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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Hauptsitz Swiss Re», Zürich Enge Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.151 · decree

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 B. Bau- und Nutzungsbestimmungen
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Dachgeschosse 0 0 2 0
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 C. Erschliessung
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 D. Umwelt
  18. Art. 18
  19. Art. 19 E Schlussbestimmungen

19 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Der private Gestaltungsplan «Hauptsitz Swiss Re» bezweckt den Neubau eines städtebaulich und architektonisch hochstehenden Verwaltungsgebäudes, das sich zusammen mit den bestehenden Bauten in die schutzwürdige Seeuferfront einfügt. Dies unter Berücksichtigung einer zonengemässen Dichte und einer zweckmässigen Erschliessung.

Art. 2

Bestandteile, Geltungsbereich 1Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500 zusammen. 2Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan bezeichneten Perimeter. Er umfasst das Grundstück Kat.-Nr. EN2410 mit ca. 12 517 m2.

Art. 3

Geltendes Recht 1Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne §§ 83 ff. PBG. 2Im Geltungsbereich gelten die nachstehenden Vorschriften. Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht bleiben vorbehalten. 3Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben. 4Während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes sind im Baubereich A die Baubegrenzungslinien gemäss rechtskräftigem Kernzonenplan «Mythenquai» und die Baulinie entlang der Sternenstrasse ausser Kraft gesetzt. 5Der Altbau (Gebäude Nr. 26501136) ist im kantonalen und das Klubhaus (Gebäude Nr. 26501160) im kommunalen Inventar der Kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte aufgeführt. Allfällige Schutzverordnungen gehen dem Gestaltungsplan vor.

Art. 4

Richtprojekt Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, dient das im Anhang des Planungsberichts wiedergegebenen Bebauungs-, Erschliessungs- und Freiraumkonzept der Baubehörde als Richtprojekt in Ermessensfragen.

Art. 5 B. Bau- und Nutzungsbestimmungen

Empfindlichkeitsstufen und Lärmschutz Dem Geltungsbereich wird die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.

Art. 6

Nutzweise 1Es sind Verwaltungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Wohnungen sowie höchstens mässig störende Gewerbebetriebe zulässig. Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig. 2Sind die Immissionsgrenzwerte für Wohnnutzungen überschritten, sind Ausnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 der LSV ausgeschlossen. 3Der Wohnanteil beträgt 0 %.

Art. 7

Ausnützung 1Im Baubereich A ist in Voll- und anrechenbaren Untergeschossen insgesamt maximal 23 000m2 anrechenbare Geschossfläche gemäss § 255 Abs. 1 PBG zulässig. 2Davon dürfen insgesamt maximal 19 000m2 auf Geschosse entfallen, die mehr als 1,50 m über dem gewachsenen Boden des Mythenquai in Erscheinung treten.

