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Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit

Nidwalden · 211.2 · statute

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 4
  3. Art. 8
  4. Art. 9
  5. Art. 12
  6. Art. 15
  7. Art. 16
  8. Art. 17
  9. Art. 18
  10. Art. 19
  11. Art. 20
  12. Art. 21
  13. Art. 22
  14. Art. 23

14 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz bestimmt die zuständigen Instanzen gemäss der Art. 28ff. ZGB und regelt das anwendbare Verfahren. 2 Es regelt die Massnahmen zur Verminderung von Gewalt, Drohungen und Nachstellungen sowie die Zusammenarbeit der damit befassten Stellen. Massnahmen nach dem Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG)2) bleiben vorbehalten. * 2 Zuständigkeit Art. 2 * Kantonsgericht 1. Kollegialgericht 1 Das Kantonsgericht als Kollegialgericht ist zuständig für die Beurteilung von Klagen zum Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28a und 28b ZGB3). 1) SR 210 2) NG 911.1 3) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 Art. 3 * 2. Einzelgericht 1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für: 1. die gerichtliche Beurteilung einer nach Art. 8 angeordneten sofortigen Ausweisung; 2. die Beurteilung von Klagen betreffend das Recht auf Gegendarstellung gemäss Art. 28l ZGB4).

Art. 4

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist zuständig für die sofortige Ausweisung gemäss Art. 28b Abs. 4 ZGB5). Art. 4a * Amt 1 Das Amt ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung. Es kann mit Dritten zusammenarbeiten. 3 Verfahren 3.1 Gerichtsverfahren Art. 5 * Grundsatz 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den zivilgerichtlichen Behörden nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)6). Art. 6 * … Art. 7 * Anordnung einer Pflichtberatung 1 Mit der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wegen widerrechtlicher Verletzung der Persönlichkeit oder von Massnahmen gemäss Art. 28b ZGB7) kann die verletzende Person richterlich verpflichtet werden, sich einer Beratung von bestimmter Dauer über den Umgang mit Gewalt zu unterziehen. 4) SR 210 5) SR 210 6) SR 272 7) SR 210 3.2 Sofortige Ausweisung (Art. 28b Abs. 4 ZGB)

Art. 8

Polizeiliche Anordnung 1 Die Polizei stellt den Sachverhalt fest und kann die verletzende Person sofort aus der Wohnung oder dem Haus ausweisen. 2 Die Ausweisung ist schriftlich anzuordnen. Die Polizei händigt die Verfügung den Betroffenen persönlich aus. Die Polizei nimmt der ausgewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung oder zum Haus ab. Die ausgewiesene Person erhält die Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. 3 Die Ausweisung gilt während 14 Tagen ab Mitteilung an die verletzende Person. Sie ergeht unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB8).

Art. 9

Information 1 Die Polizei informiert bei der Aushändigung der Ausweisungsverfügung über den Inhalt und die Dauer der Anordnung. 2 Zudem informiert sie: 1. die verletzende Person schriftlich über: a) die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der polizeilichen Anordnung; b) geeignete Beratungsstellen; 2. die verletzte Person schriftlich über: a) das Dahinfallen der Ausweisungsmassnahme nach Ablauf der festgelegten Dauer; b) die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilgerichts; c) geeignete Beratungsstellen. 3 Ist eine persönliche Aushändigung an die ausgewiesene Person trotz sachdienlicher Nachforschung nicht möglich, wird sie durch geeignete Bekanntmachung am Ort, wo sie wohnt oder sich gewöhnlich aufhält, aufgefordert, sich sofort bei der Polizei zu melden. Meldet sie sich binnen drei Tagen nicht, wird die Verfügung zusammen mit einem Hinweis auf Abs. 4 Satz 2 im Amtsblatt veröffentlicht. 4 Die ausgewiesene Person hat der Polizei eine Zustelladresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, können Vorladungen und Verfügungen nach diesem Gesetz während der Dauer der Ausweisung bei der Polizei hinterlegt werden und gelten als zugestellt. 8) SR 311.0 Art. 10 * Gerichtliche Beurteilung 1 Die ausgewiesene Person kann binnen 5 Tagen seit Eröffnung der Ausweisungsverfügung diese beim Kantonsgericht als Einzelgericht auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen lassen. Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Ausweisung ist, unter Beilage der Verfügung, schriftlich und begründet einzureichen. Dem Gesuch kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 2 Der Entscheid erfolgt aufgrund der Akten und der Vorbringen. Die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Sachverhaltes sind von Amtes wegen zu treffen. Es kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Das Kantonsgericht als Einzelgericht erlässt seinen Entscheid binnen 4 Arbeitstagen seit Eingang des Gesuches. * 3 Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts als Einzelgericht kann binnen 5 Tagen Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. * Art. 11 * Verlängerung 1 Hat die verletzte Person binnen 10 Tagen seit Eröffnung der Ausweisungsverfügung um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wegen widerrechtlicher Verletzung der Persönlichkeit beziehungsweise während des Scheidungsverfahrens, einer Massnahme nach Art. 28b oder Art. 175 ff. ZGB ersucht oder ist ein solches Verfahren bereits hängig, verlängert sich die Ausweisung bis zum Entscheid des Gerichts, jedoch längstens um 14 Tage. 2 Das Kantonsgericht informiert die Polizei und die Betroffenen über die Verlängerung der Ausweisung.

