Begriffe
1 Als Magistratspersonen des Staates (Magistratspersonen) im Sinne dieses
Gesetzes gelten die Staatsrätinnen und Staatsräte (die Staatsräte), die Richterinnen und Richter am Kantonsgericht (die Kantonsrichter) sowie die Oberamtfrauen und die Oberamtmänner (die Oberamtmänner). 1)
Art. 1a
Eingetragene Partnerschaft
1 Überlebende eingetragene Partner haben die gleiche Rechtsstellung wie der
überlebende Ehegatte.
2 Gehalt
Art. 2
Staatsräte
1 Das Funktionsgehalt (das Gehalt) der Staatsräte entspricht 130 % des
Höchstgehalts der allgemeinen Gehaltsskala, erhöht um das 13. Monatsgehalt.
2 Der Staatsratspräsident erhält eine Jahreszulage von 5000 Franken.
3 Der Staatsrat legt die pauschalen Repräsentations- und Reiseentschädigungen seiner Mitglieder periodisch fest.
1) Anmerkung des Autors: Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten
gleichermassen für Männer und Frauen.
Art. 3
Oberamtmänner
1 Das Gehalt der Oberamtmänner entspricht dem in Klasse 4 Stufe 12 der
Sondergehaltsskala des Staatspersonals festgesetzten Betrag, erhöht um das
13. Monatsgehalt.
2 Der Staatsrat legt die pauschalen Repräsentations- und Reiseentschädigungen für die Oberamtmänner periodisch fest.
Art. 4
Kantonsrichter
1 Das Gehalt der Kantonsrichter entspricht dem in Klasse 4 Stufe 12 der
Sondergehaltsskala festgesetzten Betrag, erhöht um das 13. Monatsgehalt.
2 Der Präsident des Kantonsgerichts erhält eine Jahreszulage von 3000 Franken.
Art. 5
Gemeinsame Bestimmung – Anpassung der Gehälter und Arbeitgeberzulagen
1 Die Gehälter der Magistratspersonen werden im gleichen Verhältnis der
Teuerung und der Entwicklung der Reallöhne angepasst wie die Gehälter des
Staatspersonals; die Artikel 91–93 des Reglements vom 17. Dezember 2002
über das Staatspersonal gelten sinngemäss.
2 Im Fall einer Änderung der Gehaltsskalen werden die Gehälter der Magistratspersonen automatisch in die ihrem bisherigen Gehalt entsprechenden
Klassen und Stufen eingereiht.
3 Die Magistratspersonen haben Anspruch auf die in der Staatspersonalgesetzgebung vorgesehenen Arbeitgeberzulagen für Kinder.
Art. 6
Gemeinsame Bestimmung – Entschädigungen
1 Die Magistratspersonen, die den Staat oder andere kantonale Interessen in
Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder anderen Exekutivorganen von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts vertreten, sind
verpflichtet, dem Staat den Betrag der Entschädigungen, die sie dafür erhalten, vollumfänglich zurückzuerstatten (feste Entschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige geldwerte Vorteile oder Vorteile in Form von Beteiligungen).
2 Spesen (Reiseentschädigungen, Entschädigungen für Mahlzeiten, Übernachtungen und Material in Zusammenhang mit der Amtsausübung) sind jedoch
von der Rückerstattungspflicht ausgenommen.
3 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
Art. 7
1 Bei Krankheit oder Unfall haben die Magistratspersonen Anspruch auf
Lohngarantie während 730 Tagen nach den für das Staatspersonal vorgesehenen Modalitäten. Die Magistratspersonen beteiligen sich an der Finanzierung
dieser Lohngarantie in gleichem Umfang wie das Staatspersonal. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen des UVG.
2 Der Anspruch auf die Auszahlung einer Pension beginnt mit Ablauf des
Leistungsanspruchs nach Absatz 1.
4 Berufliche Vorsorge
4.1 …
Art. 8
…
Art. 9
…
Art. 10
…
Art. 11
…
Art. 12
…
Art. 13
…
4.2 …
Art. 14
…
Art. 15
…
Art. 16
…
Art. 17
…
Art. 18
…
Art. 19
…
4.3 …
Art. 20
…
Art. 21
…
Art. 22
…
4.3a Staatsräte und Oberamtmänner
Art. 22a
Versicherung
1 Die Staatsräte und Oberamtmänner sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.
Art. 22b
Abgangsentschädigung
1 Zurücktretende oder nicht wiedergewählte Staatsräte und Oberamtmänner, die nicht in den Genuss einer Übergangsleistung gemäss Artikel 22c
kommen, haben Anspruch auf ein Jahresgehalt als Abgangsentschädigung.
