Art. 1
Bezeichnung 1 Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung eine fachlich selbständige Beratungsstelle gemäss Art. 9 OHG2).
Nidwalden · 263.4 · statute
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Bezeichnung 1 Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung eine fachlich selbständige Beratungsstelle gemäss Art. 9 OHG2).
Aufgaben 1 Die Beratungsstelle berät Opfer und deren Angehörige und unterstützt diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. 2 Sie leistet und vermittelt Soforthilfe und längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 ff. OHG3).
Längerfristige Hilfe Dritter 1 Die Direktion entscheidet auf Antrag der Beratungsstelle über die Übernahme von Kosten für längerfristige Hilfe Dritter. 1) SR 312.5 2) SR 312.5 3) SR 312.5 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 263.4
Übertragung von Aufgaben 1 Der Regierungsrat kann die Aufgaben der Beratungsstelle mittels Leistungsvereinbarung privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertragen. 2 In der Leistungsvereinbarung ist festzuhalten, bis zu welchem Maximalbetrag diese Beratungsstellen im Einzelfall Soforthilfe und längerfristige Hilfe leisten oder vermitteln dürfen. 3 Über die Übernahme von Kosten, welche diesen Maximalbetrag übersteigen, entscheidet die Direktion.
Aufsicht 1 Die Beratungsstelle untersteht der Aufsicht der Direktion. 2 Sie erteilt der Direktion die für eine sachgerechte Aufsicht erforderlichen Auskünfte. 2 Entschädigung und Genugtuung
Zuständigkeit 1 Die Direktion entscheidet über: 1. Gesuche um Entschädigungen und Genugtuungsleistungen; 2. Entschädigungsvorschüsse und deren Rückerstattungen.
Rückerstattung des Entschädigungsvorschusses 1 Wird das Entschädigungsgesuch abgewiesen, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Vorschuss dem Kanton insoweit zurückzuerstatten, als es zumutbar ist. 2 Der Anspruch auf Rückerstattung des Vorschusses erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft eines abweisenden Entscheids über ein Entschädigungsgesuch geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Gewährung des Vorschusses. 263.4 3 Finanzielle Bestimmungen
Kostentragung 1 Unter Vorbehalt der Kostenpflicht Dritter trägt der Kanton die Kosten der Opferhilfe.
Regress 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Direktion unaufgefordert über den Abschluss allfälliger mit den opferhilferechtlichen Leistungen in Zusammenhang stehenden Verfahren in Kenntnis zu setzen. 2 Hat der Kanton finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetzgebung erbracht, macht die Direktion gestützt auf Art. 7 OHG4) die Ansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin und weiteren Leistungspflichtigen geltend. 4 Vollzug und Rechtsschutz
Vollzug 1 Die Direktion trifft alle Verfügungen, die durch die Gesetzgebung nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen kann unter Vorbehalt von Abs. 2 binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen der Direktion betreffend Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 6 kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 3 Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz5). 4) SR 312.5 5) NG 265.1 263.4 5 Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Einführungsverordnung vom 1. Dezember 1993 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonale Opferhilfeverordnung, kOHV)6) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest7). 6) A 1993, 1983; 1994, 450 7) In Kraft seit 1. Januar 2019 263.4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.06.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung A 2018, 1131, 2182 263.4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.06.2018 01.01.2019 Erstfassung A 2018, 1131, 2182