Umschreibung
1 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen
an der Urne, die Wahlen in der Gemeindeversammlung sowie für die Ausübung des
Referendums- und Initiativrechts in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. *
2 Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl
des Grossen Rates 1) und der Gesetze über die Einwohnergemeinden 2) und über die
Ortsbürgergemeinden 3).
3 Vorbehalten sind ferner die bundesrechtlichen Vorschriften über die Durchführung
eidgenössischer Volksabstimmungen und der Nationalratswahlen sowie über die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in eidgenössischen Angelegenheiten.
Enthält das Bundesrecht diesbezüglich keine Vorschriften, gilt kantonales Recht.
§ 2
Funktionen, Bezeichnungen
1 Amts- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter.
1) SAR 152.100
2) SAR 171.100
3) SAR 171.200
1.2. Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 3
Stimmrecht, Stimmpflicht
1 Das Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen, Abstimmungen und Gemeindeversammlungen teilzunehmen. Es berechtigt, Referendums- und Initiativbegehren zu unterzeichnen.
2 Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung.
3 Für die Stimmberechtigung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern an
den Ständeratswahlen gelten die Art. 7–13 der Verordnung über Schweizer Personen
und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) vom 7. Oktober 2015 4) sinngemäss. *
§ 4
Ausübung des Stimmrechts, politischer Wohnsitz
1 Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt am politischen Wohnsitz. Dieser befindet
sich in der Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.
2 Wer in einer Gemeinde statt des Heimatscheines einen Heimatausweis hinterlegt,
erwirbt hier dann politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der
Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.
§ 5
Wählbarkeit
1 Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist.
2 Gesetzliche Bestimmungen über besondere Wählbarkeitserfordernisse bleiben vorbehalten.
§ 6
Wahlfähigkeitsausweis, Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Gemeinden haben die erforderlichen Wahlfähigkeitsausweise und die Stimmrechtsbescheinigungen unentgeltlich auszustellen. *
1.3. Wahl- und Abstimmungsorganisation
§ 7
1. Stimmregister
1 Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.
2 Vor einer Wahl, Abstimmung oder Gemeindeversammlung sind Eintragungen bis
und mit 5. Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht,
dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
3 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
4) SR 195.11
§ 8
2. Wahlbüro
a) Zusammensetzung
1 In jeder Gemeinde besteht ein Wahlbüro.
2 Dem Wahlbüro steht ein Mitglied des Gemeinderates vor. Der Gemeindeschreiber
oder ein vom Gemeinderat bestimmter Stellvertreter amtet als Aktuar.
3 Die Zahl der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlbüros (Stimmenzähler) wird in der Gemeindeordnung festgelegt.
4 Der Gemeinderat kann das Wahlbüro nötigenfalls durch den Beizug von Hilfskräften erweitern.
§ 9
b) Vorsitz bei Gemeinderatswahlen
1 Bei Gemeinderatswahlen leitet eine gewählte Stimmenzählerin oder ein gewählter
Stimmenzähler das Wahlbüro beziehungsweise die Durchführung der Wahl in Gemeinden mit Versammlungswahl. *
1bis Die gewählten Stimmenzählerinnen und -zähler bestimmen den Vorsitz selber.
Kommt keine Wahl zustande, wird die Leitung dem ältesten Mitglied übertragen. *
2 … *
3 … *
§ 10
c) Entschädigung
1 Die Mitglieder des Wahlbüros werden durch die Gemeinde entschädigt.
§ 11
3. Wahl- und Abstimmungslokale *
1 Der Gemeinderat bestimmt die Wahl- und Abstimmungslokale.
2 … *
§ 12
4. Urnenöffnungszeiten
1 Die Stimmabgabe ist mindestens am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag zu ermöglichen. Der Gemeinderat kann einen oder mehrere der 4 Vortage als Wahl- und
Abstimmungstag festlegen. *
2 Die Urne kann vor Beginn einer Gemeindeversammlung aufgestellt werden, wenn
diese während der Woche vor einem Wahl- oder Abstimmungstag stattfindet.
3 Der Gemeinderat hat die Urnenöffnungszeiten so festzulegen, dass sie den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenkommen. Er macht sie öffentlich bekannt.