2 Die Entschädigung wird in Form einer auf zwölf Monate aufgeteilten Rente
ausbezahlt, auf der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.
3 Für die Koordination gilt Artikel 22d.
4 Personen, die eine Abgangsentschädigung erhalten, bleiben bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert. Die Pensionskasse zahlt ihnen am
Ende ihres Anschlusses die Leistungen aus, die in Anwendung der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge geschuldet werden.
Art. 22c
Übergangsleistung – Grundsatz
1 Staatsräte und Oberamtmänner, die nach dem 55. Altersjahr zurücktreten
oder nicht wiedergewählt werden und die 5 Amtsjahre oder mehr geleistet
haben, haben bis zum Erreichen des AHV-Alters Anspruch auf eine Übergangsleistung. Diese Leistung beträgt 6 % des letzten Gehalts pro Jahr für
das erste Amtsjahr und erhöht sich bis und mit dem 5. Amtsjahr um densel -
ben Prozentsatz; vom 6. bis zum 10. Amtsjahr wird sie um je 4 % pro Jahr
und ab dem 11. Amtsjahr um weitere 2 % pro geleistetes Amtsjahr erhöht, bis
zum Maximum von 60 % des letzten Gehalts.
2 Jedes angefangene Amtsjahr gilt als volles Jahr.
3 Die Übergangsleistung gilt als Gehalt. Dementsprechend werden Sozialversicherungsbeiträge darauf erhoben.
4 Bei Invalidität werden die Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und
Taggelder), anderer Sozialversicherungen oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge vom Betrag der Übergangsleistung abgezogen.
5 Die von dieser Bestimmung betroffenen Staatsräte und Oberamtmänner
können sich statt einer Übergangsleistung für die Entschädigung nach Artikel
22b entscheiden.
Art. 22d
Übergangsleistung – Koordination
1 Die Übergangsleistung wird koordiniert mit dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Entschädigungen als Behördenmitglied, aus einer Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente einer Vorsorgeeinrichtung
oder einer öffentlichen Körperschaft, aus einer AHV-Rente, aus einer IV-
Rente oder aus einer Rente aus einer anderen Sozialversicherung; von der
Koordination ausgenommen sind Renteneinkünfte aus der 3. Säule.
2 Die Koordination besteht in einer entsprechenden Kürzung der Übergangsleistung, wenn diese zusammen mit einer der Einkommensquellen nach Absatz 1 mehr als 100 % des zuletzt als Staatsrat oder Oberamtmann bezogenen
indexierten Gehalts beträgt.
Art. 22e
Übergangsleistung – Weiterführung des Versicherungsschutzes
1 Staatsräte und Oberamtmänner, die sich für die Übergangsleistung nach Artikel 22c entscheiden, bleiben bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.
2 Die Beiträge für diesen Anschluss berechnen sich auf der Grundlage des
Übergangsleistungsbetrags, nach Abzug des in Anwendung des Pensionskassenreglements festgelegten Koordinationsbetrags. Sie werden vom jeweiligen
Staatsrat oder Oberamtmann und vom Staat übernommen, entsprechend den
Bestimmungen über die Festsetzung des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmeranteils an der Beitragszahlung im Gesetz über die Pensionskasse des Staatspersonals, die sinngemäss gelten.
3 Bei Eintreten eines Vorsorgefalls werden die Versicherungsleistungen in
Anwendung der von dieser Einrichtung erlassenen Bestimmungen ausgezahlt.
Art. 22f
Übergangsleistung – Erlöschen des Anspruchs
1 Reduziert sich die Übergangsleistung aufgrund der Koordination während
zwei aufeinanderfolgenden Jahren vollständig, so erlischt der Anspruch auf
diese Leistung, und der Anschluss bei der Pensionskasse des Staatspersonals
endet.
Art. 22g
Kumulierung der Leistungen
1 Die kumulierte Übergangsleistung als ehemaliger Staatsrat und ehemaliger
Oberamtmann darf 60 % des letzten Gehalts nicht übersteigen.
Art. 22h
Teuerungsanpassung
1 Die Übergangsleistungen werden nach den sinngemäss geltenden Bestimmungen des Gesetzes über die Pensionskasse des Staatspersonals dem
Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.
Art. 22i
Verwaltung und Auskunftspflicht
1 Die Verwaltung und Auszahlung der Übergangsleistungen sowie die Zahlung des Beitragsanteils des Staates für die Staatsräte und Oberamtmänner an
die Pensionskasse des Staatspersonals sind Aufgabe des für das Personalmanagement zuständigen Amts 2).