Art. 12

Verhältnis zu anderen Massnahmen 1 Die polizeiliche Ausweisungsverfügung fällt dahin, wenn gerichtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind. 2 Massnahmen der Zivilrechtspflegeorgane werden durch die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben. 3.3 Mitteilungspflichten Art. 13 * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1 Leben Minderjährige im Haushalt der betroffenen Person, teilt die Polizei die angeordnete Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich mit. Art. 14 * Kantonsgericht 1 Die Polizei übermittelt die Ausweisungsverfügung unverzüglich dem Kantonsgericht. 2 Wird kein Gesuch nach Art. 10 oder 11 beim Kantonsgericht eingereicht, werden die übermittelten Unterlagen vernichtet.

Art. 15

Beratungsstelle für verletzende Personen 1 Die Polizei übermittelt die Ausweisungsverfügung der zuständigen Beratungsstelle. 2 Das Kantonsgericht informiert die Beratungsstelle über getroffene Massnahmen, sofern nicht vorgängig eine polizeiliche Ausweisung gemäss Art. 8 erfolgt ist. * 3 Nach Eingang der Mitteilung kontaktiert die Beratungsstelle umgehend je die betroffenen Personen. Lehnen die kontaktierten Personen eine Beratung ab, werden die übermittelten Unterlagen vernichtet. 3.4 Elektronische Überwachung * Art. 15a * Anordnung 1 Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c ZGB9) zusammen mit dem Amt deren Vollziehbarkeit. 2 Die angeordneten Überwachungsmassnahmen ergehen unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB10). 3 Das Gericht stellt dem Amt und der Polizei den rechtskräftigen Anordnungsentscheid zu. Art. 15b * Meldepflichten bei Verstössen 1 Das Amt teilt dem die elektronische Überwachung anordnenden Gericht die Verstösse gegen die angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGBB11). beziehungsweise gegen angeordnete Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 28c ZGB spätestens am ersten Werktag nach Kenntnisnahme mit. 2 Das Gericht bringt diese Verstösse bei der Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige. Es informiert die Parteien und die Polizei darüber. 9) SR 210 10) SR 311.0 11) SR 210 Art. 15c * Datenschutz 1 Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeordneten Verbote verwendet werden. 2 Das Amt sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden. 4 Beratungsstellen

Art. 16

Bezeichnung 1 Der Regierungsrat bezeichnet spezialisierte Beratungsstellen für die betroffenen Personen. Er kann die Beratungsstellen mit anderen Kantonen führen oder Dritte damit beauftragen. 2 Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

Art. 17

Aufgaben 1 Die Beratungsstellen beraten die betroffenen Personen. Sie leisten oder vermitteln weitere Hilfe, soweit dies nach den konkreten Umständen notwendig ist. 2 Sie informieren die Bevölkerung regelmässig zu Fragen von Gewalt, Drohung sowie Nachstellungen und fördern vorbeugende Massnahmen zu deren Verminderung.

Art. 18

Koordination 1 Das kantonale Sozialamt koordiniert die Zusammenarbeit der mit Gewalt, Drohung und Nachstellungen befassten Instanzen und Beratungsstellen. 5 Kosten

Art. 19

Sofortige Ausweisung 1 Die sofortige Ausweisung nach Art. 28b Abs. 4 ZGB ist kostenlos.

Art. 20

Gerichtsverfahren 1 Die Verlegung und Bemessung der Prozesskosten richten sich nach Massgabe der ZPO12) und dem Prozesskostengesetz13). * 2 Das Verfahren nach Art. 10 ist kostenpflichtig. Es besteht keine Kostenvorschusspflicht.

Art. 21

Beratungsstellen 1 Der Kanton trägt die Kosten für die Grundleistungen der Beratungsstellen. 2 Die verletzenden Personen tragen die Kosten für die Beratung selber. Der Kanton kann Beiträge leisten. 6 Schlussbestimmungen

Art. 22

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 29. November 1985 zur Bundesgesetzgebung über den Persönlichkeitsschutz14).

Art. 23

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es bedarf im Rahmen von Art. 52 Abs. 4 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch der Genehmigung durch den Bund. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens15) fest. 12) SR 272 13) NG 261.2 14) A 1985, 1291 15) Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2008; vom Bund genehmigt am 23. September Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.2008 01.10.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1421, 1845 09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 2 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 3 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 5 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 6 aufgehoben A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 7 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 10 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 11 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 14 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 20 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575 14.12.2011 01.01.2013 Art. 13 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558 27.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 3 geändert A 2015, 881, 1338 29.09.2021 01.01.2022 Art. 4a eingefügt A 2021, 1786, 2311 29.09.2021 01.01.2022 Titel 3.4 eingefügt A 2021, 1786, 2311 29.09.2021 01.01.2022 Art. 15a eingefügt A 2021, 1786, 2311 29.09.2021 01.01.2022 Art. 15b eingefügt A 2021, 1786, 2311 29.09.2021 01.01.2022 Art. 15c eingefügt A 2021, 1786, 2311 27.11.2024 01.03.2025 Art. 1 Abs. 2 geändert 2025-008 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.06.2008 01.10.2008 Erstfassung A 2008, 1421, 1845 Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575 Art. 1 Abs. 2 27.11.2024 01.03.2025 geändert 2025-008 Art. 2 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 Art. 3 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 Art. 4a 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311 Art. 5 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 Art. 6 09.06.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 1031, 1575 Art. 7 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 Art. 10 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 Art. 10 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338 Art. 10 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338 Art. 11 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 Art. 13 14.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558 Art. 14 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 Art. 15 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575 Titel 3.4 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311 Art. 15a 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311 Art. 15b 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311 Art. 15c 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311 Art. 20 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

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