§ 12a * 5. EDV-Programm
1 Der Kanton erstellt für die Erfassung und Auswertung von Wahlen und Abstimmungen ein EDV-Programm. Der Regierungsrat kann den Gemeinden dessen Verwendung vorschreiben.
§ 12b * 6. Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1 Das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird zentral
bei der Kantonsverwaltung geführt.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisation des Wahlbüros, durch Verordnung.
1.4. Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
§ 13
Anordnung
1 Die Wahlen und Abstimmungen sind gemeindeweise vorzunehmen und werden wie
folgt angeordnet:
1. Vom Regierungsrat
a) die periodischen Wahlen in Kanton, Bezirken, Kreisen und Gemeinden;
b) * die Ersatzwahlen für Behörden des Kantons;
c) die Abstimmungen in kantonalen Angelegenheiten.
2. * Von der Staatskanzlei
a) * die Ersatzwahlen für Behörden der Bezirke und Kreise;
b) * …
3. Vom Gemeinderat
a) * die Ersatzwahlen für Gemeinderäte und die von der Gemeinde zu wählenden Kommissionen;
b) die Wahlen von Abgeordneten in die Gemeindeverbände gemäss Gemeindeordnung;
c) die Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten.
4. Vom zuständigen Verbandsorgan die im Verbandsgebiet eines Gemeindeverbandes durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen.
2 Die Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates und des Regierungsrates finden
§ 14 am gleichen Tag statt. *
Bekanntgabe
1 Die anordnende Behörde gibt den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung öffentlich
bekannt.
2 Für die Bekanntgabe der Termine der periodischen Gemeindewahlen und der Ersatzwahlen der Gemeinderäte ist der Gemeinderat zuständig.
2. Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen
2.1. Vorbereitung und Stimmabgabe
§ 15
Stimmrechtsausweis, Aufforderung
1 Die Stimmberechtigten werden durch Zustellung der Stimmrechtsausweise zu den
Wahlen und Abstimmungen aufgefordert.
§ 15a * Abstimmungserläuterungen
1 Der Regierungsrat verfasst zu kantonalen Abstimmungsvorlagen einen kurzen erläuternden Bericht. Dieser enthält das Ergebnis der Schlussabstimmung im Grossen
Rat und berücksichtigt auch die Meinung wesentlicher Minderheiten.
2 Der Gemeinderat verfasst zu kommunalen Abstimmungsvorlagen einen kurzen erläuternden Bericht. Dieser enthält das Ergebnis des Gemeindeversammlungs- oder
Einwohnerratsbeschlusses und berücksichtigt auch die Meinung wesentlicher Minderheiten.
3 Die Urheberkomitees von Volksinitiativen und fakultativen Referenden sowie die
Vertreterinnen und Vertreter von Behördenreferenden teilen ihre Argumente in
schriftlichen Stellungnahmen mit. Der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat berücksichtigt diese Stellungnahmen in seinem Bericht. Er kann ehrverletzende,
wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen.
4 Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur dann in den erläuternden Bericht aufgenommen werden, wenn die Urheberinnen und Urheber der Verweise schriftlich erklären, dass diese Quellen nichts Rechtswidriges enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.
§ 16
Zustellung der Unterlagen
1 Kantonale Abstimmungsvorlagen müssen zusammen mit dem erläuternden Bericht
des Regierungsrates den Stimmberechtigten mindestens 3 Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden. Der Regierungsrat kann diese Frist ausnahmsweise bis
auf 10 Tage verkürzen. *
2 Bei kommunalen Abstimmungen hat die Zustellung der Vorlage mit dem gemeinderätlichen Bericht und allfälligen weiteren Unterlagen spätestens 14 Tage vor dem
Abstimmungstag zu erfolgen. Der Regierungsrat kann diese Frist ausnahmsweise bis
auf 10 Tage verkürzen. *
3 Die Stimm- und Wahlzettel sowie die Stimmrechtsausweise sind mindestens
10 Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin zuzustellen.
4 Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Verhältniswahlverfahren (Einwohnerrat, Grosser Rat, Nationalrat) den Stimmberechtigten gleichzeitig in
einem besonderen Umschlag je ein Flugblatt der an der Wahl beteiligten Parteien und
politischen Gruppierungen unentgeltlich zuzustellen.
