Art. 28c
Übergangsrecht zur Änderung vom 23. März 2021 – Verwaltung und Meldepflicht 1 Artikel 22i Abs. 2 und 3, so wie er mit Gesetz vom 23. März 2021 geändert wurde, gilt für alle Personen, die in Anwendung dieses Gesetzes einen Leistungsanspruch haben.