Open at the publisher →
In force since 2012-02-18, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 d5e9846dcb1a0984cb802567176ff04cc3ad148953d7a1d1c1ad0662a78bb991
19 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Der private Gestaltungsplan «Hauptsitz Swiss Re» bezweckt
den Neubau eines städtebaulich und architektonisch hochstehenden Verwaltungsgebäudes, das sich zusammen mit den
bestehenden Bauten in die schutzwürdige Seeuferfront einfügt.
Dies unter Berücksichtigung einer zonengemässen Dichte und
einer zweckmässigen Erschliessung.
Art. 2
Bestandteile, Geltungsbereich
1Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500 zusammen.
2Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan bezeichneten Perimeter. Er umfasst das Grundstück Kat.-Nr. EN2410 mit ca. 12 517 m2.
Art. 3
Geltendes Recht
1Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne
§§ 83 ff. PBG.
2Im Geltungsbereich gelten die nachstehenden Vorschriften.
Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht bleiben
vorbehalten.
3Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben.
4Während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes sind im
Baubereich A die Baubegrenzungslinien gemäss rechtskräftigem
Kernzonenplan «Mythenquai» und die Baulinie entlang der Sternenstrasse ausser Kraft gesetzt.
5Der Altbau (Gebäude Nr. 26501136) ist im kantonalen und das
Klubhaus (Gebäude Nr. 26501160) im kommunalen Inventar der
Kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte aufgeführt. Allfällige Schutzverordnungen gehen dem Gestaltungsplan vor.
Art. 4
Richtprojekt
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, dient das im Anhang des Planungsberichts wiedergegebenen Bebauungs-, Erschliessungs- und Freiraumkonzept der
Baubehörde als Richtprojekt in Ermessensfragen.
Art. 5 B. Bau- und Nutzungsbestimmungen
Empfindlichkeitsstufen und Lärmschutz
Dem Geltungsbereich wird die Empfindlichkeitsstufe III gemäss
Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.
Art. 6
Nutzweise
1Es sind Verwaltungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe,
Wohnungen sowie höchstens mässig störende Gewerbebetriebe zulässig. Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig.
2Sind die Immissionsgrenzwerte für Wohnnutzungen überschritten, sind Ausnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 der LSV ausgeschlossen.
3Der Wohnanteil beträgt 0 %.
Art. 7
Ausnützung
1Im Baubereich A ist in Voll- und anrechenbaren Untergeschossen insgesamt maximal 23 000m2 anrechenbare Geschossfläche gemäss § 255 Abs. 1 PBG zulässig.
2Davon dürfen insgesamt maximal 19 000m2 auf Geschosse
entfallen, die mehr als 1,50 m über dem gewachsenen Boden
des Mythenquai in Erscheinung treten.
Art. 8
Gebäudemantel
1Der Gebäudemantel im Baubereich A wird durch die im Plan
eingetragene Mantellinie und die Gebäudehöhe von maximal 432,66 m. ü. M sowie die Gesamthöhe von maximal
434,66 m. ü. M bestimmt. Im Baubereich A dürfen Gebäude
grundsätzlich nur innerhalb des Gebäudemantels erstellt werden.
2Im Baubereich B gilt die Profilerhaltung. Gebäude oder Gebäudeteile haben bei Ersatz oder Umbau den Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes zu übernehmen. Die Zahl der bestehenden oberirdischen
Geschosse darf oberirdisch nicht überschritten werden.
3An Gebäude mit Profilerhaltung darf nur insoweit angebaut
werden, als dadurch das wesentliche äussere Erscheinungsbild
nicht beeinträchtigt wird.
