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Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. Art. 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Kantons zugunsten von Organisationen, die Massnahmen im Kanton durchführen, um Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen gemäss Art. 3 der Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (VSMS) vom 9. Oktober 2019 2) vor terroristischen oder gewalttätig-extremistischen Aktivitäten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und e des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) vom 25. September 2015 3) zu schützen.

§ 2

Grundsätze 1 Auf die Ausrichtung von Finanzhilfen durch den Kanton besteht kein Rechtsanspruch. 2 Es gelten die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes (StBG) vom 11. Dezember 2013 4).

§ 3

Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragsempfängerkreis

Art. 4

VSMS aufgeführten Massnahmen Finanzhilfen gewähren. 2 Nicht gewinnorientierte Organisationen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur mit Sitz in der Schweiz können vom Kanton Finanzhilfen erhalten. § 4 Voraussetzung für die Gewährung der kantonalen Finanzhilfen 1 Voraussetzung für die Gewährung von kantonalen Finanzhilfen bildet die Ausrichtung von Finanzhilfen des Bundes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VSMS für eine Massnahme nach Art. 4 VSMS. 2 Kantonale Finanzhilfen können erstmals für Massnahmen ausgerichtet werden, welche für das Jahr 2025 geplant sind und für welche bis zum 30. Juni 2024 ein Gesuch beim Bund eingereicht wurde.

§ 5

Begrenzung der Finanzhilfen 1 Die kantonale Finanzhilfe beträgt 60 Prozent der vom Bund gewährten Finanzhilfe.

§ 6

Verfahren 1 Gesuche um Finanzhilfen sind zusammen mit der Verfügung oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 9 Abs. 2 VSMS dem Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen. 1) SG 510.100 2) SR 311.039.6 3) SR 121 4) SG 610.500 510.150 2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement nimmt bei Bedarf weitere Sachverhaltsabklärungen vor bzw. kann die eingereichten Gesuche bei Bedarf einer vertieften Überprüfung unterziehen.

§ 7

Pflichten der Gesuchstellenden 1 Die Gesuchstellenden erteilen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement alle für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Auskünfte. 2 Sie teilen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement jede Änderung der Verfügung oder des öffentlichrechtlichen Vertrags gemäss Art. 9 Abs. 2 VSMS umgehend mit. 3 Sie geben dem Justiz- und Sicherheitsdepartement jederzeit Auskunft über die Verwendung der erhaltenen Finanzhilfen und gewähren diesem hierzu Einsicht in ihre Unterlagen. 4 Sie legen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement nach Abschluss der Massnahme unaufgefordert eine Schlussabrechnung und einen Schlussbericht vor, die über die Verwendung der gewährten finanziellen Unterstützung Auskunft geben. 5 Sie haben in ihren Jahresberichten und in den öffentlichen Projektunterlagen auf die vom Kanton erhaltene Finanzhilfe hinzuweisen. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. September 2025 in Kraft. 510.150 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.06.2025 01.09.2025 Erlass Erstfassung KB 14.06.2025 510.150 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.06.2025 01.09.2025 Erstfassung KB 14.06.2025

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