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Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit

Appenzell Ausserrhoden · 234.3 · intercantonal agreement

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
  2. Artikel 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Amtsdauer, Abhängigkeit
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Schiedsgerichtsbarkeit 234.3
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 der Schiedsrichter
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Schiedsgericht
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31 Sechster Abschnitt: Schiedsspruch
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 I. Nichtigkeitsbeschwerde
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41 II. Revision
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44 Achter Abschnitt: Vollstreckung der Schiedssprüche
  45. Art. 45 Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen
  46. Art. 46

46 provisions

Art. 41 II. Revision

Gründe Die Revision kann verlangt werden: a) wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar erklärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlungen müssen durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen; b) wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beurteilung eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwahrung erheblicher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und es dem Revisionskläger nicht mög lich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren beizubringen.

Art. 42

Frist Das Revisionsgesuch ist binnen sechzig Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch binnen fünf Jahren seit der Zustellung des Schiedsspruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde einzureichen.

Art. 43

Rückweisung an das Schiedsgericht 1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behörde die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück. 2 Verhinderte Schiedsrichter werden gemäss den Vorschriften von Artikel 3 ersetzt. 3 Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schiedsrichter gemäss den Vorschriften der Artikel 10–12 bestellt oder ernannt. 4 Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgericht ist Artikel 16 sinngemäss anwendbar. Schiedsgerichtsbarkeit 234.3

Art. 44 Achter Abschnitt: Vollstreckung der Schiedssprüche

Vollstreckbarkeitsbescheinigung 1 Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde, dass ein Schiedsspruch, der Artikel 5 nicht widerspricht, gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern: a) die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben; b) oder gegen ihn binnen der Frist des Artikels 37 Absatz 1 keine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist; c) oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist; d) oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewiesen worden ist. 2 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspruches angebracht. 3 Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen.

Art. 45 Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Verfahren 1 Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde. Der Entscheid über die Ablehnung, Abberufung und Ersetzung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren. 2 Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben a–e und g umschriebenen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so können die Parteien und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen ordentlichen kantonalen Zivilgericht einreichen.

Art. 46

Inkrafttreten Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vorbehalt des Artikels 45 alle Gesetzesbestimmungen dieses Kantons über die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.

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