1 In dieser Verordnung werden die Grundsätze und die Einzelheiten für die
Umsetzung des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug 1) festgelegt.
2 In ihr wird ausserdem die Zuständigkeit für den Vollzug von Strafen und
Massnahmen nach dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) 2) geregelt.
2 Zuständige Behörden
2.1 Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe
Art. 2
Aufgaben (Art. 7 SMVG 3))
1 Das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (das JVBHA) hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Es bestimmt den Beginn des Vollzugs der Strafen und Massnahmen
und ordnet die Einweisung der verurteilten Personen in eine Straf- oder
Massnahmenvollzugseinrichtung an (Strafvollstreckungsbefehl).
1) SGF 340.1
2) SR 321.0
3) SGF 340.1
b) Es erstellt die Planung für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug
von Strafen und Massnahmen.
c) Es genehmigt den Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen (Art. 67
SMVG 4)).
d) Es entscheidet über die Verlegung von Gefangenen.
e) Es entscheidet über abweichende Vollzugsformen.
f) Es entscheidet über die Unterbrechung des Straf- und Massnahmenvollzugs.
g) Es bewilligt berufliche Aus- und Weiterbildungen, wenn die Übernahme der Kosten durch den Staat beantragt wird.
h) Es legt den Gerichtsbehörden in den vom Bundesrecht vorgesehenen
Fällen Gesuche und Berichte vor.
i) Es entscheidet über die verschiedenen Vollzugsöffnungen der strafrechtlichen Sanktionen und ordnet alle Begleitmassnahmen an.
j) Es stellt die Umsetzung der Ersatzmassnahmen im Sinne der Artikel
237 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 5) sicher.
k) Es entscheidet über alle Fragen zur Eintreibung von Geldstrafen und
Bussen.
l) Es koordiniert gemäss der Bundesgesetzgebung die Bearbeitung der
Daten im Strafregister.
m) Es stellt die Umsetzung der Bewährungshilfe und der Weisungen
(Art. 93 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937, StGB 6)), die von den Behörden angeordnet wurden, sicher.
n) Es gewährt oder widerruft, fördert, organisiert und überwacht den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit, Halbgefangenschaft und
elektronischer Überwachung.
o) Es entscheidet über Informationsgesuche eines Opfers, von Angehörigen eines Opfers und Drittpersonen mit einem schutzwürdigen Interesse
gemäss Artikel 92a StGB 7).
p) Es vollzieht bei Gewalt, Drohungen und Nachstellungen die elektronische Überwachung gemäss Artikel 28c des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB 8)).
4) SGF 340.1
5) SR 312.0
6) SR 311.0
7) SR 311.0
8) SR 210
2.1a Amt für zivile Sicherheit und Militär
Art. 2a
Aufgaben
1 Das Amt für zivile Sicherheit und Militär (AZSM) ist für den Vollzug von
Strafen und Massnahmen, die in Anwendung des MStG 9) verhängt werden,
zuständig.
2 Die Militärjustiz lässt ihm dafür direkt ihre Entscheide zukommen.
3 Bei der Erfüllung dieser Aufgabe kann das AZSM bei Bedarf die Unterstützung der Kantonspolizei anfordern, namentlich für die Ermittlung des Aufenthaltsortes, den Vorführungsbefehl und den Haftbefehl.
4 Das JVBHA ist für die folgenden Aufgaben, die ihm vom AZSM gemeldet
werden, zuständig und erlässt die entsprechenden Entscheide:
a) Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen, therapeutischen Massnahmen und Verwahrungen;
b) Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen nach Umwandlung von Bussen oder
Geldstrafen;
c) alle übrigen Vollzugsmassnahmen, namentlich Bewährungshilfe, Weisungen und ihre Kontrolle, verschiedene Verbote, gerichtliche Landesverweisungen und besondere Meldungen, nach Absprache der beiden
Behörden.
