Art. 1
Unentgeltlichkeit des Unterrichtes, Schulgeld 1 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich: * a) während der Dauer der Schulpflicht für Schüler mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton b) * ausserhalb der Dauer der Schulpflicht für Schüler, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte im Kanton wohnhaft sind 2 Für die übrigen Schüler wird grundsätzlich ein Schulgeld erhoben, dessen Höhe vom Schulträger festgesetzt wird. 3 Das Schulgeld darf die durchschnittlichen Schülerkosten der betreffenden Schulstufe nicht übersteigen. 4 … * Art. 11 * … Art. 12 Sozialer und jugendpsychologischer Dienst 1 Der Kanton richtet einen Dienst für Schul- und Erziehungsberatung ein. Der Abteilung werden Aufgaben des sozialen und jugendpsychologischen Dienstes übertragen. * 2 Der Dienst für Schul- und Erziehungsberatung steht der Schule, den Eltern und den Jugendlichen zur Verfügung. 3 Die Aufgaben, die Organisation und die Stellung der Dienststelle werden auf Antrag des Erziehungsrates durch Verordnung des Regierungsrates geregelt. Art. 13 Berufsberatung 1 Die allgemeine Berufsberatung wird aufgrund des Bundesgesetzes über die Berufsbildung4) durch besondere gesetzliche Erlasse5) geregelt. Die Führung der Berufsberatung für Mittelschüler wird durch Verordnung des Regierungsrates geregelt. Art. 14 * … Art. 14a * Private Schulen 1 Die Führung einer privaten Schule bedarf der vorgängigen Bewilligung durch den Erziehungsrat und steht unter staatlicher Aufsicht. 2 Die Bewilligung wird unter den folgenden Voraussetzungen erteilt: a) Die Erreichung der Bildungsziele der öffentlichen Schule ist gewährleistet b) Der Anschluss an das nächste Bildungsangebot ist gesichert. Der für die öffentliche Schule vorgeschriebene Lehrplan ist wegleitend c) Private Schulen verfügen über eine transparente Organisationsstruktur mit einer strategischen und operativen Führung und einer eigenen Qualitätssicherung d) Unterrichtende Personen müssen in der Regel über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom verfügen. Es können Ausnahmen bewilligt werden e) Private Schulen stellen den Zugang zum sonderpädagogischen Grundangebot (Schulische Heilpädagogik, Begabungs- / Begabtenförderung und «Deutsch als Zweitsprache») sicher f) Die Finanzierung der privaten Schule ist längerfristig gesichert und wird transparent aufgezeigt g) Die Vorgaben des Erziehungsrates betreffend Infrastruktur und Räumlichkeiten werden eingehalten h) Der Unterricht ist mit dem Kindeswohl vereinbar 4) SR 412.10. 5) SHR 412.100, SHR 412.101. i) Es werden mindestens sechs Schüler unterrichtet 3 Die vom Erziehungsrat für obligatorisch erklärten Lehrmittel werden von den Wohngemeinden kostenlos zur Verfügung gestellt. Die übrigen Kosten für Infrastruktur und Unterricht trägt die private Schule. 4 Die Lehrpersonen und die Kinder in privaten Schulen haben zu folgenden Angeboten und Dienstleistungen des Kantons unentgeltlich Zugang: a) Abklärungen, Beratungen und Therapien (Logopädie, Psychomotorik) durch den Pädagogisch-therapeutischen Dienst b) Beratung und Unterstützung bei einer Hör- oder Sehbehinderung c) Information und Beratung durch die Fachstelle für Begabungs- und Begabtenförderung. Die Teilnahme an einem durch die Fachstelle durchgeführten Gruppenunterricht von hochbegabten Kindern ist möglich, sofern freie Plätze vorhanden sind d) Abklärungen und Beratungen durch die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung e) Beratung und Begleitung durch den Kinder- und Jugenddienst f) Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung inkl. Case Management Berufsbildung g) Angebote im Bereich der Zahnprävention h) Verkehrskunde- und Präventionsunterricht durch die Polizei 5 Für die Inanspruchnahme und Durchführung der in Abs. 4 genannten Angebote und Dienstleistungen sind die privaten Schulen und die Erziehungsberechtigten verantwortlich. 6 Für die Aufsicht ist das kantonale Schulinspektorat zuständig. Werden Mängel oder Missstände festgestellt, kann das kantonale Schulinspektorat die Bewilligung mit Auflagen verbinden oder Massnahmen anordnen. Werden Auflagen nicht eingehalten oder Massnahmen nicht umgesetzt oder werden schwerwiegende Mängel oder Missstände festgestellt, entzieht der Erziehungsrat die Bewilligung auf Antrag des kantonalen Schulinspektorats. 7 Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten zu den Bewilligungsvoraussetzungen, zum Verfahren und zur Aufsicht in einer Verordnung. Art. 14b * Privater Unterricht 1 Als privater Unterricht gilt die Unterrichtung während mehr als sechs Monaten der im eigenen Haushalt lebenden Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht. Es dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig unterrichtet werden, ausser sie stammen aus derselben Familie. 