G vom 29. März 2018 über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG)
1) Für die Verteilung der Verwertungserlöse aus den Rechten, die die beauftragte Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, ist das Verteilungsreglement der beauftragten Verwertungsgesellschaft massgeblich, soweit die Verwertungsgesellschaften in der Repräsentationsvereinbarung keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Abweichende Vereinbarungen in der Repräsentationsvereinbarung müssen ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschliessen.
2) Von den Vorschriften über die Verteilungsfrist (Art. 25) kann in der Repräsentationsvereinbarung nicht zum Nachteil der beauftragenden Verwertungsgesellschaft abgewichen werden.
3) Bezieht sich die Repräsentationsvereinbarung auf Rechte und Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die zum Tätigkeitsbereich beider Verwertungs-gesellschaften zählen, so hat die beauftragende Verwertungsgesellschaft die Verteilungsfrist (Art. 25) so zu bestimmen, dass die Verwertungserlöse spätestens sechs Monate nach Erhalt an die von ihr vertretenen Berechtigten verteilt werden.
Art. 42 Informationspflichten
Die beauftragte Verwertungsgesellschaft informiert spätestens zwölf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres die Verwertungsgesellschaften, für die sie in diesem Geschäftsjahr auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrgenommen hat, elektronisch mindestens über:
a) die in diesem Geschäftsjahr der beauftragenden Verwertungsgesellschaft zugewiesenen Erlöse aus denjenigen Rechten, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Art der Nutzung;
b) die in diesem Geschäftsjahr an die beauftragende Verwertungsgesellschaft ausgeschütteten zugewiesenen Erlöse aus denjenigen Rechten, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Art der Nutzung;
c) sämtliche der beauftragenden Verwertungsgesellschaft zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschütteten Verwertungserlösen;
d) die in diesem Geschäftsjahr zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Verwertungserlösen;
e) die in diesem Geschäftsjahr für andere Zwecke als zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge aus den Verwertungserlösen;
f) Informationen zu den mit Nutzern abgeschlossenen Verträgen sowie zu Vertragsanfragen von Nutzern, die abgelehnt wurden, soweit sich die Verträge und Vertragsanfragen auf Werke und andere Schutzgegenstände beziehen, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind; und
g) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern die Beschlüsse für die Wahrnehmung der unter die Repräsentationsvereinbarung fallenden Rechte massgeblich sind.
Art. 43 Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung
1) Bevor die Verwertungsgesellschaft die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung seiner Rechte einholt, informiert sie den Rechtsinhaber über:
a) die ihm nach den Art. 6 bis 9 zustehenden Rechte einschliesslich der in Art. 8 genannten Bedingungen; und
b) die Abzüge von den Verwertungserlösen, einschliesslich der Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten.
2) Die Verwertungsgesellschaft führt die Rechte nach den Art. 6 bis 9 in den Statuten oder in den Wahrnehmungsbedingungen auf.
Art. 44 Informationen für Berechtigte
Die Verwertungsgesellschaft informiert mindestens einmal jährlich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres alle Berechtigten, an die sie in diesem Geschäftsjahr Verwertungserlöse verteilt hat, mindestens über:
a) alle Kontaktdaten, die von der Verwertungsgesellschaft mit Zustimmung des Berechtigten dazu verwendet werden können, die Berechtigten festzustellen und ausfindig zu machen;
b) die in diesem Geschäftsjahr dem Berechtigten zugewiesenen Verwertungserlöse;
c) die in diesem Geschäftsjahr an den Berechtigten ausgeschütteten Verwertungserlöse nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzungen;
d) den Zeitraum, in dem die Nutzungen, für die Verwertungserlöse an den Berechtigten verteilt wurden, stattgefunden haben, sofern nicht sachliche Gründe im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern die Verwertungsgesellschaft daran hindern, diese Angaben zur Verfügung zu stellen;
e) die in diesem Geschäftsjahr zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Verwertungserlösen;
f) die in diesem Geschäftsjahr für andere Zwecke als zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Verwertungserlösen, einschliesslich gegebenenfalls vorgenommener Abzüge zur Förderung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen; und
g) sämtliche dem Berechtigten zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschütteten Verwertungserlöse.