Art. 2b
Vollzug der militärstrafrechtlichen Sanktionen
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt für den Vollzug der militärstrafrechtlichen Sanktionen sinngemäss das SMVG 10).
2.2 Amt für Bevölkerung und Migration
Art. 3
Gerichtliche Landesverweisung
1 Das Amt für Bevölkerung und Migration ist für den Vollzug einer gerichtlichen Landesverweisung, die ihm vom JVBHA gemeldet wird, zuständig und
erlässt die entsprechenden Entscheide.
2 Sobald das entsprechende Datum feststeht, teilt ihm das JVBHA mit, ab
wann die Landesverweisung vollzogen werden kann.
9) SR 321.0
10) SGF 340.1
2.3 Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt
Art. 4
Fahrverbot
1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt ist für die Durchsetzung des
Fahrverbots im Sinne von Artikel 67e StGB 11) zuständig.
2.4 Beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung und die
Art. 5 Abklärung der Gemeingefährlichkeit
Zusammensetzung (Art. 8 SMVG 12))
1 Die beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (die Kommission) kann gemäss Artikel 8 Abs.
4 SMVG 13) eine Subkommission zur Abklärung der Gemeingefährlichkeit
der verurteilten Person bilden.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des JVBHA nimmt an den Sitzungen
der Kommission mit beratender Stimme teil.
3 Das JVBHA führt das Sekretariat.
Art. 6
Arbeitsweise
1 Die Kommission tagt so oft wie nötig, jedoch mindestens einmal pro Quartal.
2 Bei Bedarf hört die Kommission oder eine von ihr bezeichnete Delegation
die verurteilte Person an.
3 Die Kommissionsmitglieder haben das Recht, die verurteilte Person, deren
Fall geprüft wird, in der Einrichtung oder Anstalt zu besuchen und zu befragen.
4 Die Kommission fällt ihre Entscheide in der Sitzung. In dringenden Fällen
kann sie jedoch auf dem Zirkularweg entscheiden.
11) SR 311.0
12) SGF 340.1
13) SGF 340.1
3 Freiburger Strafanstalt
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Verwaltungskommission (Art. 16 SMVG 14))
1 Die Verwaltungskommission tagt so oft wie nötig, jedoch mindestens dreimal pro Jahr. Sie tritt ausserdem zusammen, wenn ihre Präsidentin oder ihr
Präsident sie einberuft oder wenn drei Mitglieder darum ersuchen.
2 Sie bestimmt eines ihrer Mitglieder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten.
3 Sie kann Subkommissionen bilden.
4 Sie fällt ihre Entscheide in der Sitzung. In dringenden Fällen kann sie jedoch auf dem Zirkularweg entscheiden.
5 Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission selbst.
Art. 8
Standorte
1 Die Freiburger Strafanstalt (die FRSA) übt ihre Tätigkeit am Standort der
Anstalten von Bellechasse und an jenem des Zentralgefängnisses aus.
Art. 9
Zweckbestimmung
1 Der FRSA werden folgende Aufgaben zugewiesen:
a) Vollzug der Untersuchungshaft, der Sicherheitshaft und der Auslieferungshaft;
b) vorzeitiger und unbedingter Vollzug von Freiheitsstrafen;
c) unbedingter und vorzeitiger Massnahmenvollzug;
d) Vollzug von Verwahrungen;
e) Vollzug von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft;
f) Vollzug von Freiheitsstrafen in Form des Arbeitsexternats;
g) Vollzug der Administrativhaft gemäss Ausländerrecht;
h) Vollzug von fürsorgerischen Unterbringungen, die von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde angeordnet wurden, jedoch nur in Ausnahmefällen;
i) Vollzug von Militärarrest.
14) SGF 340.1
3.2 Status der gefangenen oder verwahrten Personen
Art. 10
Ein- und Austritt der gefangenen und verwahrten Personen
1 Die Eintritts- und Austrittsformalitäten werden für jeden Standort in einem
internen Reglement der FRSA festgelegt.
