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Schulgesetz

Schaffhausen · 410.100 · statute

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Art. 59 * …
  7. Art. 7
  8. Art. 8 andere Administrativtätigkeiten separat entschädigen. *
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Unentgeltlichkeit des Unterrichtes, Schulgeld 1 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich: * a) während der Dauer der Schulpflicht für Schüler mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton b) * ausserhalb der Dauer der Schulpflicht für Schüler, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte im Kanton wohnhaft sind 2 Für die übrigen Schüler wird grundsätzlich ein Schulgeld erhoben, dessen Höhe vom Schulträger festgesetzt wird. 3 Das Schulgeld darf die durchschnittlichen Schülerkosten der betreffenden Schulstufe nicht übersteigen. 4 … * Art. 11 * … Art. 12 Sozialer und jugendpsychologischer Dienst 1 Der Kanton richtet einen Dienst für Schul- und Erziehungsberatung ein. Der Abteilung werden Aufgaben des sozialen und jugendpsychologischen Dienstes übertragen. * 2 Der Dienst für Schul- und Erziehungsberatung steht der Schule, den Eltern und den Jugendlichen zur Verfügung. 3 Die Aufgaben, die Organisation und die Stellung der Dienststelle werden auf Antrag des Erziehungsrates durch Verordnung des Regierungsrates geregelt. Art. 13 Berufsberatung 1 Die allgemeine Berufsberatung wird aufgrund des Bundesgesetzes über die Berufsbildung4) durch besondere gesetzliche Erlasse5) geregelt. Die Führung der Berufsberatung für Mittelschüler wird durch Verordnung des Regierungsrates geregelt. Art. 14 * … Art. 14a * Private Schulen 1 Die Führung einer privaten Schule bedarf der vorgängigen Bewilligung durch den Erziehungsrat und steht unter staatlicher Aufsicht. 2 Die Bewilligung wird unter den folgenden Voraussetzungen erteilt: a) Die Erreichung der Bildungsziele der öffentlichen Schule ist gewährleistet b) Der Anschluss an das nächste Bildungsangebot ist gesichert. Der für die öffentliche Schule vorgeschriebene Lehrplan ist wegleitend c) Private Schulen verfügen über eine transparente Organisationsstruktur mit einer strategischen und operativen Führung und einer eigenen Qualitätssicherung d) Unterrichtende Personen müssen in der Regel über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom verfügen. Es können Ausnahmen bewilligt werden e) Private Schulen stellen den Zugang zum sonderpädagogischen Grundangebot (Schulische Heilpädagogik, Begabungs- / Begabtenförderung und «Deutsch als Zweitsprache») sicher f) Die Finanzierung der privaten Schule ist längerfristig gesichert und wird transparent aufgezeigt g) Die Vorgaben des Erziehungsrates betreffend Infrastruktur und Räumlichkeiten werden eingehalten h) Der Unterricht ist mit dem Kindeswohl vereinbar 4) SR 412.10. 5) SHR 412.100, SHR 412.101. i) Es werden mindestens sechs Schüler unterrichtet 3 Die vom Erziehungsrat für obligatorisch erklärten Lehrmittel werden von den Wohngemeinden kostenlos zur Verfügung gestellt. Die übrigen Kosten für Infrastruktur und Unterricht trägt die private Schule. 4 Die Lehrpersonen und die Kinder in privaten Schulen haben zu folgenden Angeboten und Dienstleistungen des Kantons unentgeltlich Zugang: a) Abklärungen, Beratungen und Therapien (Logopädie, Psychomotorik) durch den Pädagogisch-therapeutischen Dienst b) Beratung und Unterstützung bei einer Hör- oder Sehbehinderung c) Information und Beratung durch die Fachstelle für Begabungs- und Begabtenförderung. Die Teilnahme an einem durch die Fachstelle durchgeführten Gruppenunterricht von hochbegabten Kindern ist möglich, sofern freie Plätze vorhanden sind d) Abklärungen und Beratungen durch die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung e) Beratung und Begleitung durch den Kinder- und Jugenddienst f) Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung inkl. Case Management Berufsbildung g) Angebote im Bereich der Zahnprävention h) Verkehrskunde- und Präventionsunterricht durch die Polizei 5 Für die Inanspruchnahme und Durchführung der in Abs. 4 genannten Angebote und Dienstleistungen sind die privaten Schulen und die Erziehungsberechtigten verantwortlich. 6 Für die Aufsicht ist das kantonale Schulinspektorat zuständig. Werden Mängel oder Missstände festgestellt, kann das kantonale Schulinspektorat die Bewilligung mit Auflagen verbinden oder Massnahmen anordnen. Werden Auflagen nicht eingehalten oder Massnahmen nicht umgesetzt oder werden schwerwiegende Mängel oder Missstände festgestellt, entzieht der Erziehungsrat die Bewilligung auf Antrag des kantonalen Schulinspektorats. 7 Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten zu den Bewilligungsvoraussetzungen, zum Verfahren und zur Aufsicht in einer Verordnung. Art. 14b * Privater Unterricht 1 Als privater Unterricht gilt die Unterrichtung während mehr als sechs Monaten der im eigenen Haushalt lebenden Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht. Es dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig unterrichtet werden, ausser sie stammen aus derselben Familie. 2 Privater Unterricht bedarf der vorgängigen Bewilligung durch das Erziehungsdepartement und steht unter staatlicher Aufsicht. Er wird unter den folgenden Voraussetzungen erteilt: a) Die Erreichung der Bildungsziele der öffentlichen Schule ist gewährleistet. Eine entsprechende Planung ist vorzulegen b) Der Anschluss an das nächste Bildungsangebot ist gesichert. Der für die öffentliche Schule vorgeschriebene Lehrplan ist massgebend c) Der private Unterricht ist mit dem Kindeswohl vereinbar d) Die unterrichtende Person muss über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom verfügen e) Organisation, Räumlichkeiten und Rahmenbedingungen gewährleisten einen auf Dauer angelegten Unterricht 3 Die vom Erziehungsrat für obligatorisch erklärten Lehrmittel werden von den Wohngemeinden kostenlos zur Verfügung gestellt. Die übrigen Kosten für den privaten Unterricht tragen die Erziehungsberechtigten. 4 Die Kinder, welche privat unterrichtet werden, haben zu folgenden Angeboten und Dienstleistungen des Kantons unentgeltlich Zugang: a) Abklärungen, Beratungen und Therapien (Logopädie, Psychomotorik) durch den Pädagogisch-therapeutischen Dienst b) Beratung und Unterstützung bei einer Hör- oder Sehbehinderung c) Information und Beratung durch die Fachstelle für Begabungs- und Begabtenförderung. Die Teilnahme an einem durch die Fachstelle durchgeführten Gruppenunterricht von hochbegabten Kindern ist möglich, sofern freie Plätze vorhanden sind d) Abklärungen und Beratungen durch die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung e) Beratung und Begleitung durch den Kinder- und Jugenddienst f) Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung inkl. Case Management Berufsbildung g) Angebote im Bereich der Zahnprävention 5 Für die Inanspruchnahme und Durchführung der in Abs. 4 genannten Angebote und Dienstleistungen sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. 6 Für die Aufsicht ist das kantonale Schulinspektorat zuständig. Dieses überprüft die Qualität des Unterrichts und erhält Einblick in alle relevanten Unterlagen. Werden Mängel oder Missstände festgestellt, kann das kantonale Schulinspektorat die Bewilligung mit Auflagen verbinden oder Massnahmen anordnen. Werden Auflagen nicht eingehalten oder Massnahmen nicht umgesetzt oder werden schwerwiegende Mängel oder Missstände festgestellt, entzieht das Erziehungsdepartement die Bewilligung auf Antrag des kantonalen Schulinspektorats. 7 Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten zu den Bewilligungsvoraussetzungen, zum Verfahren und zur Aufsicht in einer Verordnung. Art. 14c * Vorübergehender privater Unterricht 1 Vorübergehender privater Unterricht bedarf der vorgängigen Bewilligung durch das Erziehungsdepartement. Er dauert mindestens drei Unterrichtswochen und maximal sechs Monate (inkl. Schulferien). 2 Er muss den Bildungszielen der öffentlichen Schule genügen und steht unter staatlicher Aufsicht. 3 Jedes Kind hat während der obligatorischen Schulzeit Anspruch auf maximal zweimal vorübergehenden privaten Unterricht. Beträgt der Zeitraum dazwischen weniger als sechs Monate, gelten die Bestimmungen betreffend den privaten Unterricht. 4 Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Art. 15 * … Art. 15a * Private Sonderschulen 1 Der Erziehungsrat kann einer bewilligten privaten Sonderschule über die Bewilligung hinaus die Berechtigung zuerkennen, Gelder der öffentlichen Hand zu beanspruchen, wenn: a) ihr Angebot einem ausgewiesenen öffentlichen Bedürfnis entspricht und nicht einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordert b) sie grundsätzlich allen Bevölkerungskreisen offen steht 2 Voraussetzungen und Umfang der Unterstützung richten sich sinngemäss nach den für die öffentlichen Sonderschulen geltenden Regelungen. Die Einzelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Schule und dem Erziehungsdepartement geregelt, die der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf. Art. 15b * Datensammlungen 1 Die Mitglieder einer Schulbehörde, die in ihrem Dienst stehenden Personen sowie Personen, welche mit Aufgaben des Erziehungsdepartements betraut werden, sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Tätigkeit notwendigen Daten zu erheben und zu bearbeiten. Diese können sich dazu den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bedienen. 