§ 1
Gegenstand 1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und der Zusammenarbeit der
Luzern · 150 · statute
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Gegenstand 1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und der Zusammenarbeit der
Geltungsbereich 1 Das Gesetz ist anwendbar auf die Einwohnergemeinden des Kantons Luzern. * 2 Für die römisch-katholischen und die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden, die ihren Landeskirchen unterstellt sind, gilt das eigene landeskirchliche Recht. Soweit dieses keine Regelungen zur Organisation und zur Zusammenarbeit enthält, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss. * 3 Für die christkatholische Kirchgemeinde gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.
Rechtsstellung der Gemeinden 1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften. 2 Sie haben im Rahmen des übergeordneten Rechts auf ihrem Gemeindegebiet hoheitliche Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse. 1 GR 2004 403 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2004 1205 | G 2004 381 2 Nr. 150 3 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung bestimmt. 4 Der Regierungsrat führt die im Kanton Luzern bestehenden Einwohnergemeinden in
Rechtsetzung der Gemeinden 1 Die Gemeinde beschliesst im Rahmen des übergeordneten Rechts für ihren Aufgabenbereich rechtsetzende Erlasse, welche die Rechte und Pflichten der natürlichen und der juristischen Personen in ihrem Gebiet, die Organisation der Gemeinde und das Verfahren vor den Behörden ordnen. 2 Die Stimmberechtigten beschliessen rechtsetzende Erlasse in der Form einer Gemeindeordnung und von Reglementen; der Gemeinderat erlässt Verordnungen. 2 Organisation der Gemeinde 2.1 Allgemeines
Organisationskompetenz 1 Die Gemeinde beschliesst über ihre Organisation und ihr Controlling-System in eigener Kompetenz und Verantwortung. Die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes und des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 20162 (FHGG) bleiben vorbehalten. * 2 Die Gemeindeorganisation und das Controlling-System haben folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: a. demokratische Führung der Gemeinde, b. rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe, c. gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts.
Kommunales Organisationsrecht 1 Die Gemeinde regelt die Grundzüge ihrer Organisation in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung geht dem übrigen kommunalen Recht vor. 2 Die Gemeinde regelt die Zuständigkeiten ihrer Organe und Verwaltungseinheiten in einem rechtsetzenden Erlass. 2 SRL Nr. 160. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Nr. 150 3 § 6a * Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip 1 Die Einwohnergemeinde regelt in einem rechtsetzenden Erlass den Zugang zu amtlichen Informationen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erstellt oder erhalten hat, und gewährt den Zugang, soweit nicht besondere Vorschriften und überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 19903. § 7 * … 2.2 Stimmberechtigte 2.2.1 Grundsätze
1 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde. 2 Die Stimmberechtigten wirken bei der politischen Führung der Gemeinde mit. Sie beteiligen sich mit Unterstützung des strategischen Controlling-Organs am strategischen Controlling des politischen Führungskreislaufes gemäss § 18 Absatz 2 FHGG, nehmen Wahlen vor und beschliessen über Sachgeschäfte. * 3 Die Stimmberechtigten üben die Befugnisse nach Absatz 2 im Versammlungs- oder im Urnenverfahren aus. Werden diese an der Urne ausgeübt, stellt die Gemeindeordnung sicher, dass die Stimmberechtigten sie wirkungsvoll wahrnehmen können. 4 Die Stimmberechtigten können die Befugnisse nach Absatz 2 im Rahmen der §§ 12 und 13 einem Gemeindeparlament übertragen. 2.2.2 Gemeinde ohne Gemeindeparlament
Politische Planung 1 Die Stimmberechtigten haben bei der politischen Planung der Gemeinde mindestens folgende Befugnisse: a. * Kenntnisnahme von der Gemeindestrategie, b. * Kenntnisnahme vom Legislaturprogramm, c. * Kenntnisnahme vom Aufgaben- und Finanzplan, 3 SRL Nr. 38 4 Nr. 150 d. * Anregung einer Planung und Kenntnisnahme von Planungsberichten. e. * … 2 Der Gemeinderat kann die Planungsbeschlüsse gemäss Absatz 1b–e einer Konsultativabstimmung unterstellen, sofern dies in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde vorgesehen ist. Konsultativabstimmungen sind nach den Bestimmungen über die Sachgeschäfte des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 19884 durchzuführen.
