Geltungsbereich
1 Diese Hafenordnung findet Anwendung im Gebiet der Rheinhäfen beider Basel, im folgenden Hafengebiet genannt.
2 Der Hafenordnung unterstehen alle sich dauernd oder vorübergehend im Hafengebiet befindlichen Personen und Sachen sowie die Inhaber und Benützer
der an die Bahnanlagen im Hafengebiet angeschlossenen Anschlussgleise und
der Umschlagsanlagen für Schiffsgüter ausserhalb des Hafengebietes.
3 Die Hafenordnung findet ferner Anwendung in den Personenschiffahrtsanlagen Basel-St. Johann.
§ 2
Hafengebiet im Kanton Basel-Stadt
1 Das Hafengebiet umfasst im Kanton Basel-Stadt:
a. den Rheinhafen St. Johann mit zugehörendem Zufahrtsgleis, welcher
sich linksrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,8)
bis zur Landesgrenze mit Frankreich (Rhein-km 168,4) erstreckt und
landseits durch Umzäunungen und wasserseits durch eine 50 m vom
Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt wird;
1) SGS 262
2) SGS 487
3) Beschlossen am 8./21. März 1977
2 421.13
b. den Rheinhafen Kleinhüningen mit der Güterbahn (Hafenbahn) bis zum
Rangierbahnhof des Badischen Bahnhofes; er erstreckt sich rechtsrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7 bzw. Ende Auszugsgleis) bis zur Landesgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland
(Rhein-km 170,0) und wird landseits durch Umzäunungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt.
§ 3
Hafengebiet im Kanton Basel-Landschaft
1 Das Hafengebiet umfasst im Kanton Basel-Landschaft:
a. die Rheinhäfen Birsfelden/Au mit der Güterbahn (Hafenbahn) bis zum
Rangierbahnhof Basel (Muttenz); sie erstrecken sich linksrheinisch von
Rhein-km 159,4 bis in den Bereich der Einfahrt in den oberen Vorhafen
der Schleusen Birsfelden (Rhein-km 162,8) und werden landseits durch
Umzäunungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie
im Rhein begrenzt;
b. die an die Hafenbahn angeschlossenen Teile des Industrieareals Sternenfeld.
2 Hafenbehörden
§ 4
Rheinschiffahrtsamt
1 Hafenbehörde ist das kantonale Rheinschiffahrtsamt Basel.
2 Zum Rheinschiffahrtsamt gehören das Hafenbüro Baselland, die Schiffsmeldestellen, die Signalstation, der Eichdienst und der Schiffahrts- und Hafenpolizeidienst.
§ 5
Aufgaben und Befugnisse
1 Dem Rheinschiffahrtsamt obliegen die Verwaltung der Rheinhäfen beider Basel und der Vollzug der schiffahrts- und hafenpolizeilichen Vorschriften.
2 Das Rheinschiffahrtsamt trifft die Verfügungen, zu denen es gemäss den eidgenössischen und kantonalen Schiffahrtsvorschriften sowie der Hafenordnung
ermächtigt ist oder die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr oder zur
Beseitigung einer Störung des Schiffahrts- und Hafenbetriebes erforderlich
werden. Es kann verbindliche Weisungen an alle sich im Hafengebiet befindlichen Personen erteilen und beantragt – soweit erforderlich in Zusammenarbeit
mit den Beteiligten – bei den zuständigen Behörden die gebotenen Verkehrsbeschränkungen und Verbote.
3 Es erhebt die Gebühren und Abgaben.
4 Es ist zuständig für die Erteilung der Bewilligungen für Bau, Änderung und
Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen inner- und ausserhalb
des Hafengebietes. Vorbehalten bleiben die baupolizeilichen und zollrechtlichen Bewilligungen.
3 421.13
§ 6
Hafenverwaltung SBB
1 Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) besorgen den Bahnbetrieb im
Hafengebiet gemäss des Konzessionsbestimmungen, den Vereinbarungen
zwischen dem Kanton Basel-Stadt bzw. dem Kanton Basel-Landschaft und
den SBB über den Bahnbetrieb in den Rheinhafenanlagen sowie der Eisenbahngesetzgebung.
2 Die Hafenverwaltung SBB vollzieht die Vorschriften über den Bahnbetrieb
und übt die Bahnpolizeibefugnisse aus.
§ 7
Zollverwaltung
1 Die Zollkontrolle und die Zollabfertigung im Hafengebiet obliegen den der Direktion des I. Zollkreises in Basel unterstellten Zollinspektoraten Rheinhafen
Basel-Kleinhüningen für den Rheinhafen Kleinhüningen, Rheinhafen Basel-St.
Johann für den Rheinhafen St. Johann und die Rheinhäfen Birsfelden/Au für
die Rheinhäfen Birsfelden/Au.
3 Abgaben und Gebühren
§ 8
Hafenabgaben
1 Für die Benützung der Rheinhäfen beider Basel ist eine Hafenabgabe zu entrichten, die in Anhang I festgesetzt ist.
2 Die Hafenabgabe wird auf den Gütern erhoben, die mit Schiffen in die Rheinhäfen gelangen und daselbst umgeschlagen und weiterbefördert werden und
die von der Landseite her in die Häfen gelangen und entweder auf Schiffe zur
Weiterbeförderung umgeschlagen werden oder auf dem Landweg die Häfen
wieder verlassen.
3 Für Güter, die zur Erstellung und zum Unterhalt von Gebäuden und Anlagen
im Hafengebiet verwendet werden, sind keine Hafenabgaben zu entrichten.
