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Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Nidwalden · 612.11 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1 vom 16. April 2024 (Stand 1. Mai 2024)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1 vom 16. April 2024 (Stand 1. Mai 2024)

Aufgaben der Direktion 1 Die Baudirektion hat folgende Aufgaben: 1. die Auskunftserteilung an kantonale und kommunale Auftraggeberinnen und Auftraggeber, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons- und Gemeindeebene; 2. die Unterstützung kantonaler Auftraggeberinnen und Auftraggeber; 3. das Erstellen und Melden der elektronisch geführten Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (Art. 50 Abs.1 IVöB1)). 2 Sie vollzieht die kantonalen Aufgaben nach der Beschaffungsgesetzgebung, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind.

§ 2

IVöB-Aufsichtskommission 1 Die IVöB-Aufsichtskommission überwacht die Einhaltung der Vergabebestimmungen und wird in der Regel auf Anzeige hin tätig. Sie darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechende Nachweise verlangen und eigenständig Kontrollen durchführen. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Sanktionierung fehlbarer Anbieterinnen und Anbieter oder Subunternehmerinnen und Subunternehmer (Art. 45 Abs. 1 IVöB2)); 2. die Meldung an die Wettbewerbskommission wegen eines Verdachts auf unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 45 Abs. 2 IVöB); 3. die Meldung eines rechtskräftigen Ausschlusses an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 45 Abs. 3 IVöB); 1) www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivoeb/ivoeb-2019 2) www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivoeb/ivoeb-2019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 612.11 4. die Anordnung und Durchsetzung von Weisungen gegenüber fehlbaren Auftraggeberinnen und Auftraggebern (Art. 45 Abs. 4 IVöB); 5. die Anzeige bei der Nichteinhaltung der IVöB durch andere Kantone (Art. 62 Abs. 2 IVöB); 6. die Mitteilung von festgestellten Verstössen an fehlbare Auftraggeberinnen und Arbeitgeber oder an fehlbare Anbieterinnen und Anbieter.

§ 3

Anzeigepflichten und -rechte 1 Die Auftraggeber haben der IVöB-Aufsichtskommission schwerwiegende Unregelmässigkeiten und insbesondere den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden anzuzeigen. 2 Auftraggeberinnen und Auftraggeber, Anbieterinnen und Anbieter sowie Dritte können der IVöB-Aufsichtskommission mutmassliche Verletzungen von Vergabebestimmungen anzeigen. 3 Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.

§ 4

Öffentliche Beschaffungen des Kantons 1. Vergabekommission 1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer von vier Jahren eine Vergabekommission von drei Mitgliedern. 2 Ein Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz.

§ 5

2. Durchführung des Vergabeverfahrens 1 Die beschaffende Direktion oder Staatskanzlei beziehungsweise ein von ihr beauftragtes Amt oder das beschaffende Gericht führt unter Vorbehalt von § 6 das Vergabeverfahren durch. 2 Sie dürfen insbesondere Verfügungen der zuständigen Instanzen unterzeichnen. 3 Beschaffungen bis zu einem Auftragswert von Fr. 20'000.- kann die beschaffende Direktion oder Staatskanzlei an das zuständige Amt delegieren; darüber hinaus ist die Zustimmung der beschaffenden Direktion oder Staatskanzlei notwendig. 612.11

§ 6

3. Verfügungskompetenz 1 Zuständig für Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a-b und d-h IVöB ist: 1. das beschaffende Gericht unabhängig vom Auftragswert; 2. die beschaffende Direktion oder Staatskanzlei bei einem Auftragswert bis Fr. 500'000.-; 3. die Vergabekommission bei einem Auftragswert von mehr als Fr. 500'000.-. 612.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.04.2024 01.05.2024 Erlass Erstfassung 2024-011 612.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.04.2024 01.05.2024 Erstfassung 2024-011

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