Wahlen und Sachgeschäfte 1 Die Stimmberechtigten haben bei Wahlen und Sachgeschäften mindestens folgende Befugnisse: a. Wahl 1. des Gemeinderates, 2. * der Bildungskommission, soweit die Wahl nicht gemäss § 21 dem Gemeinderat übertragen ist, 3. des Rechnungsprüfungsorgans und der allfälligen Controlling-Kommission, 4. des Urnenbüros. b. Rechtsetzung: 1. Beschluss der Gemeindeordnung, 2. Beschluss von Reglementen, 3. Genehmigung rechtsetzender Verträge sowie der Übertragung von hoheitlichen Befugnissen an Dritte, soweit nicht der Gemeinderat durch einen Rechtssatz als zuständig erklärt wird. c. Finanzgeschäfte: 1. * Beschluss über das Budget mit dem Steuerfuss sowie über die Nachtragskredite, 2. * Genehmigung des Jahresberichts mit der Jahresrechnung, 3. * Beschluss über die Sonder- und Zusatzkredite, 4. * Genehmigung der Abrechnung über Sonder- und Zusatzkredite, 4.1. * … 4.2. * … 4.3. * … 4.4. * … 5. * Abschluss von Konzessionsverträgen, 6. * Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften, sofern der Wert den Ertrag einer Zehnteleinheit der Gemeindesteuern oder eine in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde festgelegte andere Grösse übersteigt, 7. * Beschluss über die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern die Stimmberechtigten dessen Zweckbindung begründet haben. d. Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet: Beschluss über Veränderungen im Gemeindebestand oder im Gemeindegebiet und Mitwirkung bei der Ausgestaltung der Nebenfolgen. 4 SRL Nr. 10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Kontrolle und Steuerung 1 Die Stimmberechtigten haben mindestens folgende Kontroll- und Steuerungsbefugnisse über die Geschäftstätigkeit des Gemeinderates: a. * Kenntnisnahme von den Berichten des strategischen Controlling-Organs gemäss § 19 Absatz 2 FHGG, b. * Genehmigung des Jahresberichts des Gemeinderates mit dem Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsorgans, c. * Genehmigung der Jahresrechnung, d. * Genehmigung der Abrechnung über Sonder- und Zusatzkredite. 2 … * 2.2.3 Gemeinde mit Gemeindeparlament
Grundsätzliches 1 Die Stimmberechtigten können dem Gemeindeparlament in der Gemeindeordnung ihre Befugnisse beim strategischen Controlling des politischen Führungskreislaufs sowie bei den Wahlen und Sachgeschäften unter Vorbehalt von § 13 übertragen. * 2 Sie wählen das Gemeindeparlament im Verhältniswahlverfahren nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre, im gleichen Jahr wie den Gemeinderat. Das neu gewählte Gemeindeparlament tritt sein Amt am 1. September nach der Wahl an.
Nicht übertragbare Befugnisse und fakultatives Referendum 1 Den Stimmberechtigten müssen folgende Befugnisse vorbehalten bleiben: a. Wahl des Gemeinderates und des Gemeindeparlaments, b. Beschluss der Gemeindeordnung, c. Beschluss über Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet. 2 Folgende Geschäfte unterstehen mindestens dem fakultativen Referendum: a. Beschluss von Reglementen und Genehmigungen gemäss § 10 Unterabsatz b Ziffer 3, b. * Beschluss über das Budget mit dem Steuerfuss, c. * Beschlüsse über Sonder- und Zusatzkredite, d. * Abschluss von Konzessionsverträgen, 1. * … 2. * … 3. * … 4. * … e. * Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften, sofern der Wert den Ertrag einer Zehnteleinheit der Gemeindesteuern oder eine in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde festgelegte andere Grösse übersteigt. 6 Nr. 150 2.3 Gemeinderat
Allgemeine Aufgaben 1 Der Gemeinderat ist das zentrale Führungsorgan der Gemeinde. Er trägt die Gesamtverantwortung. Vorbehalten bleiben die Rechte der Stimmberechtigten. 2 Der Gemeinderat erlässt Vollzugsrecht sowie Vorschriften, zu deren Erlass er durch Rechtssatz der Stimmberechtigten ermächtigt wurde. 3 Er erfüllt alle Aufgaben, die ihm entweder durch die Rechtsordnung zugewiesen werden oder keinem andern Organ der Gemeinde übertragen sind.