4 Für bestimmte Güter können die Hafenabgaben, wenn es im Interesse der
Schifffahrt nach den Rheinhäfen beider Basel liegt, unter Wahrung der Parität
der Häfen beider Kantone, von der Schiffahrtsdirektion des Kantons Basel-
Stadt und der Direktion des Innern des Kantons Basel-Landschaft vorübergehend ermässigt werden.
5 Die in den Rheinhäfen ansässigen Reedereien und Hafen- und Umschlagsbetriebe sind bei Änderungen der Hafenabgaben anzuhören.
6 Die Hafenabgaben gemäss Anhang I werden im Kantonsblatt des Kantons
Basel-Stadt und in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht.
4 421.13
§ 9
Erhebung der Hafenabgaben
1 Im Bahnverkehr werden die Hafenabgaben für die im Bahnverkehr zugelassenen Güter aufgrund zusätzlicher Tarifkilometer der Bahnfracht bis zum Bestimmungsort erhoben. Die massgeblichen zusätzlichen Tarifkilometer sind in
Anhang I Ziffer 1 festgelegt. Ihre Änderung erfolgt im Einvernehmen mit den
Schweizerischen Bundesbahnen und wird im Eisenbahnamtsblatt veröffentlicht.
2 Werden die Hafenabgaben im Bahnverkehr dauernd oder vorübergehend
nicht mehr durch zusätzliche Tarifkilometer zur Bahnfracht erhoben, so werden
sie auch im Bahnverkehr in Anhang I festgelegt.
3 Im Strassenverkehr werden die Hafenabgaben vom Rheinschiffahrtsamt gemäss Anhang I Ziffer 2 erhoben. Rohrleitungs-, Redler- und andere Beförderungsanlagen, welche aus oder nach dem Hafengebiet führen, sind hinsichtlich
der Hafenabgaben dem Strassenverkehr gleichgestellt.
4 Die Hafenabgaben im Bahnverkehr sind vom Frachtzahler der Bahnfrachten
zu entrichten. Die Hafenabgaben im Strassenverkehr sind von den Hafen- und
Umschlagsbetrieben zu entrichten.
§ 10
Umschlagsanlagen ausserhalb des Hafengebietes
1 Die Hafenabgaben werden auch für Güter erhoben, die mit Schiffen an Umschlagsanlagen ausserhalb des Hafengebietes befördert und daselbst an Land
umgeschlagen oder vom Land auf Schiffe verladen werden.
2 Die Schiffahrtsdirektion des Kantons Basel-Stadt und die Direktion des Innern
des Kantons Basel-Landschaft können jedoch die Hafenabgaben für Umschlagsanlagen ausserhalb des Hafengebietes von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der eigenen Aufwendungen des Umschlagbetriebes für die Erstellung und den Unterhalt der Anlagen, des Ufers und der Zu- und Abfuhrwege
angemessen ermässigen und bei Änderung der Verhältnisse diese entsprechend neu festsetzen.
§ 11
Weitere Gebühren
1 Für den Schiffahrts- und Hafenbetrieb und den Eichdienst werden weitere, in
den Anhängen festgelegte Gebühren erhoben.
2 Im Bahnverkehr werden weitere Gebühren nach den Tarife der Schweizerischen Transportunternehmungen erhoben, soweit in der Betriebsvorschrift für
den Bahnverkehr in den Rheinhäfen keine abweichende Regelung vorgesehen
ist.
5 421.13
§ 12
Verkehrsstatistik Auskunftspflicht
1 Die inner- und ausserhalb des Hafengebietes niedergelassenen Hafen- und
Umschlagsbetriebe sowie die Eigentümer, Reeder und Führer der Schiffe haben dem Rheinschiffahrtsamt alle verlangten Auskünfte und Angaben über die
ankommenden und abgehenden Schiffe und deren Ladungen sowie die Zu-
und Abfuhr der Ladungen in den Umschlagsanlagen in der vom Rheinschiffahrtsamt vorgeschriebenen Form zu erteilen.
4 Allgemeine Vorschriften
§ 13
Ordnung und Sicherheit im Hafengebiet
1 Jedermann, der sich im Hafengebiet befindet, hat sich an die Bestimmungen
der Hafenordnung und an die Weisungen der zuständigen Behörden zu halten.
Die Überwachung erfolgt unter Mitwirkung des Rheinschiffahrtsamtes, das insbesondere befugt ist, Personen, die den Vorschriften der Hafenordnung oder
deren Ausführungserlasse zuwiderhandeln oder Weisungen der Behörden
nicht befolgen, den Aufenthalt im Hafengebiet vorübergehend oder dauernd zu
untersagen. Vorbehalten bleiben die bahnpolizeilichen Befugnisse der Bahnorgane.
2 Personen, die im Hafengebiet nicht beschäftigt sind oder sich nicht in Begleitung von Personal eines Hafen- oder Umschlagsbetriebes, der Hafenverwaltung SBB oder der Zollverwaltung befinden, dürfen sich im Hafengebiet nur mit
Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes ausserhalb der öffentlichen Strassen
und Wege aufhalten.
3 Sportveranstaltungen, Feuerwerke, Festlichkeiten und ähnliche Veranstaltungen sowie das Anschlagen und Verteilen von Werbematerial und Flugblättern
im Hafengebiet bedürfen der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.
4 Im Hafengebiet ist verboten:
a. die für die Allgemeinheit bestimmten Rettungsgeräte unbefugt zu entfernen oder missbräuchlich zu benutzen;
b. sich unbefugt innerhalb des Hub- und Drehkreises der Krane aufzuhalten;
c. die Eisdecke der Hafengewässer zu betreten;
d. in den Hafenbecken und im Rhein längs der Ufer des Hafengebietes zu
baden;
e. ohne behördliche Bewilligung im Bereich des Hafengebietes zu fischen;
f. im Bereich des Hafengebietes Schusswaffen aller Art unbefugt zu gebrauchen;
g. Abfälle und Waren aller Art zu verbrennen und Grasböschungen abzubrennen.
