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Reglement über die Beiträge zur Unterstützung des gesellschaftlichen Zusammenlebens (RUZ)

Luzern (city) · 0.5.8.1.1 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Seite 3/3
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1 Seite 2/3

Zweck 1 Die Stadt Luzern erhält und fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Ziel ist ein friedliches und respektvolles Zusammenleben zum Wohl ihrer Bevölkerung. 2 Sie kann dazu insbesondere folgende Beiträge in Form von Finanzhilfen ausrichten: a. Beiträge für Empfänge; b. Beiträge für Jubiläen, Ehrungen und ähnliche Anlässe; c. Beiträge an Brauchtum, Grossveranstaltungen und andere publikumswirksame Veranstaltungen; d. Beiträge zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und des Quartierlebens; e. Solidaritätsbeiträge.

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Art. 2

Geltungsbereich 1 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, richten sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen nach dem für das Beitragsmanagement geltende Reglement. 2 Beiträge können zudem aus Solidaritätsgründen gewährt werden. 3 Vorbehalten bleiben Spezialreglemente.

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Art. 3

Rückzahlung Die Rückzahlung kann verlangt werden, wenn die Beiträge a. nicht entsprechend dem vorgesehenen Zweck verwendet wurden oder b. aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben gewährt wurden.

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Art. 4

Vollzug Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement erlassen.

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Art. 5

Aufsicht Die gestützt auf dieses Reglement ausbezahlten Beiträge werden im Rahmen des Geschäftsberichts ausgewiesen.

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Art. 6 Seite 3/3

Aufhebung eines Erlasses Das Reglement über das Stadtfest Luzern vom 1. Februar 2024 wird aufgehoben.

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Art. 7

Inkrafttreten 1 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten. Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 27. Juni 2024 Namens des Grossen Stadtrates Jules Gut Ratspräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin 2 Die Referendumsfrist ist am 4. September 2024 unbenützt abgelaufen. Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 11. September 2024 das Reglement per 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzt. 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 21. September 2024.

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