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Km vom 9. Juli 2024 des Beschlusses Nr. 252/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.043.30 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens erhält Nummer 31bco (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission) folgende Fassung: 1. Folgendes wird angefügt: ", geändert durch: - 32021 R 0732: Delegierte Verordnung (EU) 2021/732 der Kommission vom 26. Januar 2021 (ABl. L 158 vom 6.5.2021, S. 8)" 2. Die Anpassungen d bis g werden die Anpassungen e bis h. 3. Nach Anpassung c wird folgende Anpassung angefügt: "d) Art. 3a wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 5 Unterabs. 3 wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) In Abs. 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Abs. 3 werden die Wörter ,beschliesst sie‘ durch die Wörter ,unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschliesst unverzüglich‘ ersetzt und in Abs. 5 werden die Wörter ,erlässt sie‘ durch die Wörter ,unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt unverzüglich‘ ersetzt. iv) In Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1, in Abs. 5 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 2 wird das Wort ,ESMA‘ durch das Wort ,EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. v) In Abs. 4 Unterabs. 3 und 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/732 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2021 vom 5. Februar 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022. (Es folgen die Unterschriften)

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