Art. 45 Informationen zu Werken und sonstigen Schutzgegenständen
1) Die Verwertungsgesellschaft informiert die Rechtsinhaber, die Verwertungsgesellschaften, für die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, und die Nutzer jeweils auf hinreichend begründete Anfrage unverzüglich und elektronisch mindestens über:
a) die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrnimmt und die jeweils umfassten Gebiete; oder
b) die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, und die jeweils umfassten Gebiete, wenn aufgrund des Tätigkeitsbereichs der Verwertungsgesellschaft Werke und sonstige Schutzgegenstände nicht bestimmt werden können.
2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies erforderlich ist, angemessene Massnahmen ergreifen, um:
a) die Richtigkeit und Integrität der Informationen zu schützen;
b) ihre Weiterverwendung zu kontrollieren; und
c) wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen.
3) Die Verwertungsgesellschaft kann die Erteilung der Informationen von der Erstattung der damit verbundenen Kosten abhängig machen, soweit dies angemessen ist.
Art. 46 Informationen für die Allgemeinheit
1) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht mindestens die folgenden Informationen auf ihrer Internetseite:
a) die Statuten;
b) die Wahrnehmungsbedingungen, einschliesslich der Bedingungen für die Beendigung des Wahrnehmungsverhältnisses und den Entzug von Rechten;
c) die Standardnutzungsverträge und die Tarife einschliesslich Ermässigungen;
d) eine Liste der Mitglieder des Leitungs- und Aufsichtsorgans;
e) das Verteilungsreglement;
f) die allgemeinen Grundsätze für die zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Verwertungserlösen;
g) die allgemeinen Grundsätze für die für andere Zwecke als zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Verwertungserlösen, einschliesslich gegebenenfalls vorgenommener Abzüge zur Förderung von sozialen, kulturellen und Bildungsleistungen;
h) die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Verwertungserlöse;
i) eine Aufstellung der von ihr geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen und die Namen der Verwertungsgesellschaften, mit denen die Verträge geschlossen wurden;
k) die Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach Art. 30 sowie die Angabe, in welchen Streitfällen eine Schlichtung nach Art. 63 durchgeführt werden kann;
l) die Regelungen nach Art. 51 zur Berichtigung der Daten, auf die in Art. 49 Abs. 2 Bezug genommen wird, und zur Berichtigung der Informationen nach Art. 50 Abs. 1.
2) Die Verwertungsgesellschaft hält die Informationen auf dem aktuellen Stand.
Art. 47 Jährlicher Transparenzbericht
1) Die Verwertungsgesellschaft erstellt spätestens acht Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht (jährlicher Transparenzbericht) für dieses Geschäftsjahr.
2) Der jährliche Transparenzbericht muss mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthalten.
3) Die Finanzinformation nach Ziff. 1 Bst. g des Anhangs sowie der Inhalt des gesonderten Berichts nach Ziff. 1 Bst. h des Anhangs sind einer prüferischen Durchsicht durch die Revisionsstelle zu unterziehen. Die Vorschriften über die Bestellung der Revisionsstelle sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend anzuwenden. Die Revisionsstelle fasst das Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zum jährlichen Transparenzbericht zusammen.
4) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 den jährlichen Transparenzbericht einschliesslich des Revisionsberichts und der Bescheinigung zum jährlichen Transparenzbericht nach Abs. 3 oder etwaiger Beanstandungen, jeweils im vollen Wortlaut, auf ihrer Internetseite. Der jährliche Transparenzbericht muss dort mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.
Art. 48 Anwendungsbereich
1) Die besonderen Vorschriften dieses Kapitels gelten für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften.
2) Online-Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechte, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind und die dem Urheber nach den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVII - 9e.01) zustehen.
3) Gebietsübergreifend im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vergabe, wenn sie das Gebiet von mehr als einem EWR-Mitgliedstaat umfasst.
4) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist Art. 6 Abs. 2 nicht anzuwenden.