2 Die Bearbeitung, insbesondere die Bekanntgabe von Personendaten, sowie das Einsichtsrecht richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung, soweit nicht das Bundesrecht oder ein Spezialgesetz etwas anderes vorsehen. Art. 15c * Untersagen der Unterrichtsberechtigung 1 Das Erziehungsdepartement kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Ausübung des Berufes im Kanton Schaffhausen untersagen, sofern dies aus Gründen des Kindesschutzes erforderlich ist. 2 Recht auf Schulbildung sowie Schulpflicht * Art. 16 * Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten 1 Rechte und Pflichten der Schüler und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gegenüber den öffentlichen Schulen ergeben sich: a) aus den Bildungszielen b) aus der Schulpflicht c) aus dem Recht auf Schulbildung 2 Erziehungsberechtigte, welche ihren schulrechtlichen Pflichten nicht nachkommen, obwohl es ihnen den Umständen nach hätte zugemutet werden können, werden mit Busse bis Fr. 1'000.00 durch die zuständige Behörde bestraft. Die Erziehungsberechtigten sind vorab anzuhören. Art. 16a * Unaufschiebbare Massnahmen zum Schutz des Schulbetriebs 1 Soweit besondere Bestimmungen über das Tätigwerden einer Schulbehörde bzw. eines Schulleiters oder einer Schulleitung und die zu ergreifenden Massnahmen fehlen, ist diese befugt, unaufschiebbare schulische Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um im Einzelfall eine unzumutbare Störung des Schulbetriebs, namentlich bei erheblichen Gefährdungssituationen, zu vermeiden. * Art. 17 * Schulpflicht 1 Alle Kinder mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie wird durch den vollständigen Besuch des Kindergartens, der Primarschule und der Sekundarstufe I absolviert und dauert grundsätzlich 11 Jahre. 2 Der Beginn der Schulpflicht kann um ein Jahr aufgeschoben werden. 3 Wer die Sekundarstufe I in weniger als 3 Jahren durchlaufen hat und das Folgejahr einer höheren Schule nicht ordentlich abschliesst, muss die Sekundarstufe I bis zur Erfüllung der ordentlichen Schulpflicht besuchen. 4 Der Erziehungsrat entscheidet über die Entlassung und den vorzeitigen Ausschluss aus der Schulpflicht auf Antrag der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung. Der Klassenlehrer und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind anzuhören. * Art. 17a * Schulstufen 1 Kinder werden frühestens mit dem vollendeten 4. Altersjahr (Stichtag: 31. Juli) im Kindergarten eingeschult. Dieser dauert in der Regel zwei Jahre. 2 Die Primarschule dauert in der Regel sechs Jahre. Kinder, deren Entwicklungsstand den Anforderungen der Primarschule entspricht, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Beendigung eines Kindergartenjahres in die Primarschule aufgenommen. 3 Die Sekundarstufe I, welche sich in die Realschule und die Sekundarschule gliedert, schliesst an die Primarschule an und dauert in der Regel drei Jahre. 4 Der Kindergarten und die Primarschule entsprechen der Primarstufe im Sinne von Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 27. September 2009 über die Harmonisierung der Volksschule (HarmoS-Konkordat). Art. 18 * Erfüllung der Schulpflicht 1 Die Kinder erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der öffentlichen Schulen. Verantwortlich für die Erfüllung sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. 2 Die Kinder erfüllen ihre Schulpflicht an der Schule ihres Wohnortes bzw. des Schulkreises, zu dem ihr Wohnort gehört. Besondere Fälle und die entsprechenden Entschädigungsansprüche werden durch Dekret des Kantonsrates geregelt. 3 Kinder, die in ihrer Bildungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet sind, erfüllen ihre Schulpflicht in Sonderschulen. 4 Die Schulpflicht kann auch durch den Besuch bewilligter privater Schulen oder bewilligten privaten Unterrichts erfüllt werden. Art. 19 Gleiche Bildungsmöglichkeiten beider Geschlechter, Recht auf Schulbildung und Stipendien 1 Die beiden Geschlechter haben Anspruch auf gleiche Bildungsmöglichkeiten. 2 Die Schüler mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton haben Anspruch darauf, dass sie, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, an den öffentlichen Schulen unterrichtet werden. 3 Nach Erfüllen der Schulpflicht oder beim Besuch einer Mittelschule haben die im Kanton wohnhaften Schüler Anspruch auf Ausbildungsbeiträge im Rahmen des Stipendiendekretes6), sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse und die persönliche Eignung die Gewährung solcher Beiträge rechtfertigen. 3 Die Schulen 3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Zusammenarbeit mit den Eltern 1 Die Schulen erfüllen ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag gemeinsam mit den Eltern. 2 Die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schule und Schülern wird durch Dekret des Kantonsrates7) sowie durch Verordnung des Erziehungsrates geregelt. * Art. 21 Besondere Förderung 1 Die Schulen fördern durch besondere Massnahmen Schüler, die in ihrer Lernfähigkeit benachteiligt sind. 6) SHR 416.010. 7) SHR 410.110. 2 Für Schüler der Primar- und Orientierungsschule, die dem Unterricht in der Klasse auf die Dauer nicht zu folgen vermögen, werden Sonderklassen eingerichtet. 3 Schüler, die in ihrer Lernfähigkeit benachteiligt sind (Sprachgebrechen, Fremdsprachigkeit u.a.m.), werden durch besonderen Unterricht gefördert. 4 Die Einrichtung von Sonderklassen und besonderem Unterricht sowie das Zuweisungsverfahren werden durch Verordnung des Erziehungsrates geregelt8). Art. 22 Lehrfächer und Lehrpläne 1 Lehrfächer, Lehrpläne, Lehrmittel und Stundentafeln werden durch Verordnung des Erziehungsrates bestimmt9). 2 Die Lehrpläne sind so zu gestalten, dass: a) Bildungswerte und Ausbildungsziele eine Ganzheit bilden b) sie dem Entwicklungsstand der Schüler gerecht werden c) die Lehrstoffe grundlegend und exemplarisch sind und der Welt, in der die Schüler leben, entsprechen d) ein ausgewogenes Verhältnis zwischen geistiger, seelischer und körperlicher Förderung besteht e) Bildungsgänge möglichst lange offen bleiben f) sie innerhalb der einzelnen Schulstufen und bis zu den verschiedenen Schulabschlüssen auch der weiterführenden Schulen eine Einheit bilden g) * während der Primarschule und der Orientierungsschule gesamthaft nicht weniger als 259 Pflichtlektionen angeboten werden 3 Für Knaben und Mädchen ist die gleiche Ausbildung anzubieten. * Art. 23 Lehrverfahren 1 Die Lehrverfahren müssen darauf ausgerichtet sein, dass: a) die Schüler zu selbständigem Lernen angeleitet werden b) sinnvolle Beweggründe zum Lernen entstehen 8) SHR 411.121. 9) Lehrpläne und Stundentafeln werden nicht mehr im Amtsblatt veröffentlicht und in die kantonale Gesetzessammlung und ins Rechtsbuch aufgenommen. Sie können auf dem Internet unter www.schule.sh.ch oder beim Erziehungsdepartement eingesehen werden (vgl. Amtsblatt 1985, S. 104). c) die Förderung verschiedenartiger Lernfähigkeit möglich ist 2 Der Unterricht kann erteilt werden: a) als Unterricht in der ganzen Klasse b) in Abteilungen einer Klasse c) als Gruppenunterricht d) als abteilungsübergreifender Unterricht e) als klassenübergreifender Unterricht f) als fächerübergreifender Unterricht 3 Ausser dem Unterricht in den Pflichtfächern kann Unterricht in Wahlfächern und in fakultativen Fächern erteilt werden. Art. 24 Unterrichts- und Lehrmittel 1 Die Schulträger sind verpflichtet, den Schulen die allgemeinen Unterrichts- und Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. Sie beschaffen die persönlichen Lehrmittel und Schulmaterialien der Primar-, der Orientierungs- und der Sonderschulen. 2 Der Kanton führt zur Beschaffung von Lehrmitteln und Lehrmaterial einen Lehrmittelverlag. Art. 25 Ordnungsbefugnis der Schule 1 Die Schüler unterstehen während der Zeit des Unterrichts, während Schulveranstaltungen, auf dem Schulareal und auf dem Schulweg der Ordnungsbefugnis der Schule. 2 Für die öffentlichen Schulen erlässt der Erziehungsrat Schulordnungen10). Diese haben den Persönlichkeitsrechten der Schüler innerhalb der Schule Rechnung zu tragen. Notwendige Strafen und disziplinarische Massnahmen sind erzieherisch sinnvoll zu gestalten. 3 Die Schulordnungen regeln u.a. das Absenzenwesen und die Höhe der durch die Schulbehörden bzw. Schulleitung oder die Aufsichtskommissionen auszufällenden Bussen für unentschuldigte Versäumnisse. Schwere Fälle werden auf Antrag der Schulbehörde bzw. Schulleitung durch das Erziehungsdepartement der zuständigen kantonalen Behörde zur Bestrafung mit Busse überwiesen. * 10)SHR 411.101, SHR 413.101. Art. 26 * Vertretung der Schule nach aussen 1 Jeder Schule steht eine Schulleitung oder ein Schulvorsteher vor. 2 Die Schulleitung oder der Schulvorsteher vertritt die Schule gegenüber den Eltern und den Schulbehörden; sie bzw. er ist dafür besorgt, dass der Unterricht den organisatorischen Bestimmungen entspricht, welche das Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen vorschreiben. Art. 27 Schulversuche, Versuchsklassen 1 Der Erziehungsrat kann nach Anhörung der Schulbehörde, Lehrer und Eltern die Bewilligung erteilen, neue Möglichkeiten der Schulbildung durch Schulversuche in einzelnen Schulen oder in Versuchsklassen zu erproben. 3.2 Der Kindergarten Art. 28 Aufgabe 1 Der Kindergarten unterstützt die Eltern in der Erfüllung der Erziehungsaufgaben: er fördert die seelische, körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und bereitet sie auf das Zusammenleben in der Schulgemeinschaft vor. Art. 29 * Schülerzahl 1 Die Zahl der Kinder in einer Klasse darf in der Regel 22 nicht übersteigen.