5 Diese Flugblätter sind von den interessierten Parteien und politischen Gruppierungen in der für den jeweiligen Wahlkreis benötigten Anzahl rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen.
6 Bei den Nationalrats- und Grossratswahlen erfolgt die Organisation von Verpackung
und Versand an die Gemeinden zentral durch den Kanton auf Kosten der Beteiligten.
7 … *
§ 17
Stimmabgabe
1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder
brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Stimmrechtsausweise
zulässig. Die Gemeinde trägt die Portokosten.
2 Ehegatten und eingetragene Partner dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger
Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. *
3 Stimmrechtsausweise, die nicht persönlich abgegeben werden, müssen von den
Stimmberechtigten unterzeichnet werden.
4 Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem andern Grund unfähig sind,
das Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel selbst vorzunehmen, können dies durch eine
stimmberechtigte Person ihrer Wahl ausführen lassen.
5 Weiter gehende Erleichterungen für die Stimmabgabe in eidgenössischen Angelegenheiten können in gleichem Masse durch Verordnung auch für Wahlen und Abstimmungen im Kanton sowie in den Bezirken und Gemeinden eingeführt werden.
6 Der Regierungsrat kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ganz oder teilweise ermöglichen, sofern die zur Erfassung aller Stimmen sowie die zur Wahrung
des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Die näheren Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. *
§ 18
Stimm- und Wahlzettel
1 Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden.
2 Stimm- und Wahlzettel müssen handschriftlich ausgefüllt bzw. geändert werden.
§ 19
Überwachung der Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe muss ungestört und ohne Beeinflussung der Stimmberechtigten
erfolgen können. Sie ist von mindestens 2 Mitgliedern des Wahlbüros zu überwachen.
2 Nach Ablauf der Urnenöffnungszeiten sind die Urnen sofort zu verschliessen und an
einem sicheren Ort in der Gemeindeverwaltung aufzubewahren.
2.2. Stimmenauszählung
§ 20 * Öffnung der Urnen
1 Die Urnen dürfen erst am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag geöffnet werden.
2 Das Wahlbüro darf bei Verhältniswahlen und bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen
von Ständerat beziehungsweise Regierungsrat die Urnen am Vortag des Hauptwahl-
oder Hauptabstimmungstags öffnen und mit der Auszählung der Stimmen beginnen.
3 Bei Mehrheitswahlen in Kanton, Bezirk und Kreis sowie Abstimmungen über eidgenössische und kantonale Vorlagen kann die zuständige Stelle die Urnenöffnung sowie den Beginn der Stimmenauszählung am Vortag des Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstags bewilligen.
4 Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf Gesuch hin bewilligen, vor dem Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag in getrennten Arbeitsschritten
a) die Antwortkuverts zu öffnen und die Stimmrechtsausweise von den Stimmzettelkuverts zu separieren,
b) die Stimmzettelkuverts zu öffnen und die Stimmzettel in die Urne zu legen.
5 Bei vorzeitiger Urnenöffnung haben alle im Wahlbüro tätigen Personen das Gebot
der Amtsverschwiegenheit zu beachten und insbesondere Zwischenergebnisse geheim zu halten.
§ 21
Beurteilung der Stimm- und Wahlzettel
1 Die Stimm- oder Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
a) nicht amtlich sind;
b) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
c) den Willen der stimmberechtigten Person nicht eindeutig erkennen lassen;
d) ehrverletzende Äusserungen enthalten;
e) bei brieflicher Stimmabgabe nicht den dafür erlassenen Vorschriften entsprechen.
2 Bei der Mehrheitswahl mehrerer Personen mittels eines gemeinsamen Wahlzettels
sind nur diejenigen einzelnen Stimmen ungültig, die unleserlich oder nicht von Hand
geschrieben sind oder die nicht wahlfähigen Personen gelten.
3 Die Stimme für den Gemeindeammann oder Vizeammann ist ungültig, wenn diese
Person bei gleichzeitiger Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel nicht auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates
erhält oder wenn sie bei einer Ersatzwahl beziehungsweise separaten Wahl des Gemeindeammanns und Vizeammanns nicht bereits als Mitglied des Gemeinderates gewählt ist. *
§ 22 * Ermittlung des Ergebnisses, absolutes Mehr
1 Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung fallen die leeren
und ungültigen Stimmzettel beziehungsweise Stimmen ausser Betracht.