5) Im Verhältnis zum Nutzer sind Art. 31 Abs. 1 Satz 1 und Art. 33 nicht anzuwenden. Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt Art. 36 Abs. 1 und 3 entsprechend.
Art. 49 Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften
1) Die Verwertungsgesellschaft muss über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Daten, die für die Verwaltung von gebietsübergreifend vergebenen Online-Rechten an Musikwerken erforderlich sind, effizient und transparent elektronisch verarbeiten zu können.
2) Die Verwertungsgesellschaft muss insbesondere:
a) jedes Musikwerk, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, korrekt bestimmen können;
b) für jedes Musikwerk und jeden Teil eines Musikwerks, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, die Online-Rechte, und zwar vollständig oder teilweise und in Bezug auf jedes umfasste Gebiet, sowie den zugehörigen Rechtsinhaber bestimmen können;
c) eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinhaber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden;
d) geeignete Mittel verwenden, um Unstimmigkeiten in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergeben, unverzüglich und wirksam erkennen und klären zu können.
Art. 50 Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
1) Die Verwertungsgesellschaft informiert auf hinreichend begründete Anfrage Anbieter von Online-Diensten, Berechtigte, Rechtsinhaber, deren Rechte sie aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, und andere Verwertungsgesellschaften elektronisch über:
a) die Musikwerke, an denen sie aktuell Online-Rechte wahrnimmt;
b) die aktuell vollständig oder teilweise von ihr wahrgenommenen Online-Rechte; und
c) die aktuell von der Wahrnehmung umfassten Gebiete.
2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies erforderlich ist, angemessene Massnahmen ergreifen, um die Richtigkeit und Integrität der Daten zu schützen, um ihre Weiterverwendung zu kontrollieren und um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen.
Art. 51 Berichtigung der Informationen
1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über Regelungen, wonach Anbieter von Online-Diensten, Rechtsinhaber und andere Verwertungsgesellschaften die Berichtigung der Daten, auf die in Art. 49 Abs. 2 Bezug genommen wird, und die Berichtigung der Informationen nach Art. 50 Abs. 1 beantragen können.
2) Ist ein Antrag begründet, berichtigt die Verwertungsgesellschaft die Daten oder die Informationen unverzüglich.
Art. 52 Elektronische Übermittlung von Informationen
1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht jedem Berechtigten, elektronisch Informationen zu seinen Musikwerken und zu Online-Rechten an diesen Werken sowie zu den Gebieten zu übermitteln, für die er die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung beauftragt hat. Dabei berücksichtigen die Verwertungsgesellschaft und die Berechtigten so weit wie möglich die freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken für den Datenaustausch, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden.
2) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen gilt Abs. 1 auch für die Berechtigten der beauftragenden Verwertungsgesellschaft, soweit die Verwertungsgesellschaften keine abweichenden Vereinbarungen treffen.
Art. 53 Überwachung von Nutzungen
Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung von Musikwerken durch den Anbieter eines Online-Dienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.
Art. 54 Elektronische Nutzungsmeldung
1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht dem Anbieter eines Online-Dienstes, elektronisch die Nutzung von Musikwerken zu melden. Sie bietet dabei mindestens eine Meldemethode an, die freiwilligen branchenüblichen und auf internationaler Ebene entwickelten Standards und Praktiken für den elektronischen Datenaustausch entspricht.
2) Die Verwertungsgesellschaft kann eine Meldung ablehnen, wenn sie nicht einer nach Abs. 1 Satz 2 angebotenen Meldemethode entspricht.
Art. 55 Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten
1) Die Verwertungsgesellschaft rechnet gegenüber dem Anbieter eines Online-Dienstes nach dessen Meldung der tatsächlichen Nutzung der Musikwerke unverzüglich ab, es sei denn, dies ist aus Gründen, die dem Anbieter des Online-Dienstes zuzurechnen sind, nicht möglich.
2) Die Verwertungsgesellschaft rechnet elektronisch ab. Sie bietet dabei mindestens ein Abrechnungsformat an, das freiwilligen branchenüblichen und auf internationaler Ebene entwickelten Standards und Praktiken entspricht.
