Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften zur Reinhaltung der Luft sowie des LHG.
Bern · 823.111 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften zur Reinhaltung der Luft sowie des LHG.
Übertragung von Aufgaben an Private 1 Die zuständige Stelle kann mit einer Leistungsvereinbarung Aufgaben an Unternehmen oder Organisationen übertragen, sofern diese über die notwendigen fachlichen, instrumentellen und personellen Voraussetzungen verfügen. 2 Die Leistungsvereinbarung regelt, ob und in welchem Umfang der Kanton Beiträge an die übertragenen Aufgaben leistet.
Massnahmenpläne 1 Die zuständige Stelle bereitet die Massnahmenpläne vor und führt das Konsultationsverfahren durch. 2 Das Verfahren für den Erlass von Richtplänen ist sinngemäss anwendbar. 3 Die zuständige Stelle führt ein Controlling über die Zielerreichung. 1) BSG 823.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 23-081 823.111 2 2 Finanzhilfen
Durchsetzen der Massnahmenpläne 1 Finanzhilfen für das Durchsetzen der Massnahmenpläne stützen sich auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a LHG. 2 Ihr Umfang richtet sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Erreichung der Ziele der Massnahmenpläne.
Aus- und Weiterbildung 1 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung können an Berufsorganisationen für Kurse und Veranstaltungen ausgerichtet werden, soweit sich diese nach Abzug angemessener Teilnahmebeiträge nicht kostendeckend durchführen lassen.
Forschungsprojekte 1 Finanzhilfen für Forschungsprojekte können ausgerichtet werden, wenn diese entweder Untersuchungen im Kanton zum Gegenstand haben oder wichtige Erkenntnisse für den Vollzug der Massnahmenpläne liefern.
Ausserordentliche Aktionen 1 Finanzhilfen für ausserordentliche Aktionen zur Reinhaltung der Luft können ausgerichtet werden, wenn es sich um Aktionen von Behörden, Branchenverbänden oder Nonprofit-Organisationen handelt, welche die Bevölkerung für die Reinhaltung der Luft sensibilisieren oder ein umweltgerechtes Verhalten fördern.
Rechtsanspruch 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen. 3 823.111 3 Feste Brennstoffe
Kontrolle zur Einhaltung der Brennstoffvorschriften
Absatz 2 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG)2) kontrollieren anlässlich der sicherheitstechnischen Wartung alle nichtmesspflichtigen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, indem sie a den Feuerraum und die Asche auf Rückstände kontrollieren, die auf die Verbrennung unzulässiger Brennstoffe hinweisen, b die Brennstoffvorräte kontrollieren. 2 Einzelraumfeuerungen, die nur gelegentlich in Betrieb sind und deshalb nur in Absprache mit den Anlagebenutzerinnen und Anlagebenutzern gereinigt werden, sind mindestens einmal in vier Jahren zu kontrollieren. 3 Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger orientieren bei Beanstandungen die Anlagebenutzerinnen und Anlagebenutzer über die Vorschriften. Art. 10 Meldung 1 Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger entnehmen bei Verdacht auf Verbrennung von unzulässigen Brennstoffen eine Ascheprobe und übermitteln diese der zuständigen Stelle. 2 Sie melden der zuständigen Stelle jährlich die Anzahl der durchgeführten Kontrollen. 4 Tankstellen
1 Für Emissionsmessungen und ihre Beurteilung gelten folgende Empfehlungen als verbindlich: a Emissionsmessung bei stationären Anlagen, Emissions-Messeempfehlungen (Stand 2020)3) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), b Empfehlung Nr. 22 über den Vollzug bei Gasrückführungssystemen an Benzintankstellen (Version 2012)4) der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute. 2) BSG 871.11 3) https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/luft/publikationen-studien/publikationen/ emissionsmessung-bei-stationaeren-anlagen.html 4) https://cerclair.ch/assets/pdf/22_2012_D_Tankstellen.pdf 823.111 4 5 Feuerungsanlagen
Anforderung an die amtliche Messung 1 Amtliche Messungen im Rahmen von Kontrollen gestützt auf die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)5) sind durch konzessionierte oder gemäss Artikel 13a LRV zugelassene Messunternehmen durchzuführen. 2 Sie sind im elektronischen System der zuständigen Stelle zu erfassen.