Art. 8

Gebäudemantel 1Der Gebäudemantel im Baubereich A wird durch die im Plan eingetragene Mantellinie und die Gebäudehöhe von maximal 432,66 m. ü. M sowie die Gesamthöhe von maximal 434,66 m. ü. M bestimmt. Im Baubereich A dürfen Gebäude grundsätzlich nur innerhalb des Gebäudemantels erstellt werden. 2Im Baubereich B gilt die Profilerhaltung. Gebäude oder Gebäudeteile haben bei Ersatz oder Umbau den Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes zu übernehmen. Die Zahl der bestehenden oberirdischen Geschosse darf oberirdisch nicht überschritten werden. 3An Gebäude mit Profilerhaltung darf nur insoweit angebaut werden, als dadurch das wesentliche äussere Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird. 4Folgende Gebäude und Gebäudeteile dürfen über den Gebäudemantel im Baubereich A hinausragen: a) Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorbehältlich der Baulinienbereiche Mythenquai und Alfred Escher-Strasse sowie des Bereichs zwischen Mantellinie und Sternenstrasse; b) Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG im Umfang von insgesamt maximal 280 m2 vorbehältlich der Baulinienbereiche Mythenquai und Alfred Escher-Strasse sowie des Bereichs zwischen Mantellinie und Sternenstrasse; c) Eine eingeschossige Passerelle zwischen Neubau und Altbau; d) Vordächer für die Eingänge, die Vorfahrt, die Ein- und Ausfahrten und dergleichen bis maximal 1,5 m über die Mantellinie hinaus; e) Fluchtwegbauwerke wie Fluchttreppen aus den Untergeschossen und technisch bedingte Einrichtungen wie Aussenluftfassungen und dergleichen zwischen Neubau und Altbau; f) Kleinere technische Aufbauten auf dem Dach, wie Kamine, Abluftrohre und dergleichen; g) Zwei mindestens 3,5 m von der Fassade zurückgesetzte Dachaufbauten für Dachausstiege, technisch bedingte Anlagen, Räume zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und dergleichen im Umfang von insgesamt maximal 300 m2 bis auf eine Höhe von 436,16 m. ü. M. Die Dachaufbauten sind sorgfältig zu gestalten und optisch als homogenes Volumen auszubilden. 5Im Baubereich B dürfen neben den Gebäuden mit Profilerhaltung folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden: a) Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorbehältlich der Baulinienbereiche Mythenquai und Alfred Escher-Strasse; b) Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG, im Umfang von maximal 340 m2 vorbehältlich der Baulinienbereiche Mythenquai und Alfred Escher-Strasse; c) Sammelstellen des Abfuhrwesens. EN0759 EN1068 EN1067 EN0498 EN1120EN1080 EN1153 EN0835 EN0445 EN1077 NP615 Mythenquai Alfred-Escher-Strasse (kant. S-15) Lavaterstrasse Conrad-Ferdinand-Meyer-Strasse 80a 97a 101a 101b 88 86 103 101 EN1824 EN1825 EN2788 EN1124 EN2505 EN2418 EN2410 EN2411 EN1838 EN2599 EN2601 EN2941 EN2940 A AAltbau Klubhaus Passerelle B RRB 19.6.1976RRB 3.12.1892 RRB 10.3.1932 RRB 1.3.1906 RRB 10.3.1932 RRB 10.3.1932 RRB 10.3.1932 RRB 10.3.1932567 408.53 408.49 407.66 407.50 407.47 408.45 408.39 Koordinatenverzeichnis der Mantellinie 682'841.74 682'782.73 682'785.94 682'788.27 682'846.02 246'066.90 246'063.36 246'009.17 245'991.37 245'994.79 Punkt Nr. X Y 45¡ 434.66 m.Ÿ.M Gesamthšhe 10915566 EN1078 EN0303 EN1069 EN11 EN0267 NP357 Sternenstrasse (kant. S-18) Alfred-Escher-Strasse EN1831 EN2568 EN2412 EN2807 EN1708 EN2021 EN2022 EN480 EN2598 EN479 EN481 EN1936 EN478 EN483 EN477 EN2023 EN2029 EN482 EN487 EN484 EN486 EN485 EN2 A RRB 3.12.1892 RRB 5.7.198434 407.68 407.63 408.53 408.01 408.59 Festlegungen Baubereich B Geltungsbereich Baubereich A 508 6 4 2 0 10 20 30 40 Meter10 N Information Bestehende Bauten Profilerhaltung Mantellinie MIV Erschliessung Tiefgarage und Shuttle-Busse (Lage schematisch) Bereich Anlieferung (Lage schematisch) Koordinaten-Punktnummer (siehe Verzeichnis) Vorfahrt (Lage schematisch) Abzubrechende Bauten Baulinie und / oder Baubegrenzungslinie gem. Art. 31 BZO Sternenstrasse 19'000 m aGF 4'000 m aGF 432.66 m.Ÿ.M GebŠudehšhe45¡ Privater Gestaltungsplan ÇHauptsitz Swiss ReÈ Plan M. 1 : 500 GrundeigentŸmerin: Schweizerische RŸckversicherungs-Gesellschaft AG (Kat.-Nr. EN2410) GRB-Nr. ........................................... Die SekretŠrin / Der SekretŠr: ........................................................ Im Namen des Gemeinderates Die PrŠsidentin / Der PrŠsident: .......................................................... Von der Baudirektion genehmigt am: ................................. FŸr die Baudirektion: .......................................................... ZŸrich, den ..................................... ........................................................ BDV NR. ........................................ Dokument: Darstellung: Grundlage: 28106_05A_110304_GPSwissRe.vwx GP 28106_29A_090512_AV_Daten Zustimmung des Gemeinderats am: auf den ........................................... …ffentliche Fusswegverbindung (Lage schematisch) Bestehender Baum (Lage schematisch) Zu entfernender Baum (Lage schematisch) Ersatzbaum (Lage schematisch) Stellplatz fŸr Anlieferung mit LKW (Lage schematisch) Hšhenkoten gewachsener Boden (Aufnahme Geomatik + Vermessung Stadt ZŸrich GeoZ, 08.01.2010) 407.57 ZŸrich - Enge In Kraft gesetzt mit StRB-Nr. ............ ZŸrich, den ....................................