3) Der Anbieter eines Online-Dienstes kann die Annahme einer Abrechnung aufgrund ihres Formats nicht ablehnen, wenn die Abrechnung einem nach Abs. 2 Satz 2 angebotenen Abrechnungsformat entspricht.
4) Bei der Abrechnung sind auf Grundlage der Daten nach Art. 49 Abs. 2 die Werke und Online-Rechte sowie deren tatsächliche Nutzung anzugeben, soweit dies auf der Grundlage der Meldung möglich ist.
5) Die Verwertungsgesellschaft sieht geeignete Regelungen vor, nach denen der Anbieter eines Online-Dienstes die Abrechnung beanstanden kann.
Art. 56 Verteilung der Verwertungserlöse; Informationen
1) Die Verwertungsgesellschaft verteilt die Einnahmen aus der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken nach deren Einziehung unverzüglich nach Massgabe des Verteilungsreglementes an die Berechtigten, es sein denn, dies ist aus Gründen, die dem Anbieter eines Online-Dienstes zuzurechnen sind, nicht möglich.
2) Bei der Ausschüttung informiert die Verwertungsgesellschaft den Berechtigten mindestens über:
a) den Zeitraum der Nutzungen, für die dem Berechtigten eine Vergütung zusteht, sowie die Gebiete, in denen seine Musikwerke genutzt wurden;
b) die eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Verwertungsgesellschaft verteilten Beträge für jedes Online-Recht an einem Musikwerk, mit dessen Wahrnehmung der Berechtigte die Verwertungsgesellschaft beauftragt hat;
c) die für den Berechtigten eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Verwertungsgesellschaft verteilten Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Anbietern eines Online-Dienstes.
3) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen gelten die Abs. 1 und 2 für die Verteilung an die beauftragende Verwertungsgesellschaft entsprechend. Die beauftragende Verwertungsgesellschaft ist für die Verteilung der Beträge und die Weiterleitung der Informationen an ihre Berechtigten verantwortlich, soweit die Verwertungsgesellschaften keine abweichende Vereinbarung treffen.
Art. 57 Repräsentationszwang
1) Eine Verwertungsgesellschaft, die bereits gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken für mindestens eine andere Verwertungsgesellschaft vergibt oder anbietet, ist verpflichtet, auf Verlangen einer Verwertungsgesellschaft, die selbst keine gebietsübergreifenden Online-Rechte an ihren Musikwerken vergibt oder anbietet, eine Repräsentationsvereinbarung abzuschliessen. Die Verpflichtung besteht nur hinsichtlich der Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken, die die Verwertungsgesellschaft bereits gebietsübergreifend vergibt.
2) Die Verwertungsgesellschaft antwortet auf ein Verlangen nach Abs. 1 schriftlich und unverzüglich und teilt dabei die zentralen Bedingungen mit, zu denen sie gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergibt oder anbietet.
3) Repräsentationsvereinbarungen, in denen eine Verwertungsgesellschaft mit der exklusiven gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken beauftragt wird, sind unzulässig.
Art. 58 Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft
1) Die beauftragende Verwertungsgesellschaft stellt der beauftragten Verwertungsgesellschaft diejenigen Informationen über ihre Musikwerke zur Verfügung, die für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten erforderlich sind.
2) Sind die Informationen nach Abs. 1 unzureichend oder stellt die beauftragende Verwertungsgesellschaft die Informationen in einer Weise zur Verfügung, dass die beauftragte Verwertungsgesellschaft die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllen kann, so ist die beauftragte Verwertungsgesellschaft berechtigt:
a) der beauftragenden Verwertungsgesellschaft die Kosten in Rechnung zu stellen, die für die Erfüllung der Anforderungen vernünftigerweise entstanden sind; oder
b) diejenigen Werke von der Wahrnehmung auszuschliessen, zu denen nur unzureichende oder nicht verwendbare Informationen vorliegen.
Art. 59 Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.
