Law

Beschluss zur amtlichen Anerkennung der Wappen der Bezirke und Gemeinden

Fribourg · 113.31 · other

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 7aaa463c976efdceace8392125bc7b5d8102ca1e2bd1938a5bb5494814184b36

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 werden. 3)
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Die im «Wappenbuch der Gemeinden und Bezirke des Kantons Freiburg» 1), herausgegeben im Jahre 1943 von Hubert de Vevey, mit Genehmigung der Direktion der Gemeinden und Pfarreien 2), angenommenen und festgelegten Wappen werden als amtliche Wappen der Gemeinden und Bezirke anerkannt.

Art. 2

1 Diese Wappen dürfen nicht ohne Zustimmung des Staatsrates abgeändert

Art. 3 werden. 3)

1 Sie geniessen den rechtlichen Schutz gemäss Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen, vom 5. Juni 1931. 1) Das Wappenbuch kann in der Kantons- und Universitätsbibliothek oder im Staatsarchiv eingesehen werden. 2) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft. 3) Die Änderungen der Gemeindewappen und die neuen Gemeindewappen können im Staatsarchiv eingesehen werden. 113.31

Art. 4

1 Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass ihre Wappen nicht in missbräuchlicher Weise im Sinne des vorgenannten Gesetzes verwendet werden; sie haben alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um jeglichen Missbrauch zu ahnden.

Art. 5

1 Vorliegender Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, im Sonderdruck herauszugeben und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. 113.31 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 06.07.1943 Erlass Grunderlass 06.07.1943 BL/AGS 1943 f 82 / d 86 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.07.1943 06.07.1943 BL/AGS 1943 f 82 / d 86

← Find another law