4Folgende Gebäude und Gebäudeteile dürfen über den Gebäudemantel im Baubereich A hinausragen:
a) Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorbehältlich der
Baulinienbereiche Mythenquai und Alfred Escher-Strasse
sowie des Bereichs zwischen Mantellinie und Sternenstrasse;
b) Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG im Umfang
von insgesamt maximal 280 m2 vorbehältlich der Baulinienbereiche Mythenquai und Alfred Escher-Strasse sowie des
Bereichs zwischen Mantellinie und Sternenstrasse;
c) Eine eingeschossige Passerelle zwischen Neubau und Altbau;
d) Vordächer für die Eingänge, die Vorfahrt, die Ein- und Ausfahrten und dergleichen bis maximal 1,5 m über die Mantellinie hinaus;
e) Fluchtwegbauwerke wie Fluchttreppen aus den Untergeschossen und technisch bedingte Einrichtungen wie Aussenluftfassungen und dergleichen zwischen Neubau und
Altbau;
f) Kleinere technische Aufbauten auf dem Dach, wie Kamine,
Abluftrohre und dergleichen;
g) Zwei mindestens 3,5 m von der Fassade zurückgesetzte
Dachaufbauten für Dachausstiege, technisch bedingte Anlagen, Räume zur Gewinnung von erneuerbarer Energie
und dergleichen im Umfang von insgesamt maximal 300 m2
bis auf eine Höhe von 436,16 m. ü. M. Die Dachaufbauten
sind sorgfältig zu gestalten und optisch als homogenes Volumen auszubilden.
5Im Baubereich B dürfen neben den Gebäuden mit Profilerhaltung folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden:
a) Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorbehältlich der
Baulinienbereiche Mythenquai und Alfred Escher-Strasse;
b) Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG, im Umfang
von maximal 340 m2 vorbehältlich der Baulinienbereiche
Mythenquai und Alfred Escher-Strasse;
c) Sammelstellen des Abfuhrwesens.
EN0759
EN1068
EN1067
EN0498
EN1120EN1080
EN1153
EN0835
EN0445
EN1077
NP615
Mythenquai
Alfred-Escher-Strasse (kant. S-15)
Lavaterstrasse
Conrad-Ferdinand-Meyer-Strasse
80a
97a
101a
101b
88 86
103 101
EN1824
EN1825
EN2788
EN1124
EN2505
EN2418
EN2410
EN2411
EN1838
EN2599
EN2601
EN2941
EN2940
A
AAltbau
Klubhaus
Passerelle
B
RRB 19.6.1976RRB 3.12.1892
RRB 10.3.1932
RRB 1.3.1906
RRB 10.3.1932
RRB 10.3.1932
RRB 10.3.1932 RRB 10.3.1932567
408.53
408.49
407.66
407.50
407.47
408.45
408.39
Koordinatenverzeichnis der Mantellinie
682'841.74
682'782.73
682'785.94
682'788.27
682'846.02
246'066.90
246'063.36
246'009.17
245'991.37
245'994.79
Punkt
Nr.
X Y
45¡ 434.66 m.Ÿ.M Gesamthšhe
10915566
EN1078
EN0303
EN1069
EN11
EN0267
NP357
Sternenstrasse
(kant. S-18)
Alfred-Escher-Strasse
EN1831
EN2568
EN2412
EN2807
EN1708
EN2021
EN2022
EN480
EN2598
EN479
EN481
EN1936
EN478
EN483
EN477
EN2023
EN2029
EN482
EN487
EN484
EN486
EN485
EN2
A
RRB 3.12.1892
RRB 5.7.198434
407.68
407.63
408.53
408.01
408.59
Festlegungen
Baubereich B
Geltungsbereich
Baubereich A
508 6 4 2 0 10 20 30 40 Meter10
N
Information
Bestehende Bauten
Profilerhaltung
Mantellinie
MIV Erschliessung Tiefgarage und Shuttle-Busse (Lage schematisch)
Bereich Anlieferung (Lage schematisch)
Koordinaten-Punktnummer (siehe Verzeichnis)
Vorfahrt (Lage schematisch)
Abzubrechende Bauten
Baulinie und / oder Baubegrenzungslinie gem. Art. 31 BZO
Sternenstrasse
19'000 m aGF
4'000 m aGF
432.66 m.Ÿ.M GebŠudehšhe45¡
Privater Gestaltungsplan ÇHauptsitz Swiss ReÈ
Plan M. 1 : 500
GrundeigentŸmerin:
Schweizerische
RŸckversicherungs-Gesellschaft AG
(Kat.-Nr. EN2410)
GRB-Nr. ...........................................
