§ 1 Reglement der öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Name, Trägerschaft und Unterstellung 1 Der Kanton ist Träger der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gemäss Art. 77 AVIG. 2 Die Arbeitslosenkasse ist gemäss § 2 Abs. 2 der Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 2011 2) eine Abteilung des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA).