Law

Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Aachtal

St. Gallen · 752.516 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of St. GallenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 2e3fb66ac06d475bcbf5c2b7892c336a029a89c9cc4a69a4211e8628bad6b0c5

Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 vereinbaren:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Vertragskantone.10
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 vereinbaren:2

1 Die thurgauischen Ortsgemeinden Amriswil, Biessenhofen, Buchackern, Engishofen, Ennetaach, Erlen, Götighofen, Heldswil, Hessenreuti, Kümmertshausen, Oberaach, Räuchlisberg, Riedt und Schocherswil, die thurgauischen Einheitsgemeinden Hefenhofen und Sommeri sowie die st.gallische politische Gemeinde Muolen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Dem Zweckverband können weitere Gemeinden beitreten. 2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Organisationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone3 und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft. 1 nGS 16–52 (sGS 151.1). 2 nGS 7, 340. in Vollzug ab 21. September 1970. 3 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit.dbis GeschR, sGS 141.3. nGS 7, 340 752.516

Art. 2

1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone4 verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

Art. 3

1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB5 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Amriswil. 2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen Bestimmungen des Kantons Thurgau massgebend.

Art. 4

1 Auf den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsreglement keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung. 2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, namentlich des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung6, sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten. 3 Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen7 ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

Art. 5

1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen8 entschieden.

Art. 6

1 Gegen Beschlüsse der Gesamtheit der Verbandsgemeinden, der Delegiertenversammlung und der Betriebskommission kann innert dreissig Tagen mit schriftlicher Begründung beim Verbandspräsidenten die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verlangt werden. 4 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 60 KV, sGS 111.1. 5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210. 6 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20. 7 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. dbis GeschR, sGS 141.3. 8 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1; nGS 22–56 (sGS 961.2). 752.516 2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Obmann, der nicht in einem Vertragskanton wohnhaft sein darf. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. 3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegenden Partei. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau. 4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Art. 7

1 Anstände bei der Wahl von Delegierten und bezüglich der hiebei zu beobachtenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone9, denen die Gemeinden angehören, entschieden.

Art. 8

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder einer Verbandsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der

Art. 9 Vertragskantone.10

1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen. 2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs11 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. 9 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. dbis GeschR, sGS 141.3. 10 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1; nGS 22–56 (sGS 961.2). 11 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1. 752.516

Art. 10

1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung von Missständen sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung12 dem Bundesgericht zu unterbreiten.

Art. 11

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 12

1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. 12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Mai 1874, SR 101. 752.516 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, 340 21.09.1970 21.09.1970 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 21.09.1970 21.09.1970 Erlass Grunderlass 7, 340

← Find another law