Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen.
Liechtenstein · 231.3 · statute
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Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVII - 11.01).
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) Verwertungsgesellschaft: eine Organisation, die: 1. gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschliesslicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektiven Nutzung wahrzunehmen, gleichviel ob im eigenen oder im fremden Namen; und 2. im Eigentum ihrer Mitglieder steht bzw. von ihren Mitgliedern beherrscht wird oder nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist; b) abhängige Verwertungseinrichtung: eine Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht wird. Ist die abhängige Verwertungseinrichtung vollständig im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft, so kann sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein; c) unabhängige Verwertungseinrichtung: eine Organisation, die: 1. gesetzlich oder auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschliesslicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- und verwandte Schutzrechte für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektiven Nutzung wahrzunehmen, gleichviel ob im eigenen oder fremden Namen; 2. weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechtsinhaber steht noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechtsinhabern beherrscht wird; und 3. auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist; d) Rechtsinhaber: eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Teil an den Verwertungserlösen hat. Verwertungsgesellschaften sind keine Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes; e) Berechtigter: ein Rechtsinhaber, der auf vertraglicher Grundlage in einem unmittelbaren Wahrnehmungsverhältnis zu einer in Art. 1 genannten Organisation steht; f) Mitglied: ein Berechtigter oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschliesslich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechtsinhabern, der bzw. die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllen und von dieser aufgenommen wurden; g) Nutzer: eine natürliche oder juristische Person, die Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedürfen oder die die Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber bedingen; h) Statuten: die Satzung, die Gründungsbestimmungen oder die Gründungsurkunden einer Verwertungsgesellschaft. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2014/26/EU ergänzend Anwendung. 3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Soweit eine abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften über die Geschäftsführung in Art. 17 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt.
Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gelten die Art. 32, 44, 45, 46 Abs. 1 Bst. a bis c und e bis g, Art. 66 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 sowie Art. 68 bis 74 entsprechend.
1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn: a) die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft gehören; und b) der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entgegenstehen. 2) Die Bedingungen, zu denen die Verwertungsgesellschaft die Rechte des Berechtigten wahrnimmt (Wahrnehmungsbedingungen), müssen angemessen sein.
Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese.
Die Verwertungsgesellschaft legt Bedingungen fest, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für nicht-kommerzielle Zwecke zu nutzen.
1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Wahrnehmungsbedingungen, dass der Berechtigte unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten das Wahrnehmungsverhältnis insgesamt beenden oder der Verwertungsgesellschaft Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl entziehen kann, und zwar jeweils für Gebiete seiner Wahl. 2) Die Wahrnehmungsbedingungen können bestimmen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsverhältnisses oder der Rechteentzug erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden. 3) Die Verwertungsgesellschaft hat die Verwertungserlöse auch dann weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, wenn dem Berechtigten die Verteilungserlöse zustehen: a) für Nutzungen aus einem Zeitraum, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war; oder b) aus einem Nutzungsrecht, das die Verwertungsgesellschaft vergeben hat, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war.
1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten, dass Berechtigte und Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, als Mitglieder aufzunehmen sind, wenn sie die Bedingungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Die Bedingungen müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein. Sie sind in die Statuten aufzunehmen. 2) Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied ab, so sind dem Antragsteller die Gründe verständlich zu erläutern.
Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitgliedern und Berechtigten einen Zugang für die elektronische Kommunikation.
Die Verwertungsgesellschaft führt ein aktuelles Mitgliederverzeichnis.
Die Verwertungsgesellschaft sieht in den Statuten angemessene und wirksame Verfahren der Mitwirkung von Mitgliedern an den Entscheidungen der Verwertungsgesellschaft vor. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern, wie beispielsweise Urheber von Werken der Musik, Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler, müssen dabei fair und ausgewogen vertreten sein.
1) Die Mitgliederversammlung ist das Organ, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten, dass die Mitgliederversammlung mindestens beschliesst über: a) die Statuten der Verwertungsgesellschaft (Art. 10); b) den jährlichen Transparenzbericht (Art. 47); c) die Bestellung und Entlassung der Revisionsstelle; d) Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteiligung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen durch die Verwertungsgesellschaft; e) die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge und die Verwendung der nicht verteilbaren Verwertungserlöse (Art. 27); f) die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Verwertungserlöse (Art. 22); g) die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge der Verwertungserlöse (Art. 28) und von den Erträgen aus der Anlage der Verwertungserlöse; h) die Grundsätze des Risikomanagements; i) den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen; k) die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten oder -bürgschaften. 2) Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass die Befugnisse nach Abs. 1 Bst. c, d, h, i und k dem Aufsichtsorgan nach Art. 18 übertragen werden.
