Diese Verordnung gilt für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums:
a. auf schweizerischem Territorium und im schweizerischen Luftraum;
b. auf Wasser- und in Luftfahrzeugen, die in amtlichen schweizerischen Registern eingetragen sind, ausserhalb des schweizerischen Territoriums oder Luftraums;
c. zur Übertragung von Informationen vom Territorium eines ausländischen Staates in die Schweiz auf der Grundlage einer internationalen Vereinbarung;
d. mittels Satelliten in Verbindung mit schweizerischen Nutzungsrechten und Orbitalpositionen.
Art. 2 Störung
Als Störung im Sinne dieser Verordnung gilt die Auswirkung von unerwünschter Energie aufgrund einer Aussendung, Ausstrahlung oder Induktion auf den Empfang in einem Funksystem; diese Auswirkung macht sich bemerkbar durch eine Verschlechterung der Übertragungsqualität oder durch eine Veränderung oder den Verlust von Informationen, die ohne diese unerwünschte Energie verfügbar wären.
Art. 3 Nationaler Frequenzzuweisungsplan
1 Der nationale Frequenzzuweisungsplan (NaFZ) weist bestimmte Frequenzbereiche einem oder mehreren Funkdiensten (Radio Services) zu (Allocation).
2 Er basiert auf dem Radioreglement vom 17. November 1995 sowie auf den anwendbaren internationalen Vereinbarungen.
3 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) aktualisiert den NaFZ regelmässig und veröffentlicht ihn im Bundesblatt mit Verweis auf die entsprechende Webseite.
SR 0.784.403.1
Art. 4 Frequenzzuordnungen
1 Die Frequenzzuordnungen legen bestimmte Frequenzen fest, die nach international vereinbarten Plänen (Art. 3 Abs. 2) einem oder mehreren geografischen Gebieten zugeordnet sind (Allotments).
2 Sie werden von einer oder mehreren Frequenzregulierungsbehörden verwaltet. Diese teilen die Frequenznutzungsrechte den Nutzerinnen und Nutzern unter genau festgelegten Bedingungen zu.
3 Das BAKOM setzt die international vereinbarten Frequenzzuordnungen im NaFZ um.
Art. 5 Frequenzzuteilung
1 Die Frequenzzuteilung erlaubt den Nutzerinnen und Nutzern, eine Funkfrequenz mit einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen zu nutzen (Assignment).
2 Die Konzessionsbehörde nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a FMG teilt den Nutzerinnen und Nutzern innerhalb der konzessionspflichtigen Frequenzbereiche die einzelnen Frequenzen auf der Basis des NaFZ zur Nutzung einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen zu; ausgenommen sind die Frequenzen in den zur militärischen Nutzung bestimmten Bereichen.
3 In Frequenzbereichen, die sowohl für militärische als auch zivilen Nutzungen vorgesehen sind, teilt das BAKOM die einzelnen Frequenzen den zivilen Nutzerinnen und Nutzern nach Konsultation der zuständigen militärischen Stelle auf der Basis des NaFZ zu.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 722).
Art. 6 Frequenzklassen
Die Frequenzen werden in zwei Frequenzklassen eingeteilt:
a. Die Frequenzklasse A umfasst diejenigen Frequenzen, die in einem bestimmten Einsatzgebiet einer beschränkten Zahl von Nutzerinnen und Nutzern zugeteilt werden.
b. Die Frequenzklasse B umfasst diejenigen Frequenzen, die in einem bestimmten Einsatzgebiet einer unbeschränkten Zahl von Nutzerinnen und Nutzern zugeteilt werden.
Art. 7 Nutzung von Frequenzen oberhalb von 3000 GHz
Die Vorschriften des FMG bezüglich der Frequenznutzung sowie dieser Verordnung gelten nicht für die Nutzung von Frequenzen oberhalb von 3000 GHz.
Art. 8 Erforderlichkeit von Konzession, vorgängiger Meldung und Fähigkeitszeugnis
1 Für die Frequenznutzung ist eine Konzession nach dem 4. Kapitel erforderlich, sofern nicht gestützt auf das 5. Kapitel eine vorgängige Meldung oder ein Fähigkeitszeugnis erforderlich ist.