2 Das absolute Mehr berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen
wird durch die Anzahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt und das Ergebnis
halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
§ 23
Wahl- und Abstimmungsergebnis
1 Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht oder im zweiten
Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relatives Mehr).
2 Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist das absolute Mehr erforderlich.
2.3. Verfahren nach der Wahl und Abstimmung
§ 24
Protokoll
1 Über jede Wahl und Abstimmung ist vom Wahlbüro ein Protokoll zu führen, das
vom Präsidenten und vom Aktuar zu unterzeichnen ist.
§ 25
Genehmigung und Prüfung *
1 Für die Genehmigung des Protokolls sind zuständig
a) der Grosse Rat bei Regierungsrats- und Grossratswahlen;
b) * der Regierungsrat bei Ständeratswahlen und kantonalen Abstimmungen.
c) * …
d) * …
2 Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen entfällt die Genehmigung. Das zuständige Departement kann durch Stichproben die Ergebnisse in den Gemeinden überprüfen. *
§ 26
Veröffentlichung der Ergebnisse
1 Die Ergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie die Ergebnisse der Bezirks- und Kreiswahlen sind durch die Staatskanzlei im
Amtsblatt zu veröffentlichen. *
2 Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Gemeindewahlen und Gemeindeabstimmungen ist von den Wahlbüros im durch die Gemeindeordnung bezeichneten Publikationsorgan vorzunehmen. *
3. Besondere Bestimmungen für Wahlen
3.1. Wahlen an der Urne
§ 27
1. Wahlkreise
1 Im Mehrheitswahlverfahren werden gewählt
1. im Wahlkreis des Kantons
a) die Regierungsräte;
b) die Ständeräte;
2. im Wahlkreis des Bezirks
a) * …
b) * die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sowie
die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter;
c) die Schulräte des Bezirks;
3. * im Wahlkreis des Kreises die Friedensrichterinnen und Friedensrichter;
4. im Wahlkreis der Gemeinde
a) * die Gemeinderäte, der Gemeindeammann und der Vizeammann in
gleichzeitiger Wahl, soweit die Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung
nicht die separate Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann vorsieht;
b) * …
c) die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlbüros (Stimmenzähler);
d) die Kommissionen;
e) die Abgeordneten der Gemeindeverbände gemäss Gemeindeordnung.
§ 27a * Gemeindeammann und Vizeammann
1 Bei gleichzeitiger Wahl mit dem Gemeinderat sind Gemeindeammann und Vizeammann auf dem Wahlzettel zusätzlich zu bezeichnen.
2 Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese *
a) bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und
Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhalten,
b) bei einer Ersatzwahl beziehungsweise separaten Wahl von Gemeindeammann
und Vizeammann bereits als Mitglied des Gemeinderates gewählt sind.
§ 28
2. Stille Wahl
1 Eine stille Wahl ist in jenen Fällen möglich, wo besondere gesetzliche Vorschriften
dies vorsehen.
§ 29
3. Wahlergebnis, Ermittlung
1 Sind auf einem Wahlzettel mehr Kandidaten aufgeführt, als zu wählen sind, so sind
die überzähligen letzten Namen zu streichen.
2 Enthält ein Wahlzettel den Namen des gleichen Kandidaten mehr als einmal, so wird
dieser nur einmal gezählt.
§ 29a * 4. Erster Wahlgang
a) Wahlvorschläge
1 Die Wahlvorschläge sind von 10 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises
zu unterzeichnen und müssen bei Kantons-, Bezirks- und Kreiswahlen im Allgemeinen bis zum 58., bei Wahlen von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten bis zum 65., bei den übrigen Wahlen bis zum 44. Tag vor dem Hauptwahltag jeweils bis spätestens 12.00 Uhr bei der zuständigen Behörde eintreffen. Nach
Ablauf dieser Fristen ist ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr zulässig. *
1bis Personen, die in verschiedenen Wahlkreisen oder auf mehreren Wahlvorschlägen
desselben Wahlkreises gleichzeitig für die gleiche Funktion kandidieren, werden auf
allen Wahlvorschlägen gestrichen. *
2 Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen.
