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Reglement über die Anlaufstelle in Bausachen (Helpline)

Zürich (city) · 702.110 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 3
  2. Art. 4
  3. Art. 5
  4. Art. 6
  5. Art. 7
  6. Art. 8
  7. Art. 11 Art. 10 (aufgehoben)7

7 provisions

Art. 3

Die Beanstandungen und Anliegen können der Helpline mündlich oder schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

Art. 4

1 Die Helpline würdigt die Beanstandungen und Anliegen der Bauherrschaft und bestimmt das geeignete weitere Vorge hen. Sie kann insbesondere: a. die involvierten städtischen Verwaltungseinheiten kontak tieren und um eine Stellungnahme bitten; b. zwischen der Bauherrschaft und den beteiligten Verwal tungseinheiten ein Vermittlungsgespräch führen; c. eine Empfehlung unterbreiten. 2 Sind die beteiligten Verwaltungseinheiten bei Beanstandungen und Anliegen gemäss Abs. 1 mit der Empfehlung der Helpline 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 20 vom 13. Januar 2016. 3 Fassung gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022. 4 Fassung gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022. Zweck Zuständigkeit Kontaktnahme Vorgehen 2Reglement über die Anlaufstelle in Bausachen (Helpline)702.110 nicht einverstanden, kann die Direktion des Amts für Baubewil ligungen (AfB) mit der Leitung der entsprechenden Dienstabtei lung Rücksprache nehmen.5 3 Lässt sich keine einvernehmliche Lösung finden, kann die Di rektion des AfB mit Zustimmung der Bauherrschaft die Angele genheit der Bausektion zur Beurteilung vorlegen. 4 Die Helpline teilt allen Beteiligten das Verfahrensergebnis mit.

Art. 5

1 Die in Baubewilligungsverfahren involvierten städtischen Verwaltungseinheiten teilen der Helpline die zu kontaktierende Person mit Stabs- oder Leitungsfunktion mit. 2 Die städtischen Verwaltungseinheiten sind gegenüber der Help line zur Stellungnahme innert angemessener Frist verpflichtet.

Art. 6

1 Der abschliessende Entscheid über das im jeweiligen Einzelfall angemessene Vorgehen der Helpline liegt ausschliess lich bei der Direktion des AfB. 2 Die Helpline hat keine Befugnis, gegenüber den beteiligten Ver waltungseinheiten Weisungen oder Entscheidungen zu treffen. 3 Die Kontaktnahme mit der Helpline hat keinen Einfluss auf allfällige Einsprache und Beschwerdeverfahren oder auf das für das Bewilligungsverfahren anzuwendende Verfahren. Sie hemmt den Lauf allfälliger Rechtsmittelfristen nicht.

Art. 7

Die Inanspruchnahme der Helpline ist kostenlos.

Art. 8

Die Inanspruchnahme der Helpline schliesst die Be schwerdeeinreichung bei der oder dem Beauftragten für Be schwerdesachen (Ombudsperson) nicht aus. Art. 96 Der Stadtrat legt im Geschäftsbericht der Gemeinde Re chenschaft über die Tätigkeit der Helpline ab.

Art. 11 Art. 10 (aufgehoben)7

1 Dieses Reglement tritt am 8. September 2016 in Kraft. 2 (aufgehoben)8 5 Fassung gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022. 6 Fassung gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022. 7 Aufgehoben gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022. 8 Aufgehoben gem. STRB Nr. 11 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. April 2022. Bezeichnungs und Auskunfts pflicht Kompetenzen Kostenlosigkeit Beauftragte oder Beauftragter für Beschwerde sachen Bericht Inkrafttreten

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