5 Die Regierungsräte können auf dem Hafengebiet ihres Kantons weitere polizeiliche Bestimmungen erlassen und der allgemeinen Sicherheit dienende Anordnungen treffen.
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§ 14
Ordnung in den Betrieben
1 Die Betriebsleiter der Hafen- und Umschlagsbetriebe und die Führer der
Schiffe haben dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Hafenordnung befolgt werden und dass in den Betrieben und an Bord der Schiffe Ordnung und
Sicherheit herrschen.
2 Das Areal der Hafen- und Umschlagsbetriebe und Quais, Böschungen, Treppen, Bermen, Gleise und Weichen im Bereich der Betriebe müssen sauber und
im Winter schnee- und eisfrei gehalten werden. Das Gras der Böschungen im
Bereich der Betriebe ist regelmässig zu mähen und abzuführen.
3 Auf öffentlichem Hafenareal, insbesondere auf Bermen, Treppen, Strassen,
Gleisanlagen und Trottoirs dürfen ohne Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes
keine Gegenstände gelagert oder abgestellt werden.
4 Ausgüsse, Abdampfleitungen und ähnliche Einrichtungen der Anlagen und
Schiffe sind so zu sichern, dass weder Personen noch Sachen Schaden erleiden.
5 Das Anbringen von Leuchtreklamen, Reklametafeln und Werbeschriften an
Gebäuden und Anlagen der Betriebe bedarf der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.
§ 15
Umweltschutz
1 Allgemein ist unnötiger und vermeidbarer Lärm zu unterlassen, insbesondere
ist der Güterumschlag mit starker Lärmentwicklung nach Möglichkeit zur Tageszeit durchzuführen.
2 Die Hafen- und Umschlagsbetriebe haben alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, um Staub- und Geruchsimmissionen zu vermeiden.
3 Es ist verboten, das Hafengebiet und die Hafengewässer zu verunreinigen,
insbesondere:
a. feste Gegenstände und Abfälle aller Art wie Güter, Ladungsrückstände,
Verpackungsmaterialien, Tierkadaver in die Hafengewässer zu werfen
oder fallen zu lassen oder an dafür nicht vorgesehenen Stellen des Hafengebietes zu lagern;
b. schädliche, gefährliche oder verunreinigende flüssige oder gasförmige
Stoffe in die Hafengewässer auslaufen zu lassen oder einzuleiten.
4 Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften der eidgenössischen und
kantonalen Umweltschutzgesetzgebung.
7 421.13
5 Die Hafen- und Umschlagsbetriebe sind verpflichtet, die aus ihrem Betrieb
stammenden Abfälle aller Art zu sammeln und abzuführen und die aus ihrem
Betrieb stammenden festen, gasförmigen und flüssigen Ladungsrückstände,
Stau- und Separiermaterialien zu übernehmen sowie die in ihren Anlagen aufgestellten Behälter für den aus Schiffen herrührenden Haushaltkehricht an den
Abfuhrtagen zu den dafür bestimmten Plätzen zu verbringen. Die Schiffsführer
und Schiffsbesatzungen haben den Haushaltkehricht der Schiffe in den hiefür
vorgesehenen Behältern abzugeben.
6 Feste, flüssige oder gasförmige Güter und Sachen aller Art, insbesondere
Treib- und Brennstoffe, die in Hafengewässer oder in das Hafenareal gelangen, sind vom Verursacher nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu
entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen.
§ 16
Feuer- und Explosionsschutz
1 An allen mit entsprechenden Hinweisschildern gekennzeichneten Orten darf
weder geraucht noch offenes Feuer oder Licht angezündet werden.
2 Arbeiten, bei denen Lichtbogen oder Feuer benötigt werden oder Funken entstehen können, dürfen in der Nähe feuergefährlicher oder explosionsfähiger
Güter oder Behälter, in denen sich solche Güter befinden, nur mit Bewilligung
der Feuerpolizei durchgeführt werden.
3 Bei Eisbildung muss am Liegeplatz eines Schiffes wenigstens 1 Wasserloch
für die Brandbekämpfung eisfrei gehalten werden. Die Wasserlöcher sind zu sichern und zu kennzeichnen.
§ 17
Schäden, Hindernisse und Unfälle
1 Schäden an öffentlichen Hafenanlagen und -einrichtungen sind vom Verursacher auf eigene Kosten zu beheben. Das Rheinschiffahrtsamt kann die Schadensbehebung auf Kosten des Verursachers veranlassen.
2 Hat ein Schiff Gegenstände verloren, die die Schiffahrt behindern oder gefährden können, so hat der Schiffsführer sofort dem Rheinschiffahrtsamt Bericht zu erstatten und die unverzügliche Bergung zu veranlassen.
3 Sind durch ein Schiff Hafenanlagen und -einrichtungen beschädigt worden
oder sind an einem Schiff Schäden, welche auf mögliche Mängel der Hafenanlagen und -einrichtungen zurückzuführen sind, entstanden, so hat der Schiffsführer sein Schiff so lange am Unfallort zu belassen, bis das Rheinschiffahrtsamt die notwendigen Erhebungen durchgeführt hat.
4 Das Rheinschiffahrtsamt ist im Falle eines solchen Ereignisses befugt, die im
Interesse des Schiffs- und Hafenverkehrs erforderlichen Massnahmen auf
Kosten und Gefahr des Eigentümers, Reeders oder Führers des Schiffes zu ergreifen.