2 Die Anspruchsberechtigten der Leistung, die in Anwendung dieses Gesetzes
gewährt werden, müssen dem für das Personalmanagement zuständigen Amt
die erforderlichen Auskünfte erteilen und alle verlangten Belege einreichen,
andernfalls erlischt der Leistungsanspruch.
3 Das für die direkten Steuern zuständige Amt 3) gibt dem für das Personalmanagement zuständigen Amt auf Anfrage die Daten zum Einkommen der Anspruchsberechtigten bekannt; dabei müssen die Datenschutzvorschriften eingehalten werden.
4.4 Kantonsrichter
Art. 23
1 Die Kantonsrichter sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals nach der
Pensions-Vorsorgeregelung versichert.
5 Schlussbestimmungen
Art. 24
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und
der Verwaltung (SVOG; SGF 122.0.1) wird wie folgt geändert:
...
2) Heute: Amt für Personal und Organisation.
3) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
Art. 25
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Gesetz vom 26. November 1965 über die Besoldung und die Pensionen der Staatsräte und der Kantonsrichter (SGF 122.1.3);
b) das Gesetz vom 25. September 1981 über die Besoldungen und die Pensionen der Oberamtmänner (SGF 122.3.2).
Art. 26
Übergangsbestimmungen – Bei Inkrafttreten des Gesetzes Pensionierte
1 Die Magistratspersonen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits pensioniert sind, unterstehen weiterhin den vor dem Inkrafttreten geltenden Bestimmungen.
Art. 27
Übergangsbestimmungen – Staatsräte und Oberamtmänner
1 Die Staatsräte und Oberamtmänner, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Amt sind, unterstehen bis Ende der laufenden Legislaturperiode den
vor dem Datum des Inkrafttretens geltenden Bestimmungen. Die Artikel 7,
12 und 18 dieses Gesetzes gelten für sie jedoch ab dem Inkrafttreten.
2 Ab der nächsten Legislaturperiode, das heisst ab dem 1. Januar 2007, sind
die Staatsräte und Oberamtmänner nach Absatz 1 diesem Gesetz unterstellt.
Der Pensionsanspruch, den sie bis dahin nach dem alten Gesetz erworben haben, ist ihnen jedoch garantiert.
3 Per 1. Januar 2007 wird der Anteil der Austrittsleistung, den die Staatsräte
seit ihrem Amtsantritt mit ihren Pensionskassenbeiträgen gebildet haben,
dem Staat ausbezahlt. Der allfällige Restbetrag wird zugunsten der Staatsräte
in eine andere anerkannte Vorsorgeform gemäss BVG eingezahlt.
4 Per 1. Januar 2007 fallen den Oberamtmännern ihre gesamten Austrittsleistungen zu und werden ihnen ausbezahlt.
Art. 28
Übergangsbestimmungen – Kantonsrichter
1 Die Kantonsrichter, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Amt sind,
unterstehen weiterhin den vor dem Inkrafttreten geltenden Bestimmungen;
die folgenden Absätze bleiben vorbehalten.
2 Ihr Gehalt per 1. Januar 2007 entspricht dem in Klasse 4 Stufe 9 der Sondergehaltsskala festgesetzten Betrag, erhöht um das 13. Monatsgehalt.
3 Per 1. Januar 2007 wird der Anteil der Austrittsleistung, den die Kantonsrichter seit ihrem Amtsantritt mit ihren Pensionskassenbeiträgen gebildet haben, dem Staat ausbezahlt. Der allfällige Restbetrag wird zugunsten der
Kantonsrichter in eine andere anerkannte Vorsorgeform gemäss BVG eingezahlt.
4 Die Artikel 7 und 12 dieses Gesetzes gelten für sie jedoch ab dem Inkrafttreten. Ab dem 1. Januar 2007 gelten für sie auch die Artikel 10 Abs. 1 und 2,
11 Abs. 3, 13 und 20.
5 Artikel 6 dieses Gesetzes mit der Änderung gemäss Gesetz vom 4. Oktober
2016 gilt für alle Kantonsrichter ab Inkrafttreten dieser Änderung.
Art. 28a
… (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 28b
Übergangsrecht zur Änderung vom 23. März 2021 – Grundsatz
1 Die Staatsräte und Oberamtmänner, die vor der Rekonstituierung des Staatsrats nach den Gesamterneuerungswahlen 2021 bereits pensioniert oder im
Amt waren, unterstehen den Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 23. März 2021 dieses Gesetzes gelten. Die Artikel 26 und 27
bleiben vorbehalten.