Art. 3

Aufgabe der Gemeinden 1 … * 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, Kindergärten einzurichten, wenn ein Bestand von mindestens 16 Kindern gesichert ist. Sie können bei geringerer Schülerzahl mit Bewilligung des Erziehungsdepartementes die Führung eines Kindergartens beschliessen. * Art. 31 * … 3.3 Die Primarschule Art. 32 Aufgabe 1 Die Primarschule ist die Grundschule; sie vermittelt, im Sinne der Bildungsziele, den Schülern die Grundelemente der Bildung. Art. 33 Dauer 1 Die Primarschule umfasst sechs Schuljahre. Art. 34 Schüler 1 Die Primarschule umfasst alle Schüler, die nicht in Sonderschulen unterrichtet werden. 2 Der Unterricht für die Schüler der Sonderklassen berücksichtigt die besonderen Möglichkeiten dieser Schüler. Art. 35 Schülerzahl 1 Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf in der Regel in der ersten bis sechsten Klasse 25 nicht übersteigen. * 2 Die Höchstzahl der Schüler in zusammengelegten Klassen, Sonderklassen und im Fachunterricht wird durch Dekret des Kantonsrates11) geregelt. * Art. 36 Klassenunterricht 1 Der gesamte Unterricht wird in der Regel vom gleichen Lehrer erteilt. 3.4 Die Orientierungsschule Art. 37 Aufgabe 1 Die Orientierungsschule erweitert, aufbauend auf den Grundkenntnissen und den Grundfertigkeiten, den Bildungsbereich der Schüler. 2 Sie fördert die Schüler darin, Sachverhalte und Probleme zu erkennen, sich mit ihnen auseinanderzusetzen und Entscheidungen zu treffen. 11)SHR 410.110. 3 Sie ermöglicht es den Schülern, ihre Fähigkeiten zu erfahren und zu entwickeln, um Bildungs- und Berufsentscheidungen vorzubereiten. Art. 38 Dauer 1 Der Unterricht an der Orientierungsschule umfasst drei Schuljahre. Er kann mit Genehmigung des Erziehungsdepartementes um ein Schuljahr erweitert werden, wenn das Bedürfnis nachgewiesen und ein Klassenbestand von mindestens zwölf Schülern gesichert ist. * 2 Die vierte Klasse ist ein Teil der öffentlichen Schule. Art. 39 Schüler 1 Die Orientierungsschule umfasst alle Schüler, die nicht in Sonderschulen unterrichtet werden. 2 Die Schüler der Orientierungsschule werden nach Möglichkeit in der gleichen Schulanlage unterrichtet.

Art. 4

Schülerzahl 1 Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf in Realschulklassen in der Regel 20 und in Sekundarschulklassen nach Ablauf der Probezeit in der Regel 24 nicht übersteigen. * 2 Die Höchstzahl der Schüler in zusammengelegten Klassen, Sonderklassen und im Fachunterricht wird durch Dekret des Kantonsrates12) geregelt. * Art. 41 Innere Gliederung 1 Die Orientierungsschule wird in den zwei Abteilungen Sekundarschule und Realschule geführt. In der gleichen Schulanlage sollen sie in der Regel einer einheitlichen Leitung unterstehen. 2 Durch abteilungsübergreifenden Unterricht und gemeinsame Veranstaltungen ist der Kontakt unter den Schülern zu fördern. Art. 42 Sekundarschule 1 Die Sekundarschule bereitet auf Berufe und Berufsschulen vor, die eine anspruchsvollere Schulbildung voraussetzen. 12)SHR 410.110. 2 Zur Gewährleistung der Vorbereitung auf die weiterführenden Mittelschulen und auf Bildungsgänge mit erhöhten Anforderungen wird besonderer Vorbereitungsunterricht erteilt. 3 Die Organisation des besonderen Vorbereitungsunterrichtes wird durch Verordnung des Erziehungsrates geregelt. 4 Der Unterricht wird in der Regel von Lehrern mit besonderer Ausbildung in bestimmten Fächergruppen erteilt. Art. 43 Realschule 1 Die Realschule vermittelt den Schülern eine abschliessende Schulbildung, die den Zugang zu allen Berufslehren ohne besondere Anforderungen an den Schulabschluss möglich macht. 2 Der Unterricht für die Schüler der Sonderklassen berücksichtigt die besonderen Möglichkeiten dieser Schüler. 3 Der Unterricht wird in der Regel vom Klassenlehrer erteilt. Art. 44 Lehrpläne 1 Die Lehrpläne der beiden Abteilungen müssen den Leistungsmöglichkeiten der Schüler angemessen sein und den besonderen Begabungen gerecht werden. 3.5 Die Kantonsschule Art. 45 Aufgabe 1 Die Kantonsschule vermittelt den Schülern die Bildung, die Voraussetzung ist: a) für die Zulassung an die Hochschulen b) * … c) für die Zulassung zu Ausbildungsgängen, die eine erweiterte Schulbildung erfordern Art. 46 Schultypen 1 Die Abteilungen der Kantonsschule Schaffhausen sind: * a) die Maturitätsschule b) die Fachmittelschule 2 Durch Dekret des Kantonsrates können an der Kantonsschule weitere Abteilungen eingerichtet oder bestehende ganz oder vorübergehend aufgehoben werden. * 3 Der Kantonsrat regelt durch Dekret13) die Organisation, die Dauer und die Aufnahmebedingungen an der Kantonsschule. Einzelheiten regelt der Regierungsrat durch Verordnung. * Art. 47 Schülerzahl 1 Die Höchstzahl der Schüler in einer Klasse darf nach Ablauf der Probezeit in der Regel 25 nicht übersteigen. Art. 48 * Fachunterricht 1 Der Unterricht an der Kantonsschule ist Fachunterricht. Art. 49 Schülerorganisation 1 Die Schüler der Kantonsschule sind berechtigt, sich in einer Schülerorganisation zusammenzuschliessen. Die Stellung, die Rechte und die Pflichten der Schülerorganisation werden durch Verordnung der Aufsichtskommission der Kantonsschule festgelegt.

Art. 5

Schulgeld für auswärtige Schulen 1 Der Kanton übernimmt auf Antrag für Schüler mit Wohnsitz im Kanton das Schulgeld für den Besuch: a) auswärtiger, öffentlicher Mittelschulen, die Maturitätstypen oder andere Ausbildungsgänge führen, welche durch die Schaffhauser Kantonsschule nicht angeboten werden b) von Seminaren für Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen c) * von Ausbildungsgängen, die durch Beschluss des Kantonsrates an der Schaffhauser Kantonsschule aufgehoben werden 2 Der Regierungsrat entscheidet, für welche Schulen das Schulgeld übernommen wird14). 13)SHR 410.110. 14)SHR 413.106. 3.6 Mittelschule für Berufstätige Art. 51 Zweiter Bildungsweg 1 Der Kantonsrat kann durch Dekret Einrichtungen beschliessen oder Vereinbarungen mit bestehenden Organisationen treffen, die der Mittelschulbildung für Berufstätige dienen15). * 3.7 Die Sonderschulen und die Spitalschulung * Art. 52 Aufgabe 1 Die Sonderschulen dienen der Erziehung und Bildung von Kindern, die in ihrer Bildungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet sind. Die Sonderschulung soll die Kinder befähigen, nach dem Mass ihrer Möglichkeiten an der Gemeinschaft und an der Gesellschaft teilzuhaben. 2 Sonderschulung wird – in der Regel auf Antrag der Eltern, der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers oder der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung – durch die Schulbehörde bzw. Schulleitung angeordnet. Die Eltern sind in jedem Fall zur Mitsprache berechtigt. Die Anordnung von Sonderschulung ist dem Erziehungsdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten. * 3 Der Erziehungsrat erlässt in Anlehnung an sein Sonderschulkonzept eine Verordnung über die Organisation des Sonderschulwesens16). * Art. 52a * Öffentliche Sonderschulen 1 Die öffentlichen Sonderschuleinrichtungen im Kanton werden unter dem Namen «Schaffhauser Sonderschulen» als eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Schaffhausen geführt. 15)SHR 413.510. 16)SHR411.222. 2 Die Schaffhauser Sonderschulen stellen im Rahmen eines Leistungsauftrages ein breit gefächertes Schulungs-, Therapie-, Förderungs- und Betreuungsangebot zur Verfügung, das die Bedürfnisse aller nach diesem Gesetz berechtigten Kinder im schul- sowie vor- und nachschulpflichtigen Alter bis zum vollendeten 20. Lebensjahr so weit wie möglich berücksichtigt. Das Angebot ist im Sinne von Art. 10 dieses Gesetzes grundsätzlich unentgeltlich und steht allen Kindern offen, die im Kanton üblicherweise schulpflichtig sind. 3 Der Kanton stellt die Erfüllung von Bedürfnissen, welche die Schaffhauser Sonderschulen nicht abdecken, durch den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern nach Art. 15a oder durch die Übernahme der Kosten auswärtiger Institutionen sicher. Art. 52b * Spitalschulung 1 Die Spitalschulung dient der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen der Primar- und Sekundarstufe I, welche während mindestens sieben Tagen hospitalisiert sind oder sich über einen längeren Zeitraum wiederkehrend und geplant für jeweils weniger als sieben Tage im Spital aufhalten. 2 Der Kanton ist zuständig für die Spitalschulung. 3 Der Vollzug obliegt der Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien des Erziehungsdepartements. Sie erlässt Richtlinien zum Verfahren. 4 Für Spitalschulungen auf der Sekundarstufe II gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz. Art. 52c * Einzelunterricht vor oder nach einer Spitalschulung 1 Ist ein Schulbesuch vor oder nach einer Spitalschulung während mindestens vier Wochen aus medizinischen Gründen nicht möglich, organisiert der Schulträger einen Einzelunterricht. Der Kanton beteiligt sich an den Besoldungskosten der Lehrperson gemäss Kostenteiler in Art. 92 Abs. 1 Schulgesetz. 2 Der Einzelunterricht setzt eine ärztliche Bestätigung betreffend die Notwendigkeit sowie die Genehmigung der Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien voraus. 3.8 Fortbildungsunterricht, Erwachsenenbildung und Elternschulung Art. 53 Fortbildungsunterricht 1 Der Kantonsrat kann durch Dekret die Einrichtung von Fortbildungsunterricht beschliessen17). * 2 Fortbildungsunterricht dient: a) der ergänzenden Bildung von Jugendlichen, die nach der Beendigung der Schulpflicht nicht in eine Berufslehre eintreten oder keine weiterführenden Schulen besuchen b) * der hauswirtschaftlichen Ausbildung, soweit sie nicht im Rahmen der Schulpflicht abgeschlossen wurde c) der freiwilligen hauswirtschaftlichen Weiterbildung Art. 54 Erwachsenenbildung und Elternschulung 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung und die Elternschulung. 2 Zur Erwachsenenbildung im Sinne des Schulgesetzes gehören Einrichtungen von Gemeinden oder Vereinigungen, deren Ziel es ist, die allgemeine Bildung von Erwachsenen zu vertiefen oder zu erweitern und die Lernbereitschaft zu fördern. 3 Einrichtungen der Erwachsenenbildung müssen allen Erwachsenen zugänglich sein. 4 Durch die Elternschulung wird die Fähigkeit der Eltern gefördert, die Kinder in ihrer Entwicklung und in ihrem Bildungsgang zu unterstützen. 3.9 … * Art. 54a–54c * … 17)SHR 410.110. 4 Die Lehrer Art. 55 Arbeitgeber 1 Die Lehrer der öffentlichen Schulen sind Arbeitnehmer des Kantons. 2 Die Bestimmungen des Personalgesetzes18) gelten sinngemäss für alle Lehrer, soweit das Schulgesetz keine besonderen Vorschriften aufstellt. Art. 56–57 * … Art. 58 * Besetzung der Lehrstellen 1 Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren der Stellenbesetzung werden durch Verordnung des Regierungsrates geregelt, soweit sie nicht durch Dekret geregelt sind.

Art. 6 Art. 59 * …

Unterrichtsverpflichtung der Lehrer 1 Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer wird durch Dekret des Kantonsrates19) bestimmt. * Art. 61 Lehrfreiheit 1 Die Lehrfreiheit ist im Rahmen des Schulgesetzes, der Dekrete, der Verordnungen und der Lehrpläne gewährleistet. Art. 62 * Zusammenar beit mit Eltern und Schulbehörden bzw. Schulleitungen 1 Die Lehrer sind verpflichtet, in Schul-, Erziehungs- und Berufswahlfragen mit den Eltern, den Schulbehörden bzw. der Schulleitung und den Erziehungs- und Berufsberatungsstellen zusammenzuarbeiten. 18)SHR 180.100. 19)SHR 410.110. Art. 63 Konferenzen 1 Die Lehrerschaft ist berechtigt und verpflichtet, in Konferenzen zu Schulangelegenheiten und Erziehungsfragen Stellung zu nehmen. 2 Die Einrichtung, die Stellung und die Befugnisse der einzelnen Konferenzen werden durch Dekret des Kantonsrates20) geregelt. * Art. 64 Förderung der Fortbildung und Weiterbildung 1 Die Erziehungs- und die Schulbehörden bzw. die Schulleitung fördern die Fortbildung und die Weiterbildung der Lehrer. * Art. 65 Fortbildung 1 Fortbildung ist dazu bestimmt: a) Berufs- und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erweitern b) Einblicke in andere praktische und geistige Bereiche zu gewinnen 2 Der Erziehungsrat kann Lehrer verpflichten, Fortbildungskurse zu besuchen. Art. 66 Weiterbildung 1 Weiterbildung ist dazu bestimmt, dem Lehrer durch ergänzende oder zusätzliche Studien die Befähigung zu verschaffen, an Schulen, Schulabteilungen, Klassen oder in Fächern zu unterrichten, die erweiterte, besondere oder zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. Art. 67 Urlaubsgewährung 1 Das Erziehungsdepartement kann im Einverständnis mit dem Schulträger Lehrer von ihrer Unterrichtsverpflichtung entlasten oder beurlauben. * Art. 68 * … 20)SHR 410.110. 5 Erziehungs- und Schulbehörden bzw. Schulleitung * Art. 69 Erziehungsdepartement, Regierungsrat * 1 Das Erziehungs- und Schulwesen ist dem Erziehungsdepartement unterstellt. * 2 Der Regierungsrat ordnet Schulangelegenheiten, deren Regelung ihm durch dieses Gesetz oder durch die Dekrete des Kantonsrates ausdrücklich zugewiesen ist. * 3 Der Regierungsrat genehmigt Verordnungen und Beschlüsse des Erziehungsrates, aus denen sich eine finanzielle Mehrbelastung ergibt. 4 Der Regierungsrat bewilligt auf Antrag der Schulträger und des Erziehungsrates die Einrichtung neuer Lehrstellen.