1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten, dass die Mitgliederversammlung über die Ernennung und Entlassung sowie über die Vergütung und sonstigen Leistungen der Mitglieder des Leitungsorgans, Verwaltungsrats und Aufsichtsorgans beschliesst. 2) Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass die Befugnisse nach Abs. 1 hinsichtlich der Mitglieder des Leitungsorgans dem Aufsichtsorgan nach Art. 18 übertragen werden.
1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2) Alle Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind sowohl zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung als auch zur Abstimmung berechtigt. 3) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen können und ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Verwertungsgesellschaft kann die elektronische Ausübung weiterer Mitgliedschaftsrechte zulassen. 4) Jedes Mitglied muss nach Gesetz oder nach den Statuten berechtigt sein, seine Rechte in der Mitgliederversammlung auch durch einen Vertreter ausüben zu lassen, sofern die Vertretung nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Die Verwertungsgesellschaft kann in den Statuten die Anzahl der durch denselben Vertreter vertretenen Mitglieder beschränken. Eine Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds in einer Mitgliederversammlung ist nur wirksam, wenn sie auf die Vertretung des Mitglieds in dieser Mitgliederversammlung beschränkt ist. Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Mitglieds abzustimmen, das ihn bestellt hat.
1) Die Verwertungsgesellschaft trifft Vorkehrungen dafür, dass die Mitglieder des Leitungsorgans ihre Aufgaben solide, umsichtig und angemessen erfüllen. 2) Damit Interessenkonflikte von Mitgliedern des Leitungsorgans erkannt und vermieden werden, legt die Verwertungsgesellschaft Verfahren fest und wendet diese an, um Nachteile für Mitglieder und Berechtigte zu verhindern. Dabei legt die Verwertungsgesellschaft auch fest, dass unvermeidbare Interessenskonflikte offenzulegen, zu überwachen und baldmöglichst zu beenden sind. 3) Mitglieder des Leitungsorgans geben gegenüber der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich eine persönliche Erklärung mit folgendem Inhalt ab: a) ihre Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft; b) die Höhe ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen, die von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogen wurden; c) die Höhe der Beträge, die sie in der Eigenschaft als Berechtigter von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr erhalten haben; und d) Art und Umfang eines tatsächlichen oder möglichen Konflikts zwischen ihren persönlichen Interessen und den Interessen der Verwertungsgesellschaft oder zwischen ihren Pflichten gegenüber der Verwertungsgesellschaft und ihren Pflichten gegenüber einer anderen natürlichen oder juristischen Person. 4) Für die Zwecke der persönlichen Erklärung über die Höhe der in Abs. 3 Bst. c genannten Beträge kann die Verwertungsgesellschaft angemessene Stufen festlegen.
1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über ein Gremium, das mit der kontinuierlichen Überwachung von Mitgliedern des Leitungsorgans betraut ist (Aufsichtsorgan). 2) Im Aufsichtsorgan müssen die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern fair und ausgewogen vertreten sein. 3) Das Aufsichtsorgan hat mindestens folgende Befugnisse und Aufgaben: a) die Befugnisse, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden; b) die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Leitungsorgans der Verwertungsgesellschaft zu überwachen; c) die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Leitungsorgans einer abhängigen Verwertungseinrichtung zu überwachen, soweit die abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt. 4) Das Aufsichtsorgan tritt regelmässig zusammen und berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit. 5) Die Mitglieder des Aufsichtsorgans geben mindestens einmal jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung eine Erklärung nach Art. 17 Abs. 3 ab. Art. 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
Die Verwertungsgesellschaft hat die Verwertungserlöse, einschliesslich der Verwertungserlöse aus den Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung (Art. 39) wahrnimmt, nach Massgabe dieses Abschnitts mit der gebotenen Sorgfalt einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Zu den Verwertungserlösen im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die Erträge aus der Anlage dieser Erlöse.
Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus: a) die Verwertungserlöse; b) ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.