2 Keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis ist erforderlich für Frequenznutzungen:
a. in bestimmten Frequenzbereichen der Frequenzklasse B;
b. mit Funkanlagen geringer Leistung in bestimmten Frequenzbereichen;
c. mit Funkanlagen, die in der Schweiz von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nicht länger als drei Monate genutzt werden, sofern das BAKOM mit der zuständigen ausländischen Fernmeldeverwaltung eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat;
d. mit Funkanlagen, die ausschliesslich für Notrufe auf den dafür vorgesehenen Frequenzen genutzt werden;
e. mit nicht ortsfesten reinen Funkempfangsanlagen und mit ortsfesten reinen Funkempfangsanlagen, für die keine internationale Frequenzkoordination erforderlich ist;
f. mit Fernmeldeendeinrichtungen für die Nutzung von Fernmeldediensten;
g. mit Funkanlagen, die unter der Kontrolle eines Netzes auf dessen konzessionierten Frequenzen senden;
h. in Frequenzbereichen, die ausschliesslich für militärische Nutzungen durch die Armee oder den Zivilschutz vorgesehen sind;
i. durch die Armee oder den Zivilschutz in Frequenzbereichen, die sowohl für militärische als auch zivile Nutzungen vorgesehen sind, sofern das BAKOM dieser Nutzung nach Konsultation der zuständigen militärischen Stelle zustimmt;
j. für Funkversuche in abgeschirmten Absorber-Kammern, sofern Störungen ausserhalb der Kammer ausgeschlossen sind.
3 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften. Es bestimmt insbesondere die Frequenzen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 722).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 722).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 722).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 722).
Art. 9 Voraussetzungen für das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen
1 Funkanlagen dürfen nur unter Einhaltung der anwendbaren technischen Schnittstellen-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV) erstellt und betrieben werden.
2 Programmierbare Funkanlagen dürfen nur für diejenigen Frequenzen programmiert werden, die in der Konzession beschrieben sind oder deren Gebrauch von der Konzessionspflicht ausgenommen ist. Alle programmierten Frequenzen gelten als genutzte Frequenzen.
SR 784.101.2
Art. 10 Nutzung von Funkanlagen in Luftfahrzeugen
Funkanlagen dürfen in Luftfahrzeugen nur in den folgenden Fällen genutzt werden:
a. Sie sind für die Teilnahme am Flugfunk bestimmt.
b. Sie sind für die Teilnahme am mobilen öffentlichen Informationsaustausch aus oder zu Luftfahrzeugen im Sinne des Radioreglements vom 17. November 1995 bestimmt.
c. Die genutzten Frequenzen unterliegen keiner Einschränkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 FMG, und die Kommandantin oder der Kommandant erklärt gemäss den anwendbaren luftfahrtrechtlichen Bestimmungen ihr oder sein Einverständnis.
SR 0.784.403.1
Art. 11 Berechtigte Nutzer und Nutzerinnen von Hochsee-, Rhein- und Flugfunkanlagen
Hochsee-, Rhein- und Flugfunkanlagen, für deren Nutzung ein Fähigkeitszeugnis vorgeschrieben ist, dürfen auch von Personen ohne Fähigkeitszeugnis genutzt werden, sofern diese dabei unter der Aufsicht und Verantwortung der Inhaberin oder des Inhabers eines Fähigkeitszeugnisses stehen.
Art. 12 Kontrolle von Funkanlagen
1 Das BAKOM kann eine Funkanlage kontrollieren, um abzuklären, ob eine Konzession, eine Meldepflicht oder ein Fähigkeitszeugnis erforderlich ist.
2 Militär- und zivilschutzdienstlich genutzte Funkanlagen, die den Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, kontrolliert es nach Konsultation der zuständigen Behörden.
3 Die Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM unentgeltlich Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen.
Art. 13 Zur Nutzung von Frequenzen berechtigte Personen
Folgende Personen dürfen gestützt auf eine Konzession des BAKOM oder auf eine Meldung bestimmte Frequenzen nutzen:
a. natürliche Personen, die für die Konzessionärin oder den Konzessionär oder die gemeldete Nutzerin oder den gemeldeten Nutzer arbeiten oder von ihr oder von ihm beauftragt werden;
b. Personen, die mit der Konzessionärin oder dem Konzessionär oder der gemeldeten Nutzerin oder dem gemeldeten Nutzer eine einfache Gesellschaft bilden, soweit die Nutzung der Verfolgung des Zwecks der Gesellschaft dient;
c. Personen, die im Rahmen einer Reparatur Funktionskontrollen durchführen.