3 Kommt es zu einer Urnenwahl, sind die Vorgeschlagenen den Stimmberechtigten
schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
3bis Die Namen der als Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident kandidierenden Personen sind unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist beziehungsweise der Nachmeldefrist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. *
4 Die Bekanntmachung, die Einreichungsstelle sowie der Inhalt und die Gestaltung
der Wahlvorschläge werden in der Verordnung geregelt.
§ 29b * abis) Wahlen der Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten
1 Sind bei Gesamterneuerungswahlen und Ersatzwahlen von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten mehrere Stellen zu besetzen, werden die einzelnen Stellen unter Angabe des Pensums nummeriert und separat ausgeschrieben.
§ 30 * b) Wahl mit Urnengang
1 Im ersten Wahlgang kann jeder wahlfähige Stimmberechtigte als Kandidat gültige
Stimmen erhalten. Davon ausgenommen sind die für das Amt als Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident kandidierenden Personen. Diese müssen im
Rahmen des Verfahrens gemäss den §§ 29a–30a vorgängig angemeldet sein. *
2 Erreichen zu viele Kandidaten das absolute Mehr, sind jene mit den meisten Stimmen gewählt.
§ 30a * c) Wahl ohne Urnengang, Nachmeldefrist, Ergänzungswahl
1 Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist
von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können.
2 Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.
3 Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen.
§ 30b * d) Ausschluss der stillen Wahl
1 Bei der Wahl des Ständerates, des Regierungsrates und des Gemeinderates sowie
des Gemeindeammanns und des Vizeammanns ist § 30a nicht anwendbar. Eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt.
§ 31
5. Zweiter Wahlgang
a) Anordnung
1 Kommen im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zu Stande, ist ein zweiter Wahlgang
durchzuführen.
§ 32
b) Wahlvorschläge
1 Im zweiten Wahlgang ist nur wählbar, wer innert 10 Tagen nach dem ersten Wahlgang durch mindestens 10 Stimmberechtigte des betreffenden Wahlkreises angemeldet wird. Für die Wahl des Ständerates und des Regierungsrates beträgt diese Frist
5 Tage. *
2 Der Anmeldung sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen.
3 Die Anmeldungen müssen bei Gemeindewahlen bei der Gemeindekanzlei zuhanden
des Wahlbüros und bei übrigen Wahlen bei der Staatskanzlei jeweils bis spätestens
12.00 Uhr eintreffen. *
4 Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht zulässig.
5 Die Namen der angemeldeten Kandidierenden sind unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen und den Stimmberechtigten mit dem Stimmzettel schriftlich zur Kenntnis zu bringen. *
6 Bei Wahlen von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sind
die Namen der Kandidierenden unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist beziehungsweise der Nachmeldefrist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen und den Stimmberechtigten mit dem Stimmzettel schriftlich zur Kenntnis zu
bringen. *
§ 33 * c) Wahl ohne Urnengang, Ergänzungswahl
1 Sind im zweiten Wahlgang weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder
Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine
Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können.
2 Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der noch zu
vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde
beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.
3 Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist innert 6 Monaten seit dem ersten Wahlgang eine Ergänzungswahl nach den Regeln für den ersten Wahlgang durchzuführen.
In begründeten Fällen kann das zuständige Departement auf Gesuch hin eine Fristverlängerung gewähren. *
§ 34
6. Losentscheid
1 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet in allen Wahlgängen das Los. *
2 Die Ziehung des Loses obliegt
a) bei kantonalen Wahlen dem Präsidenten des Grossen Rates;
b) * bei Bezirks- und Kreiswahlen der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements;
c) * …
d) bei Gemeindewahlen dem Präsidenten des Wahlbüros.
