St. Gallen · 453.31 · ordinance
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9 provisions
Art. 1 als Verordnung:2
Ausstellende Behörde
1 Die kantonale Ausweisstelle stellt Ausweise für Schweizer Staatsangehörige mit
Wohnsitz im Kanton St.Gallen und im Fürstentum Liechtenstein aus.3
2 Es stellt provisorische Pässe während der ordentlichen Öffnungszeiten aus.
Art. 2
Anträge
a) Einreichestelle
1 Anträge auf Ausstellung eines Passes oder eines Passes in Kombination mit einer
Identitätskarte werden bei der kantonalen Ausweisstelle eingereicht.
2 Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte allein werden eingereicht:
a)* von Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und ausserhalb der Stadt
St.Gallen bei der kantonalen Ausweisstelle oder bei der Wohnsitzgemeinde;
abis)* von Personen mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen bei der kantonalen Ausweisstelle;
b) von Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bei der kantonalen
Ausweisstelle oder beim Ausländer- und Passamt Vaduz.
1 BG über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001, SR 143.1; eidgV
über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002, SR 143.11.
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 1. Februar 2010, ABl 2010, 34; in Vollzug ab 1. März 2010.
3 Art. 4 Abs. 1 des BG über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001,
SR 143.1.
nGS 45–35
453.31
Art. 3
b) Datenübermittlung vor persönlicher Vorsprache4
1 Wer einen Ausweis beantragt, kann der ausstellenden Behörde vor der persönlichen Vorsprache die Personendaten mittels Internet oder Telefon übermitteln.
Art. 4
Digitale Fotografie
1 Die digitale Fotografie der antragstellenden Person wird von der ausstellenden
Behörde erfasst. Mitgebrachte Fotografien werden nicht verwendet.
Art. 5
…
Art. 5 bis
Verlustmeldung
1 Verlustmeldungen von Ausweisen werden bei allen Polizeistellen sowie bei der
kantonalen Ausweisstelle entgegengenommen.
2 Für die Eintragung in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL (Sachfahndung) ist die Kantonspolizei zuständig.
3 Die Gebühr für die Entgegennahme der Verlustmeldung beträgt Fr. 20.–.
Art. 6
Abrufrecht
1 Kantonspolizei und Stadtpolizei St.Gallen sind berechtigt, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen im Informationssystem Daten
Art. 7 abzufragen.5
Schlussbestimmungen
a) Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer
Staatsangehörige vom 17. Dezember 20026 wird aufgehoben.
Art. 8
b) Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. März 2010 angewendet.
4 Art. 9 Abs. 1 der eidgV über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002, SR 143.11.
5 Art. 12 Abs. 2 Bst. d und e des BG über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom
22. Juni 2001, SR 143.1.
6 nGS 38–12 (sGS 453.31).
453.31
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 45–35 19.01.2010 01.03.2010
Art. 1 geändert 46-60 11.01.2011 keine Angabe
Art. 2 geändert 46-96 16.08.2011 keine Angabe
Art. 2, Abs. 2, a) geändert 2014–033 17.12.2013 01.01.2014
Art. 2, Abs. 2, abis) eingefügt 2014–033 17.12.2013 01.01.2014
Art. 5 geändert 46-60 11.01.2011 keine Angabe
Art. 5 aufgehoben 2014–033 17.12.2013 01.01.2014
Art. 5bis eingefügt 46-96 16.08.2011 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.01.2010 01.03.2010 Erlass Grunderlass 45–35
11.01.2011 keine Angabe Art. 1 geändert 46-60
11.01.2011 keine Angabe Art. 5 geändert 46-60
16.08.2011 keine Angabe Art. 2 geändert 46-96
16.08.2011 keine Angabe Art. 5bis eingefügt 46-96
17.12.2013 01.01.2014 Art. 2, Abs. 2, a) geändert 2014–033
17.12.2013 01.01.2014 Art. 2, Abs. 2, abis) eingefügt 2014–033
17.12.2013 01.01.2014 Art. 5 aufgehoben 2014–033