Art. 14 Identifikation von Aussendungen
1 Alle Aussendungen, die einer Einschränkung nach Artikel 22 Absatz 2 FMG unterliegen, müssen zum Zweck der technischen Kontrolle oder zur Gewährleistung der Systemfunktionen identifiziert werden können. Aussendungen mit irreführender oder falscher Identifikation sind verboten.
2 Wickeln Nutzerinnen und Nutzer des Funkspektrums, das einer Einschränkung nach Artikel 22 Absatz 2 FMG unterliegt, ihren Funkverkehr in verschlüsselter Form ab, so bestimmt die zuständige Behörde nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a FMG im Einzelfall, wie die Identifikation erfolgen muss.
3 Ist die Identifikation nicht anders oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr der Inhalt des Funkverkehrs zugänglich gemacht wird.
4 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften erlassen.
Art. 15 Ermittlung von Störungen
1 Das BAKOM ermittelt auf Hinweis die Ursache einer Störung des Fernmeldeverkehrs oder des Rundfunks.
2 Es entscheidet, welche Massnahmen zur Behebung der Störung ergriffen werden müssen sowie gegebenenfalls wie die Kosten dieser Massnahmen verteilt werden.
3 Es erhebt bei der Betreiberin oder beim Betreiber der gestörten oder störenden Anlage eine Gebühr für die entstandenen Ermittlungskosten (Art. 6 der Verordnung vom 18. November 2020 über die Gebühren im Fernmeldebereich, GebV-FMG), wenn der Grund der Störung darin liegt, dass die Anlage:
a. nicht dem Stand der Technik entspricht;
b. nicht gemäss den Anweisungen der Herstellerin und den anerkannten Regeln der Technik in Betrieb genommen wurde; oder
c. im Widerspruch zu den geltenden Vorschriften genutzt worden ist.
4 Die Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen. Dies hat unentgeltlich zu erfolgen.
SR 784.106
Art. 16 Inhalt der Konzession
Die Funkkonzession berechtigt die Konzessionärin, das Frequenzspektrum zu dem in der Konzession umschriebenen Zweck und unter den darin festgelegten Bedingungen zu nutzen.
Art. 17 Konzessionsgesuch
1 Wer eine Konzession erwerben will, muss der Konzessionsbehörde ein Gesuch einreichen.
2 Die Gesuchstellerin muss alle Angaben machen, die für die Prüfung des Gesuchs und der Konzessionsvoraussetzungen sowie für den Inhalt der Konzession erforderlich sind.
3 Sie muss auf Verlangen eine technisch verantwortliche Person bezeichnen.
4 Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.
5 Die Gesuchstellerin darf das Frequenzspektrum erst nutzen, wenn ihr die Konzessionsbehörde die Konzession erteilt hat.
Art. 18 Funktechnischer Netzbeschrieb
1 Die Konzessionsbehörde legt im funktechnischen Netzbeschrieb die technischen und betrieblichen Merkmale der Frequenznutzung fest, insbesondere Frequenz, belegte Bandbreite, Leistung, Standort und Sendezeit.
2 Der funktechnische Netzbeschrieb ist Bestandteil jeder Funkkonzession.
3 Die Konzessionärin darf die Merkmale nur mit der Bewilligung der Konzessionsbehörde ändern.
Art. 19 Entzug, Widerruf, Suspendierung, Auflagen
1 Ergänzend zu den in Artikel 58 Absätze 2 und 3 FMG genannten Fällen kann die Konzessionsbehörde die Konzession entziehen, widerrufen, suspendieren oder durch Auflagen ergänzen, wenn die Konzessionärin Gebühren nicht bezahlt, die sie nach den Artikeln 39 und 40 FMG schuldet.