Art. 7

Erziehungsrat 1 Die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übt der Erziehungsrat aus. Er stellt zuhanden des Regierungsrates Anträge über die Genehmigung von Regelungen in Schulangelegenheiten, aus denen sich finanzielle Mehrbelastungen ergeben. Im Übrigen ist der Erziehungsrat abschliessend zuständig für den Erlass sämtlicher Ausführungsbestimmungen zum Schulgesetz, die nicht ausdrücklich durch dieses und durch die Dekrete des Kantonsrates einer anderen Instanz zugewiesen sind. * 2 Der Erziehungsrat besteht aus dem Vorsteher des Erziehungsdepartementes, dem Rektor der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen und neun weiteren vom Kantonsrat gewählten Mitgliedern. Vorsitzender ist der Erziehungsdirektor. Drei Mitglieder müssen Lehrer der drei Schulstufen (Primarstufe, Sekundarstufe I, Mittelschule) sein. Der Lehrerschaft der verschiedenen Schulstufen steht ein Vorschlagsrecht zu. * Art. 71 * Schulbehörden bzw. Schulleitung * 1 Die unmittelbare Aufsicht über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule übt die Schulbehörde bzw. Schulleitung aus. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung sorgt für die Einrichtung und Führung der Schulen nach den einschlägigen Vorschriften. * 2 Die unmittelbare Aufsicht über die Schaffhauser Sonderschulen als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt übt der Sonderschulrat aus. In ihm sind unter anderem Gemeinden, Personal und Eltern angemessen vertreten. Wahlbehörde ist der Regierungsrat. Art. 72 * Wahl der Schulbehörde 1 Die Schulbehörde und deren Präsident werden gemäss den Bestimmungen des Wahlgesetzes durch die Gemeinde gewählt. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Gemeinderates ist als Schulreferent von Amtes wegen Mitglied der Schulbehörde. Art. 72a * Schulleitung; Übertragung von Befugnissen der Schulbehörde 1 Die Gemeinden können vorsehen, dass nach Massgabe des kantonalen Rechts Befugnisse der Schulbehörden von einer Schulleitung der Gemeinden selbstständig wahrgenommen werden. 2 Sind die vom übergeordneten Recht bestimmten Befugnisse an eine Schulleitung übertragen, so entfallen die entsprechenden Befugnisse der Schulbehörde. Jede Schulleitung gemäss Abs. 1 verfügt einheitlich über dieselben Befugnisse. 3 Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder der Schulleitung werden in einer Verordnung des Erziehungsrates festgelegt. 4 Können die Befugnisse aus wichtigen Gründen von einem Schulleitungsmitglied nicht ausgeübt werden, so nimmt ein anderes Schulleitungsmitglied derselben Gemeinde stellvertretend die Befugnisse wahr. Ist eine Stellvertretung ausgeschlossen oder nicht vorhanden, fällt die Zuständigkeit an die Schulbehörde zurück. Art. 73 Zusammensetzung und Wahl der Schulbehörden von gemeinsamen Schulen und von Kreisschulen 1 In Schulkreisen haben die Gemeinden, die nicht Schulort sind, zusammen Anspruch auf mindestens einen Vertreter in der Schulbehörde der Schulträgergemeinde. Die Vertreter der Gemeinden, die nicht Schulort sind, haben in der Schulbehörde der Schulträgergemeinde lediglich in Belangen des Schulkreises Stimmrecht. 2 Der Regierungsrat bestimmt in jedem Schulkreis für die Schulbehörde der Schulträgergemeinde die Sitzzahl der Schulträgergemeinde und der Vertreter der Gemeinden, die nicht Schulort sind. Er ordnet das Wahlverfahren für die Vertreter der Gemeinden, die nicht Schulort sind. 3 Die Zusammensetzung der Schulbehörde einer gemeinsamen Schule und deren Wahl sind in der Vereinbarung des Verbandes zu regeln. Art. 74 Aufsichtskommission der Kantonsschule 1 Für die Kantonsschule besteht eine Aufsichtskommission; sie besteht aus dem Vorsteher des Erziehungsdepartementes, dem Rektor der Kantonsschule sowie aus mindestens sieben Mitgliedern und wird auf Vorschlag des Erziehungsrates durch den Regierungsrat gewählt. * Art. 74a * … Art. 75 Vertretung der Lehrerschaft 1 Der Lehrerschaft ist in der Schulbehörde bzw. in der Aufsichtskommission eine Vertretung einzuräumen. 2 Zahl, Wahlart und Stellung der Vertreter der Lehrerschaft werden durch den Schulträger geregelt. Art. 76 Inspektorat 1 Im Auftrag des Erziehungsrates beaufsichtigen Inspektoren die Schulen der Gemeinden, die Sonderschulen, den Unterricht an Privatschulen und den privaten Unterricht. 2 Die Kantonsschule wird von ihrer Aufsichtskommission beaufsichtigt. * 3 Aufgaben und Stellung der Inspektoren und der Aufsichtskommission werden durch Dekret des Kantonsrates geregelt. * Art. 77 Informationspflicht 1 Erziehungs- und Schulbehörden bzw. Schulleitungen sind verpflichtet, Eltern und Lehrer über wichtige Vorgänge im Schulwesen zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit zur Mitsprache zu geben. * 6 Die Schullasten Art. 78 Schulanlagen 1 Die Erstellung und der Unterhalt der Schulgebäude und der Turnanlagen mit allen erforderlichen Einrichtungen sind Sache des Schulträgers. 2 Die Beiträge des Kantons an die Gemeinden und die Zweckverbände werden durch Gesetz21) geregelt. * Art. 79 Besoldungen 1 Die Besoldungen der Lehrer werden vom Kanton festgesetzt. * 2 Die Besoldungen und die Aufwendungen für die Sozialversicherungen der Lehrer an Schulen, deren Schulträger der Kanton ist, bezahlt der Kanton. 3 Die Besoldungen und die Aufwendungen für die Sozialversicherungen der Lehrer an Schulen, deren Schulträger die Gemeinden oder Zweckverbände sind, werden von den Gemeinden bezahlt. * 4 Die Gemeinden können Zulagen auf den kantonalen Ansätzen gewähren. Über 5 Prozent hinausgehende Zulagen werden beim Kantonsbeitrag in Abzug gebracht. Vergünstigungen der Gemeinden gelten als Zulagen. * 5 Zusätzlich können die Gemeinden einzelne Lehrkräfte für Leistungs- und

Art. 8 andere Administrativtätigkeiten separat entschädigen. *

Lehrmittel, Schulbedürfnisse 1 Die Kosten für die allgemeinen Lehr- und Unterrichtsmittel, für die laufenden Schulbedürfnisse sowie für die persönlichen Lehrmittel und die Schulmaterialien an Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, werden von den Gemeinden getragen. 2 Die Kosten für die allgemeinen Lehrmittel und andere Hilfsmittel des Unterrichts sowie für die laufenden Schulbedürfnisse an der Kantonsschule trägt der Kanton. Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel werden von den Schülern getragen. * Art. 81 * Sonderschulung 1 Die Kosten für die von der zuständigen Behörde angeordnete Sonderschulung sowie für weitere Angebote der Sonderschulinstitutionen gemäss Leistungsvereinbarung werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht durch anderweitige Beiträge gedeckt sind. Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die notwendigen ergänzenden Bestimmungen. 21)SHR 410.500. 2 Das Erziehungsdepartement schliesst mit den Schaffhauser Sonderschulen eine Leistungsvereinbarung ab, in der die zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt werden. Sie bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. 3 Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Schaffhauser Sonderschulen. 4 Die Gemeinde, in der das Kind üblicherweise die Schulpflicht erfüllen würde, beteiligt sich an den Sonderschulkosten in der Höhe eines Schulgeldes nach Art. 91 dieses Gesetzes. Das Erziehungsdepartement setzt diesen Beitrag fest. 5 Die Eltern leisten einen angemessenen Beitrag an die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gemäss Ansätzen des Erziehungsdepartementes. Für freiwillig beanspruchte Leistungen können weitere Beiträge verlangt werden. Das Erziehungsdepartement legt die Rahmenbedingungen fest. 6 Entscheiden sich die Eltern bei der Platzierung ihres Kindes für eine teurere Sonderschulung innerhalb oder ausserhalb des Kantons, obwohl ein Platz in einer vom Kanton unterstützten Sonderschule vorhanden wäre, so erbringt der Kanton höchstens die Leistungen, die er bei der Platzierung des Kindes in der letztgenannten Schule erbringen müsste. Art. 81a * Beitragsvereinbarungen 1 Der Regierungsrat kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im nachobligatorischen Schulbereich mit anderen Kantonen oder Schulträgern über den Besuch von Schulen und über die Leistungen an die Betriebskosten Vereinbarungen abschliessen. Art. 81b * Spitalschulung 1 Die Kosten für die Spitalschulung werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht durch anderweitige Beiträge gedeckt sind. Es ist vorgängig eine Kostengutsprache beim Erziehungsdepartement einzuholen, sofern im Rahmen einer Vereinbarung keine generelle Zahlungsbereitschaft erklärt wurde. 2 Eine allfällige Kostengutsprache wird in der Regel für drei Monate erteilt und kann bei zureichenden Gründen für jeweils weitere drei Monate verlängert werden. In begründeten Fällen kann stattdessen eine Kostengutsprache für bis zu einem Jahr erteilt werden. 3 Die Gemeinde, in der das Kind üblicherweise die Schulpflicht erfüllen würde, beteiligt sich vorbehältlich Abs. 4 an den Kosten in der Höhe eines Schulgeldes nach Art. 91 dieses Gesetzes. Das Erziehungsdepartement setzt diesen Beitrag fest. 4 Werden für ein Kind zeitgleich eine Sonderschulung und eine Spitalschulung finanziert, so entfällt der Gemeindebeitrag gemäss Abs. 3. Art. 82 Fahrtkosten 1 Die Fahrtkosten, die sich durch die Bildung von Schulkreisen für die Schüler der Primarschule und der Orientierungsschule ergeben, werden von der Wohngemeinde übernommen. Art. 83 Fortbildungsunterricht 1 Die Kosten für den Fortbildungsunterricht werden, soweit sie nicht durch die Beiträge des Bundes gedeckt sind, von den Gemeinden getragen. 2 Die Beiträge des Kantons und der Kursteilnehmer werden durch Dekret22) geregelt. Art. 84 * Versicherung 1 Die Kosten für eine allfällige Versicherung der Schüler und der Lehrer werden durch den Schulträger getragen. Art. 85 * Unentgeltliche kantonale Dienste 1 Die Kosten für den schulärztlichen Dienst, für den sozialen und jugendpsychologischen Dienst und für den pädagogisch-therapeutischen Dienst werden vom Kanton getragen. * Art. 85a * Kostenregelung Schulzahnklinik 1 Die Kosten für die Zahnprophylaxe und die Zahnuntersuchung werden vom Kanton getragen. 2 An die Behandlungskosten werden Beiträge des Kantons ausgerichtet. Die sozialen Verhältnisse der Eltern sind insbesondere bei kieferorthopädischen Behandlungen zu berücksichtigen. 22)SHR 410.110. 3 Die Beiträge des Kantons an die Behandlungskosten werden durch Dekret des Kantonsrates geregelt23). * 4 Die Erneuerung und der Unterhalt der Kliniken ist Sache des Kantons. * 5 Der Regierungsrat kann die Aufhebung bestehender Gemeindekliniken und die Bildung von Regionalkliniken in Absprache mit den betroffenen Gemeinden anordnen. Er regelt nötigenfalls die Aufteilung der Kosten zwischen den Gemeinden. Art. 86 Gemeindeeigene Dienste 1 Die Kosten gemeindeeigener Dienste werden von den Gemeinden getragen. Diese können Elternbeiträge erheben. Art. 87 Elternschulung und Erwachsenenbildung 1 Die Kosten für die Elternschulung werden vom Kanton, diejenigen für die Erwachsenenbildung vom Kanton und den Kursteilnehmern getragen. 2 Über die Beitragsberechtigung der Kurse für die Erwachsenenbildung befindet der Regierungsrat im Rahmen der im Voranschlag bewilligten Mittel. 3 Die Kostenbeteiligung der Kursteilnehmer wird durch Verordnung des Regierungsrates geregelt. Art. 88 Fortbildung der Lehrer 1 Der Kanton trägt die Kosten für die obligatorische Fortbildung der Lehrer. 2 Die Beiträge des Kantons an die Kosten der freiwilligen Fortbildung werden durch Verordnung des Regierungsrates24) geregelt. Art. 89 Stipendien 1 Der Kanton kann durch Stipendien, soweit notwendig, Beiträge an die Ausbildungskosten leisten. Das Stipendienwesen wird durch Dekret des Kantonsrates25) geregelt. * 23)SHR 410.620. 24)SHR 410.113. 25)SHR 416.010.

