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Verordnung über die Gebühren in Bürgerrechtsverfahren (VGBü)

Zürich (city) · 141.120 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Gebühren
  5. Art. 5
  6. Art. 6 in Bürgerrechtsverfahren (VGBü)141.120
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 C. Schlussbestimmungen
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Diese Verordnung regelt die Gebühren der ordentlichen Einbürgerungsverfahren der Stadt.

Art. 2

1 Gebühren werden erhoben für: a. den Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürger recht; b. den Kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsverfahren. 2 Entlassungen aus dem Gemeindebürgerrecht sind gebühren frei.

Art. 3

Hat die gesuchstellende Person bei Einreichung des Ge suchs das 25. Altersjahr noch nicht vollendet, wird keine Gebühr erhoben.

Art. 4 B. Gebühren

Schweizerinnen und Schweizer entrichten für den Ent scheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht eine Gebühr von 200 Franken pro Person.

Art. 5

Ausländerinnen und Ausländer entrichten für den Ent scheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht eine Gebühr von 500 Franken pro Person. 1 LS 141.1 2 AS 101.100 3 STRB Nr. 2383 vom 30. August 2023. Geltungs bereich Grundsätzliches Gesuch stellende unter 25 Jahren Einbürgerungs entscheid a. Schweize rinnen und Schweizer b. Auslände rinnen und Ausländer 2Verordnung über die Gebühren

Art. 6 in Bürgerrechtsverfahren (VGBü)141.120

1 Zieht die gesuchstellende Person das Gesuch vor dem Entscheid zurück oder wird auf das Gesuch nicht eingetreten, wird keine Gebühr erhoben. 2 Die für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht auferlegte Gebühr ist ungeachtet einer späteren Abweisung durch Bund oder Kanton oder eines späteren Rückzugs geschuldet.

Art. 7

Auf die Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn: a. die gebührenpflichtige Person aufgrund bescheidener wirt schaftlicher Verhältnisse Anspruch auf Prämienverbilligung bei der Krankenversicherung hat; oder b. für diese Person ein Härtefall vorliegt.

Art. 8

Für den Kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsver fahren gelten folgende Gebühren: a. 250 Franken für den vollständigen Test; b. 150 Franken für den schriftlichen oder mündlichen Teil des Tests.

Art. 9

Die Anbieterinnen oder Anbieter des Kantonalen Deutsch tests im Einbürgerungsverfahren stellen die Gebühren wie folgt in Rechnung: a. direkt den Gesuchstellenden, wenn diese bei der Einrei chung des Gesuchs das 25. Altersjahr vollendet haben; b. der Stadt, wenn die Gesuchstellenden bei Einreichung des Gesuchs das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Art. 10 C. Schlussbestimmungen

Die Verordnung über die Gebühren für die Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Zürich vom 7. Dezember 20054 wird aufgehoben.

Art. 11

Für in der Schweiz geborene Ausländerinnen und Aus länder richten sich die Gebührenansätze nach dem bisherigen Recht, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung: a. das Gesuch bereits eingereicht worden ist; und b. der Entscheid zur Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht noch ausstehend ist.

Art. 12

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.5 4 AS 141.120 5 Inkrafttreten 1. September 2024 (STRB Nr. 2342/2024). c. Rückzug oder spätere Abweisung d. Gebührenver zicht Deutschtest a. Gebühr b. Rechnungs stellung Aufhebung bis herigen Rechts Übergangs bestimmungen Inkrafttreten

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