Organisation 1 Der Gemeinderat ist eine Kollegialbehörde mit mindestens drei Mitgliedern. 2 Die Gemeinde bestimmt in der Gemeindeordnung die Mitgliederzahl. Diese hält fest, ob für ein bestimmtes Amt im Gemeinderat eine zusätzliche Wahl notwendig ist. Im Übrigen weist der Gemeinderat seinen Mitgliedern die Ämter selbst zu. 3 Die Gemeinde bestimmt in einem rechtsetzenden Erlass die Organisation des Gemeinderates und legt insbesondere fest: a. die Aufgaben der einzelnen Ämter des Gemeinderates, b. die Geschäfte oder Geschäftsbereiche, für die der Gemeinderat einzelnen Mitgliedern, Ausschüssen des Gemeinderates oder Verwaltungseinheiten der Gemeindeverwaltung selbständige Entscheidungsbefugnisse übertragen kann, c. die Amtsträgerinnen und Amtsträger, die berechtigt sind, in dringenden Fällen die erforderlichen Anordnungen zu erlassen; diese haben dem Gemeinderat umgehend Bericht zu erstatten. 4 Die Sitzungen des Gemeinderates sind nicht öffentlich.
Wahl 1 Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre. Der neu gewählte Gemeinderat tritt sein Amt am 1. September nach der Wahl an. Vorbehalten bleibt § 63. 2 Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung eine Amtszeitbeschränkung und das Verhältniswahlverfahren vorsehen.
Politische Führung 1 Der Gemeinderat ermöglicht den Stimmberechtigten, bei der politischen Führung der Gemeinde in der von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Form mitzuwirken. Nr. 150 7 2 Der Gemeinderat entwickelt die politische Planung und ist verantwortlich für die Vorbereitung der Wahlen und Sachgeschäfte der Stimmberechtigten, informiert diese periodisch in angemessener Weise über seine Tätigkeit und schlägt die erforderlichen Steuerungsmassnahmen vor. * 3 Die Instrumente der politischen Planung umfassen: * a. die Gemeindestrategie gemäss § 17a, b. das Legislaturprogramm gemäss § 17b, c. den Aufgaben- und Finanzplan gemäss den §§ 8 und 9 FHGG, d. das Budget gemäss den §§ 10–13 FHGG. § 17a * Gemeindestrategie 1 Der Gemeinderat erstellt spätestens zwei Jahre nach Beginn der Amtsdauer eine Gemeindestrategie mit langfristigen Zielen für die Gemeinde. § 17b * Legislaturprogramm 1 Gestützt auf die Gemeindestrategie erstellt der Gemeinderat ein Legislaturprogramm, in dem die Legislaturziele und die wichtigsten Massnahmen festgehalten werden. Der Aufbau des Legislaturprogramms orientiert sich an den Aufgabenbereichen. Über dessen Umsetzung erstattet der Gemeinderat im Jahresbericht gemäss § 17 FHGG Bericht.