2 Die Reglemente werden von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion
(die Direktion) genehmigt.
3 Den Gefangenen steht ein Exemplar des sie betreffenden Reglements zur
Verfügung.
Art. 11
Persönliche Effekten
1 Die Liste der persönlichen Effekten, welche die Gefangenen bei sich oder in
ihrer Zelle aufbewahren dürfen, wird in den internen Reglementen festgelegt.
2 Die Direktion der FRSA kann verbotene oder gefährliche Stoffe und Gegenstände und Geld, das den Ertrag einer strafbaren Handlung darstellt, beschlagnahmen.
3 Die Stoffe und Gegenstände werden verwertet oder zerstört. Der Ertrag aus
der Verwertung fliesst in einen Fonds zur Unterstützung der Gefangenen.
4 Gegenstände, die einer entwichenen oder geflüchteten Person gehören, werden nach einem Jahr verwertet. Der Ertrag wird auf ein Konto, das auf den
Namen dieser Person lautet, überwiesen.
5 Zehn Jahre nach der Entweichung oder Flucht wird der Betrag an einen
Fonds zur Unterstützung der Gefangenen überwiesen.
6 Die persönlichen Effekten, die Identitätsausweise und das Bargeld der entwichenen oder geflüchteten Person werden weder der betroffenen Person
noch ihrer Rechtsvertretung noch einer Drittperson zugeschickt oder übergeben.
Art. 12
Arbeitsentgelt und Vergütung (Art. 40 und 42 SMVG 15))
1 Personen im Freiheitsentzug erhalten für ihre Arbeit ein Arbeitsentgelt oder,
wenn sie an einem anerkannten Ausbildungsprogramm teilnehmen, eine
angemessene Vergütung.
2 Der Betrag sowie die Berechnung, Verwaltung und Verwendung des
Arbeitsentgelts und die Führung des persönlichen Kontos der Gefangenen
richten sich nach den Bestimmungen, welche die Lateinische Konferenz der
in Vollzugsfragen zuständigen kantonalen Behörden erlässt.
15) SGF 340.1
3 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann eine Aufgabe zugewiesen werden; in diesem Fall erhalten sie für ihre Tätigkeit ein Arbeitsentgelt, das sich nach den konkordatsrechtlichen Bestimmungen richtet.
Art. 13
Verantwortung für die persönlichen Effekten und das Mobiliar
1 Die Gefangenen sind für ihre persönlichen Effekten und für das Mobiliar in
ihrer Zelle verantwortlich.
2 Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung oder Zerstörung gehen die
Reparatur- oder Ersatzkosten zulasten der Person, die den Schaden verursacht
hat.
3 Innerhalb der geltenden konkordatsrechtlichen Grenzen kann der Schaden
durch eine Kompensation mit dem Arbeitsentgelt oder dem Guthaben dieser
Person auf den Konten der Anstalt gedeckt werden.
Art. 14
Beziehungen zur Aussenwelt (Art. 41 SMVG 16))
1 Die Regeln für den Kontakt zur Aussenwelt, insbesondere für Briefwechsel,
Benutzung des Telefons, Postpakete und Besuche, werden in internen Reglementen festgelegt.
2 Die FRSA kann Drittpersonen aufbieten, damit sie Gefangene besuchen.
3 Die Besuche sollen den Gefangenen erlauben, aus ihrer Isolierung herauszukommen, eine moralische Stütze zu finden und ihre Entlassung mitvorzubereiten.
4 Die von der FRSA aufgebotenen Besucherinnen und Besucher erhalten eine
obligatorische Grundausbildung und sind verpflichtet, regelmässig die von
der FRSA bestimmten Kurse und Sitzungen zu besuchen.