Legt die Verwertungsgesellschaft die Verwertungserlöse an, so beachtet sie die allgemeine Anlagepolitik, die Grundsätze für das Risikomanagement sowie die folgenden Grundsätze: a) Die Anlage erfolgt ausschliesslich zugunsten und im besten Interesse der Berechtigten. b) Die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt muss gewährleistet sein. c) Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine zu grosse Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.
Die Verwertungsgesellschaft darf die Verwertungserlöse nur zu folgenden Zwecken verwenden: a) zur Verteilung an die Berechtigten (Art. 23 und 24) und an andere Verwertungsgesellschaften im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen (Art. 41); b) aufgrund eines nach Art. 14 Abs. 1 Bst. e gefassten Beschlusses, soweit die Verwertungserlöse nicht verteilbar sind (Art. 27); c) aufgrund eines nach Art. 14 Abs. 1 Bst. g gefassten Beschlusses über Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten (Art. 28 Abs. 2); d) aufgrund eines nach Art. 14 Abs. 1 Bst. g gefassten Beschlusses über Abzüge zur Förderung sozialer, kultureller oder Bildungsleistungen (Art. 29).
1) Die Verwertungsgesellschaften müssen den Verwertungserlös nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke verteilen. Sie haben zur Feststellung der Berechtigten alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen. 2) Ist diese Verteilung unzumutbar aufwendig, so dürfen die Verwertungsgesellschaften das Ausmass des Werkertrags schätzen; die Schätzungen müssen auf überprüfbaren und sachgerechten Gesichtspunkten beruhen. 3) Der Verwertungserlös soll so zwischen dem Urheber und anderen Berechtigten aufgeteilt werden, dass dem Urheber in der Regel ein angemessener Anteil verbleibt. Eine andere Verteilung ist zulässig, wenn der Aufwand unzumutbar wäre oder wenn es sich um Dienstwerke handelt. 4) Das Verteilungsreglement (Art. 24) hebt vertragliche Abmachungen des originären Rechtsinhabers mit Dritten nicht auf.
Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Verwertungserlöse ausschliessen (Verteilungsreglement). Das Verteilungsreglement ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.
1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Verteilungsreglement oder in den Wahrnehmungsbedingungen Fristen, binnen derer die Verwertungserlöse verteilt werden. 2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen so, dass die Verwertungserlöse spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie eingezogen wurden, verteilt werden. 3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus objektiven Gründen, die ausserhalb ihres Einflussbereiches liegen, an der Durchführung der Verteilung gehindert ist. 4) Verwertungserlöse, die nicht innerhalb der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung getrennt aus.
1) Können Verwertungserlöse nicht innerhalb der Verteilungsfrist (Art. 25) verteilt werden, weil ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, trifft die Verwertungsgesellschaft angemessene Massnahmen, um den Berechtigten festzustellen oder ausfindig zu machen. 2) Insbesondere stellt die Verwertungsgesellschaft ihren Mitgliedern, ihren Berechtigten und allen Verwertungsgesellschaften, für die sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, spätestens drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist (Art. 25), soweit verfügbar, folgende Angaben über die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, zur Verfügung: a) den Titel des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands; b) den Namen des Berechtigten, der nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann; c) den Namen des betreffenden Verlegers oder Herstellers; und d) alle sonstigen verfügbaren Informationen, die zur Feststellung des Berechtigten beitragen könnten. 3) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht die Angaben nach Abs. 2 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist, wenn der Berechtigte nicht inzwischen festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.
1) Verwertungserlöse gelten als nicht verteilbar, wenn der Berechtigte nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Verwertungserlöse eingezogen wurden, festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die Verwertungsgesellschaft die erforderlichen Massnahmen nach Art. 26 ergriffen hat. 2) Die Verwertungsgesellschaft stellt allgemeine Regeln über die Verwendung der nicht verteilbaren Verwertungserlöse auf. 3) Die Ansprüche des Berechtigten aus dem Wahrnehmungsverhältnis bleiben unberührt.
1) Abzüge von den Verwertungserlösen müssen im Verhältnis zu den Leistungen der Verwertungsgesellschaft an die Berechtigten angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden. 2) Soweit die Verwertungsgesellschaft zur Deckung der Kosten, die ihr für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten entstehen (Verwaltungskosten), Abzüge von den Verwertungserlösen vornimmt, dürfen die Abzüge die gerechtfertigten und belegten Verwaltungskosten nicht übersteigen.