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5 Das Rheinschiffahrtsamt kann den Eigentümer, Reeder und Führer des Schiffes zur Leistung einer Sicherheit in der Grösse des angerichteten Schadens
verhalten.
6 Schwere Unfälle an Land und an Bord von Schiffen, die Sicherheit beeinträchtigende Betriebsstörungen im Hafengebiet und an Bord von Schiffen, Beschädigungen von Hafenanlagen und -einrichtungen sowie das Freiwerden gefährlicher Güter sind dem Rheinschiffahrtsamt unverzüglich zu melden.
§ 18
Warenverkauf und Hausieren
1 Das Zubringen, Verkaufen und Feilhalten von Lebens- und Genussmitteln sowie von Betriebsmitteln an Schiffe mit Versorgungsbooten bedürfen der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.
2 Der Strassenverkauf und das Hausieren mit Waren aller Art im Hafengebiet
bedürfen der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.
3 Vorbehalten bleiben weitere gewerbe- und lebensmittelpolizeiliche Vorschriften.
5 Schiffsverkehr
§ 19
Kontrolle des Schiffsverkehrs
1 Jeder Schiffsführer hat die Ankunft und die Abfahrt seines Schiffes bei der
Schiffsmeldestelle des Rheinschiffahrtsamtes in der in Anhang III vorgeschriebenen Form zu melden.
2 Schiffe, die nicht der Güterbeförderung dienen, Hilfeleistungs- und Bauschiffe, Schiffe des öffentlichen Dienstes sowie Schiffe, die vom Rheinschiffahrtsamt von der Meldepflicht befreit sind, müssen nicht gemeldet werden.
3 Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften.
§ 20
Regelung des Schiffsverkehrs
1 Das Rheinschiffahrtsamt regelt den Schiffsverkehr im Hafengebiet.
2 Der Schiffsverkehr im Rheinhafen Basel-Kleinhüningen ist im einzelnen in Anhang V geregelt.
§ 21
Bewilligung zum Einlaufen und Anlegen
1 Der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes für die Einfahrt in ein Hafenbecken und das Anlegen an einer Umschlags- oder Liegestelle am Rhein innerhalb des Hafengebietes bedürfen:
a. Schiffe, deren Räume während der Fahrt beschädigt worden sind (Leckage);
b. brennende Schiffe und Schiffe, bei denen Brandverdacht besteht;
9 421.13
c. Schiffe, welche Güter der Gefahrenklasse Ia, Ib, Ic, Id und VII der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) befördern.
2 Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften gemäss den §§ 22 Absatz 1,
23 Absatz 2 und 30 Absatz 2.
§ 22
Beschränkung der Hafenbenützung
1 Wenn das Hafengebiet überlastet ist, kann das Rheinschiffahrtsamt Schiffe
auf ausserhalb des Hafengebietes gelegene Liegeplätze verweisen. In diesen
Fällen erfolgt eine vorsorgliche Anmeldung bei den Schiffsmeldestellen zwecks
Eintragung des Ankunftstages.
2 Das Rheinschiffahrtsamt kann anordnen, dass Schiffe innerhalb von 48 Stunden seit Beendigung ihrer Ent- oder Beladung oder einer Reparatur das Hafengebiet zu verlassen haben. Es kann stillgelegten oder vorübergehend ausser
Betrieb gezogenen Schiffen das Verbleiben im Hafengebiet untersagen.
3 Es kann für ankommende und abgehende Schiffe anordnen, dass sie pro
angefangene 200 Tonnen Ladung je nur 1 Werktag als Lade- oder Löschfrist in
Anspruch nehmen dürfen. Als Werktag zählt der Tag zu 24 Stunden, und zwar
von Montag 05.00 Uhr bis Samstag 21.00 Uhr. Die Frist beginnt mit dem auf
das Eintreffen bei der Lade- oder Löschstelle folgenden Werktag.
4 Werden die Lade- oder Löschfristen überschritten oder verlässt ein Schiff das
Hafengebiet nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, kann das Rheinschiffahrtsamt den Eigentümer, Reeder und Führer des Schiffes zur Bezahlung eines
Platzgeldes gemäss Anhang II Ziffer 2 verpflichten.
§ 23
Liegevorschriften
1 Die Schiffe sollen vor ihrer Umschlagsstelle anlegen und, sofern dies nicht
möglich ist, die gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Das Rheinschiffahrtsamt kann den Schiffen Liegeplätze zuweisen.
2 Das Rheinschiffahrtsamt kann die Einfahrt in die Hafenbecken sperren und
die Reihenfolge der einfahrenden Schiffe bestimmen. In den Hafenbecken ist
stets ein ausreichender Fahrweg freizuhalten.
3 Beim Wasserstand von 4,5 m und mehr am Pegel Rheinfelden dürfen an den
am freien Strom gelegenen Quaianlagen höchstens 3 Schiffe nebeneinander
liegen. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
4 Bei Umschlagsstellen für trockene Güter, welche an Umschlagsstellen für
entzündbare flüssige Güter angrenzen, müssen Schiffe, die der Beförderung
von trockenen Gütern dienen, von Tankschiffen, die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, einen
freien Abstand von mindestens 10 m einhalten.
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5 Von Schiffen, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.22 und 3.38
der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, haben alle anderen Schiffe einen
freien Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.
§ 24
Festmachen, Landgänge, Verholen
1 Alle Schiffe müssen fachgerecht vertäut werden. Zum Festmachen dürfen nur
die dazu bestimmten Anbindevorrichtungen benützt werden. Bei Hochwasser
und Eisgang sind die erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmassnahmen zu
treffen.