5 Die FRSA kann die Ausbildungskosten ganz oder teilweise übernehmen.
6 Die Besucherinnen und Besucher haben Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung für ihre Reisekosten.
Art. 15
Gesundheitsdossier (Art. 44 und 54 SMVG 17))
1 Die Daten über die Gesundheit jeder gefangenen Person müssen in einem
elektronischen Dossier, das vom Pflegedienst in Zusammenarbeit mit allen
betroffenen Gesundheitsfachpersonen geführt wird, enthalten sein.
16) SGF 340.1
17) SGF 340.1
3.3 Zwangsmassnahmen (Art. 33 SMVG 18))
Art. 16
Allgemeine Bestimmungen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Aufsicht und Betreuung
der Gefangenen beauftragt sind, können bei der Ausübung ihrer Funktion folgende Zwangsmassnahmen gegen Gefangene und Drittpersonen ergreifen:
a) Durchgang durch die Detektionsschleife oder andere Kontrollapparate;
b) Identitätskontrollen und erkennungsdienstliche Massnahmen;
c) Durchsuchung von Personen, Fahrzeugen und Gegenständen;
d) Beschlagnahme von Gegenständen;
e) körperlicher Zwang und Gebrauch von Waffen;
f) elektronische Überwachung (Electronic Monitoring).
Art. 17
Identitätskontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Aufsicht und Betreuung
der Gefangenen beauftragt sind, sind befugt, bei Gefangenen und Drittpersonen Identitätskontrollen vorzunehmen.
2 Weigert sich eine Drittperson, sich auszuweisen, so kann sie bis zum Eintreffen der Polizei zur Identifizierung und Rechtfertigung ihrer Anwesenheit
auf dem Areal der FRSA zurückgehalten werden.
3 Zu Beginn ihrer Inhaftierung oder Verwahrung müssen sich die Gefangenen
erkennungsdienstlichen Massnahmen wie fotografischen Aufnahmen und
dem Anfertigen von Fingerabdrücken unterziehen.
Art. 18
Durchsuchung und Kontrolle von Kleidern und Gepäck – Fälle
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Aufsicht und Betreuung
der Gefangenen beauftragt sind, sind befugt, eine Drittperson sowie ihre
Kleider und ihr Gepäck zu durchsuchen:
a) wenn Anzeichen vermuten lassen, dass die Person Stoffe oder Gegenstände verheimlicht, die nicht in die FRSA hineingebracht werden dürfen, die den Gefangenen nicht ausgehändigt werden dürfen oder die dazu dienen könnten, eine strafbare Handlung zu begehen oder zu flüchten;
b) um ihre eigene Sicherheit oder diejenige anderer Personen zu
gewährleisten.
2 Die Gefangenen werden bei ihrem Eintritt in die FRSA durchsucht. Sie und
ihre Zellen dürfen zudem jederzeit durchsucht werden.
18) SGF 340.1
3 Die Direktion der FRSA wird sofort über jede Urinprobe und jeden Atemlufttest bei Gefangenen informiert; innert 24 Stunden nach der Durchsuchung
einer Drittperson wird der Direktion der FRSA ein ausführlicher Bericht vorgelegt.
4 Verweigern sich Drittpersonen einer Durchsuchung, so gelten die Bestimmungen von Artikel 17 Abs. 2.
Art. 19
Durchsuchung und Kontrolle von Kleidern und Gepäck – Modalitäten
1 Die Durchsuchung muss so schonend wie möglich durchgeführt werden.
Ausser wenn es die unmittelbare Sicherheit erfordert, kann die Person nur
von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.
2 Die Leibesvisitation der Gefangenen wird von einer Ärztin oder einem Arzt
oder, in dringenden Fällen, von eigens dafür ausgebildetem Personal, das
dem medizinischen Dienst angehört, vorgenommen. Sie wird im Krankenzimmer oder in einem anderen geeigneten Raum durchgeführt.