Kontrollheft 1 Für jede Feuerungsanlage ist ein Kontrollheft zu führen, in das sämtliche Reinigungs- und Revisionsarbeiten, Messergebnisse und Kontrollen eingetragen werden. 2 Das Kontrollheft kann kostenfrei bei der zuständigen Stelle bezogen werden.
Pflichten der Anlagebesitzerinnen und Anlagebesitzer 1 Besitzerinnen und Besitzer der nachfolgenden Feuerungsanlagen lassen innerhalb des Kontrollintervalls gemäss LRV eine amtliche Messung ihrer Anlage durch ein konzessioniertes Messunternehmen durchführen: a Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt, b Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung. 2 Kommen sie ihren Pflichten gemäss Absatz 1 nicht nach, so werden sie kostenpflichtig gemahnt. 3 Sie haben die Anwesenheit von Amtspersonen und Dritten an Kontroll- und Stichprobenmessungen sowie an amtlichen Messungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c und d zu dulden.
Empfehlungen und Vollzugshilfen 1 Für Emissionsmessungen von Anlagen gemäss Artikel 14 Absatz 1 und ihre Beurteilung gilt die Emissionsmessung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz, Messeempfehlungen Feuerungen (Stand 2018)6) des BAFU als verbindlich. 5) SR 814.318.142.1 6) https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/luft/publikationen-studien/publikationen/ emissionsmessung-bei-feuerungen-fuer-oel-gas-und-holz.html 5 823.111 2 Für Emissionsmessungen nachfolgender Anlagen und ihre Beurteilung gilt die Messempfehlung gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a als verbindlich: a Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung ab einem Megawatt, b Holzfeuerungen ab 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung. 6 Sanierungen
Kontrollpflicht bei laufender Sanierungsfrist 1 Stationäre Anlagen sind auch während einer laufenden Sanierungsfrist periodisch zu kontrollieren. 2 Werden gegenüber der letzten Kontrolle erheblich höhere Grenzwertüberschreitungen festgestellt, wird die Sanierungsfrist von Amtes wegen verkürzt. 3 Werden gegenüber der letzten Kontrolle erheblich tiefere Grenzwertüberschreitungen festgestellt, so kann die Sanierungsfrist auf Antrag der Anlagebesitzerin oder des Anlagebesitzers verlängert werden. 7 Konzession für Messungen
Anforderungen an konzessionierte Messunternehmen 1 Die konzessionierten Unternehmen bieten Gewähr für ordnungsgemäss durchgeführte amtliche Messungen, indem sie namentlich a die Messungen nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen der zuständigen Stelle durchführen, b für amtliche Messungen nur qualifizierte Messpersonen gemäss Artikel 18 einsetzen, c ihre Messpersonen laufend fortbilden, d ihre Meldepflichten gemäss Absatz 3 erfüllen. 2 Sie verfügen über eine verantwortliche Messperson für die beantragten Kategorien gemäss Artikel 19 Absatz 2. 3 Sie melden der zuständigen Stelle a neue Messpersonen vor dem ersten Messeinsatz unter Vorlage der Ausbildungsnachweise, b den Weggang von bestehenden Messpersonen, c periodisch alle für das Messunternehmen tätigen Messpersonen. 823.111 6
Anforderungen an die Messpersonen 1 Messpersonen müssen die Ausbildungsmodule gemäss Anhang 1 abgeschlossen haben. 2 Die verantwortliche Messperson trägt die fachliche Verantwortung für die amtliche Messung.
Gesuch 1 Ein Konzessionsgesuch ist mit folgender Angabe und folgenden Unterlagen an die zuständige Stelle zu richten: a der Bezeichnung mindestens einer verantwortlichen Messperson, b den notwendigen Ausbildungsnachweisen gemäss Artikel 18, c einem aktuellen Handelsregisterauszug, d dem Nachweis über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Franken. 2 Die Konzession kann für die folgenden Kategorien beantragt werden: a Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt, b Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung oder c Feuerungsanlagen gemäss Buchstabe a und b.