2 Auf Strom muss jedes Schiff (sofern kein Ankerverbot besteht) verankert und
nach Möglichkeit für sich allein am Ufer befestigt werden.
3 Der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Bermen, Treppen und Steigleitern darf durch das Festmachen und Anlegen der Schiffe nicht mehr als notwendig behindert werden.
4 An Hochwasserpollern angebrachte Drähte, ausgelegte Schiffsplanken und
sonstige Verbindungen zwischen Schiff und Land, welche den Verkehr auf den
Uferwegen behindern oder gefährden, sind bei Tag und bei Nacht mit geeigneten Mitteln zu kennzeichnen.
5 Landgänge wie Planken, Laufstege, Leitern und dergleichen müssen verkehrssicher sein. Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter sind sie, soweit erforderlich, zu beleuchten.
6 Liegen mehrere Schiffe nebeneinander, müssen die Schiffsführer der dem
Ufer näher liegenden Schiffe das Auslegen von Laufstegen und den Verkehr
von Personen und Gütern zu den aussen liegenden Schiffen dulden.
7 Wenn der Verkehr im Hafengebiet Schiffsverholungen erforderlich macht,
sind die Weisungen des Rheinschiffahrtsamtes unverzüglich zu befolgen. Das
Rheinschifffahrtsamt kann Schiffsverholungen auf Kosten und Gefahr des
Eigentümers, Reeders und Führers des Schiffes ausführen lassen.
8 Ohne Einwilligung des Schiffsführers darf ein festgemachtes Schiff nur bei
drohender Gefahr durch Dritte losgemacht oder verholt werden.
§ 25
Bewachen der Schiffe
1 An Bord jedes stilliegenden Schiffes hat mindestens ein geeignetes Mitglied
der Besatzung anwesend zu sein. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen
bewilligen.
2 Bei ausserordentlichen Verhältnissen wie Hochwasser, Eisgang und Sturm
muss auf den auf Strom liegenden Schiffen eine ausreichende Besatzung an
Bord sein, um das Schiff nötigenfalls zu sichern oder zu verholen.
3 Für Schiffe, welche ständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist dem
Rheinschiffahrtsamt vom Eigentümer, Reeder oder Führer des Verbandes, mit
dem das Schiff in das Hafengebiet gelangt ist, eine ortsansässige und fachkundige Person zu bezeichnen, die für das Schiff verantwortlich ist.
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§ 26
Laden und Löschen
1 Im Hafengebiet darf nur an den hiefür eingerichteten Umschlagsstellen geladen und gelöscht werden. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
2 Der Schiffsführer hat zu dulden, dass über sein Schiff hinweg, jedoch nicht
über die Wohnräume des Schiffes, geladen und gelöscht wird.
3 Beim Umschlag von Gütern mit Kranen hat der Schiffsführer darauf zu achten, dass
a. nur bei voll geöffneten Laderäumen geladen oder gelöscht wird;
b. die Scherstöcke aus ihren Halterungen entfernt und ausserhalb der Laderäume abgelegt sind;
c. die Lukenborde und Merklinge neben den Laderäumen aufgeschichtet
und gegen Herabfallen sachgemäss gesichert sind.
§ 27
Bunkern
1 Es ist verboten, an einer Umschlagsstelle für flüssige Güter zur Übernahme
von Treibstoffen, Schmiermitteln und Trinkwasser anzulegen, wenn
a. die Umschlagsstelle mit 2 Tankschiffen belegt ist, von denen eines oder
beide umgeschlagen werden;
b. ein Schiff an der Umschlagsstelle stilliegt oder umschlägt, das die Lichter
und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Blaulicht/Blaukegel) führt.
2 Der Schiffsführer oder das von ihm beauftragte Mitglied der Schiffsbesatzung
hat die ihm von der Bunkerfirma übergebene Bunker-Auftragskarte gemäss
Anhang IV vollständig auszufüllen und der Bunkerfirma vor Beginn der Bunkerung zu übergeben. Die Bunker-Auftragskarten sind durch die Bunkerfirma
einen Monat lang aufzubewahren und dem Rheinschiffahrtsamt auf Verlangen
vorzulegen.
3 Das Bunkern ist während seiner ganzen Dauer von einem geeigneten Mitglied der Schiffsbesatzung und einem Betriebsangehörigen der Bunkerfirma zu
überwachen, die insbesondere darauf zu achten haben, dass Überfüllungen
vermieden werden.
4 Es ist verboten, Treibstoffe, Schmiermittel und Trinkwasser an Drittfahrzeuge
abzugeben, wenn die in Absatz 1 umschriebenen Umstände gegeben sind. In
Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b darf ein Tankschiff bebunkert werden,
welches nach seinem Zulassungszeugnis dem Schiff entspricht, dessen Ladung umgeschlagen wird, vorausgesetzt, dass alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden und die Umschlagsstelle nicht durch mehr als
1 Schiff belegt ist.
5 Im Wendebecken des Rheinhafens Kleinhüningen dürfen während des Umschlags von Tankschiffen andere in den Hafen einlaufende Schiffe bebunkert
werden, sofern die Umschlagsstelle nicht gemäss § 34 Absatz 5 voll belegt ist.
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6 Es ist verboten, andere Schiffe zu bebunkern, wenn die Umschlagsstelle
durch ein Schiff gemäss § 31 Buchstabe b belegt ist.
§ 28
Gebrauch der Schiffsschrauben
1 Im Hafengebiet dürfen die Schiffsschrauben festgemachter Motorschiffe nicht
betrieben werden. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
2 Zur Vermeidung schädlicher Veränderungen der Hafensohle sowie zum
Schutz der Hafenanlagen und anderer Schiffe dürfen in Fahrt befindliche Schiffe im Hafengebiet ihre Schrauben nur mit verminderter Geschwindigkeit drehen
lassen.