Art. 20
Durchsuchung und Kontrolle von Kleidern und Gepäck – Erfolgreiche Durchsuchung
1 Die gefundenen Gegenstände und Stoffe werden gemäss den Bestimmungen
von Artikel 22 beschlagnahmt, wenn ihr Besitz verboten ist.
2 Die Bestimmungen des Disziplinarrechts bleiben vorbehalten.
Art. 21
Durchsuchung von Fahrzeugen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Aufsicht und Betreuung
der Gefangenen beauftragt sind, sind befugt, Fahrzeuge von Drittpersonen,
die sich auf dem Areal der FRSA befinden, zu durchsuchen, wenn Anzeichen
vermuten lassen, dass sie Gegenstände oder Stoffe enthalten, die nicht in die
FRSA hineingebracht werden dürfen oder die dazu dienen können, eine strafbare Handlung zu begehen oder zu flüchten.
2 Ist das Fahrzeug verschlossen, so fordert das Personal die Hilfe der Polizei
an; dringende Fälle bleiben vorbehalten.
3 Innert 24 Stunden wird der Direktion der FRSA ein ausführlicher Bericht
vorgelegt.
Art. 22
Beschlagnahme
1 Gegenstände und Stoffe, deren Besitz verboten ist, können beschlagnahmt
werden. In diesem Fall wird ein Bericht erstellt.
2 Anstelle der Rückgabe an die berechtigte Person kann die Direktion der FR-
SA anordnen, dass die beschlagnahmten Gegenstände und Stoffe gebrauchsuntauglich gemacht, zerstört oder wieder eingesetzt werden. Lebensmittel,
deren Besitz verboten ist, werden ohne Weiteres vernichtet.
3 Gegenstände und Stoffe, die möglicherweise einer strafrechtlichen Beschlagnahme unterliegen könnten, werden nach Erstellung eines Berichts der
zuständigen Strafverfolgungsbehörde ausgehändigt.
Art. 23
Körperlicher Zwang – Grundsätze
1 In Notfällen können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Aufsicht und Betreuung der Gefangenen beauftragt sind, körperliche Zwangsmassnahmen anwenden, die der Aufrechterhaltung von Ordnung, Sicherheit
und Disziplin dienen.
2 Wird eine Person verletzt, so trifft das Personal der FRSA alle geeigneten
Massnahmen, um ihr zu helfen.
Art. 24
Körperlicher Zwang – Mittel
1 Es können insbesondere folgende Zwangsmittel angewendet werden:
a) körperliche Gewalt;
b) Fesseln der Gliedmassen mit Handschellen, Seilen oder anderen Mitteln;
c) Wasserwerfer;
d) Sprays, namentlich Pfeffersprays;
e) Hunde;
f) nichtletale Waffen.
2 Der Einsatz von Sprays, Hunden oder nichtletalen Waffen ist den Umständen entsprechend nur in folgenden Fällen erlaubt:
a) wenn eine Person angegriffen oder unmittelbar bedroht wird;
b) wenn an wichtigen Einrichtungen grosse Materialschäden verursacht
werden und die Ordnung nicht mit anderen Mitteln wiederhergestellt
werden kann;
c) bei einer Geiselnahme;
d) wenn eine gefangene Person, die ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird, sich
durch Flucht der Festnahme oder der Inhaftierung zu entziehen versucht.
Art. 25
Körperlicher Zwang – Bericht
1 Wird ein körperliches Zwangsmittel angewendet, so wird der Direktion der
FRSA spätestens innert 24 Stunden ein ausführlicher Bericht vorgelegt.
Art. 26
Körperlicher Zwang – Aufsichtsbeschwerde
a) Im Allgemeinen
1 Eine Person, gegen die eine Zwangsmassnahme oder eine sich darauf beziehende Handlung angewendet wird, kann eine Aufsichtsbeschwerde erheben.
2 Die Aufsichtsbeschwerde muss begründet und innert zehn Tagen nach Anwendung der Zwangsmassnahme schriftlich bei der zuständigen Behörde
(Art. 27) eingereicht werden.
