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Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug

Fribourg · 340.11 · ordinance

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Contents: 60 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 2b
  5. Art. 3
  6. Art. 4
  7. Art. 5 Abklärung der Gemeingefährlichkeit
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 8
  11. Art. 9
  12. Art. 10
  13. Art. 11
  14. Art. 12
  15. Art. 13
  16. Art. 14
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58

60 provisions

Art. 39

Pflicht der gefangenen Person 1 Eine gefangene Person muss dazu angehalten werden, an der Umsetzung des Straf- oder Massnahmenvollzugsplans für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug aktiv mitzuwirken. 2 Wenn eine gefangene Person aufgrund ihrer psychischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder aus anderen Gründen nicht fähig erscheint, die Bedeutung des Vollzugsplans zu erfassen, oder falls sie sich bei den Gesprächen zum Vollzugsplan nicht zu äussern vermag, kann die Anstalt bei der Erstellung des Vollzugsplans für den ordentlichen oder den vorzeitigen Vollzug die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter oder eine andere Person beiziehen. 3 Weigert sich eine gefangene Person beharrlich, am Vollzugsplan mitzuwirken, so können ihr Hafterleichterungen oder Vollzugsstufen verweigert oder nicht gemäss der ursprünglichen Vollzugsplanung gewährt werden.

Art. 40

Aktualisierung des Vollzugsplans 1 Der Vollzugsplan wird je nach Bedarf und Umständen angepasst. 2 Vor jeder neuen Vollzugsstufe sowie auf Gesuch des JVBHA, der gefangenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters muss eine Abklärung durchgeführt werden. 3 Die im Vollzugsplan festgelegten Ziele werden mindestens einmal jährlich mit der gefangenen Person geprüft und diskutiert. Die Einweisungsbehörde oder die vom Kanton bezeichnete Behörde ist bei diesem Gespräch vertreten. 4 Die Anstalt erwähnt insbesondere, ob der Vollzugsplan für den ordentlichen oder vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug befolgt wurde und ob die gefangene Person dabei mitgewirkt hat. Verweigert diese ihre Mitwirkung, so teilt die Anstalt dies dem JVBHA mit. 5 Weigert sich die gefangene Person, an der Erstellung oder Umsetzung ihres Vollzugsplans mitzuwirken, so kann das JVBHA diesen Umstand bei der Beurteilung des Falles berücksichtigen. 6 Wechselt die gefangene Person das Haftregime innerhalb der Anstalt, so muss das JVBHA über die internen Änderungen des Vollzugsplans informiert werden. Für alle anderen Änderungen des Vollzugsplans unterbreitet die Anstaltsleitung dem JVBHA Vorschläge und übermittelt den Vollzugsplan anschliessend zusammen mit einem Situationsbericht an die neue Anstalt.

Art. 41

Ausgangsbewilligungen 1 Bewilligte Ausgänge sind: a) begleitete Ausgänge, die aus einem besonderen Grund gewährt werden; b) unbegleitete Ausgänge, die der gefangenen Person gewährt werden, damit sie sich persönlichen, beruflichen oder gerichtlichen Angelegenheiten, die nicht aufgeschoben werden können und die ihre Anwesenheit ausserhalb der Anstalt rechtfertigen, widmen kann; c) Urlaub, welcher der gefangenen Person die Pflege von Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung ihrer Entlassung ermöglichen soll. 2 Die Bedingungen für die bewilligten Ausgänge, deren Häufigkeit und deren Dauer werden in den Bestimmungen des Konkordatsrechts geregelt.

Art. 42

Andere Formen des Vollzugs von Freiheitsstrafen 1 Der Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit, Halbgefangenschaft oder elektronischer Überwachung wird in den Bestimmungen des Konkordatsrechts geregelt.

Art. 43

Materielle Unterstützung 1 Die materielle Unterstützung von Personen, für die eine Bewährungshilfe angeordnet wurde, wird in der Gesetzgebung über die Sozialhilfe geregelt (Art. 96 StGB 25)). 2 Bei Bedarf erbringt das JVBHA jedoch für Personen, für die eine Bewährungshilfe angeordnet wurde, eine punktuelle materielle Unterstützung in Form von Geld- oder Naturalleistungen. 3 Das JVBHA regelt die finanziellen Angelegenheiten von Personen, deren Freiheitsstrafe im Regime des Arbeitsexternats und des Arbeits- und Wohnexternats vollzogen wird. 25) SR 311.0