§ 29
Lagerschiffe
1 Lagerschiffe, Werkstattschiffe, schwimmende Geräte und Anlagen sowie
sonstwie schwimmfähig gemachte Gegenstände dürfen nicht im Hafengebiet
liegen.
2 Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen und Platzgeld gemäss
Anhang II Ziffer 3 erheben.
3 Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften.
§ 30
Personen- und Kleinschiffahrt
1 Das Rheinschiffahrtsamt kann für die Benützung der von ihm verwalteten Anlagen für die Personenschiffahrt eine Anlegegebühr gemäss Anhang II Ziffer 5
erheben.
2 Sport- und Kleinfahrzeuge gemäss § 1.01 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung dürfen die Hafengewässer nicht befahren. Das Rheinschiffahrtsamt kann
Sport- und Kleinfahrzeugen gestatten, in das Hafengebiet einzufahren und für
einen begrenzten Zeitraum gegen Bezahlung des Platzgeldes gemäss Anhang
II Ziffer 4 im Hafengebiet stillzuliegen.
3 Kleinfahrzeuge des öffentlichen Dienstes sowie zu Schiffen und Hafen-/Umschlagsbetrieben gehörige Kleinfahrzeuge, die schiffahrtsbetriebliche Aufgaben
erfüllen, dürfen die Hafengewässer befahren.
6 Vorschriften für Schiffe, welche gefährliche Güter befördern
§ 31
Anwendungsbereich
1 Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf:
a. Tankschiffe, die für die Beförderung entzündbarer flüssiger Güter der Gefahrenklasse IIIa der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
auf dem Rhein (ADNR) zugelassen sind;
13 421.13
b. Tankschiffe, die für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter
Druck gelöster Gase der Gefahrenklasse Id der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) zugelassen sind;
c. Schiffe, die Güter der Gefahrenklasse Ia, Ib, Ic und VII der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) befördern.
§ 32
Meldepflicht
1 Dem Rheinschiffahrtsamt ist die Ankunft eines Schiffes gemäss § 31 Buchstabe c mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen unter Angabe von Art und
Menge der Ladung zu melden. Dies gilt sinngemäss auch für Schiffe, welche
Güter der in § 31 erwähnten Klassen innerhalb des Hafengebietes zu laden haben.
§ 33
Liege- und Umschlagsplätze
1 Beladene und leere, nicht gasfreie Tankschiffe gemäss § 31 Buchstabe a,
welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschifffahrtpolizeiverordnung führen, dürfen vorbehältlich Absatz 3 neben den für sie
vorgesehenen Umschlagsstellen nur folgende Liegeplätze benützen:
a. im Kanton Basel-Stadt die Liegeplätze am Oberen Klybeckquai, rechtsrheinisch zwischen Rhein-km 168,20 und Rhein-km 168,39;
b. im Kanton Basel-Landschaft die Liegeplätze am linken Ufer zwischen
Rhein-km 161,1 0 und Rhein-km 161,47.
2 Andere Liegeplätze dürfen nur mit vorausgehender Bewilligung des Rheinschifffahrtsamtes eingenommen werden.
3 Tankschiffe, die gemäss Zulassungszeugnis ausschliesslich zur Beförderung
von Gütern der Kategorie K3 zugelassen sind, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Liegeplätze nicht benützen. Tankschiffe, welche Güter der Kategorie K3
befördern oder befördert haben, jedoch aufgrund ihres Zulassungszeugnisses
auch zur Beförderung höher klassierter Güter (z. B. der Kategorie K32) zugelassen sind, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Liegeplätze benützen.
4 Die Hafenbecken I und II des Rheinhafens Kleinhüningen sind für nicht gasfreie Tankschiffe gesperrt. Von diesem Verbot ausgenommen sind Tankschiffe,
deren Ladung ausschliesslich aus Gütern der Kategorie K3 besteht und die die
Umschlagsanlage im Wendebecken des Rheinhafens Kleinhüningen benützen.
5 Güter der ADNR-Gefahrenklasse IIIa dürfen nur an den hiefür eingerichteten
Umschlagsstellen geladen und gelöscht werden. Das Rheinschiffahrtsamt kann
Ausnahmen bewilligen.
6 Für Schiffe gemäss § 31 Buchstaben b und c weist das Rheinschiffahrtsamt
die Liege- und Umschlagsplätze von Fall zu Fall an.
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§ 34
Belegen der Umschlagsstellen
1 Während des Umschlags dürfen gleichzeitig höchstens 2 Tankschiffe gemäss
§ 31 Buchstabe a nebeneinander liegen, sofern keine abweichenden örtlichen
Vorschriften bestehen. Dabei haben Tankschiffe, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
(Blaulicht/ Blaukegel) führen, beim Umschlag immer in erster Lage unmittelbar
an der Umschlagsstelle anzulegen.
2 Belegen 2 Schiffe eine Umschlagsstelle, so hat das Tankschiff mit der weniger gefährlichen Ladung den gleichen Sicherheitszustand zu erstellen, der für
das benachbarte Schiff mit einer höher klassierten Ladung vorgeschrieben ist.
3 Von Tankschiffen, die gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gekennzeichnet sind, müssen alle anderen Schiffe einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m einhalten.
4 Während des Umschlags darf eine Umschlagsstelle nur mit 1 Schiff belegt
werden, wenn dieses Güter der Gefahrenklassen Ia, Ib, Ic und Id, Güter der
Gefahrenklasse IIIa, Kategorie Kx oder Güter der Gefahrenklasse VII befördert.