Art. 9

Geschosszahl In den Baubereichen bzw. Gebäuden sind maximal folgende anrechenbaren Geschosse zulässig: Baubereich A Baubereich B Klubhaus Altbau Passerelle Vollgeschosse 6 2 6 0 Untergeschosse 2 2 1 1

Art. 10 Dachgeschosse 0 0 2 0

Terrainveränderung Im Baubereich A sind Abgrabungen in der Höhe bis zu 1 m zulässig. Davon ausgenommen sind Abgrabungen am Mythenquai.

Art. 11

Begrünung Mindestens ein Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenfläche ist zu begrünen.

Art. 12

Gestaltung, Gesamtwirkung Bauten, Anlagen inkl. Ausstattungen, besondere Gebäude und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und stadträumlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Einzelteilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung.

Art. 13 C. Erschliessung

Erschliessung für Motorfahrzeuge 1Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Plan bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z. B. Notzufahrten) sind gestattet. 2Vorfahrt und Anlieferung erfolgen in den im Plan dafür bezeichneten Bereichen.

Art. 14

Fusswegverbindung und Zugänge Die im Plan bezeichnete Fusswegverbindung ist öffentlich zugänglich sowie fussgängerfreundlich auszugestalten.

Art. 15

Parkierung 1Die Anzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach der jeweils gültigen Verordnung über Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich (Parkplatzverordnung). 2Darüber hinaus sind max. 16 Betriebsparkplätze zulässig. 3Die Abstellplätze sind in Tiefgaragen anzuordnen. Davon ausgenommen sind zwei Abstellplätze für Pendelbusse. 4Spätestens auf die Inbetriebnahme der Abstellplätze im Baubereich A ist die gleiche Anzahl Abstellplätze auf der Liegenschaft Kat-Nr. EN2561 (Mythenquai Nr. 20 – 28, Mythenschloss) ausser Betrieb zu nehmen. 5An geeigneten Stellen im Neubau sind in Eingangsnähe gemäss den städtischen Richtlinien vom März 2008 (Merkblatt für die Erstellung von Abstellplätzen für leichte Zweiräder) Abstellplätze für leichte Zweiräder vorzusehen. Pro 300 m2 Geschossfläche ist mindestens ein Abstellplatz vorzusehen.

Art. 16

Abfallentsorgung Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

Art. 17 D. Umwelt

Ökologischer Ausgleich 1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren. 2Insbesondere sind: – in ausreichender Anzahl Bäume und Hecken zu pflanzen und zu erhalten; – nicht begehbare Flachdächer (exkl. Flachdächer von technischen Aufbauten) sind zu begrünen.

Art. 18

Energie Neubauten sind im jeweils gültigen Minergie-P-Standard zu erstellen. Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar, gilt dies auch für Umbauten.

Art. 19 E Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1 1 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 23. Januar 2012; Inkraftsetzung auf den 18. Februar 2012.

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