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Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung

St. Gallen · 431.1 · statute

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 als Gesetz:4
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1 als Gesetz:4

Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung 1 Der Kanton führt die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung. 2 Die kantonale Zentralstelle vollzieht die dem Kanton übertragenen Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung.

Art. 2

Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung 1 Die politische Gemeinde führt eine Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Stelle bezeichnen. 2 Die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung vollzieht die Aufgaben und Massnahmen, die ihr im Rahmen der vom Bund festgelegten Versorgungskonzepte von der kantonalen Zentralstelle zugewiesen werden. 1 ABl 2010, 878 ff. 2 SR 531. 3 SR 531.11. 4 Vom Kantonsrat erlassen am 22. September 2010; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 16. November 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011. nGS 46–17 431.1

Art. 3

Verfahren 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Zentralstelle und der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. 2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. 3 Einspracheentscheide können bei der Verwaltungsrekurskommission mit Rekurs angefochten werden. Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet endgültig.

Art. 4

Vollzugsbeginn 1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses. Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:5 Das Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung wurde am 16. November 2010 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 5. Oktober bis 15. November 2010 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestelt worden ist.6 Der Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet. 5 Siehe ABl 2010, 3669 f. 6 Referendumsvorlage siehe ABl 2010, 3190 f. 431.1 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–17 16.11.2010 01.01.2011 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 16.11.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–17

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