3 Das Verfahren wird in deutscher oder in französischer Sprache durchgeführt, je nachdem, welche der beiden Sprachen die Beschwerdeführerin oder
der Beschwerdeführer gewählt hat.
4 Gefangene, die in Zusammenhang mit einer Aufsichtsbeschwerde die Anstandsregeln verletzen oder missbräuchlich vorgehen, machen sich disziplinarisch strafbar.
Art. 27
Körperlicher Zwang – Aufsichtsbeschwerde
b) Zuständige Behörde
1 Aufsichtsbeschwerden gegen Personen im Dienst der FRSA werden an die
Direktorin oder den Direktor der FRSA gerichtet.
2 Aufsichtsbeschwerden gegen ein Mitglied des Direktionsrats der FRSA
werden an die Direktion gerichtet.
Art. 28
Körperlicher Zwang – Aufsichtsbeschwerde
c) Ablauf des Verfahrens
1 Die zuständige Behörde prüft die Aufsichtsbeschwerde innert kurzer Frist.
Sie führt die Untersuchung selbst durch, hört die klagende und die beschuldigte Person an und holt alle notwendigen Erkundigungen ein. Die Untersuchungshandlungen sowie die Aussagen der klagenden und der beschuldigten
Person werden in einem Protokoll festgehalten, das die angehörten Personen
unterzeichnen; geringfügige Fälle bleiben vorbehalten.
2 Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen ein Mitglied des Direktionsrats
der FRSA, so wird das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt. Die Direktion legt die Beschwerde der beschuldigten Person zur Stellungnahme vor.
Art. 29
Körperlicher Zwang – Aufsichtsbeschwerde
d) Eröffnung
1 Der Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde gegen eine Mitarbeiterin oder
einen Mitarbeiter der FRSA wird der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mündlich eröffnet; er wird schriftlich bestätigt, wenn die
betroffene Person dies innert fünf Tagen verlangt.
2 Der Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde gegen ein Mitglied des Direktionsrats der FRSA wird der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer schriftlich eröffnet. Wird der Aufsichtsbeschwerde Folge gegeben, so
wird der Entscheid auch der Verwaltungskommission eröffnet.
Art. 30
Körperlicher Zwang – Aufsichtsbeschwerde
e) Beschwerderecht
1 Personen, die von einem Entscheid der Direktorin oder des Direktors der
FRSA über eine Aufsichtsbeschwerde betroffen sind, können bei der Direktion Beschwerde erheben.
2 Entscheide, welche die Direktion in erster Instanz oder auf Beschwerde hin
getroffen hat, sind mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.
3 Die Beschwerde muss schriftlich abgefasst sein und Beschwerdegründe,
Anträge und Beweismittel enthalten. Sie muss innert dreissig Tagen ab Eröffnung des Entscheids bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
4 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 19). Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, und die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig.
3.4 Besondere Sicherheitsmassnahmen (Art. 34 SMVG 20))
Art. 31
Aufsichtsbeschwerde
1 Personen, die von einer besonderen Sicherheitsmassnahme betroffen sind,
können eine Aufsichtsbeschwerde erheben, solange die fragliche Massnahme
andauert.
2 Die Beschwerde muss begründet und schriftlich an die Direktion gerichtet
werden.
3 Die Direktion legt die Beschwerde der Direktion der FRSA zur Stellungnahme vor. Wenn nötig führt sie weitere Untersuchungshandlungen durch.
4 Wird der Aufsichtsbeschwerde Folge gegeben, so wird der Entscheid der
Verwaltungskommission mitgeteilt.
19) SGF 150.1
20) SGF 340.1
Art. 32
Beschwerde
1 Entscheide der Direktion sind mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.
2 Die Beschwerde muss schriftlich abgefasst sein und Beschwerdegründe,
Anträge und Beweismittel enthalten. Sie muss innert dreissig Tagen ab Eröffnung des Entscheids bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
3 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 21). Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, und die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig.