Art. 44

Verwendung von Daten der elektronischen Überwachung 1 Mit dem Gesuch um den Vollzug ihrer Strafe in Form der elektronischen Überwachung stimmt die verurteilte Person der Verwendung und Aufbewahrung der sie betreffenden räumlichen und zeitlichen Daten gemäss diesem Artikel und den konkordatsrechtlichen Bestimmungen zu. 2 Das JVBHA kann die Daten der elektronischen Überwachung jederzeit einsehen. Werden die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt oder die Daten in einer laufenden Strafuntersuchung konsultiert, so ist das Amt befugt, die Daten an die Polizeibehörden und an die zuständigen Gerichtsbehörden weiterzugeben. Die Direktion kann diese Kompetenz der Stelle übertragen, die für den Empfang der Daten zuständig ist. 3 Flieht die verurteilte Person, so können die Daten auch an die ausländischen Behörden des Ortes, an dem sich die Person befindet, weitergegeben werden. 4 Die gesammelten Daten werden nach Beendigung der elektronischen Überwachung zwölf Monate aufbewahrt. Bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Vollzug der strafrechtlichen Sanktion kann das JVBHA die Daten exportieren und auf einem separaten Datenträger abspeichern. Dies gilt auch, wenn eine Gerichtsbehörde dies im Rahmen eines Strafverfahrens verlangt. 5 Haftkosten, Gebühren und Auslagen (Art. 31 und 72–75 SMVG 26)) 5.1 Haftkosten

Art. 45

Pensionspreis für fürsorgerisch untergebrachte Personen (Art. 31 Abs. 3 SMVG 27)) 1 Für Personen, die in Anwendung von Artikel 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 28) von einer Gerichtsbehörde fürsorgerisch untergebracht werden, wird der Pensionspreis auf 260 Franken pro Tag festgesetzt. 2 Der Pensionspreis umfasst die Arzt- und Medikamentenkosten, die bei der Eintrittsvisite und bei dringenden Erste-Hilfe-Massnahmen anfallen, und die Prämie für die Unfallversicherung. 3 Er umfasst keine weiteren Arzt-, Zahnarzt-, Medikamenten- oder Spitalkosten in einer Anstalt, die nicht dem Konkordat angehört. 26) SGF 340.1 27) SGF 340.1 28) SR 210

Art. 46

Beteiligung von verurteilten Personen an den Haftkosten (Art. 72 SMVG 29)) 1 Verurteilte Personen müssen sich gemäss den Bestimmungen des Konkordatsrechts an den Straf- oder Massnahmenvollzugskosten beteiligen. 2 Das JVBHA führt die Rechnungstellung und das Inkasso der vorgesehenen Beträge bei den Personen im erleichterten Strafvollzug durch.

Art. 47

Beteiligung von Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an den Haftkosten (Art. 73 Abs. 2 SMVG 30)) 1 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die über einen Lohn, ein Entgelt oder ein ausreichendes Vermögen verfügen, müssen eine Beteiligung an ihren Haftkosten zahlen. 2 Diese Beteiligung wird auf 21 Franken pro Hafttag und auf 10 Franken pro Tag für Personen, die eine gesetzliche Unterstützungspflicht leisten, festgelegt. 3 In hinreichend begründeten Härtefällen kann die zuständige Behörde die Beteiligung an den Vollzugskosten senken. Die gefangene Person muss innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt ein begründetes Gesuch einreichen. 4 Wenn die finanzielle Situation der gefangenen Person es erlaubt, kann die zuständige Behörde den Tagessatz bis zum doppelten Betrag erhöhen. 5 Bei einem Freispruch der Person wird die bereits geleistete Kostenbeteiligung zurückerstattet.

Art. 48

Arzt-, Zahnarzt- und Medikamentenkosten (Art. 54 SMVG 31)) 1 Die konkordatsrechtlichen Bestimmungen gelten für alle Gefangenen, unabhängig davon, ob sie sich im vorzeitigen oder im ordentlichen Vollzug, in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befinden. 2 In gewissen Situation, namentlich im Falle einer kurzen Haftdauer, kann darauf verzichtet werden, die betreffende Person bei der Krankenkasse gegen Krankheit und Unfall zu versichern. In diesem Fall tritt das JVBHA an die Stelle der Krankenkasse. 29) SGF 340.1 30) SGF 340.1 31) SGF 340.1 5.2 Gebühren

Art. 49

Grundsatz 1 Für Entscheide, die in Anwendung dieser Verordnung gefällt werden, wird eine Gebühr erhoben; die in der Gesetzgebung von Bund und Kantonen vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten. 2 Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 50