2 Wird ein neues Gesuch um Erteilung einer Konzession gestellt, nachdem die Konzession wegen Nichtbezahlens der geschuldeten Gebühren nach den Artikeln 39 und 40 FMG entzogen oder widerrufen wurde, so kann die Konzessionsbehörde vor der Erteilung der neuen Konzession Folgendes verlangen:
a. die Bezahlung der ausstehenden Gebühren;
b. die Vorauszahlung der einmaligen Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Konzession wie auch die geschuldeten wiederkehrenden Gebühren bis Ende des laufenden Jahres.
Art. 20 Erneuerung und Verlängerung
1 Die Konzessionsbehörde kann eine Konzession erneuern oder deren Dauer verlängern, wenn sich eine öffentliche Ausschreibung nach Artikel 22a Absatz 2 FMG nicht rechtfertigt.
2 Die Konzession kann eine stillschweigende Verlängerung oder Erneuerung vorsehen.
Art. 21 Formale Voraussetzungen
1 Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession nach Artikel 22a Absatz 2 FMG wird mit Angabe der Eingabefrist im Bundesblatt publiziert. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Entscheidungskriterien und deren Gewichtung.
2 Ist die Eingabe unvollständig oder mangelhaft, so kann die Konzessionsbehörde eine Frist zur Nachbesserung ansetzen.
Art. 22 Kriterienwettbewerb oder Auktion
1 Die Konzessionsbehörde legt fest, ob der Zuschlag aufgrund eines Kriterienwettbewerbs oder einer Auktion erfolgt. Der Auktion kann eine Vorselektion vorausgehen.
2 Im Hinblick auf die Konzessionserteilung kann die Konzessionsbehörde zur Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens sowie zur Auswertung der Angebote unabhängige Fachleute beiziehen.
1 Wird ein Kriterienwettbewerb durchgeführt, so beurteilt die Konzessionsbehörde die Eingaben anhand der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten und gewichteten Entscheidungskriterien.
2 Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen einsehen noch zu deren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.
3 Verpflichtet sich die Bewerberin im Rahmen der Ausschreibung dazu, zur Erfüllung der Entscheidungskriterien der Konzessionsbehörde bestimmte Leistungen zu erbringen, so kann die Konzessionsbehörde diese Leistungen zum Gegenstand von Auflagen oder Bedingungen der Konzession machen.
4 Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse aller Bewerberinnen wahren.
Art. 24 Konzessionserteilung mittels Auktion
1 Wird eine Auktion durchgeführt, so ist ein angemessener Konzessionserlös zu erzielen. Die Konzessionsbehörde kann zu diesem Zweck ein Mindestgebot festlegen. Die Untergrenze dieses Mindestgebots entspricht der Summe:
a. der mit dem branchenüblichen und fristenkongruenten Zinssatz abdiskontierten Konzessionsgebühren für die gesamte Konzessionsdauer; und
b. der Verwaltungsgebühren für die Ausschreibung und Erteilung der Konzession.
2 Die Konzessionsbehörde kann von den Bewerberinnen Sicherheiten für die Zahlung des gebotenen Preises verlangen. Der Zuschlagspreis ist unmittelbar nach der Konzessionserteilung in nur einer Zahlung zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Einschränkung, Aussetzung, Widerruf oder Entzug der Konzession sowie bei vorzeitigem Verzicht auf die Konzession ist ausgeschlossen.
3 Artikel 23 Absätze 2 und 4 gilt sinngemäss.
Art. 25 Änderung, Sistierung und Abbruch des Ausschreibungsverfahrens
Verändern sich zwischen der Veröffentlichung der Ausschreibung im Bundesblatt und der Konzessionserteilung wesentliche Voraussetzungen, so kann die Konzessionsbehörde unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen das Mindestgebot ändern oder das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.
Art. 26 Geltung
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen bestimmt sind.
Art. 27 Erteilung
1 Eine Funkkonzession wird ohne Ausschreibung erteilt, wenn:
a. gestützt auf Artikel 47 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 von der verfügbaren Übertragungskapazität mindestens 75 Prozent für die Verbreitung von Programmen mit oder ohne Zugangsrecht vorgesehen sind; und
b. die Gesuchstellerin:1. die Vorgaben des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation nach Artikel 3 Absatz 2 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien vom 22. Dezember 2010 erfüllt,
2. glaubhaft darlegt, dass sie die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann, und
3. Gewähr bietet, dass sie den Vorgaben nach den Artikeln 23 Absatz 1 FMG und 51 Absatz 2 RTVG nachkommt.
2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so werden die Funkkonzessionen in der Regel nach öffentlicher Ausschreibung erteilt.