§ 35
7. Wahl
1 Das Wahlergebnis ist den Gewählten sofort zu eröffnen.
2 Sofern die Wahlannahmeerklärung nicht bereits vorliegt, haben die im ersten Wahlgang Gewählten der Behörde innert 3 Tagen nach dem ersten Wahlgang zu erklären,
ob sie die Wahl annehmen. Bei Annahme der Wahl haben sie ihre Wahlfähigkeitsausweise einzureichen. *
§ 36
8. Rücktritt während der Amtsdauer
1 Will eine gewählte Person während der Amtsdauer zurücktreten, hat sie dies dem
zuständigen Departement oder der zuständigen Behörde schriftlich und begründet bekannt zu geben. *
2 Ein vorzeitiger Rücktritt wird in der Regel auf den Zeitpunkt der Ersetzung wirksam.
Bei Krankheit oder Wohnsitzwechsel wird er ausnahmsweise sofort wirksam. *
3 Ein vorzeitiger Rücktritt bedarf der Zustimmung des zuständigen Departements oder
der zuständigen Behörde. Bei vorzeitigen Rücktritten von Richterinnen und Richtern
ist die Justizleitung die zuständige Behörde. *
3.2. Wahlen in der Gemeindeversammlung
§ 37
Durchführung
1 Die Wahlen in der Gemeindeversammlung werden geheim durchgeführt.
2 Die Wahl der Stimmenzähler und die Wahlen in der Ortsbürgergemeinde können
auf besonderen Beschluss der Versammlung offen stattfinden.
3 Sind mehrere Mitglieder für das gleiche Gremium zu wählen, entscheidet die Versammlung in offener Abstimmung darüber, ob jede Wahl einzeln oder alle Wahlen
gleichzeitig vorgenommen werden.
4 Das Wahlverfahren ist so durchzuführen, dass alle zu treffenden Wahlen in ein und
derselben Versammlung erledigt werden können. Ist dies nicht möglich, so muss innert 14 Tagen ein neuer Versammlungstermin angesetzt werden.
§ 38
Wahlvorschläge, Ausstand, Wahlannahme
1 Die Wahlvorschläge sind in der Versammlung zu machen. Sie dürfen kurz begründet
werden.
2 Für den zweiten Wahlgang können neue Vorschläge eingebracht werden.
3 Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich nicht in den Ausstand zu begeben.
4 Ist ein Gewählter in der Versammlung anwesend, hat er umgehend die Annahme
oder Ablehnung der Wahl zu erklären.
§ 39
Weitere Bestimmungen
1 Die Vorschriften in den §§ 18, 21–27, 29, 30 Abs. 2, 34–36 dieses Gesetzes kommen
bei den Versammlungswahlen sinngemäss zur Anwendung.
4. Referendum und Initiative *
4.1. Fakultatives Referendum im Kanton *
§ 40
1. Feststellung des Referendums
1 Der Grosse Rat entscheidet, ob seine Beschlüsse nach § 63 der Kantonsverfassung
dem fakultativen Referendum unterstehen.
2 Der Grosse Rat ordnet die Veröffentlichung derjenigen Erlasse und Beschlüsse im
§ 41 Amtsblatt an, die dem fakultativen Referendum unterstehen. *
2. Frist
1 Die Referendumsfrist dauert 90 Tage von der amtlichen Veröffentlichung an.
§ 42
3. Unterschriftenliste
1 Die Zustimmung zum Referendumsbegehren erfolgt durch Einzelunterschrift auf
Unterschriftenlisten.
2 Die Unterschriftenlisten dürfen nur einen Beschluss zum Gegenstand haben.
3 Jede Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) hat folgende Angaben zu enthalten:
a) den Namen der Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichner der Liste ihren politischen Wohnsitz haben;
b) * die Bezeichnung des Erlasses oder des Beschlusses mit dem Datum der Verabschiedung durch den Grossen Rat;
c) * den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Referendumsbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB 5) oder wer bei einer Unterschriftensammlung
besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB);
d) * die Namen und Adressen von mindestens 5 stimmberechtigten Urheberinnen
und Urhebern des Referendums (Referendumskomitee).
§ 43
4. Unterschrift
1 Die Stimmberechtigten müssen ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die
Unterschriftenliste setzen sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.
Schreibunfähige können die Eintragung ihres Namens durch eine stimmberechtigte
Person ihrer Wahl vornehmen lassen. *
2 Sie müssen alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig
sind, wie Vornamen, Jahrgang, Adresse.
3 Sie dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.
§ 44
5. Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist dem
Stimmregisterführer der Gemeinde, in der die Unterzeichner ihren politischen Wohnsitz haben, einzureichen.
2 Der Stimmregisterführer vermerkt auf jeder Unterschriftenliste das Eingangsdatum.
3 Er bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste genannten
Gemeinde stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.