Art. 9

Private Schulen 1 Der Kantonsrat kann Beiträge an private Schulen bewilligen, wenn sie Bildungsaufgaben erfüllen, die durch öffentliche Schulen nicht übernommen werden. * Art. 91 * Verteilung der Schullasten bei gemeinsamen Schulen und Kreisschulen 1 Die Schullasten gemeinsamer Schulen oder von Kreisschulen können auf die Gemeinden verteilte werden. Das Schulgeld darf die durchschnittlichen Nettokosten pro Schüler der einzelnen Schulstufen der Schulträgergemeinde nicht übersteigen. Das gleiche gilt für Schüler, die in separaten Klassen besonders gefördert werden. Grundsätzlich gelten als Schullasten nur Ausgaben für den Betrieb der Schule, unter Ausschluss der Aufwendungen für Schulbauten und deren Verzinsung und Abschreibung. 2 Die betroffenen Gemeinden können abweichende Vereinbarungen abschliessen. 3 Ausnahmsweise kann der Regierungsrat auf Antrag einer Gemeinde, unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen, insbesondere der finanziellen Verhältnisse, das Schulgeld gemäss Abs. 1 um höchstens 20 Prozent reduzieren oder erhöhen. Art. 92 * Beitragsleistung des Kantons 1 Der Anteil des Kantons an den Ausgaben für die Kindergärten, die Primar- und die Orientierungsschulen, deren Träger die Gemeinden sind, beträgt 42.3 Prozent der Aufwendungen für die Lehrerbesoldungen gemäss kantonalen Ansätzen, eingeschlossen die Arbeitgeberbeträge für Sozialversicherungen. 2 Aufwendungen für die Besoldung von Informatikverantwortlichen und pädagogischen ICT-Supportern sind vom Abs. 1 ausgenommen. Art. 92a * Finanzierung der schulergänzenden Tagesstrukturen 1 Die Gemeinden tragen die Kosten der schulergänzenden Tagesstrukturen. 2 Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Kosten zu beteiligen. 3 Der Kanton beteiligt sich an den Betreuungskosten in Form von Pauschalen pro Schüler, pro Tag und Angebot, sofern die kantonalen Vorgaben eingehalten sind. 4 Der Regierungsrat legt die Modalitäten zur Berechnung der Pauschalen auf Antrag des Erziehungsrates in einer Verordnung fest. Die Berechnung der Pauschalen erfolgt auf der Grundlage der folgenden Kostenverteilung: a) Beitrag Gemeinde und Erziehungsberechtigte: drei Viertel b) Beitrag Kanton: ein Viertel 5 Die Gemeinden sind frei in der Tarifgestaltung. Die finanziellen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten können dabei berücksichtigt werden. 7 Beschwerde- und Rekurswesen Art. 93 Beschwerde- und Rekursinstanzen 1 Der Erziehungsrat entscheidet alle Rekurse und Beschwerden in Schulangelegenheiten, die bereits von einer untergeordneten Behörde beurteilt worden sind, in letzter Instanz. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit des Weiterzugs durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. 2 Fälle, die der Erziehungsrat in erster Instanz behandelt, können in zweiter Instanz an den Regierungsrat gebracht werden. 3 Die Frist für sämtliche Rekurse und Beschwerden beträgt 20 Tage. 8 Schulkoordination Art. 94 Kompetenzen des Kantonsrates * 1 Im Interesse der Schulkoordination ist der Kantonsrat zuständig, folgende Sachgebiete durch Dekret zu ordnen: * a) Beginn des Schuljahres b) Beginn der Schulpflicht c) Umbenennung der Schulstufen 9 Ausführungs- und Schlussbestimmungen Art. 95 Anordnung von Ersatzmassnahmen 1 In Gemeinden, deren Schulwesen nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, ordnet der Erziehungsrat auf Kosten der Schulträger die nötigen Massnahmen an. Art. 96 Ausführungsbestimmungen 1 Der Kantonsrat regelt in Dekreten Einzelheiten des Schulwesens. * Art. 97 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Schulgesetz vom 5. Oktober 1925 sowie Art. 23 lit. a Ziff. 6 des Gemeindegesetzes26). Art. 98 * … Art. 99 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk durch den Regierungsrat stufenweise in Kraft gesetzt27). Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen28) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Sofern das gleichzeitig mit diesem Gesetz der Volksabstimmung unterbreitete Verfassungsgesetz vom 23. Februar 1981 über die Änderung der Art. 47 und 48 der Verfassung des Kantons Schaffhausen29) verworfen wird, fällt dieses Gesetz dahin. Art. T1 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2002 1 Die aufgehobenen und geänderten Bestimmungen bezüglich des Oberseminars und des Kindergärnterinnenseminars bleiben bis zur endgültigen Aufhebung der beiden Seminare weiterhin anwendbar. 26)SHR 120.100. 27)Art. 1–77, 93, 94–97 und 99 am 19. April 1982, Art. 78–92 und 98 am 1. Januar 1983. 28)Amtsblatt 1981, S. 829. 29)SHR 101.000. Art. T2 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Januar 2004 1 Sonderschulen, die bis anhin nach Art. 15a dieses Gesetzes Gelder der öffentlichen Hand beanspruchen konnten, wird dieser Anspruch auf den 31. Juli 2005 entzogen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Leistungsvereinbarung zustande gekommen ist. Art. T3 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Januar 2014 1 Der Stichtag gemäss Art. 17a Abs. 1 dieses Gesetzes für das Schuljahr 2014/2015 ist der 30. Juni 2014. Art. T4 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2022 1 Private Schulen, welche bereits über eine Bewilligung des Erziehungsrates verfügen, haben innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine neue Bewilligung gemäss den Vorgaben von Art. 14a dieses Gesetzes zu beantragen. Näheres regelt der Erziehungsrat in einer Verordnung. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.04.1981 19.04.1982 Erlass Erstfassung Abl. 1981 S. 829 28.03.1982 01.04.1984 Art. 98 aufgehoben Abl. 1983, S. 727 09.12.1986 01.01.1987 Art. 9 Abs. 3 geändert Abl. 1986, S. 1043 09.12.1986 01.01.1987 Art. 30 Abs. 2 geändert Abl. 1986, S. 1043 09.12.1986 01.01.1987 Art. 38 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043 09.12.1986 01.01.1987 Art. 67 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043 09.12.1986 01.01.1987 Art. 69 Titel geändert Abl. 1986, S. 1043 09.12.1986 01.01.1987 Art. 69 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043 09.12.1986 01.01.1987 Art. 74 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043 19.12.1988 01.01.1990 Art. 22 Abs. 3 geändert Abl. 1988, S. 1373, 1989, S. 806 05.11.1990 01.01.1991 Art. 52 Abs. 3 geändert Abl. 1991, S. 117 27.09.1993 01.05.1994 Art. 85 totalrevidiert Abl. 1994, S. 275 27.09.1993 01.05.1994 Art. 85a totalrevidiert Abl. 1994, S. 275 20.02.1995 01.08.1995 Art. 81a totalrevidiert Abl. 1995, S. 901 20.03.1995 01.08.1995 Art. 91 totalrevidiert Abl. 1995, S. 903 18.05.1998 01.01.1999 Art. 79 Abs. 4 geändert Abl. 1998, S. 1804 18.05.1998 01.01.1999 Art. 79 Abs. 5 eingefügt Abl. 1998, S. 1804 17.06.2002 01.01.2003 Art. 4 Abs. 1, f) eingefügt Abl. 2002, S. 1917 17.06.2002 01.01.2003 Art. 5 Abs. 6 eingefügt Abl. 2002, S. 1917 17.06.2002 01.01.2003 Art. 10 Abs. 1, b) geändert Abl. 2002, S. 1917 17.06.2002 01.01.2003 Art. 10 Abs. 4 eingefügt Abl. 2002, S. 1917 17.06.2002 01.01.2003 Art. 45 Abs. 1, b) aufgehoben Abl. 2002, S. 1917 17.06.2002 01.01.2003 Art. 46 Abs. 2 geändert Abl. 2002, S. 1917 17.06.2002 01.01.2003 Art. 48 totalrevidiert Abl. 2002, S. 1917 17.06.2002 01.01.2003 Art. 54a eingefügt Abl. 2002, S. 1917 17.06.2002 01.01.2003 Art. 54b eingefügt Abl. 2002, S. 1917 17.06.2002 01.01.2003 Art. 54c eingefügt Abl. 2002, S. 1917 17.06.2002 01.01.2003 Art. 74a eingefügt Abl. 2002, S. 1917 17.06.2002 01.01.2003 Art. T1 eingefügt Abl. 2002, S. 1917 17.02.2003 01.08.2003 Art. 29 totalrevidiert Abl. 2003, S. 265, S. 992 17.02.2003 01.08.2003 Art. 35 Abs. 1 geändert Abl. 2003, S. 265, S. 992 17.02.2003 01.08.2003 Art. 40 Abs. 1 geändert Abl. 2003, S. 265, S. 992 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.09.2003 01.01.2004 Art. 85a Abs. 4 geändert Abl. 2003, S. 1387, 2004 S. 33 19.01.2004 01.01.2005 Art. 4 Abs. 1, e) geändert Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 19.01.2004 01.01.2005 Art. 5 Abs. 5 geändert Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 19.01.2004 01.01.2005 Art. 15a totalrevidiert Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 19.01.2004 01.01.2005 Art. 52a eingefügt Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 19.01.2004 01.01.2005 Art. 71 totalrevidiert Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 19.01.2004 01.01.2005 Art. 81 totalrevidiert Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 19.01.2004 01.01.2005 