Gebühren 1 Das JVBHA und die FRSA erheben für ihre Entscheide und für alle übrigen Leistungen eine Gebühr von 20 bis 500 Franken. Die Gebühr kann bei Einreichung des Gesuchs erhoben werden. 2 Die Gebühr wird nach dem Aufwand und der Komplexität der geleisteten Arbeit festgesetzt. Sie ist innert dreissig Tagen nach der Eröffnung des Entscheids fällig. 3 Verursacht ein Entscheid einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand oder zeichnet er sich durch besondere Schwierigkeiten aus, so kann die Gebühr um höchstens 100 % erhöht werden. 4 Die Entscheidbehörde kann die Gebühr senken oder auf ihre Erhebung verzichten, wenn es aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist. 5 Im Fall einer Anfechtung gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 32). 5.3 Auslagen

Art. 51

1 Die effektiven Kosten für Porti, Telefongespräche, Faxe und das Inkasso werden als Auslagen erhoben. 2 Die Auslagen für Fotokopien, die namentlich bei der Akteneinsicht für die Rechtsvertretung einer verurteilten Person erstellt werden, betragen 20 Rappen pro Kopie. 32) SGF 150.1 6 Schlussbestimmungen

Art. 52

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a) die Verordnung vom 12. Dezember 2006 über den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen (SGF 340.12); b) die Verordnung vom 12. Dezember 2006 über den tageweisen Strafvollzug (SGF 340.21); c) die Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (SGF 340.23); d) die Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (SGF 340.32); e) die Verordnung vom 6. Oktober 2008 über das Amt für Bewährungshilfe (SGF 340.42); f) der Beschluss vom 18. November 1986 über die rechtliche Stellung der Besucher von Gefangenen (SGF 340.43); g) das Reglement vom 9. Dezember 1998 über die Gefangenen der Anstalten von Bellechasse (SGF 341.1.12); h) das Hausreglement vom 2. Dezember 1999 für das Heim Tannenhof (SGF 341.1.121); i) die Verordnung vom 25. Februar 2014 über den Pensionspreis der Personen, für die eine fürsorgerische Unterbringung in den Anstalten von Bellechasse angeordnet wurde (SGF 341.1.16); j) der Beschluss vom 28. November 2000 über die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung des Personals der Anstalten von Bellechasse (SGF 341.1.19); k) das Gefängnisreglement vom 12. Dezember 2006 (SGF 341.2.11); l) die Verordnung vom 27. Januar 2009 zur Festsetzung des Preises pro Hafttag in den Gefängnissen (SGF 341.2.16).

Art. 53

Änderung bisherigen Rechts – Verwaltungseinheiten 1 Die Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF 122.0.13) wird wie folgt geändert: ...

Art. 54

Änderung bisherigen Rechts – Staatspersonal 1 Das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (SGF 122.70.11) wird wie folgt geändert: ...

Art. 55

Änderung bisherigen Rechts – Pensionierung der mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamtinnen und Beamten 1 Die Verordnung vom 29. November 2011 über die Pensionierung der mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamtinnen und Beamten (SGF 122.70.83) wird wie folgt geändert: ...

Art. 56

Änderung bisherigen Rechts – Einreihung der Funktionen des Staatspersonals 1 Der Anhang zum Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie folgt geändert: ...

Art. 57

Änderung bisherigen Rechts – Haft im Bereich des Ausländerrechts 1 Das Reglement vom 8. April 1997 über den Vollzug der Haft im Bereich des Ausländerrechts (SGF 114.22.13) wird wie folgt geändert: ...

Art. 58

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 05.12.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_107 25.08.2020 Art. 2 Abs. 1, p) eingefügt 01.01.2022 2020_099 25.02.2022 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_025 10.11.2025 Art. 1 Abs. 2 eingefügt 01.01.2026 2025_082 10.11.2025 Abschnitt 2.1a eingefügt 01.01.2026 2025_082 10.11.2025 Art. 2a eingefügt 01.01.2026 2025_082 10.11.2025 Art. 2b eingefügt 01.01.2026 2025_082 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.12.2017 01.01.2018 2017_107 Art. 1 Abs. 2 eingefügt 10.11.2025 01.01.2026 2025_082 Art. 2 Abs. 1, p) eingefügt 25.08.2020 01.01.2022 2020_099 Abschnitt 2.1a eingefügt 10.11.2025 01.01.2026 2025_082 Art. 2a eingefügt 10.11.2025 01.01.2026 2025_082 Art. 2b eingefügt 10.11.2025 01.01.2026 2025_082 Art. 10 Abs. 2 geändert 25.02.2022 01.02.2022 2022_025

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