SR 784.401
BBl 2011 525
Art. 28 Verlängerung, Erneuerung und Übertragung
1 Die Konzessionsbehörde verlängert oder erneuert die Funkkonzession auf Gesuch der Konzessionärin ohne Ausschreibung, insbesondere wenn technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen und dadurch eine kontinuierliche Verbreitung der Programme sichergestellt werden kann.
2 Eine Übertragung der Konzession ist der Konzessionsbehörde vorgängig zu melden und erfordert deren Genehmigung.
3 Die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 müssen bei der Verlängerung, Erneuerung oder Übertragung weiterhin erfüllt sein.
Art. 29 Übernahme des Programmsignals
Bei digitaler Übertragung übernimmt die Funkkonzessionärin das Signal eines Programms mit Zugangsrecht am Einspeisepunkt der Signalzusammenschaltung (Multiplexer).
Art. 30
Die Funkkonzession für Vorführungen berechtigt die Konzessionärin, das Funkfrequenzspektrum mit Funkanlagen, die den Vorschriften entsprechen, in einem räumlich und zeitlich begrenzten Rahmen zu nutzen, um sie Dritten vorzuführen.
Art. 31 Funkversuchskonzession
1 Die Funkversuchskonzession berechtigt die Konzessionärin zur Nutzung bestimmter Frequenzen, um neue Technologien, neue Angebote oder Funkanlagen zu entwickeln, zu erproben und vorzuführen. Diese Technologien, Angebote und Funkanlagen müssen in diesem Zeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechen.
2 Der Versuch und die Berichterstattung werden in der Konzession umschrieben.
3 Funkversuche sind lediglich im von der Konzessionsbehörde bestimmten Rahmen zulässig. Die Behörde schränkt die Versuche insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht ein.
Art. 32 Voraussetzungen für die Erteilung von Funkversuchskonzessionen
1 Eine Funkversuchskonzession wird nur erteilt, wenn:
a. die für den Versuch beanspruchten Frequenzen verfügbar sind und der Versuch keinen aktuellen oder zukünftigen Regelbetrieb im beanspruchten Frequenzbereich beeinträchtigt;
b. eine technische Leiterin oder ein technischer Leiter den Funkversuch überwacht.
2 Als technische Leiterin oder technischer Leiter anerkannt sind:
a. diplomierte Ingenieurinnen und Ingenieure ETH, FH oder HTL der Ausbildungsrichtung Elektrotechnik;
b. Elektroingenieurinnen und -ingenieure, die im Register A oder B der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker eingetragen sind;
c. diplomierte Physikerinnen und Physiker einer schweizerischen Hochschule oder Universität.
3 Das BAKOM kann im Einzelfall eine Person mit gleichwertiger Ausbildung oder geeigneten Qualifikationen als technische Leiterin oder technischen Leiter anerkennen. Vorbehalten bleiben internationale Abkommen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker, Weinbergstrasse 47, 8006 Zürich.
Art. 33 Meldepflicht
1 Wer das Frequenzspektrum für eine der folgenden Anwendungen nutzen will, muss dies dem BAKOM vorgängig melden:
a. bestimmte Frequenzbereiche der Hochsee- oder Rheinschifffahrt oder für den Handsprechfunk mit digitalem Selektivruf (Digital Selective Calling; DSC) auf hoher See;
b. bestimmte Frequenzbereiche des Flugfunks, der Flugnavigation oder -überwachung;
c. unbediente oder fernbediente Amateur-Funkanlagen;
d. bestimmte Frequenzbereiche des Amateurfunks;
e. Repeater für globale Satellitennavigations-Systeme;
f. Bodenradar (Ground Probing Radar; GPR).
2 Die Meldung berechtigt dazu, diejenigen Bereiche zu nutzen, die in den technischen Nutzungsvorschriften des NaFZ festgelegt sind.
3 Das Frequenzspektrum in einem Bereich nach Absatz 1 Buchstaben a–d darf nur nutzen, wem ein Rufzeichen nach den Artikeln 47d–47f der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) zugeteilt worden ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 722).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 722).