Art. 60 Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
Eine Verwertungsgesellschaft, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Online-Rechte an Musikwerken gebietsübergreifend weder vergibt noch anbietet und auch keine Repräsentationsvereinbarung nach Art. 57 abgeschlossen hat, ermöglicht es dem Berechtigten, seine Online-Rechte gebietsübergreifend anderweitig zu vergeben. Die Verwertungsgesellschaft ist dabei verpflichtet, auf Verlangen des Berechtigten Online-Rechte an Musikwerken weiterhin zur Vergabe in einzelnen Gebieten wahrzunehmen.
Art. 61 Wahrnehmung bei Repräsentation
1) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Online-Rechte an den Musikwerken der beauftragenden Verwertungsgesellschaften zu denselben Bedingungen wahr, wie die Online-Rechte ihrer Berechtigten.
2) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Musikwerke der beauftragenden Verwertungsgesellschaft in alle Angebote auf, die sie an den Anbieter eines Online-Dienstes richtet.
3) Verwaltungskosten dürfen die Kosten nicht übersteigen, die der beauftragten Verwertungsgesellschaft vernünftigerweise entstanden sind.
Art. 62 Ausnahme für Radio- und Fernsehprogramme
Dieses Kapitel findet keine Anwendung, soweit die Verwertungsgesellschaft auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Online-Rechte und unter Beachtung der Wettbewerbsregeln nach den Art. 51 und 52 des EWR-Abkommens gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken an Sendeunternehmen vergibt, die diese benötigen, um ihre Radio- oder Fernsehprogramme zeitgleich mit der Sendung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschliesslich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
Art. 63 Schlichtung
1) Eine unabhängige und unparteiische Schlichtung kann in Streitfällen einer Verwertungsgesellschaft, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergibt oder anbietet, durchgeführt werden, soweit folgende Rechte und Pflichten betroffen sind:
a) Streitigkeiten mit einem tatsächlichen oder potentiellen Anbieter eines Online-Dienstes über die Anwendung der Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, Art. 32 sowie 50 bis 55;
b) Streitigkeiten mit einem oder mehreren Rechtsinhabern über die Anwendung der Art. 50 bis 61;
c) Streitigkeiten mit einer anderen Verwertungsgesellschaft über die Anwendung der Art. 50 bis 59 und 61.
2) Die Schlichtung nach Abs. 1 erfolgt durch die Aufsichtsbehörde in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien.
3) Eine Schlichtung wird nur auf Antrag durchgeführt. Die Teilnahme an einer Schlichtung setzt weiter einen Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung des Antragstellers in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz voraus.
Art. 64 Konzessionspflicht
1) Verwertungsgesellschaften bedürfen einer Konzession für die Wahrnehmung folgender Tätigkeiten:
a) Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke;
b) Geltendmachung von ausschliesslichen Rechten nach Art. 25 und 26b des Urheberrechtsgesetzes;
c) Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach Art. 14, 15, 23, 26c, 41 und 41a des Urheberrechtsgesetzes.
2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Verwertungsbereiche der Konzessionspflicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
Art. 65 Konzessionsvoraussetzungen und -erteilung
1) Die Regierung kann Verwertungsgesellschaften eine Konzession erteilen, wenn sie:
a) ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz haben;
b) die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
c) allen Rechtsinhabern offen stehen;
d) den Urhebern und ausübenden Künstlern ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
e) für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
f) eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2) In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Konzession erteilt.
3) Die Konzession wird in der Regel für fünf Jahre erteilt; sie kann nach Ablauf dieser Dauer in der Regel jeweils für weitere fünf Jahre erneuert werden.
4) Die Regierung kann die Konzession entziehen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) sie durch falsche Angaben erschlichen wurde oder bei ihrer Erteilung wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
c) die Verwertungsgesellschaft einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt zuwiderhandelt.
5) Erteilung, Erneuerung, Änderung, Entzug und Nichterneuerung der Konzession werden im Amtsblatt veröffentlicht.
6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Konzessionierung von Verwertungsgesellschaften ohne inländischen Sitz, mit Verordnung.