2 Privater Unterricht bedarf der vorgängigen Bewilligung durch das Erziehungsdepartement und steht unter staatlicher Aufsicht. Er wird unter den folgenden Voraussetzungen erteilt: a) Die Erreichung der Bildungsziele der öffentlichen Schule ist gewährleistet. Eine entsprechende Planung ist vorzulegen b) Der Anschluss an das nächste Bildungsangebot ist gesichert. Der für die öffentliche Schule vorgeschriebene Lehrplan ist massgebend c) Der private Unterricht ist mit dem Kindeswohl vereinbar d) Die unterrichtende Person muss über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom verfügen e) Organisation, Räumlichkeiten und Rahmenbedingungen gewährleisten einen auf Dauer angelegten Unterricht 3 Die vom Erziehungsrat für obligatorisch erklärten Lehrmittel werden von den Wohngemeinden kostenlos zur Verfügung gestellt. Die übrigen Kosten für den privaten Unterricht tragen die Erziehungsberechtigten. 4 Die Kinder, welche privat unterrichtet werden, haben zu folgenden Angeboten und Dienstleistungen des Kantons unentgeltlich Zugang: a) Abklärungen, Beratungen und Therapien (Logopädie, Psychomotorik) durch den Pädagogisch-therapeutischen Dienst b) Beratung und Unterstützung bei einer Hör- oder Sehbehinderung c) Information und Beratung durch die Fachstelle für Begabungs- und Begabtenförderung. Die Teilnahme an einem durch die Fachstelle durchgeführten Gruppenunterricht von hochbegabten Kindern ist möglich, sofern freie Plätze vorhanden sind d) Abklärungen und Beratungen durch die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung e) Beratung und Begleitung durch den Kinder- und Jugenddienst f) Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung inkl. Case Management Berufsbildung g) Angebote im Bereich der Zahnprävention 5 Für die Inanspruchnahme und Durchführung der in Abs. 4 genannten Angebote und Dienstleistungen sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. 6 Für die Aufsicht ist das kantonale Schulinspektorat zuständig. Dieses überprüft die Qualität des Unterrichts und erhält Einblick in alle relevanten Unterlagen. Werden Mängel oder Missstände festgestellt, kann das kantonale Schulinspektorat die Bewilligung mit Auflagen verbinden oder Massnahmen anordnen. Werden Auflagen nicht eingehalten oder Massnahmen nicht umgesetzt oder werden schwerwiegende Mängel oder Missstände festgestellt, entzieht das Erziehungsdepartement die Bewilligung auf Antrag des kantonalen Schulinspektorats. 7 Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten zu den Bewilligungsvoraussetzungen, zum Verfahren und zur Aufsicht in einer Verordnung. Art. 14c * Vorübergehender privater Unterricht 1 Vorübergehender privater Unterricht bedarf der vorgängigen Bewilligung durch das Erziehungsdepartement. Er dauert mindestens drei Unterrichtswochen und maximal sechs Monate (inkl. Schulferien). 2 Er muss den Bildungszielen der öffentlichen Schule genügen und steht unter staatlicher Aufsicht. 3 Jedes Kind hat während der obligatorischen Schulzeit Anspruch auf maximal zweimal vorübergehenden privaten Unterricht. Beträgt der Zeitraum dazwischen weniger als sechs Monate, gelten die Bestimmungen betreffend den privaten Unterricht. 4 Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Art. 15 * … Art. 15a * Private Sonderschulen 1 Der Erziehungsrat kann einer bewilligten privaten Sonderschule über die Bewilligung hinaus die Berechtigung zuerkennen, Gelder der öffentlichen Hand zu beanspruchen, wenn: a) ihr Angebot einem ausgewiesenen öffentlichen Bedürfnis entspricht und nicht einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordert b) sie grundsätzlich allen Bevölkerungskreisen offen steht 2 Voraussetzungen und Umfang der Unterstützung richten sich sinngemäss nach den für die öffentlichen Sonderschulen geltenden Regelungen. Die Einzelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Schule und dem Erziehungsdepartement geregelt, die der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf. Art. 15b * Datensammlungen 1 Die Mitglieder einer Schulbehörde, die in ihrem Dienst stehenden Personen sowie Personen, welche mit Aufgaben des Erziehungsdepartements betraut werden, sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Tätigkeit notwendigen Daten zu erheben und zu bearbeiten. Diese können sich dazu den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bedienen. 