Art. 1
In Anhang IX des Abkommens erhält Nummer 31bco (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission) folgende Fassung: 1. Folgendes wird angefügt: ", geändert durch: - 32021 R 0732: Delegierte Verordnung (EU) 2021/732 der Kommission vom 26. Januar 2021 (ABl. L 158 vom 6.5.2021, S. 8)" 2. Die Anpassungen d bis g werden die Anpassungen e bis h. 3. Nach Anpassung c wird folgende Anpassung angefügt: "d) Art. 3a wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 5 Unterabs. 3 wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) In Abs. 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Abs. 3 werden die Wörter ,beschliesst sie‘ durch die Wörter ,unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschliesst unverzüglich‘ ersetzt und in Abs. 5 werden die Wörter ,erlässt sie‘ durch die Wörter ,unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt unverzüglich‘ ersetzt. iv) In Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1, in Abs. 5 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 2 wird das Wort ,ESMA‘ durch das Wort ,EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. v) In Abs. 4 Unterabs. 3 und 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."