1) Die Verwertungsgesellschaft soll soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen fördern. 2) Werden soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen durch Abzüge von den Verwertungserlösen finanziert, so hat die Verwertungsgesellschaft diese Förderungen nach festen Regeln, die auf fairen Kriterien beruhen, zu erbringen. 3) Teile des Verwertungserlöses zur Förderung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen sind im Fürstentum Liechtenstein auszuzahlen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen beschliessen.
1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren. 2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen: a) die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten; b) die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen; c) die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Verwertungserlöse; d) die Abzüge von den Verwertungserlösen. 3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet schriftlich über Beschwerden. Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht entspricht, hat sie dies zu begründen.
1) Die Verwertungsgesellschaft räumt in der Regel jedermann auf Verlangen aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte ein. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen. 2) Die Verwertungsgesellschaft verstösst nicht bereits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedingungen nicht auch einem anderen Anbieter eines gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neuartig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in einem EWR-Mitgliedstaat zur Verfügung steht.
1) Verwertungsgesellschaft und Nutzer oder Nutzervereinigung verhandeln nach Treu und Glauben über die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte. Die Beteiligten stellen sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung. 2) Die Verwertungsgesellschaft antwortet unverzüglich auf Anfragen des Nutzers oder der Nutzervereinigung und teilt mit, welche Angaben sie für ein Vertragsangebot benötigt. Sie unterbreitet dem Nutzer unverzüglich nach Eingang aller erforderlichen Informationen ein Angebot über die Einräumung der von ihr wahrgenommenen Rechte oder gibt eine begründete Erklärung ab, warum sie kein solches Angebot unterbreitet. 3) Vorbehalten bleibt Art. 33 ff.
1) Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. Dabei sind Verwertungen für kulturelle und Bildungszwecke zu begünstigen. 2) Sie sind verpflichtet, ihre Tarife der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und die genehmigten Tarife zu veröffentlichen. Sie haben zumindest die Verbände der Werknutzer entsprechend zu informieren. 3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwertungsgesellschaften über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Verbänden der Werknutzer verhandeln.
1) Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so müssen sie für die gleiche Verwendung von Werken einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufstellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle bezeichnen. 2) Die Regierung kann das Nähere über die Zusammenarbeit der Verwertungsgesellschaften mit Verordnung regeln.
1) Die Aufsichtsbehörde genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. 2) Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften und der Verbände der Werknutzer Änderungen vornehmen. 3) Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für Zivil- und Strafgerichte verbindlich.
1) Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen: a) der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand; b) die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen; c) das Verhältnis von geschützten zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträgern oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen. 2) Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens 10 % des Nutzungsertrags oder -aufwands für das Urheberrecht und höchstens 3 % für die verwandten Schutzrechte; sie ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten. 3) Die Werkverwendungen der Lehrpersonen zur Veranschaulichung im Unterricht sind tariflich zu begünstigen.
1) Die Verwertungsgesellschaft kann vom Nutzer Auskunft über die Nutzung derjenigen Werke und sonstiger Schutzgegenstände verlangen, an denen sie dem Nutzer die Nutzungsrechte eingeräumt hat, soweit die Auskunft für die Einziehung der Verwertungserlöse oder für deren Verteilung erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit dem Nutzer die Erteilung der Auskunft nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich ist. 2) Die Verwertungsgesellschaft vereinbart mit dem Nutzer in den Nutzungsverträgen angemessene Regelungen über die Erteilung der Auskunft. 3) Hinsichtlich des Formats von Meldungen sollen die Verwertungsgesellschaft und der Nutzer branchenübliche Standards berücksichtigen. 4) Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Die Verwertungsgesellschaft erlaubt allen Nutzern einen Zugang für die elektronische Kommunikation, einschliesslich zur Meldung über die Nutzung der Rechte.
Beauftragt eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft, die von ihr wahrgenommenen Rechte wahrzunehmen (Repräsentationsvereinbarung), so darf die beauftragte Verwertungsgesellschaft die Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage der Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, nicht diskriminieren.
Die beauftragte Verwertungsgesellschaft darf von den Verwertungserlösen aus den Rechten, die sie aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, andere Abzüge als zur Deckung der Verwaltungskosten nur vornehmen, soweit die beauftragende Verwertungsgesellschaft ausdrücklich zugestimmt hat.