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Verordnung über die Verwendung von Französisch und/oder Deutsch im Unterricht an der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (HES-SO Valais/Wallis) und in ihren Beziehungen zu den Studierenden

Valais · 414.705 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 zu den Studierenden
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Beziehungen zu den Studierenden
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesetzes über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis betreffend die Verwendung von Französisch und/oder Deutsch im Unterricht an der HES-SO Wallis/Wallis und in ihren Beziehungen zu den Studierenden.

Art. 2

Ziele 1 Diese Verordnung: a) definiert den Begrifs der Zweisprachigkeit; b) regelt die Verwendung kantonaler Sprachen im Unterricht und in den Beziehungen zu den Studierenden; c) regelt die Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den beiden Kantonssprachen, nämlich die kritische Masse und Finanzierung. 2 Diese Bestimmungen gelten für Bachelorstudiengänge der Fachhochschule, deren Reglement über die Grundausbildung von der Fachhochschule Westschweiz (nachfolgend: HES-SO genannt) angenommen werden. 2 Definitionen

Art. 3

Definitionen 1 Zweisprachiger Unterricht ist der vollständige oder teilweise Unterricht einer oder mehrerer Unterrichtseinheiten (mit Ausnahme von Sprachkursen) in der Zweitsprache. 2 Die Hauptstudiensprache ist die Sprache, in welcher der Student die Mehrheit der ECTS-Punkte für seinen Bachelor-Abschluss erhält. Die andere Studiensprache wird als Zweitsprache definiert. 3 Der zweisprachige Unterricht basiert grundsätzlich auf den folgenden zwei Sprachmodellen: a) parallele Zweisprachigkeit: Die Unterrichtseinheiten werden parallel in Französisch und Deutsch angeboten, oder b) integrierte Zweisprachigkeit: Die Zweitsprache wird teilweise in den Unterrichtseinheiten verwendet. 414.705 4 Die kritische Masse ist die zur Kostendeckung notwendige Anzahl der Studierenden pro Studiengang. 5 Die kritische Masse wird aufgrund der Durchschnittskosten mit Ausnahme der Infrastrukturkosten pro Studierenden und pro Studienbereich ermittelt, die durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SB- FI) berechnet werden 3 Modalitäten zur Umsetzung der kantonalen Sprachen im Unterricht an der HES-SO Valais/Wallis und in den Beziehungen

Art. 4 zu den Studierenden

Kommunikation 1 Die HES-SO Valais/Wallis sendet ihre Mitteilungen und Antworten in Französisch oder Deutsch, je nach der Sprache, mit welcher sich der Empfänger registriert hat. 2 Studienbezogene Dienstleistungen stehen den Studierenden in beiden kantonalen Amtssprachen zur Verfügung.

Art. 5

Verwendung von Französisch und/oder Deutsch im Unterricht 1 Die HES-SO Valais/Wallis informiert die Studierenden über die verwendeten Unterrichtssprachen und das Sprachmodell der verschiedenen Studiengänge. 2 Die Bedingungen für die zweisprachige Ausbildung richten sich nach den von der HES-SO erlassenen Bestimmungen.

Art. 6

Interkantonale Zusammenarbeit 1 Die HES-SO Valais/Wallis prüft die Möglichkeit, interkantonale Kooperationen für die Ausbildung in den beiden Amtssprachen des Kantons zu entwickeln

Art. 7

Leistungsvertrag 1 Zwischen dem für die Bildung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) und der HES-SO Valais/Wallis und ihren Hochschulen wird ein vierjähriger Leistungsvertrag abgeschlossen. 414.705 2 Der Leistungsvertrag definiert insbesondere die unterschiedliche Verwendung der Amtssprachen des Kantons in den Studiengängen der HES-SO Valais/Wallis sowie die entsprechende Finanzierung, wobei der Staatsrat den Anteil der Gemeindebeiträge für die dieser Verordnung unterliegenden Studiengängen festlegt. 3 Der damit verbundene Leistungsvertrag unterliegt den Bestimmungen der Verordnung über die Geschäftsführung und die Finanzkontrolle sowie die Leistungen der HES-SO Valais/Wallis. 4 Die für die Hochschulen zuständige Dienststelle ist für die Erstellung, Verhandlung und Überwachung des Leistungsvertrages verantwortlich.

Art. 8

Recht der Studierenden 1 Im Falle der Auflösung des Leistungsvertrages für eine Bildungstätigkeit, muss die HES-SO Wallis/Wallis sicherstellen, dass Studierende, die ihr Studium vor Vertragsende begonnen haben, ihre Ausbildung abschließen können. 4 Finanzierung der Verwendung von Französisch und/oder Deutsch im Unterricht an der HES-SO Valais/Wallis und in den

Art. 9 Beziehungen zu den Studierenden

Finanzierung durch Leistungsvertrag 1 Der Kanton bestimmt durch den mit der HES-SO Valais/Wallis abgeschlossenen Leistungsvertrag die Verwendung von Gemeindebeiträgen und gegebenenfalls von kantonalen Subventionen, die zur Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung erforderlich sind. 2 Bei einer Kündigung des Leistungsvertrages bleiben die im Vertrag definierten Finanzierungsbedingungen bis zur Beendigung des Studienganges gültig.

Art. 10

Gemeindebeiträge 1 Der Staatsrat legt den Anteil der Gemeindebeiträge im Sinne des Gesetzes über den Standort der kantonalen Hochschulen und den Beitrag der Hauptgemeinden für die dieser Verordnung unterliegenden Ausbildungen fest, die zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit den Unterrichtssprachen an der HES-SO Valais/Wallis verwendet werden, und regelt die Nutzungsbedingungen. 414.705 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 14.08.2019 01.09.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-076 414.705 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.08.2019 01.09.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-076

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