Gesamtverantwortung für die Gemeindeverwaltung 1 Der Gemeinderat trägt die Gesamtverantwortung für die Gemeindeverwaltung. Er legt im Rahmen der Rechtsordnung die Organisation und das Controlling-System der Gemeinde fest. § 19 * … § 20 * … 2.4 Bildungskommission *
Wahl, Aufgaben, Mitgliederzahl * 1 Die Gemeinde bestimmt in einem rechtsetzenden Erlass die Wahl, die Mitgliederzahl und die Befugnisse der Bildungskommission gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 19995. * 5 SRL Nr. 400a 8 Nr. 150 2 Wählen die Stimmberechtigten die Bildungskommission, erfolgt diese Wahl nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre im gleichen Jahr wie die Wahl des Gemeinderates. Die neu gewählte Bildungskommission tritt ihr Amt am 1. August nach der Wahl an. * 3 Das für die Schule verantwortliche Mitglied des Gemeinderates gehört der Bildungskommission von Amtes wegen an. * § 22 * … 2.5 … * 2.5.1 … * § 23 * … § 24 * … § 25 * … 2.5.2 … * § 26 * … § 27 * … § 28 * … Nr. 150 9 2.6 Gemeindeverwaltung 2.6.1 Aufgaben
1 Die Gemeindeverwaltung erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Rechtsordnung oder durch einen besondern Auftrag übertragen sind, und erbringt die verlangten Dienstleistungen. Sie bereitet die Geschäfte des Gemeinderates vor und führt dessen Beschlüsse aus. 2.6.2 Gemeindeschreiber oder -schreiberin
Aufgaben 1 Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin sorgt im Rahmen seiner oder ihrer Befugnisse für rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe. 2 Er oder sie sorgt dafür, dass die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der Gemeinde nach den Weisungen des Gemeinderates nachvollziehbar festgehalten und dokumentiert werden. 3 Er oder sie nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil. 4 Der Gemeinderat kann dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin durch Verordnung abweichende Funktionen übertragen, wenn die rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekten Verwaltungsabläufe gewährleistet bleiben.
Anstellung und Voraussetzungen * 1 Der Gemeinderat stellt den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin an. * 2 Als Gemeindeschreiber oder -schreiberin kann angestellt werden, wer das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder -schreiberin des Kantons Luzern erworben oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat. * 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Ausbildung als Gemeindeschreiber oder -schreiberin und zur Erteilung des Fähigkeitszeugnisses. 10 Nr. 150 2.6.3 Gemeindearchiv
Grundsätze 1 Jede Gemeinde ist verpflichtet, ein Archiv mit den archivwürdigen Unterlagen der Gemeinde zu führen. 2 Die Archivierung soll mit der dauernden Aufbewahrung und der Aufbereitung von Unterlagen einen Beitrag leisten zur Rechtssicherheit, zu einer kontinuierlichen und rationellen Verwaltungsführung, zur Schaffung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns sowie zur Bereitstellung von Grundlagen für die Forschung.
Sicherung und Benutzung des Archivguts 1 Für die Sicherung und Benutzung des Archivguts sowie für den dabei zu gewährenden Rechtsschutz und die Strafen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Archivwesen vom 16. Juni 20036. 2.7 Gemeinsame Bestimmungen § 33a * Wählbarkeit 1 In das Gemeindeparlament, den Gemeinderat, die Bildungskommission, die Rechnungskommission und die Controlling-Kommission ist wählbar, wer in kommunalen
Unvereinbarkeiten 1 Unvereinbar in einer Person ist ein Amt a. im Rechnungsprüfungsorgan oder in der Controlling-Kommission mit einem Amt im Gemeinderat oder einer Anstellung bei der Gemeinde, b. als Gemeindeschreiber oder -schreiberin mit einem Amt im Gemeinderat, c. * in der Bildungskommission mit einem Amt im Gemeinderat unter Vorbehalt von § 21 Absatz 3, d. im Gemeindeparlament mit einem Amt im Gemeinderat. 2 Die Unvereinbarkeiten gemäss Staatsverfassung7 wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft gelten auch im Verhältnis des Rechnungsprüfungsorgans und der Controlling- Kommission gegenüber dem Gemeinderat. 3 Die Gemeinde kann in einem rechtsetzenden Erlass weitere Unvereinbarkeitsgründe vorsehen. 6 SRL Nr. 585 7 § 17 der Staatsverfassung von 1875 (G VI 79 und Z I 41, SRL Nr. 1 alt) gilt übergangsrechtlich weiter (§ 84 Abs. 6 Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007, SRL Nr. 1). Nr. 150 11 § 35 * Eid und Gelübde 1 Jedes Mitglied des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates, der Rechnungskommission sowie der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin legen den Eid oder das Gelübde ab. 2 Die Mitglieder des Gemeinderates leisten den Eid oder das Gelübde vor einem Vertreter oder einer Vertreterin der kantonalen Aufsichtsbehörde. Bei Gemeinden mit Gemeindeparlament leisten sie den Eid oder das Gelübde vor dem Gemeindeparlament. 3 Die Gemeinden können das Nähere zur Vereidigung ihrer Behörden- und Kommissionsmitglieder regeln. Sie können insbesondere die Vereidigung der Mitglieder der Controlling-Kommission und der Bildungskommission vorsehen. * 4 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Absätze 1, 2 und 4 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 19768 sinngemäss.
