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7 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Kantons zugunsten von Organisationen, die Massnahmen im Kanton durchführen, um Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen
gemäss Art. 3 der Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten
mit besonderen Schutzbedürfnissen (VSMS) vom 9. Oktober 2019 2) vor terroristischen oder gewalttätig-extremistischen Aktivitäten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und e des Bundesgesetzes über den
Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) vom 25. September 2015 3) zu schützen.
§ 2
Grundsätze
1 Auf die Ausrichtung von Finanzhilfen durch den Kanton besteht kein Rechtsanspruch.
2 Es gelten die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes (StBG) vom 11. Dezember 2013 4).
§ 3
Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragsempfängerkreis
Art. 4
VSMS aufgeführten Massnahmen Finanzhilfen gewähren.
2 Nicht gewinnorientierte Organisationen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur mit Sitz in
der Schweiz können vom Kanton Finanzhilfen erhalten.
§ 4 Voraussetzung für die Gewährung der kantonalen Finanzhilfen
1 Voraussetzung für die Gewährung von kantonalen Finanzhilfen bildet die Ausrichtung von Finanzhilfen des Bundes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VSMS für eine Massnahme nach Art. 4 VSMS.
2 Kantonale Finanzhilfen können erstmals für Massnahmen ausgerichtet werden, welche für das Jahr
2025 geplant sind und für welche bis zum 30. Juni 2024 ein Gesuch beim Bund eingereicht wurde.
§ 5
Begrenzung der Finanzhilfen
1 Die kantonale Finanzhilfe beträgt 60 Prozent der vom Bund gewährten Finanzhilfe.
§ 6
Verfahren
1 Gesuche um Finanzhilfen sind zusammen mit der Verfügung oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag
nach Art. 9 Abs. 2 VSMS dem Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen.
1) SG 510.100
2) SR 311.039.6
3) SR 121
4) SG 610.500
510.150
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement nimmt bei Bedarf weitere Sachverhaltsabklärungen vor bzw.
kann die eingereichten Gesuche bei Bedarf einer vertieften Überprüfung unterziehen.
§ 7
Pflichten der Gesuchstellenden
1 Die Gesuchstellenden erteilen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement alle für die Beurteilung des
Gesuchs notwendigen Auskünfte.
2 Sie teilen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement jede Änderung der Verfügung oder des öffentlichrechtlichen Vertrags gemäss Art. 9 Abs. 2 VSMS umgehend mit.
3 Sie geben dem Justiz- und Sicherheitsdepartement jederzeit Auskunft über die Verwendung der erhaltenen Finanzhilfen und gewähren diesem hierzu Einsicht in ihre Unterlagen.
4 Sie legen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement nach Abschluss der Massnahme unaufgefordert eine Schlussabrechnung und einen Schlussbericht vor, die über die Verwendung der gewährten finanziellen Unterstützung Auskunft geben.
5 Sie haben in ihren Jahresberichten und in den öffentlichen Projektunterlagen auf die vom Kanton erhaltene Finanzhilfe hinzuweisen.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. September 2025 in Kraft.
510.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.06.2025 01.09.2025 Erlass Erstfassung KB 14.06.2025
510.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.06.2025 01.09.2025 Erstfassung KB 14.06.2025