3.5 Personal der FRSA
Art. 33
Besondere Bestimmungen
1 Für das Personal der FRSA können besondere Bestimmungen erlassen werden über:
a) Arbeitszeit;
b) Pikettdienst;
c) Arbeitsdauer;
d) Entschädigung für Nachtdienst, Sonntagsdienst oder Dienst an dienstfreien Tagen und für Pikettdienst.
2 Diese Bestimmungen werden in einer eigenen Verordnung des Staatsrats
geregelt.
Art. 34
Bekleidung und Bewaffnung (Art. 24 SMVG 22))
1 Die FRSA besorgt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit der Aufsicht und Betreuung der Gefangenen beauftragt sind, die Bekleidung, die
Ausrüstung und die Bewaffnung, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2 Die einsetzbaren Waffen werden in Artikel 24 Abs. 1 aufgeführt.
Art. 35
Information des Personals
1 Die Direktorin oder der Direktor der FRSA sorgt dafür, dass das Personal
der FRSA regelmässig über den Betrieb der Strafanstalt informiert wird.
21) SGF 150.1
22) SGF 340.1
4 Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen (Art. 59–71 SMVG 23))
Art. 36
Strafvollstreckungsbefehl
1 Die Anordnung der Urteilsvollstreckung (Strafvollstreckungsbefehl) wird
der verurteilten Person zugestellt.
2 Die verurteilte Person kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe innert
zwanzig Tagen beim JVBHA die Verschiebung des Strafantritts oder den
Vollzug in Form von Halbgefangenschaft, gemeinnütziger Arbeit oder elektronischer Überwachung beantragen. Gegen den Entscheid des JVBHA kann
Beschwerde geführt werden (Art. 74 Abs. 2 SMVG 24)).
3 Wenn nötig können die Strafvollstreckungsbefehle mit Haftbefehlen vollstreckt werden, die von der Kantonspolizei ausgeführt werden.
Art. 37
Vollzugsplanung
1 Für die Planung des Straf- und Massnahmenvollzug ist das JVBHA zuständig, das insbesondere die Eckdaten der Vollzugsphasen und die denkbaren
Vollzugsöffnungen bis zur endgültigen Entlassung festlegt.
Art. 38
Vollzugsplan
1 Je nach Aufenthaltsdauer enthält der Vollzugsplan folgende Elemente:
a) die Eckdaten des Straf- oder Massnahmenvollzugs;
b) die persönlichen Daten der verurteilten Person;
c) die vom JVBHA erstellte Planung und die Vollzugsziele;
d) die Teilnahme an spezifischen Betreuungs- oder pädagogischen Programmen oder an Programmen für Personen mit Suchtproblemen;
e) die Einweisung in eine bestimmte Abteilung und die Bezeichnung der
geeigneten Behandlung;
f) die Teilnahme an Einzel- oder Gruppentherapien, die Beschäftigungsmöglichkeiten, die Arbeit, die der gefangenen Person zugewiesen wird
(bzw. die einer verwahrten Person angeboten wird), und die Teilnahme
an Aus- und Weiterbildungsprogrammen;
g) den anstaltsinternen, stufenweisen Vollzug;
h) die einzelnen Punkte, die der Erstellung der Berichte dienen, und deren
Validierung;
i) die Bedingungen, welche die verurteilte Person erfüllen muss, um in
den Genuss einer bedingten Entlassung zu kommen;
23) SGF 340.1
24) SGF 340.1
j) die Modalitäten für die Wiedergutmachung des Schadens, welcher der
geschädigten Person zugefügt wurde (OHG usw.);
k) die persönlichen Beziehungen (Partnerschaft und andere Beziehungen
zur Aussenwelt);
l) die Verwaltung des Arbeitsentgelts und die finanzielle Situation;
m) die angemessene Bezahlung der Gerichtskosten.