Zeichnungsbefugnis 1 Die Gemeinde regelt die Zeichnungsbefugnis in einem rechtsetzenden Erlass. 2 Beschlüsse des Gemeinderates sind mindestens von einem Mitglied des Gemeinderates sowie vom Gemeindeschreiber oder von der Gemeindeschreiberin beziehungsweise dessen oder deren Stellvertretung zu unterzeichnen.
Ausstand 1 Bei Sachgeschäften, die bestimmte natürliche oder juristische Personen betreffen, gelten die Ausstandsgründe gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19729 auch für a. das Gemeindeparlament, b. das Rechnungsprüfungsorgan, die Controlling-Kommission und weitere Kommissionen, c. alle Personen, die bei einem Sachgeschäft in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können. 2 Bei Geschäften, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei rechtsetzenden Erlassen, besteht keine Ausstandspflicht. 3 Ist ein Gemeindeorgan wegen Ausstands oder aus andern Gründen beschlussunfähig, bestimmt die kantonale Aufsichtsbehörde das weitere Vorgehen. Sie kann anstelle des Organs handeln oder als Entscheidungsinstanz das Organ einer anderen Gemeinde einsetzen. * 8 SRL Nr. 30 9 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 12 Nr. 150 3 Gemeindeinitiative
Gegenstand, Form, Unterschriftenzahl 1 Mit der Gemeindeinitiative können die Stimmberechtigten die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt. 2 Die Gemeindeinitiative ist unzulässig für folgende Geschäfte: a. Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht, b. * Beschluss über das Budget und den Steuerfuss, c. Nachtragskredite, d. Genehmigung von Rechnungen und Abrechnungen. 3 Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig. 4 Eine Gemeindeinitiative ist zustande gekommen, wenn sie die gültigen Unterschriften von einem Zehntel der Stimmberechtigten aufweist, abgerundet auf den nächsten Zehner, mindestens aber 10 und höchstens 500 Unterschriften. Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung eine abweichende Regelung treffen.
Erwahrung und Behandlung 1 Der Gemeinderat erwahrt das formelle Zustandekommen der Initiative. 2 Er behandelt eine zustande gekommene Gemeindeinitiative innert Jahresfrist seit Einreichung wie folgt: a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar gemäss § 145 des Stimmrechtsgesetzes, erklärt sie der Gemeinderat ganz oder teilweise als ungültig. b. Erweist sich die Initiative als gültig, ordnet der Gemeinderat die Abstimmung im Sinn der Absätze 3 bis 5 und nach den Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes an. 3 Stimmt der Gemeinderat einer nicht-formulierten Initiative zu, kann er anstelle der Initiative einen Beschluss zur Abstimmung bringen, der dem Initiativbegehren entspricht. 4 Eine formulierte Initiative kann vom Gemeinderat redaktionell bereinigt werden. Inhaltliche Änderungen darf er nicht vornehmen. 5 Der Gemeinderat kann mit der Initiative einen Gegenentwurf zur Abstimmung bringen, der für den gleichen Gegenstand eine abweichende Regelung enthält. 6 Wird ein Initiativbegehren von den Stimmberechtigten in der Form der Anregung angenommen, hat der Gemeinderat innert Jahresfrist die Abstimmung über den ausführenden Beschluss anzuordnen.