Andere Schiffe haben einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 m, gemessen von Bordwand zu Bordwand, einzuhalten.
5 An der Umschlagsstelle für Tankschiffe im Wendebecken des Rheinhafens
Kleinhüningen dürfen in Abweichung von Absatz 1 gleichzeitig 4 Schiffe nebeneinander liegen, ohne dass der vorgeschriebene Sicherheitsabstand zu anderen Schiffen eingehalten werden muss.
6 Befindet sich an einer Umschlagsstelle für Id-Güter ein Tankschiff gemäss
§ 31 Buchstabe b, das die Lichter und Zeichen gemäss § 3.22 Ziffer 1 Buchstabe b und § 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (rotes springendes Licht/
roter Kegel) führt, muss auf diesem vor Beginn des Umschlags zusätzlich eine
rote Tafel von mindestens 80x80 cm gut sichtbar am Mast gesetzt werden. Bei
Dunkelheit muss diese Tafel explosionssicher beleuchtet sein.
7 Nach Beendigung des Umschlags haben Tankschiffe die Umschlagsanlage
auf Verlangen der Umschlagsfirma unverzüglich zu verlassen.
§ 35
Allgemeine Vorschriften für den Umschlag
1 Der Schiffsführer hat die nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR – Rn. 131 412 und 151 412) vorgeschriebene Prüfliste vollständig ausgefüllt vor Beginn des Umschlags der Umschlagsfirma abzugeben. Der zuständige Betriebsangestellte der Umschlagsfirma hat
unvollständig ausgefüllte Prüflisten zurückzuweisen und den Umschlag solange zu unterlassen, bis die vollständig ausgefüllte Prüfliste abgegeben wird. Die
Umschlagsfirma hat die bei ihr eingegangenen Prüflisten monatlich der örtlich
zuständigen Schiffsmeldestelle einzureichen.
2 Jede Umschlagsfirma ist verpflichtet, nur geeignetes, für den Umschlag der
Güter geschultes und unterrichtetes Personal einzusetzen, das bei Unfällen
auch die erforderlichen Massnahmen ergreifen kann.
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3 Die Umschlagsfirma hat sich vor Beginn des Umschlags zu überzeugen, dass
sich innerhalb des Sicherheitsbereiches von 10 m um das Tankschiff herum
keine Quelle für eine Feuergefahr befindet.
4 Jede Umschlagsfirma hat einen Alarm- und Feuerlöschplan nach den Richtlinien der zuständigen Behörden zu erstellen.
5 Die Umschlagsfirma hat bei Betriebsstörungen und Schadenfällen unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen und nötigenfalls die zuständigen Behörden gemäss Alarmplan zu unterrichten.
6 Die Umschlagsfirma hat die für die entsprechenden Rohrleitungen und Produkte zulässigen Höchstdrucke an der Umschlagsstelle anzuschreiben.
7 Während des Schiffs- und Tankumschlags müssen bei Tag und bei Nacht
ständig mindestens 2 fachkundige Betriebsangehörige der Umschlagsstelle
eingesetzt sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
8 Die mit der Beaufsichtigung des Umschlags eingesetzten Betriebsangehörigen der Umschlagsfirma haben jede festgestellte Missachtung der Sicherheitsvorschriften seitens der Schiffsbesatzung dem Schiffsführer zu melden. Sorgt
dieser nicht unverzüglich für die Beachtung der Sicherheitsvorschriften, muss
der Güterumschlag unterbrochen werden.
§ 36
Besondere Vorschriften für den Umschlag
1 Bei angekoppelten Landanschlüssen ist jegliches Verholen der Schiffe untersagt.
2 Während der gesamten Dauer des Umschlags muss sich an Deck des Schiffes eine geeignete Person zur Überwachung der Leitungen befinden, um bei
Gefahren sofort alle erforderliche Massnahmen ergreifen, insbesondere die
Pumpen abstellen und die Absperrvorrichtungen schliessen zu können. Wird
festgestellt, dass die Schlauch- oder Rohrverbindungen der Umschlagsstelle
undicht werden, sind die Pumpen an Bord der Schiffe sofort abzustellen und
die Umschlagsfirma zu unterrichten.
3 Auf Tankschiffen, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und
3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, müssen die Tankdeckel stets
geschlossen und verschraubt sein. Kontrollen, Peilungen und Bemusterungen
dürfen nur durch die entsprechenden Öffnungen der Tankdeckel erfolgen.
4 Während des Umschlags von gefährlichen Gütern muss sich eine ausreichende Besatzung an Bord des Schiffes befinden, um dieses in Notfällen verholen zu können.
5 Die Schiffsbesatzung ist dafür verantwortlich, dass die an den Umschlagsstellen angezeigten höchstzulässigen Pumpdrucke nicht überschritten werden. Bei
Gewitter müssen die Pumpen auf Anweisung der Umschlagsstelle abgestellt
und die Schieber geschlossen werden. Die Schiffsbesatzung hat weitere Weisungen der Umschlagsstelle für die Durchführung des Umschlags zu befolgen.
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6 Güter der Kategorien Kx, K0s, K0n, K1s, K1n und K2 dürfen nicht durch lose
verlegte Leitungen über andere Schiffe hinweg gepumpt werden.
7 Beim Trennen beweglicher Umschlagsleitungen muss das sich noch in den
Rohren und Schläuchen befindliche Umschlagsgut sorgfältig aufgefangen werden. Die Umschlagsfirma hat anfällige Ladungsreste zu übernehmen. Vor dem
Verlassen der Umschlagsstelle müssen sämtliche Tropfwannen, Tropfbleche
und Unterstellgefässe ordnungsgemäss entleert, und an den Rohrleitungen
müssen die Blindflanschen aufgeschraubt sein.