Dauer und Entzug der Konzession 1 Die Konzession wird unbefristet erteilt. 2 Die zuständige Stelle kann die Konzession entziehen, wenn a die Voraussetzungen gemäss Artikel 17 Absatz 2 nicht mehr gegeben sind oder b die Anforderungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 wiederholt nicht eingehalten werden.
Aufsicht 1 Die zuständige Stelle beaufsichtigt die konzessionierten Messunternehmen. 2 Sie kann a von den konzessionierten Unternehmen geeignete Unterlagen zur Überprüfung der Konzessionsanforderungen einverlangen, b bei den konzessionierten Unternehmen Auskünfte einholen, c Kontroll- und Stichprobenmessungen durchführen oder durchführen lassen, 7 823.111 d an den amtlichen Messungen der konzessionierten Unternehmen teilnehmen. 3 Sie führt Listen aller konzessionierten Messunternehmen und deren Messpersonen. Die Liste der konzessionierten Messunternehmen ist öffentlich. 8 Vollzug
1 Das Amt für Umwelt und Energie ist die zuständige Stelle für den Vollzug dieser Verordnung. 9 Schlussbestimmungen
Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 25. Juni 2008 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV)7), 2. Verordnung vom 14. April 2004 über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF)8).
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft. 2 Die Artikel 1 bis 16 sowie der Artikel 23 sind ab dem 1. August 2025 anwendbar. A1 Anhang 1 zu Artikel 18 Absatz 1 Art. A1-1 Ausbildungsmodule 1 Die Ausbildungsmodule entsprechen * a * der Prüfungsordnung vom 12. September 2012 über die Berufsprüfung für Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure (Prüfungsordnung 2012)9) oder b * der Prüfungsordnung vom 9. Dezember 2024 über die Berufsprüfung für Feuerungskontrolleurin/ Feuerungskontrolleur in den Fachrichtungen Holz sowie Öl und Gas (Prüfungsordnung 2026)10). 7) BSG 823.111 8) BSG 823.215.1 9) https://www.becc.admin.ch/becc/public/bvz/beruf/download/2798 10) https://www.becc.admin.ch/becc/public/bvz/beruf/download/15465 823.111 8 Person Kategorie Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2012 * Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2026 * Verantwortliche Messperson Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt AT1, MT1, MT2, BV1, AB1, AB2, LZ1, LZ2 und die modulübergreifende Abschlussprüfung BP1, BP2, BP3, OG1 und die modulübergreifende Abschlussprüfung Verantwortliche Messperson Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung AT1, MT1, MT2, BV1, AB1, AB2, LZ1, LZ2, AT3, MT3, AB3 und die modulübergreifende Abschlussprüfung BP1, BP2, BP3, H1 und die modulübergreifende Abschlussprüfung Weitere Messpersonen Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt AT1, MT1 und MT2 BP1 und OG1 Weitere Messpersonen Holzfeuerungen bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung AT3, MT3 und VK1 BP1, H1 und H2 Konzessionierte Kaminfegerinnen und Kaminfeger gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG)11) * Nichtmesspflichtige Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen VK1 H2 Bern, 22. November 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer 11) BSG 871.11 9 823.111 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.11.2023 01.04.2025 Erlass Erstfassung 23-081 05.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 25-094 05.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1, a eingefügt 25-094 05.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1, b eingefügt 25-094 05.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2012" umbenannt 25-094 05.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2026" eingefügt 25-094 05.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Konzessionierte Kaminfegerinnen und Kaminfeger gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG)" umbenannt 25-094 823.111 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.11.2023 01.04.2025 Erstfassung 23-081 Art. A1-1 Abs. 1 05.11.2025 01.01.2026 geändert 25-094 Art. A1-1 Abs. 1, a 05.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-094 Art. A1-1 Abs. 1, b 05.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-094 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2012" 05.11.2025 01.01.2026 umbenannt 25-094 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Ausbildungsmodule gemäss Prüfungsordnung 2026" 05.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-094 Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Konzessionierte Kaminfegerinnen und Kaminfeger gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG)" 05.11.2025 01.01.2026 umbenannt 25-094