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Reglement über die Baubeiträge nach dem Sozialhilfegesetz

Uri · 20.3425 · regulation

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Contents: 18 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 c) mehr als 100'000 Franken Baukosten verursachen werden
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17 Kanton Uri 20.3425
  18. Artikel 18

18 provisions

Artikel 1

Beitragsberechtigung 1 Wer öffentliche oder gemeinnützige private Heime oder Anstalten (Anlagen) baut, ausbaut oder erneuert, die der Durchführung des Sozialhilfegesetzes dienen, kann Beiträge nach diesem Reglement beanspruchen. 2 Unterhaltsarbeiten und Anpassungen der Anlage an neue Anforderungen werden nicht subventioniert.

Artikel 2

Beitragsvoraussetzungen 1 Beiträge nach diesem Reglement setzen voraus, dass die unterstützten Anlagen: a) der kantonalen Bedarfsplanung entsprechen b) einfach, kostengünstig und zweckmässig sind

Artikel 3 c) mehr als 100'000 Franken Baukosten verursachen werden

Kostenvoranschlag 1 Der Kostenvoranschlag ist nach dem «Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB)» aufzustellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.3425 Kanton Uri

Artikel 4

Anrechenbare Kosten 1 Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach den Subventionsrichtlinien des Bundesamts für Bauten und Logistik.

Artikel 5

Beitragshöhe 1 Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag nach Artikel 41 Absatz 1 SHG (RB 20.3421) und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Zusatzbeitrag.

Artikel 6

Zusatzbeitrag 1 Der Zusatzbeitrag setzt voraus, dass zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden und diese der kantonalen Bedarfsplanung entsprechen. 2 … *

Artikel 7

Teuerungsbedingte Mehrkosten 1 Ausgewiesene teuerungsbedingte Mehrkosten werden zum gleichen Prozentsatz wie die Baukosten subventioniert.

Artikel 8

Einreichen des Gesuchs 1 Gesuche um Baubeiträge sind der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion vor Beginn der Bauarbeiten einzureichen. 2 Alle wesentlichen Projektänderungen während der Bauausführung sind dem Regierungsrat mit einem Kostenvoranschlag für die baulichen Änderungen zur Genehmigung vorzulegen, bevor die entsprechenden Arbeiten ausgeführt werden. Andernfalls besteht kein Anspruch auf zusätzliche Subventionen.

Artikel 9

Unterlagen 1 Den Gesuchen sind in der Regel beizulegen: a) Unterlagen zur Gesuch stellenden Person, wie Satzungen, Beschlüsse der zuständigen Behörden, Stiftungsurkunden und dergleichen b) Erläuterungsbericht mit Baubeschrieb c) Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000, mit eingezeichnetem Bauprojekt und den Grundstückgrenzen Kanton Uri 20.3425 d) Grundrisse, Schnitte und Fassaden im Massstab 1:100, denen folgende Angaben entnommen werden können: 1. Hauptabmessungen 2. Zweckbestimmung und Fläche der Räume 3. Möblierung 4. Terrainverlauf 5. bei Umbauten farbige Bezeichnung der Gebäudeteile (bestehend = schwarz, Abbruch = gelb, neu = rot) 6. bei Mehrzweckgebäuden: farbige Bezeichnung jener Räume, welche für einen Beitrag in Betracht fallen e) Kostenvoranschlag, aufgestellt nach Baukostenplan CRB (Hauptposition dreistellig), mit Angabe des Preisstandes. Die Kostenvoranschläge sind nach Objekten zu trennen f) kubische Berechnung, erstellt nach SIA, mit überprüfbarem Schema und Angabe der m3-Preise g) Kopie des Kaufvertrages bei Liegenschaftserwerb h) Kopie des Baurechtsvertrages beim Bauen im Baurecht i) Finanzierungsplan j) Betriebsbudget mit Erläuterungen (Personalbedarf usw.) k) Datum (Monat), an welchem mit den Bauarbeiten begonnen werden soll, und voraussichtliche Bauzeit 2 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann weitere Unterlagen verlangen.

Artikel 10

Prüfung der Gesuche 1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion prüft die Gesuche darauf hin, ob die Voraussetzungen für einen Kantonsbeitrag erfüllt sind und in welcher Höhe. Sie kann Sachverständige beiziehen. 2 Gestützt darauf stellt sie dem Regierungsrat einen Antrag.

Artikel 11

Vorzeitiger Baubeginn 1 In dringenden Fällen kann der Regierungsrat einen vorzeitigen Baubeginn bewilligen. Dadurch werden weder eine Beitragsbemessung noch eine Beitragszusicherung präjudiziert. 20.3425 Kanton Uri

Artikel 12

Vorläufige Zusicherung des Kantonsbeitrags 1 Der Regierungsrat sichert den Kantonsbeitrag aufgrund der Unterlagen zu, sofern und soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die definitive Zusicherung des Kantonsbeitrags anhand der Schlussabrechnung bleibt vorbehalten. 2 Die Zusicherung des Beitrags kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Artikel 13

Definitive Zusicherung des Kantonsbeitrags 1 Wenn die Bauarbeiten abgeschlossen sind, ist dem Regierungsrat eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und quittierten Zahlungsbelegen einzureichen. 2 Aufgrund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten und nach der Schlussabnahme durch bevollmächtigte Delegierte des Kantons sichert der Regierungsrat den definitiven Kantonsbeitrag zu. * 3 … *

Artikel 14

Auszahlung 1 Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite wird der zugesicherte Kantonsbeitrag ausbezahlt. 2 In diesem Rahmen und auf Gesuch hin können, entsprechend dem Baufortschritt, Teilzahlungen geleistet werden.

Artikel 15

Rückerstattung 1 Wird das Werk innert 25 Jahren seit der Schlusszahlung seinem Zweck entfremdet, ist der Kantonsbeitrag zurückzuerstatten. 2 Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen.

Artikel 16

Kontrolle 1 Die Bauherrschaft hat den zuständigen Organen des Kantons jederzeit Zutritt zur Baustelle und Einsicht in die Rechnungsbelege zu gewähren.

Artikel 17 Kanton Uri 20.3425

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 21. Dezember 1992 über die Baubeiträge an Alters-, Pflege- und Invalidenheime wird aufgehoben.

Artikel 18

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. 20.3425 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 15.03.2005 01.05.2005 Erlass Erstfassung AB 08.04.2005 11.12.2007 01.01.2008 Artikel 6 Abs. 2 aufgehoben AB 21.12.2007 11.12.2007 01.01.2008 Artikel 13 Abs. 2 geändert AB 21.12.2007 11.12.2007 01.01.2008 Artikel 13 Abs. 3 aufgehoben AB 21.12.2007 Kanton Uri 20.3425 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 15.03.2005 01.05.2005 Erstfassung AB 08.04.2005 Artikel 6 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 aufgehoben AB 21.12.2007 Artikel 13 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert AB 21.12.2007 Artikel 13 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 aufgehoben AB 21.12.2007

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