§ 37
Pflichten der Umschlagsfirma beim Umschlag
1 An der Umschlagsstelle darf das Zeichen «Pumpen frei» erst erscheinen,
nachdem sich das Überwachungspersonal visuell davon überzeugt hat, dass
alle beweglichen Umschlagsleitungen zwischen der Landanlage und dem
Schiff ordnungsgemäss erstellt sind.
2 Es ist verboten, ein Produkt durch die gleiche Leitung in 2 oder mehr Landtanks zu pumpen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
3 Während der gesamten Dauer des Umschlags sind die betriebseigenen Pumpen, Schläuche, Rohrleitungen und Tanks zu überwachen. Undichtigkeiten
sind sofort zu beheben.
4 Stellt das Überwachungspersonal der Umschlagsfirma fest, dass die Stopfbüchsen einer Schiffspumpe leck oder Rohrleitungen des Schiffes undicht werden, so ist die Schiffsbesatzung aufzufordern, den Mangel sofort zu beheben.
Ist dies nicht möglich, muss der Umschlag bis zur Behebung des Mangels unterbrochen werden.
5 Bewegliche Teile einer Umschlagsleitung müssen in ihrer gesamten Länge
stets sichtbar und bei Dunkelheit während des Umschlags ausreichend beleuchtet sein.
6 Wenn das Löschen eines Schiffes wegen Umschaltens der Leitung auf einen
anderen Landtank oder aus anderen Gründen unterbrochen werden muss, ist
der Schiffsführer rechtzeitig zu benachrichtigen, damit schiffsseitig die erforderlichen Massnahmen getroffen werden können.
7 Bewegliche Umschlagsleitungen einschliesslich der Gelenke, Kupplungen
und sonstigen Verbindungen müssen sorgfältig unterhalten und regelmässig
überprüft werden. Schadhafte Leitungen sind unverzüglich instandzustellen
oder zu ersetzen. Mindestens alle 12 Monate müssen die beweglichen Umschlagsleitungen und Verbindungen durch einen Fachmann einer Druckprobe
unterzogen werden. Der Prüfdruck muss dabei mindestens dem 1,5fachen
Wert des Nenndruckes entsprechen und darf während 15 Minuten nicht weniger als 10 bar betragen. Die Nummer des beweglichen Leitungsstückes und
die Prüfdaten der Druckproben sind auf einem Flansch einzuschlagen. Die
Prüfungsergebnisse sind in einem Kontrollbuch einzutragen und mit Datum
und Unterschrift des Prüfers zu versehen. Das Kontrollbuch ist der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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§ 38
Schiffsanschlüsse
1 Die Umschlagsfirma hat das Schlauch- und Dichtungsmaterial für eine bewegliche Umschlagsleitung zwischen der Umschlagsstelle und dem Anschlussstutzen des Tankschiffes zu stellen.
2 Die beweglichen Umschlagsleitungen müssen typengeprüft sein. Es müssen
immer sämtliche vorgesehenen Schrauben in den Flanscharmaturen ordnungsgemäss angezogen werden. Die Leitungen müssen für die Flüssigkeiten,
für die sie verwendet werden, geeignet sein. Der maximale Betriebsdruck darf
den Nenndruck nicht übersteigen.
3 Die Länge beweglicher Umschlagsleitungen ist im Einvernehmen zwischen
der Schiffsbesatzung und dem Personal der Umschlagsfirma so vorzusehen,
dass bei normalen Bewegungen des Schiffes und beim An- und Abschlauchen
keine Überbeanspruchung eintritt, also die Leitung weder abreissen. zerreissen, abscheren noch einknicken kann.
4 Bewegliche Umschlagsleitungen über 2 Schiffsbreiten müssen ausschliesslich Schläuche sein, die so zu kuppeln sind, dass die Verbindungen in keinem
Fall über dem offenen Wasser liegen. Bei festen Anlagen kann die zuständige
Behörde Ausnahmen bewilligen, sofern dieselbe Sicherheit gewährleistet ist.
5 Die Landrohrleitung muss mit dem Schiff elektrisch leitend verbunden werden, bevor sie mit dem Anschlussstutzen des Schiffes in Verbindung kommt.
6 Die Verwendung schiffseigener Schläuche ist nur beim Umschlag ausserhalb
der Tankumschlagsanlagen gestattet. Dabei darf nur solches Schlauchmaterial
verwendet werden, welches innerhalb der letzten 12 Monate einer Druckprobe
in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks unterworfen wurde und wofür sich ein entsprechender Nachweis an Bord befindet.
§ 39
Feuer- und Rauchverbot auf Tankschiffen
1 Auf Deck aller Tankschiffe, die nicht gasfrei sind, ist während ihres Aufenthaltes im Hafengebiet das Rauchen und Halten von Feuern verboten.
2 Auf Tankschiffen. welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und
3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverodnung (Blaulicht/Blaukegel) führen, ist während des Umschlags verboten, Feuer jeder Art und offenes Licht auf Deck und
in allen Räumen des Schiffes zu verwenden. Dieses Verbot gilt auch für alle
längsseits solcher Fahrzeuge liegenden Schiffe.
§ 40
Gasfreimachen von Tankschiffen
1 Für das Gasfreimachen gelten die Vorschriften des Anhanges VI.
2 Das Rheinschiffahrtsamt gibt auf Anfrage die Stellen bekannt, welche Gasfreiuntersuchungen durchführen und Gasfreizeugnisse ausfertigen.
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