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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Nidwalden · 732.4 · statute

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Steuervergünstigungen durch den Kanton und die Gemeinden an Unternehmen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven1) Arbeitsbeschaffungsreserven bilden.

Art. 2

Berechtigte Unternehmen 1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 10 unselbständig erwerbstätigen Personen berechtigt.

Art. 3

Steuervergünstigung 1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen. 2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reingewinn gebildet werden.

Art. 4

Nachträgliche Besteuerung 1 Es wird eine nachträgliche Steuer erhoben auf: 1. den aufgelösten Reserven, wenn das Unternehmen den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt; 2. allen Reserven, wenn das Unternehmen die Betriebstätigkeit einstellt oder den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt. 1) SR 823.33 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 732.4 2 Die nachträgliche Steuer ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Gewinn zum Höchstsatz als volle Jahressteuer geschuldet. 3 Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung2).

Art. 5

Strafbestimmung 1 Für Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Steuervergünstigung erlangen und zu erlangen versuchen, sind die Strafbestimmungen des Steuergesetzes3) anwendbar.

Art. 6

Ergänzende Bestimmungen 1 Soweit das kantonale Recht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts sinngemäss.

Art. 7

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest4). 2) NG 521 3) NG 521.1 4) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2001 732.4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung A 2000, 527, 1250 732.4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.03.2000 01.01.2001 Erstfassung A 2000, 527, 1250

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