Die SekretŠrin / Der SekretŠr:
........................................................
Im Namen des Gemeinderates
Die PrŠsidentin / Der PrŠsident:
..........................................................
Von der Baudirektion
genehmigt am: .................................
FŸr die Baudirektion:
..........................................................
ZŸrich, den .....................................
........................................................
BDV NR. ........................................
Dokument:
Darstellung:
Grundlage:
28106_05A_110304_GPSwissRe.vwx
GP
28106_29A_090512_AV_Daten
Zustimmung des Gemeinderats am:
auf den ...........................................
…ffentliche Fusswegverbindung (Lage schematisch)
Bestehender Baum (Lage schematisch)
Zu entfernender Baum (Lage schematisch)
Ersatzbaum (Lage schematisch)
Stellplatz fŸr Anlieferung mit LKW (Lage schematisch)
Hšhenkoten gewachsener Boden
(Aufnahme Geomatik + Vermessung Stadt ZŸrich GeoZ, 08.01.2010)
407.57
ZŸrich - Enge
In Kraft gesetzt mit StRB-Nr. ............
ZŸrich, den ....................................
Art. 9
Geschosszahl
In den Baubereichen bzw. Gebäuden sind maximal folgende anrechenbaren Geschosse zulässig:
Baubereich
A
Baubereich
B
Klubhaus Altbau Passerelle
Vollgeschosse 6 2 6 0
Untergeschosse 2 2 1 1
Art. 10 Dachgeschosse 0 0 2 0
Terrainveränderung
Im Baubereich A sind Abgrabungen in der Höhe bis zu 1 m zulässig. Davon ausgenommen sind Abgrabungen am Mythenquai.
Art. 11
Begrünung
Mindestens ein Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenfläche ist zu begrünen.
Art. 12
Gestaltung, Gesamtwirkung
Bauten, Anlagen inkl. Ausstattungen, besondere Gebäude und
Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und stadträumlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Einzelteilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt
auch für Materialien, Farben und Beleuchtung.
Art. 13 C. Erschliessung
Erschliessung für Motorfahrzeuge
1Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den
im Plan bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten
(z. B. Notzufahrten) sind gestattet.
2Vorfahrt und Anlieferung erfolgen in den im Plan dafür bezeichneten Bereichen.
Art. 14
Fusswegverbindung und Zugänge
Die im Plan bezeichnete Fusswegverbindung ist öffentlich zugänglich sowie fussgängerfreundlich auszugestalten.
Art. 15
Parkierung
1Die Anzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach der jeweils gültigen Verordnung über Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich
(Parkplatzverordnung).
2Darüber hinaus sind max. 16 Betriebsparkplätze zulässig.
3Die Abstellplätze sind in Tiefgaragen anzuordnen. Davon ausgenommen sind zwei Abstellplätze für Pendelbusse.
4Spätestens auf die Inbetriebnahme der Abstellplätze im Baubereich A ist die gleiche Anzahl Abstellplätze auf der Liegenschaft
Kat-Nr. EN2561 (Mythenquai Nr. 20 – 28, Mythenschloss) ausser Betrieb zu nehmen.
5An geeigneten Stellen im Neubau sind in Eingangsnähe gemäss den städtischen Richtlinien vom März 2008 (Merkblatt für
die Erstellung von Abstellplätzen für leichte Zweiräder) Abstellplätze für leichte Zweiräder vorzusehen. Pro 300 m2 Geschossfläche ist mindestens ein Abstellplatz vorzusehen.
Art. 16
Abfallentsorgung
Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Art. 17 D. Umwelt
Ökologischer Ausgleich
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen
Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
2Insbesondere sind:
– in ausreichender Anzahl Bäume und Hecken zu pflanzen
und zu erhalten;
– nicht begehbare Flachdächer (exkl. Flachdächer von technischen Aufbauten) sind zu begrünen.
Art. 18
Energie
Neubauten sind im jeweils gültigen Minergie-P-Standard zu erstellen. Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar, gilt dies auch für Umbauten.
Art. 19 E Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1
1 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 23. Januar 2012; Inkraftsetzung auf den 18. Februar 2012.