Rückzug 1 Solange die Gemeindeabstimmung nicht angeordnet ist, können die auf den Unterschriftenlisten ermächtigten Personen die Initiative vorbehaltlos oder zugunsten eines Gegenentwurfs des Gemeinderates zurückziehen. § 41 * Erstreckung der Fristen 1 Ist es dem Gemeinderat nicht möglich, eine Gemeindeinitiative fristgemäss zu behandeln, kann die kantonale Aufsichtsbehörde die Fristen gemäss § 39 um maximal sechs Monate erstrecken.
Anwendbarkeit des Stimmrechtsgesetzes 1 Für die Einreichung und Erwahrung der Gemeindeinitiativen und die Abstimmungen der Stimmberechtigten gelten die Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes. 2 Über Gemeindeinitiativen wird im gleichen Verfahren (Urnen- oder Versammlungsverfahren) abgestimmt wie über entsprechende Vorlagen des Gemeinderates.
Vorgehen in Gemeinden mit Gemeindeparlament 1 In Gemeinden mit Gemeindeparlament ist das Parlament für die Behandlung der Gemeindeinitiativen (Ungültigerklärung, Annahme, Ablehnung und Gegenentwurf) sowie für Fristerstreckungen zuständig. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften gemäss § 41 dieses Gesetzes und des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 197610. 4 Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit 4.1 Allgemeines
Zusammenarbeitsformen und übertragbare Aufgaben 1 Die Gemeinde kann ihre Aufgaben unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen allein oder gemeinsam mit andern Gemeinden erfüllen oder sie einem externen Leistungserbringer übertragen. Sie kann privat- oder öffentlich-rechtliche Unternehmungen gründen oder sich daran beteiligen. 2 Die Gemeinde kann die Befugnisse der Stimmberechtigten und die politischen Führungsaufgaben des Gemeinderates nicht übertragen. 10 SRL Nr. 30. Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grossratsgesetz» durch «Kantonsratsgesetz» ersetzt. 14 Nr. 150
Grundsätze 1 Überträgt die Gemeinde Aufgaben einem externen Leistungserbringer, bleibt sie Aufgabenträgerin. Sie überwacht die Aufgabenerfüllung und trägt die Gesamtverantwortung. Sie stellt sicher, dass sie die übertragenen Aufgaben nach Ablauf einer angemessenen Frist wieder selber ausführen oder sie einem andern externen Leistungserbringer zur Ausführung übertragen kann. 2 Die Befugnisse der Stimmberechtigten und die Pflichten des Gemeinderates bei der politischen Führung der Gemeinde gelten bei übertragenen Aufgaben sinngemäss. 3 Erlässt das Organ eines externen Leistungserbringers Entscheide im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege anstelle der Gemeinde, ist dieses auch für die Behandlung allfälliger Einsprachen zuständig. Im Übrigen kann das Rechtsmittel ergriffen werden, das gegen einen entsprechenden Entscheid der Gemeinde zulässig wäre. 4.2 Verträge
Privatrechtliche Verträge 1 Die Gemeinde kann mit andern Gemeinwesen oder mit Privaten privatrechtliche Verträge abschliessen. 2 In privatrechtlichen Verträgen können nicht vereinbart werden: a. Rechtssätze, b. die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen, insbesondere die Befugnisse zur Rechtsetzung oder zum Erlass von Entscheiden im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
Öffentlich-rechtliche Verträge 1 Die Gemeinde kann mit andern Gemeinwesen oder mit Privaten öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen. 2 Sie kann durch öffentlich-rechtliche Verträge insbesondere einfache Gesellschaften des öffentlichen Rechts gründen und ihnen gemeinsam zu erfüllende öffentliche Aufgaben übertragen. Die Artikel 530 ff. des schweizerischen Obligationenrechts11 sind als kantonales öffentliches Recht anwendbar. * 11 SR 220 Nr. 150 15 4.3 Gemeindeverband und Zweckverband 4.3.1 Gemeindeverband
Rechtsnatur 1 Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer öffentlicher Aufgaben Gemeindeverbände gründen. 2 Gemeindeverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die beigetretenen Gemeinden. 3 Die Statuten, die rechtsetzenden Erlasse und die gestützt darauf gefassten Beschlüsse des Gemeindeverbands gehen dem Recht und den Beschlüssen der Mitgliedsgemeinden vor.
