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7 provisions
Art. 1 Seite 2/3
Zweck
1 Die Stadt Luzern erhält und fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Ziel ist ein friedliches und respektvolles Zusammenleben zum Wohl ihrer
Bevölkerung.
2 Sie kann dazu insbesondere folgende Beiträge in Form von Finanzhilfen
ausrichten:
a. Beiträge für Empfänge;
b. Beiträge für Jubiläen, Ehrungen und ähnliche Anlässe;
c. Beiträge an Brauchtum, Grossveranstaltungen und andere
publikumswirksame Veranstaltungen;
d. Beiträge zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und
des Quartierlebens;
e. Solidaritätsbeiträge.
Propose a changeArt. 2
Geltungsbereich
1 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, richten
sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen nach dem für
das Beitragsmanagement geltende Reglement.
2 Beiträge können zudem aus Solidaritätsgründen gewährt werden.
3 Vorbehalten bleiben Spezialreglemente.
Propose a changeArt. 3
Rückzahlung
Die Rückzahlung kann verlangt werden, wenn die Beiträge
a. nicht entsprechend dem vorgesehenen Zweck verwendet wurden oder
b. aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben gewährt wurden.
Propose a changeArt. 4
Vollzug
Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement
erlassen.
Propose a changeArt. 5
Aufsicht
Die gestützt auf dieses Reglement ausbezahlten Beiträge werden im
Rahmen des Geschäftsberichts ausgewiesen.
Propose a changeArt. 6 Seite 3/3
Aufhebung eines Erlasses
Das Reglement über das Stadtfest Luzern vom 1. Februar 2024 wird
aufgehoben.
Propose a changeArt. 7
Inkrafttreten
1 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten. Das Reglement unterliegt dem
fakultativen Referendum. 2
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.3
Luzern, 27. Juni 2024
Namens des Grossen Stadtrates
Jules Gut
Ratspräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
2 Die Referendumsfrist ist am 4. September 2024 unbenützt abgelaufen. Der Stadtrat hat mit
Beschluss vom 11. September 2024 das Reglement per 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzt.
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 21. September 2024.
Propose a change