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Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell

Appenzell Innerrhoden · 810.000 · statute

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt Rechtsform, Aufgaben und Organisation des Gesundheitszentrums Appenzell.

Art. 2

Struktur 1 Das Gesundheitszentrum ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons. 2 Das oberste Führungsorgan ist der Verwaltungsrat.

Art. 3

Aufgaben 1 Das Gesundheitszentrum erbringt Leistungen der medizinischen Versorgung und der Langzeitversorgung. Durch Leistungsauftrag können ihm insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden: a) stationäre und ambulante Akutversorgung; b) Wohn-, Betreuungs- und Pflegeangebote; c) gemeinwirtschaftliche Leistungen. 2 Soweit dies mit dem Leistungsauftrag und der Eignerstrategie vereinbar ist, ist das Gesundheitszentrum in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 810.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

Grosser Rat 1 Der Grosse Rat: a) regelt die Grundsätze der Führungsorganisation des Gesundheitszentrums durch Verordnung; b) bewilligt im Budget die für den Leistungsauftrag erforderlichen Mittel; c) nimmt vom Jahresbericht Kenntnis und genehmigt die Jahresrechnung.

Art. 5

Standeskommission 1 Die Standeskommission: a) wählt den Verwaltungsrat, dessen Präsidium und den Vorsitz der Geschäftsleitung; b) regelt die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums; c) erteilt dem Gesundheitszentrum unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel den Leistungsauftrag; d) legt die Eignerstrategie des Kantons fest.

Art. 6

Departement 1 Das zuständige Departement: a) beaufsichtigt das Gesundheitszentrum; b) stellt der Standeskommission Antrag.

Art. 7

Personal 1 Für das Personal des Gesundheitszentrums gelten arbeitsrechtlich die gleichen Regelungen wie für die Kantonsangestellten. 2 Der Verwaltungsrat kann davon durch Reglement abweichen; das Reglement bedarf der Genehmigung der Standeskommission.

Art. 8

Übergangsbestimmungen 1 Das Gesundheitszentrum übernimmt den Betrieb des Spitals und Pflegeheims Appenzell und des Bürgerheims Appenzell mit allen Rechten und Pflichten. Kanton Appenzell Innerrhoden 810.000 2 Das Gesundheitszentrum übernimmt innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Betrieb des Altersheims Torfnest, Oberegg. Die Standeskommission legt für die Übernahme das Erforderliche fest.

Art. 9

Änderung bestehenden Rechts 1 Das Spitalgesetz vom 27. April 2003 wird aufgehoben.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 810.000 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 29.04.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung --- Kanton Appenzell Innerrhoden 810.000 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 29.04.2018 01.01.2019 Erstfassung ---

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