Art. 96 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 19.01.2004 01.01.2005 Art. T2 eingefügt Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 03.05.2004 01.01.2005 Art. 56 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 03.05.2004 01.01.2005 Art. 57 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 03.05.2004 01.01.2005 Art. 58 totalrevidiert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 03.05.2004 01.01.2005 Art. 59 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 03.05.2004 01.01.2005 Art. 68 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 03.05.2004 01.01.2005 Art. 79 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 03.05.2004 01.01.2005 Art. 79 Abs. 4 geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 17.05.2004 01.09.2004 Art. 20 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 35 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 40 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 46 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 46 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 50 Abs. 1, c) geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 51 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 53 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 60 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 63 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 69 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 70 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 85a Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 89 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 90 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 94 Titel geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 94 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 08.05.2006 01.08.2007 Art. 46 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 611, S. 1160 22.01.2007 01.07.2007 Art. 7 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.01.2007 01.07.2007 Art. 78 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900 22.01.2007 01.07.2007 Art. 79 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900 10.07.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025 15.12.2009 01.02.2010 Art. 85 Abs. 1 geändert Abl. 2009, S. 1922 21.05.2012 01.01.2013 Art. 11 aufgehoben Abl. 2012, S. 1929, S. 1948 20.01.2014 01.08.2014 Art. 4 Abs. 3 eingefügt Abl. 2014, S. 131, S. 856 20.01.2014 01.08.2014 Art. 8 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 131, S. 856 20.01.2014 01.08.2014 Art. 14 aufgehoben Abl. 2014, S. 131, S. 856 20.01.2014 01.08.2014 Art. 15b eingefügt Abl. 2014, S. 131, S. 856 20.01.2014 01.08.2014 Art. 15c eingefügt Abl. 2014, S. 131, S. 856 20.01.2014 01.08.2014 Titel 2 geändert Abl. 2014, S. 131, S. 856 20.01.2014 01.08.2014 Art. 16 totalrevidiert Abl. 2014, S. 131, S. 856 20.01.2014 01.08.2014 Art. 16a eingefügt Abl. 2014, S. 131, S. 856 20.01.2014 01.08.2014 Art. 17 totalrevidiert Abl. 2014, S. 131, S. 856 20.01.2014 01.08.2014 Art. 17a eingefügt Abl. 2014, S. 131, S. 856 20.01.2014 01.08.2014 Art. 18 totalrevidiert Abl. 2014, S. 131, S. 856 20.01.2014 01.08.2014 Art. 30 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2014, S. 131, S. 856 20.01.2014 01.08.2014 Art. 53 Abs. 2, b) geändert Abl. 2014, S. 131, S. 856 20.01.2014 01.08.2014 Art. 72 totalrevidiert Abl. 2014, S. 131, S. 856 20.01.2014 01.08.2014 Art. 84 totalrevidiert Abl. 2014, S. 131, S. 856 20.01.2014 01.08.2014 Art. T3 eingefügt Abl. 2014, S. 131, S. 856 12.12.2016 01.08.2017 Art. 16a Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 12.12.2016 01.08.2017 Art. 17 Abs. 4 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 12.12.2016 01.08.2017 Art. 25 Abs. 3 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 12.12.2016 01.08.2017 Art. 26 totalrevidiert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 12.12.2016 01.08.2017 Art. 52 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 12.12.2016 01.08.2017 Art. 62 totalrevidiert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 12.12.2016 01.08.2017 Art. 64 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 12.12.2016 01.08.2017 Titel 5 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 12.12.2016 01.08.2017 Art. 71 Titel geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 12.12.2016 01.08.2017 Art. 71 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 12.12.2016 01.08.2017 Art. 72a eingefügt Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 12.12.2016 01.08.2017 Art. 77 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 29.05.2017 01.01.2019 Art. 5a eingefügt Abl. 2018, S. 2021, S. 2006 29.05.2017 01.01.2019 Art. 92a eingefügt Abl. 2018, S. 2021, S. 2006 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.09.2017 01.01.2018 Art. 22 Abs. 2, g) geändert Abl. 2017, S. 1763, 1764 02.12.2019 01.08.2020 Art. 4 Abs. 1, f) aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Art. 4 Abs. 2bis eingefügt Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Art. 5 Abs. 6 aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Art. 9 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Art. 9 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Art. 9 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Art. 10 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Art. 10 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Titel 3.9 aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Art. 54a aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Art. 54b aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Art. 54c aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Art. 70 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Art. 74a aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Art. 76 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Art. 76 Abs. 3 geändert Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 02.12.2019 01.08.2020 Art. 80 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 09.11.2020 01.01.2021 Art. 92 totalrevidiert Abl. 2020 S. 1963, 2021, S. 322 20.06.2022 01.04.2023 Art. 1 totalrevidiert Abl. 2022 S. 1157, 2023, S. 583 20.06.2022 01.04.2023 Art. 14a eingefügt Abl. 2022 S. 1157, 2023, S. 583 20.06.2022 01.04.2023 Art. 14b eingefügt Abl. 2022 S. 1157, 2023, S. 583 20.06.2022 01.04.2023 Art. 14c eingefügt Abl. 2022 S. 1157, 2023, S. 583 20.06.2022 01.04.2023 Art. 15 aufgehoben Abl. 2022 S. 1157, 2023, S. 583 20.06.2022 01.04.2023 Art. 31 aufgehoben Abl. 2022 S. 1157, 2023, S. 583 20.06.2022 01.04.2023 Art. T4 eingefügt Abl. 2022 S. 1157, 2023, S. 583 19.01.2026 01.06.2026 Titel 3.7 geändert Abl. 23.1.2026, S. 12, Abl. 19.01.2026 01.06.2026 Art. 52b eingefügt Abl. 23.1.2026, S. 12, Abl. 19.01.2026 01.06.2026 Art. 52c eingefügt Abl. 23.1.2026, S. 12, Abl. 19.01.2026 01.06.2026 Art. 81b eingefügt Abl. 23.1.2026, S. 12, Abl. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.04.1981 19.04.1982 Erstfassung Abl. 1981 S. 829 Art. 1 20.06.2022 01.04.2023 totalrevidiert Abl. 2022 S. 1157, 2023, S. 583 Art. 4 Abs. 1, e) 19.01.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 Art. 4 Abs. 1, f) 17.06.2002 01.01.2003 eingefügt Abl. 2002, S. 1917 Art. 4 Abs. 1, f) 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 4 Abs. 2bis 02.12.2019 01.08.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 4 Abs. 3 20.01.2014 01.08.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 131, S. 856 Art. 5 Abs. 5 19.01.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 Art. 5 Abs. 6 17.06.2002 01.01.2003 eingefügt Abl. 2002, S. 1917 Art. 5 Abs. 6 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 5a 29.05.2017 01.01.2019 eingefügt Abl. 2018, S. 2021, S. 2006 Art. 7 Abs. 3 22.01.2007 01.07.2007 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900 Art. 8 Abs. 1 20.01.2014 01.08.2014 geändert Abl. 2014, S. 131, S. 856 Art. 9 Abs. 1 02.12.2019 01.08.2020 geändert Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 9 Abs. 2 02.12.2019 01.08.2020 geändert Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 9 Abs. 3 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043 Art. 9 Abs. 4 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 10 Abs. 1 02.12.2019 01.08.2020 geändert Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 10 Abs. 1, b) 17.06.2002 01.01.2003 geändert Abl. 2002, S. 1917 Art. 10 Abs. 4 17.06.2002 01.01.2003 eingefügt Abl. 2002, S. 1917 Art. 10 Abs. 4 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 11 21.05.2012 01.01.2013 aufgehoben Abl. 2012, S. 1929, S. 1948 Art. 12 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025 Art. 14 20.01.2014 01.08.2014 aufgehoben Abl. 2014, S. 131, S. 856 Art. 14a 20.06.2022 01.04.2023 eingefügt Abl. 2022 S. 1157, 2023, S. 583 Art. 14b 20.06.2022 01.04.2023 eingefügt Abl. 2022 S. 1157, 2023, S. 583 Art. 14c 20.06.2022 01.04.2023 eingefügt Abl. 2022 S. 1157, 2023, S. 583 Art. 15 20.06.2022 01.04.2023 aufgehoben Abl. 2022 S. 1157, 2023, S. 583 Art. 15a 19.01.2004 01.01.2005 totalrevidiert Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 Art. 15b 20.01.2014 01.08.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 131, S. 856 Art. 15c 20.01.2014 01.08.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 131, S. 856 Titel 2 20.01.2014 01.08.2014 geändert Abl. 2014, S. 131, S. 856 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Art. 16 20.01.2014 01.08.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 131, S. 856 Art. 16a 20.01.2014 01.08.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 131, S. 856 Art. 16a Abs. 1 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 Art. 17 20.01.2014 01.08.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 131, S. 856 Art. 17 Abs. 4 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 Art. 17a 20.01.2014 01.08.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 131, S. 856 Art. 18 20.01.2014 01.08.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 131, S. 856 Art. 20 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 22 Abs. 2, g) 24.09.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 1763, 1764 Art. 22 Abs. 3 19.12.1988 01.01.1990 geändert Abl. 1988, S. 1373, 1989, S. 806 Art. 25 Abs. 3 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 Art. 26 12.12.2016 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 Art. 29 17.02.2003 01.08.2003 totalrevidiert Abl. 2003, S. 265, S. 992 Art. 30 Abs. 1 20.01.2014 01.08.2014 aufgehoben Abl. 2014, S. 131, S. 856 Art. 30 Abs. 2 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043 Art. 31 20.06.2022 01.04.2023 aufgehoben Abl. 2022 S. 1157, 2023, S. 583 Art. 35 Abs. 1 17.02.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 265, S. 992 Art. 35 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 38 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043 Art. 40 Abs. 1 17.02.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 265, S. 992 Art. 40 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 45 Abs. 1, b) 17.06.2002 01.01.2003 aufgehoben Abl. 2002, S. 1917 Art. 46 Abs. 1 08.05.2006 01.08.2007 geändert Abl. 2006, S. 611, S. 1160 Art. 46 Abs. 2 17.06.2002 01.01.2003 geändert Abl. 2002, S. 1917 Art. 46 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 46 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 48 17.06.2002 01.01.2003 totalrevidiert Abl. 2002, S. 1917 Art. 50 Abs. 1, c) 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 51 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Titel 3.7 19.01.2026 01.06.2026 geändert Abl. 23.1.2026, S. 12, Abl. Art. 52 Abs. 2 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 Art. 52 Abs. 3 05.11.1990 01.01.1991 geändert Abl. 1991, S. 117 Art. 52a 19.01.2004 01.01.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 Art. 52b 19.01.2026 01.06.2026 eingefügt Abl. 23.1.2026, S. 12, Abl. Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Art. 52c 19.01.2026 01.06.2026 eingefügt Abl. 23.1.2026, S. 12, Abl. Art. 53 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 53 Abs. 2, b) 20.01.2014 01.08.2014 geändert Abl. 2014, S. 131, S. 856 Titel 3.9 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 54a 17.06.2002 01.01.2003 eingefügt Abl. 2002, S. 1917 Art. 54a 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 54b 17.06.2002 01.01.2003 eingefügt Abl. 2002, S. 1917 Art. 54b 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 54c 17.06.2002 01.01.2003 eingefügt Abl. 2002, S. 1917 Art. 54c 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 56 03.05.2004 01.01.2005 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 Art. 57 03.05.2004 01.01.2005 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 Art. 58 03.05.2004 01.01.2005 totalrevidiert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 Art. 59 03.05.2004 01.01.2005 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 Art. 60 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 62 12.12.2016 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 Art. 63 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 64 Abs. 1 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 Art. 67 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043 Art. 68 03.05.2004 01.01.2005 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 Titel 5 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 Art. 69 09.12.1986 01.01.1987 Titel geändert Abl. 1986, S. 1043 Art. 69 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043 Art. 69 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 70 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 70 Abs. 2 02.12.2019 01.08.2020 geändert Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 71 19.01.2004 01.01.2005 totalrevidiert Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 Art. 71 12.12.2016 01.08.2017 Titel geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 Art. 71 Abs. 1 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 Art. 72 20.01.2014 01.08.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 131, S. 856 Art. 72a 12.12.2016 01.08.2017 eingefügt Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 Art. 74 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043 Art. 74a 17.06.2002 01.01.2003 eingefügt Abl. 2002, S. 1917 Art. 74a 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Art. 76 Abs. 2 02.12.2019 01.08.2020 geändert Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 76 Abs. 3 02.12.2019 01.08.2020 geändert Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 77 Abs. 1 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2016, S. 2027, 2017, S. 560 Art. 78 Abs. 2 22.01.2007 01.07.2007 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900 Art. 79 Abs. 1 03.05.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 Art. 79 Abs. 3 22.01.2007 01.07.2007 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900 Art. 79 Abs. 4 18.05.1998 01.01.1999 geändert Abl. 1998, S. 1804 Art. 79 Abs. 4 03.05.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 Art. 79 Abs. 5 18.05.1998 01.01.1999 eingefügt Abl. 1998, S. 1804 Art. 80 Abs. 2 02.12.2019 01.08.2020 geändert Abl. 2019, S. 2043, 2020, S. 857 Art. 81 19.01.2004 01.01.2005 totalrevidiert Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 Art. 81a 20.02.1995 01.08.1995 totalrevidiert Abl. 1995, S. 901 Art. 81b 19.01.2026 01.06.2026 eingefügt Abl. 23.1.2026, S. 12, Abl. Art. 84 20.01.2014 01.08.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 131, S. 856 Art. 85 27.09.1993 01.05.1994 totalrevidiert Abl. 1994, S. 275 Art. 85 Abs. 1 15.12.2009 01.02.2010 geändert Abl. 2009, S. 1922 Art. 85a 27.09.1993 01.05.1994 totalrevidiert Abl. 1994, S. 275 Art. 85a Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 85a Abs. 4 22.09.2003 01.01.2004 geändert Abl. 2003, S. 1387, 2004 S. 33 Art. 89 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 90 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 91 20.03.1995 01.08.1995 totalrevidiert Abl. 1995, S. 903 Art. 92 09.11.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020 S. 1963, 2021, S. 322 Art. 92a 29.05.2017 01.01.2019 eingefügt Abl. 2018, S. 2021, S. 2006 Art. 94 17.05.2004 01.09.2004 Titel geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 94 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 96 Abs. 1 19.01.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 Art. 98 28.03.1982 01.04.1984 aufgehoben Abl. 1983, S. 727 Art. T1 17.06.2002 01.01.2003 eingefügt Abl. 2002, S. 1917 Art. T2 19.01.2004 01.01.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1317, S. 1320 Art. T3 20.01.2014 01.08.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 131, S. 856 Art. T4 20.06.2022 01.04.2023 eingefügt Abl. 2022 S. 1157, 2023, S. 583

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