Art. 66 Anzeigepflicht
1) Der Aufsichtsbehörde sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
a) die Aufnahme der Wahrnehmungstätigkeit durch Verwertungsgesellschaften, die keiner Konzession nach Art. 64 bedürfen, wenn sie:
1. ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz haben und im Inland tätig sind; oder
2. ihren Sitz im Inland haben und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz tätig sind;
b) die Aufnahme der Wahrnehmungstätigkeit durch unabhängige Verwertungseinrichtungen im Inland.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 67 Meldepflicht
Der Aufsichtsbehörde ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn:
a) sich die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nachträglich ändern oder die konzessionspflichtige Tätigkeit beendet wird; oder
b) sich anzeigepflichtige Tatsachen nachträglich ändern oder die anzeigepflichtige Tätigkeit beendet wird.
Art. 68 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist das Amt für Volkswirtschaft.
Art. 69 Aufgaben und Befugnisse
1) Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die Verwertungsgesellschaft die nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten ordnungsgemäss erfüllt.
2) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäss erfüllt.
3) Die Aufsichtsbehörde kann einer Verwertungsgesellschaft vorbehaltlich Art. 65 Abs. 4 die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen, wenn die Verwertungsgesellschaft:
a) ohne Konzession tätig wird; oder
b) einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt zuwiderhandelt.
4) Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten sowie die Vorlage der Geschäftsbücher und anderer geschäftlicher Unterlagen verlangen.
5) Die Aufsichtsbehörde prüft und genehmigt den Geschäftsbericht, den konzessionspflichtige Verwertungsgesellschaften jährlich einzureichen haben.
Art. 70 Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Verstösst eine Verwertungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat, bei ihrer Tätigkeit im Inland gegen eine in Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU erlassene Vorschrift dieses anderen EWR-Mitgliedstaates, kann die Aufsichtsbehörde alle einschlägigen Informationen an die Aufsichtsbehörde dieses EWR-Mitgliedstaates übermitteln. Sie kann die Aufsichtsbehörde dieses EWR-Mitgliedstaates ersuchen, im Rahmen ihrer Befugnisse Massnahmen zu ergreifen.
2) Die Aufsichtsbehörde kann sich in den Fällen des Abs. 1 auch an die nach Art. 41 der Richtlinie 2014/26/EU eingerichtete Sachverständigengruppe wenden.
Art. 71 Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten
1) Die Aufsichtsbehörde beantwortet ein begründetes Auskunftsersuchen der Aufsichtsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates, das im Zusammenhang mit einer in Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU erlassenen Bestimmung dieses Gesetzes steht, unverzüglich.
2) Die Aufsichtsbehörde reagiert auf ein Ersuchen der Aufsichtsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates Massnahmen gegen eine im Inland ansässige Verwertungsgesellschaft wegen ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat zu ergreifen, binnen drei Monaten mit einer begründeten Antwort.
Art. 72 Übertretungen
1) Wer die Konzessions- oder Anzeigepflicht nach Art. 64 und 66 verletzt, wird von der Aufsichtsbehörde wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
2) Von der Aufsichtsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer die Meldepflicht nach Art. 67 verletzt.
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 73 Verantwortlichkeit
Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
Art. 74 Beschwerde
1) Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 75 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 76 Bestehende Konzessionen
Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Konzessionen für Verwertungsgesellschaften bleiben aufrecht.
Art. 77 Informationspflichten der Verwertungsgesellschaften
1) Die Verwertungsgesellschaft informiert ihre Berechtigten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über ihre Rechte, die ihnen nach Art. 6 bis 9 zustehen, einschliesslich der in Art. 8 genannten Bedingungen.
2) Die Art. 42 und 44 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
Art. 78 Anpassung der Statuten und der Wahrnehmungsbedingungen
Die Verwertungsgesellschaft hat die Statuten und Wahrnehmungsbedingungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen.
Art. 79 Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsorgans
Die Erklärungen nach Art. 17 und 18 sind erstmals für das Geschäftsjahr abzugeben, das ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.
Art. 80 Transparenzbericht
Der jährliche Transparenzbericht nach Art. 47 ist erstmals für das Geschäftsjahr zu erstellen, das ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.