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Reglement über die aus dem Globalkredit der Volksschule zu finanzierenden Dienstleistungen (Dienstleistungsreglement)

Zürich (city) · 412.102 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Dieses Reglement regelt die Inanspruchnahme und Ent schädigung von Dienstleistungen, die aus dem Globalkredit der Schulen der städtischen Volksschule finanziert werden.

Art. 2

1 Aus dem Globalkredit der Volksschulen können Dienst leistungen von Schulpersonal sowie von Drittpersonen finanziert werden. 2 Dienstleistungen gemäss Abs. 1 dürfen nur für die Teilbereiche des Globalkredits gemäss Art. 10 Abs. 1 Organisationsstatut3 in Anspruch genommen werden. 3 Über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen entscheidet die Schulleitung.

Art. 3

1 Dienstleistungen von Schulpersonal werden zusätzlich zum Lohn entschädigt, wenn sie ausserordentliche Aufwendun gen darstellen, die über die Aufgaben der dienstleistungserbrin genden Person gemäss Stellenbeschreibung oder deren Berufs auftrag hinausgehen. 2 Als ausserordentliche Aufwendungen gemäss Abs. 1 gelten ins besondere Dienstleistungen in den Aufgabenbereichen Betreu ung von Material, Sammlung, Informatikinfrastruktur, Spezialräu men, Bibliothek, Garten und Sportinfrastruktur. 3 Die zusätzliche Entschädigung erfolgt im Rahmen eines Zusatz pensums.4 1 AS 412.103 2 Begründung siehe STRB Nr. 1026/2015. 3 vom 11. Januar 2006, AS 412.103. 4 Fassung gem. STRB Nr. 1151 vom 19. Dezember 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2020 (STRB Nr. 1166/2019). Geltungsbereich Zulässige Dienstleistungen Dienstleistungen von Schul personal 2Dienstleistungsreglement 412.102

Art. 4

1 Dienstleistungen von Drittpersonen werden entschädigt, wenn dies verabredet oder nach den Umständen üblich ist. 2 Die Entschädigung erfolgt im Rahmen einer Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag, soweit ein Arbeitsverhältnis vor liegt. Andernfalls wird sie je nach Art der vereinbarten Dienst leistung im Rahmen eines Auftrags oder eines anderen Dienst leistungsvertrags des Privatrechts ausgerichtet. 3 Anstellungen im Rahmen des Globalkredits erfolgen durch die Schulleitung. Sie werden längstens auf Ende des laufenden Ka lenderjahres befristet. Art. 13 Abs. 2 Personalrecht (PR)5 ist nicht anwendbar. 4 Anstellungen im Rahmen des Globalkredits werden im Stellen plan nicht ausgewiesen und sind nicht stellenwertbildend.

Art. 5

Eine Entschädigung wird nur für tatsächlich erbrachte Dienstleistungen ausgerichtet. Sie entfällt insbesondere bei Ver hinderung durch Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz sowie bei Auflösung des der Dienstleistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses.

Art. 6

1 Die Stundenansätze liegen zwischen einem Drittel und zwei Dritteln des Ansatzes für Vikariate der Oberstufe gemäss kantonaler Lehrpersonalverordnung (LPVO)6. In diesem Rahmen legt die Schulleitung die zu entrichtende Entschädigung mit der dienstleistungserbringenden Person fest. Sie kann auch Pau schalen festlegen, die aus den genannten Stundenansätzen und dem vorgesehenen Zeitaufwand in Stunden errechnet werden. 2 Für gewerbsmässig erbrachte Dienstleistungen können von Abs. 1 abweichende Entschädigungen festgelegt werden.

Art. 7

Die Entschädigungen werden auf Antrag der Schulleitung durch das Schulamt ausbezahlt.

Art. 8

1 Dieses Reglement tritt auf 1. Januar 2016 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über die Entschädi gung von Verwaltungstätigkeiten im Rahmen des Globalkredits der Schuleinheiten der Volksschule vom 15. November 2006 aufgehoben. 5 vom 1. Juli 2002, AS 177.100. 6 vom 19. Juli 2000, LS 412.311. Dienstleistungen von Drittperso nen Ausfall der Dienstleistung Höhe der Ent schädigung Auszahlung Inkrafttreten und Aufhebung bis herigen Rechts

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