SR 784.104
Art. 34 Art der Meldung und Bescheinigung
1 Die Meldung muss mit dem vom BAKOM zur Verfügung gestellten Formular eingereicht oder in dem vom BAKOM bezeichneten System elektronisch übermittelt werden.
2 Das BAKOM stellt eine Bescheinigung nach dem Radioreglement vom 17. November 1995 für die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Frequenznutzungen aus.
SR 0.784.403.1
Art. 35 Verbot der Frequenznutzung im Rahmen der Meldepflicht
1 Das BAKOM kann die Frequenznutzung verbieten, wenn die meldepflichtige Person die Registrierungsgebühr nicht bezahlt, die sie nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d FMG schuldet.
2 Es hebt das Verbot auf, wenn die meldepflichtige Person die Nutzung erneut meldet und die ausstehende sowie die neu anfallende Registrierungsgebühr bezahlt.
Art. 36 Grundlagen der Nutzung von Hochsee-, Rhein- und Flugfunkanlagen
1 Die Nutzung von Funkanlagen auf einem Hochseeschiff richtet sich nach dem Radioreglement vom 17. November 1995.
2 Die Nutzung von Funkanlagen auf einem Rheinschiff richtet sich nach dem Radioreglement, der Regionalen Vereinbarung vom 18. April 2012 über den Binnenschifffahrtsfunk und dem Handbuch Binnenschifffahrtsfunk.
3 Für die Teilnahme am Flugfunk richtet sich die Nutzung der Funkanlagen nach:
a. dem Radioreglement;
b. Artikel 30 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt;
c. Anhang 10 Band II des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt; vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.
SR 0.784.403.1
Der Text der Vereinbarung kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, gegen Bezahlung bezogen oder kostenlos unter: www.bipt.be > Arrangement abgerufen werden.
Der Text des Handbuchs kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftsstrasse 44, 2501 Biel gegen Bezahlung bezogen oder kostenlos unter: www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen abgerufen werden.
SR 0.748.0
Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt unter: www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Regulation und Grundlagen kostenlos abgerufen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7; www.icao.int) kostenpflichtig bezogen werden.
Art. 37 Nutzung von Funkanlagen auf einem Hochseeschiff
Wer eine Funkanlage auf einem Hochseeschiff nutzen will, das den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Safety of Life at Sea; SOLAS) unterstellt ist, muss eines der folgenden nach dem Radioreglement vom 17. November 1995 ausgestellten Fähigkeitszeugnisse besitzen:
a. Funkelektronikzeugnis 1. Klasse;
b. Funkelektronikzeugnis 2. Klasse;
c. allgemeines Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (General Operators Certificate);
d. beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (Restricted Operators Certificate).
SR 0.747.363.33
SR 0.784.403.1
Art. 38 Sportschifffahrt mit GMDSS-Anlagen
Wer eine Funkanlage für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System; GMDSS) auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt nutzen will, muss eines der folgenden nach dem Radioreglement vom 17. November 1995 ausgestellten Fähigkeitszeugnisse besitzen:
a. Fähigkeitszeugnis nach Artikel 37;
b. allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate);
c. beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate).
SR 0.784.403.1
Art. 39 Sportschifffahrt ohne GMDSS-Anlagen
Wer eine Funkanlage auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt nutzen will, das nicht nach dem weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem ausgerüstet ist, muss eines der folgenden nach dem Radioreglement vom 17. November 1995 ausgestellten Fähigkeitszeugnisse besitzen:
a. Fähigkeitszeugnis nach Artikel 37 oder 38;
b. allgemeines Zeugnis für Funkerinnen und Funker des beweglichen Hochseefunkdienstes;
c. allgemeines Sprechfunkzeugnis für Funkerinnen und Funker des beweglichen Hochseefunkdienstes;
d. auf Jachten eingeschränkter Radiotelefonistenausweis des beweglichen Hochseefunkdienstes.
SR 0.784.403.1
Art. 40 Nutzung einer Handsprechfunkanlage mit DSC auf hoher See
Wer eine Handsprechfunkanlage mit DSC auf hoher See nutzen will, muss eines der Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 38 besitzen.