2 Die Bearbeitung, insbesondere die Bekanntgabe von Personendaten, sowie das Einsichtsrecht richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung, soweit nicht das Bundesrecht oder ein Spezialgesetz etwas anderes vorsehen. Art. 15c * Untersagen der Unterrichtsberechtigung 1 Das Erziehungsdepartement kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Ausübung des Berufes im Kanton Schaffhausen untersagen, sofern dies aus Gründen des Kindesschutzes erforderlich ist. 2 Recht auf Schulbildung sowie Schulpflicht * Art. 16 * Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten 1 Rechte und Pflichten der Schüler und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gegenüber den öffentlichen Schulen ergeben sich: a) aus den Bildungszielen b) aus der Schulpflicht c) aus dem Recht auf Schulbildung 2 Erziehungsberechtigte, welche ihren schulrechtlichen Pflichten nicht nachkommen, obwohl es ihnen den Umständen nach hätte zugemutet werden können, werden mit Busse bis Fr. 1'000.00 durch die zuständige Behörde bestraft. Die Erziehungsberechtigten sind vorab anzuhören. Art. 16a * Unaufschiebbare Massnahmen zum Schutz des Schulbetriebs 1 Soweit besondere Bestimmungen über das Tätigwerden einer Schulbehörde bzw. eines Schulleiters oder einer Schulleitung und die zu ergreifenden Massnahmen fehlen, ist diese befugt, unaufschiebbare schulische Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um im Einzelfall eine unzumutbare Störung des Schulbetriebs, namentlich bei erheblichen Gefährdungssituationen, zu vermeiden. * Art. 17 * Schulpflicht 1 Alle Kinder mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie wird durch den vollständigen Besuch des Kindergartens, der Primarschule und der Sekundarstufe I absolviert und dauert grundsätzlich 11 Jahre. 2 Der Beginn der Schulpflicht kann um ein Jahr aufgeschoben werden. 3 Wer die Sekundarstufe I in weniger als 3 Jahren durchlaufen hat und das Folgejahr einer höheren Schule nicht ordentlich abschliesst, muss die Sekundarstufe I bis zur Erfüllung der ordentlichen Schulpflicht besuchen. 4 Der Erziehungsrat entscheidet über die Entlassung und den vorzeitigen Ausschluss aus der Schulpflicht auf Antrag der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung. Der Klassenlehrer und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind anzuhören. * Art. 17a * Schulstufen 1 Kinder werden frühestens mit dem vollendeten 4. Altersjahr (Stichtag: 31. Juli) im Kindergarten eingeschult. Dieser dauert in der Regel zwei Jahre. 2 Die Primarschule dauert in der Regel sechs Jahre. Kinder, deren Entwicklungsstand den Anforderungen der Primarschule entspricht, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Beendigung eines Kindergartenjahres in die Primarschule aufgenommen. 3 Die Sekundarstufe I, welche sich in die Realschule und die Sekundarschule gliedert, schliesst an die Primarschule an und dauert in der Regel drei Jahre. 4 Der Kindergarten und die Primarschule entsprechen der Primarstufe im Sinne von Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 27. September 2009 über die Harmonisierung der Volksschule (HarmoS-Konkordat). Art. 18 * Erfüllung der Schulpflicht 1 Die Kinder erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der öffentlichen Schulen. Verantwortlich für die Erfüllung sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. 2 Die Kinder erfüllen ihre Schulpflicht an der Schule ihres Wohnortes bzw. des Schulkreises, zu dem ihr Wohnort gehört. Besondere Fälle und die entsprechenden Entschädigungsansprüche werden durch Dekret des Kantonsrates geregelt. 3 Kinder, die in ihrer Bildungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet sind, erfüllen ihre Schulpflicht in Sonderschulen. 4 Die Schulpflicht kann auch durch den Besuch bewilligter privater Schulen oder bewilligten privaten Unterrichts erfüllt werden. Art. 19 Gleiche Bildungsmöglichkeiten beider Geschlechter, Recht auf Schulbildung und Stipendien 1 Die beiden Geschlechter haben Anspruch auf gleiche Bildungsmöglichkeiten. 2 Die Schüler mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton haben Anspruch darauf, dass sie, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, an den öffentlichen Schulen unterrichtet werden. 3 Nach Erfüllen der Schulpflicht oder beim Besuch einer Mittelschule haben die im Kanton wohnhaften Schüler Anspruch auf Ausbildungsbeiträge im Rahmen des Stipendiendekretes6), sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse und die persönliche Eignung die Gewährung solcher Beiträge rechtfertigen. 3 Die Schulen 3.1 Allgemeine Bestimmungen