Gemeindeverband mit mehreren Aufgaben 1 Die Statuten eines Gemeindeverbands mit mehreren Aufgaben können vorsehen, dass sich nicht alle Mitglieder an allen Aufgaben beteiligen müssen. 2 Über die Aufgaben mit freiwilliger Beteiligung ist eine eigene Rechnung zu führen. Die an diesen Aufgaben nicht beteiligten Gemeinden haben im entsprechenden Aufgabenbereich kein Stimmrecht und keine Mitfinanzierungspflicht.
Organe 1 Der Gemeindeverband verfügt über mindestens folgende Organe: a. Delegiertenversammlung, bestehend aus mindestens einer delegierten Person pro Mitglied (Gemeindevertretung); die Delegiertenversammlung tagt öffentlich, b. Verbandsleitung, bestehend aus mindestens einer Person; diese darf nicht der Delegiertenversammlung angehören, c. * Kontrollstelle mit den im FHGG umschriebenen Aufgaben des Rechnungsprüfungsorgans.
Statuten 1 Die Statuten enthalten mindestens Bestimmungen über a. den Namen und den Sitz, b. die Aufgaben, c. die Organe (Zusammensetzung und wichtigste Zuständigkeiten), d. das Stimmrecht der Gemeindevertretungen in der Delegiertenversammlung, e. wichtige Beschlüsse im Sinn von § 54 Absatz 2, f. die Finanzierung, den Finanzhaushalt, den Kostenverteiler, g. die Änderung der Statuten, h. den Austritt und dessen vermögensrechtliche Folgen, 16 Nr. 150 i. die Auflösung. 2 Die Statuten enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über a. die Ermächtigung der Delegiertenversammlung oder der Verbandsleitung, Rechtssätze zu erlassen, b. die Befugnis des Gemeindeverbands, Entscheide im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zu erlassen. 3 Sofern die Stimmberechtigten Organ sind, ist in den Statuten das Initiativ- und Referendumsrecht gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung vorzusehen und zu regeln. 4 Enthalten die Statuten keine Regelung, sind die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches12 über den Verein als kantonales öffentliches Recht subsidiär anwendbar.
Gründung und nachträglicher Beitritt 1 Die Gemeinden, die einen Gemeindeverband gründen wollen, genehmigen den Statutenentwurf und bewilligen allfällige von ihnen zu leistende Geld- oder Sacheinlagen. Sie bezeichnen ihre Vertretung in der Delegiertenversammlung und erteilen ihr die für die Gründung erforderliche Ermächtigung. 2 Ein Gemeindeverband entsteht durch den Gründungsbeschluss der Gründungs-Delegiertenversammlung. Dieser enthält mindestens: a. den Willen, den Gemeindeverband zu gründen und als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu bestehen, b. die Annahme der Statuten, c. die Bestellung der Verbandsleitung und der Kontrollstelle, d. allfällige Bestimmungen über Geld- oder Sacheinlagen. 3 Der nachträgliche Beitritt einer Gemeinde zu einem Gemeindeverband erfolgt durch den Aufnahmebeschluss der Delegiertenversammlung. Die Absätze 1 und 2 finden auf das Beitrittsverfahren sinngemäss Anwendung.