Mittel – Weitere Einlagen
1 Der Fonds für das Wild wird ausserdem gespeist durch:
a) die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Gelder der Wiederbevölkerungs- und Schadenersatzkasse;
b) eine bei der Ausstellung des Jagdpatentes erhobene Taxe;
c) den Ertrag aus dem Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände und
Tiere;
d) den Schadenersatz nach Artikel 56;
e) den Ertrag aus den Bussen;
f) die Kapitalzinsen;
g) allfällige weitere finanzielle Mittel.
2 Diese Einlagen sind insbesondere für die Deckung der Kosten in Zusammenhang mit der Erhaltung der wildlebenden Tiere und der Weiterbildung
der Jäger bestimmt (Art. 39 Abs. 1 Bst. a und c).
Art. 41
Verwaltung
1 Der Fonds für das Wild wird vom Amt in Zusammenarbeit mit der Kommission verwaltet.
9 Wildhut
Art. 42
Beamte der Wildhut
1 Beamte der Wildhut sind:
a) die Wildhüter-Fischereiaufseher und das vereidigte Verwaltungspersonal des Amtes;
b) die Beamten der Kantonspolizei.
2 Die Beamten der Wildhut haben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei. Sie haben das Recht, bei ihrem Dienst bewaffnet zu sein.
Art. 43
Vereidigung
1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor dem Oberamtmann.
Art. 44
Aufgaben
1 Die Beamten der Wildhut sind beauftragt, Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume zu verhüten, festzustellen und anzuzeigen.
2 Der Staatsrat erlässt ein Dienstreglement für die Wildhüter-Fischereiaufseher.
Art. 45
Befugnisse – Grundsätze
1 Die folgenden Bestimmungen legen die Fälle fest, in denen die Beamten der
Wildhut ermächtigt sind, von sich aus Zwangsmassnahmen zu ergreifen.
2 Andere Zwangsmassnahmen dürfen nur auf Anordnung der zuständigen Behörde getroffen werden.
3 Die Massnahmen müssen in jedem Fall dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.
Art. 46
Befugnisse – Massnahmen
1 Wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben dies erfordert, können die Beamten der
Wildhut:
a) jede Person auffordern, sich auszuweisen, wenn begründete Anzeichen
vermuten lassen, dass sie eine strafbare Handlung begangen hat oder
sich auf eine solche vorbereitet, oder wenn im Anschluss an die Begehung einer schweren Straftat gefahndet wird;
b) ein Fahrzeug anhalten;
c) ein Fahrzeug und die persönlichen Effekten durchsuchen, wenn Anzeichen bestehen, dass eine Person Gegenstände, die von einer strafbaren
Handlung stammen oder die zu einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen können, versteckt;
d) die Vorweisung der Jagdpatente und der Statistik- und Kontrollformulare verlangen;
e) die Vorweisung von gefangenen oder erlegten Tieren und der Jagdausrüstung verlangen;
f) Grundstücke Dritter betreten;
g) Gegenstände und Tiere vorläufig beschlagnahmen, wenn Anzeichen
vermuten lassen, dass diese von einer strafbaren Handlung stammen, zu
einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen werden.
2 Kann die Identität einer kontrollierten Person mit keinem Mittel an Ort und
Stelle festgestellt werden, so kann die Person zur Identifizierung auf einen
Polizeiposten geführt werden. Die Identifizierung ist ohne Verzug zu Ende zu
führen.
Art. 47
Befugnisse – Körperlicher Zwang und Waffengebrauch
1 Stehen keine anderen Mittel zur Verfügung, so können die Beamten der
Wildhut körperlichen Zwang anwenden.
2 Die Beamten der Wildhut dürfen von der Schusswaffe nur Gebrauch machen, um ihre eigene Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 48
Ausweis
1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher weisen sich bei ihren Amtshandlungen
aus.
2 Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis, den sie in Zivilkleidung
unaufgefordert und in Uniform auf Verlangen vorweisen.
3 Wer von einer Amtshandlung betroffen wurde, kann vom Wildhüter-Fischereiaufseher verlangen, dass er ihm seinen Namen bekannt gibt.
Art. 49
Aufsichtsbeschwerde
1 Wer Grund hat, sich über eine Massnahme eines Wildhüters-Fischereiaufsehers oder über eine Handlung im Zusammenhang damit zu beschweren, kann
sich innert zehn Tagen an die Direktion wenden.
2 Diese entscheidet über die Begründetheit der Aufsichtsbeschwerde.
3 Ihr Entscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
Art. 50
…
Art. 51
Ausrüstung
1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher erhalten vom Staat die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderliche Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung.
Art. 52
Vorbehaltenes Recht
1 Der Ausweis, die Aufsichtsbeschwerde und die Ausrüstung (Art. 48–51) der
Beamten der Kantonspolizei richten sich nach dem Gesetz über die Kantonspolizei.
Art. 53
Hilfsaufseher
1 Die Direktion kann Hilfsaufseher ernennen.
2 Die Hilfsaufseher wirken ehrenamtlich bei der Erfüllung gewisser Aufgaben
der Wildhüter-Fischereiaufseher mit. Sie dürfen die Zwangsmassnahmen
nach den Artikeln 45–47 nicht ergreifen. Sie tragen keine Waffe zur persönlichen Verteidigung.
3 Die Hilfsaufseher unterstehen den Artikeln 43, 48, 49 und 50 dieses Gesetzes.
4 Der Staatsrat erlässt für die Hilfsaufseher ein Dienstreglement.
10 Strafbestimmungen
Art. 54
Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 3000 Franken wird bestraft, wer:
a) gegen die Bestimmungen der Artikel 9, 11, 14 und 18 dieses Gesetzes
verstösst;
b) gegen die Bestimmungen der Ausführungsgesetzgebung verstösst.
2 Fällt der fragliche Sachverhalt jedoch unter die Strafbestimmungen des
Bundesgesetzes, so sind diese anwendbar.
2a Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit
Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar; ausgenommen sind Widerhandlungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden.
4 …
Art. 54a
…
Art. 54b
…
Art. 54c
…
Art. 54d
…
Art. 55
Verfahren
1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die
Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
2 Jeder Entscheid, den eine Strafbehörde in Anwendung dieses Gesetzes oder
der Ausführungsbestimmungen gefällt hat, wird dem Amt mitgeteilt, sobald
er vollstreckbar ist.
Art. 56
Schadenersatz
1 Das Recht, für den durch ein Jagdvergehen oder eine Übertretung verursachten Schaden Schadenersatz zu verlangen, steht dem Staat zu.
2 Die für die verschiedenen Tierarten zu bezahlenden Beträge werden vom
Staatsrat festgesetzt.
Art. 57
Einziehung
1 Die Gerichtsbehörde verfügt die Einziehung der verbotenen Hilfsmittel und
der für die Jagd verbotenen Hilfsmittel.
11 Schlussbestimmungen
Art. 58
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Jagdgesetz vom 7. Februar 1951 (SGF 922.1) wird aufgehoben.
Art. 59
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 11. November 1982 betreffend die Hundesteuer (SGF
635.5.1) wird wie folgt geändert:
...
2 Das Gesetz vom 7. Dezember 1967 betreffend Änderung des Tarifs, des Bezuges und der Verteilung der Bussen (SGF 31.6) wird wie folgt geändert:
...