Law

Beschluss über die Schifffahrt auf den Flüssen und Kanälen

Fribourg · 785.13 · other

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 ac547d39f13d5c8aee89a5bc2aa544c1b3aee35ebd35c14003767550987441a9

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Befahrbare Flüsse und Kanäle 1 Die folgenden Flüsse und Kanäle stehen Schiffen ohne Maschinenantrieb offen: a) die Saane, einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Bern; der Abschnitt Rossens-Hauterive darf jedoch nur bei künstlich erzeugtem Hochwasserstand befahren werden; b) die Sense (von Zollhaus bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen), einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Bern; c) die Warme Sense (vom Ausfluss aus dem Schwarzsee bis zum Zusammenfluss mit der Kalten Sense); d) die Kalte Sense (vom Zusammenfluss mit der Muscherensense bei Sangernboden bis zum Zusammenfluss mit der Warmen Sense bei Zollhaus), einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Bern; e) die Broye, einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Waadt; f) die Ärgera; g) der Broyekanal zwischen dem Murtensee und dem Neuenburgersee. 2 Einzig der Broyekanal zwischen dem Murtensee und dem Neuenburgersee steht der Motorschifffahrt offen. 3 Lokale Einschränkungen der Schifffahrt, die in Anwendung der Spezialgesetzgebung ergehen, bleiben vorbehalten. 785.13

Art. 2

Pflichten 1 Die Schiffsführer müssen dafür sorgen, dass weder die Tier- und Pflanzenwelt der Gewässer noch die Ufervegetation in Mitleidenschaft gezogen werden. 2 Sie dürfen das Flussbett, die Uferblöcke und die anderen Verbauungswerke nicht verändern.

Art. 3

Veranstaltungen und Sondertransporte 1 Nautische Veranstaltungen und Sondertransporte auf den der Schifffahrt offenstehenden Flüssen und Kanälen sind bewilligungspflichtig gemäss den Bestimmungen der Spezialgesetzgebung (vgl. Art. 5 Bst. e AGBSG).

Art. 4

Strafbestimmungen 1 Schiffsführer, die auf den Flüssen und Kanälen einem Durchfahrtsverbot oder den in Artikel 2 dieses Beschlusses enthaltenen Pflichten zuwiderhandeln, werden gemäss Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt mit Busse bestraft. 2 Die Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zum Natur- und Landschaftsschutz bleibt vorbehalten.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. 785.13 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 23.12.1991 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 898 / d 913 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 898 / d 913

← Find another law