Art. 41 Nutzung einer Sprechfunkanlage auf einem Rheinschiff
Wer eine Sprechfunkanlage auf einem Rheinschiff nutzen will, muss eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse besitzen:
a. Fähigkeitszeugnis nach Artikel 37, 38 oder 39;
b. UKW-Sprechfunkausweis nach der Regionalen Vereinbarung vom 18. April 2012 über den Binnenschifffahrtsfunk.
Der Text der Vereinbarung kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, gegen Bezahlung bezogen oder kostenlos unter: www.bipt.be > Arrangement abgerufen werden.
Art. 42 Fähigkeitszeugnisse für die Teilnahme am Flugfunk
1 Wer an Bord eines Luftfahrzeugs Funkanlagen für die Teilnahme am Flugfunk nutzt, um Flugverkehrsleit- oder Flugverkehrsinformationsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, muss eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse besitzen:
a. Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk im Sichtflug;
b. Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk im Instrumentenflug.
2 Das Fähigkeitszeugnis ermächtigt zur Teilnahme am Flugfunk im Sichtflug beziehungsweise im Instrumentenflug in der Sprache, in welcher die Tischprüfung abgelegt wurde.
3 Die Tischprüfung besteht aus der Demonstration der korrekten Abwicklung der Flugfunkverfahren anlässlich eines simulierten Fluges.
4 Wer in einer anderen Sprache als in derjenigen, in der sie oder er die Tischprüfung abgelegt hat, am Flugfunk teilnehmen möchte, muss die Tischprüfung in dieser anderen Sprache ablegen.
5 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist für die Ausstellung der Fähigkeitszeugnisse zuständig.
6 Ausländische Fähigkeitszeugnisse gelten für die Nutzung von Flugfunkanlagen an Bord von Luftfahrzeugen, die der Pilot mit seiner Lizenz aus dem Ausstellerstaat des jeweiligen Fähigkeitszeugnisses führen darf.
7 Wird eine ausländische Pilotenlizenz vom BAZL anerkannt und verfügt die Inhaberin oder der Inhaber über ein Fähigkeitszeugnis zur Teilnahme am Flugfunk, so wird ihr oder ihm ein entsprechendes schweizerisches Fähigkeitszeugnis ausgestellt.
8 Entspricht ein im Ausland erworbenes Fähigkeitszeugnis zur Teilnahme am Flugfunk den schweizerischen Anforderungen, so wird der Inhaberin oder dem Inhaber des Zeugnisses ein entsprechendes schweizerisches Fähigkeitszeugnis ausgestellt.
9 Personen ohne Fähigkeitszeugnis dürfen eine Funkanlage im Notfall oder ausnahmsweise zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr nutzen.
Art. 43 Voraussetzungen zum Erhalt des Fähigkeitszeugnisses für die Teilnahme am Flugfunk
1 Das Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk an Bord eines Luftfahrzeugs im Sichtflug setzt voraus:
a. den besuchten Kurs im Theoriefach Kommunikation für Pilotinnen und Piloten für Leichtluftfahrzeuge oder für Privatpilotinnen und Privatpiloten
bei einer Flugschule, die nach Anhang VII oder VIII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Durchführung dieser Theoriekurse befugt ist;
b. die bestandene Prüfung im Theoriefach Kommunikation für Pilotinnen und Piloten für Leichtluftfahrzeuge oder für Privatpilotinnen und Privatpiloten; und
c. die bestandene Tischprüfung im Sichtflug.
2 Das Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk an Bord eines Luftfahrzeugs im Instrumentenflug setzt voraus:
a. den besuchten Kurs im Theoriefach Kommunikation zum Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung bei einer Flugschule, die nach Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Durchführung dieser Theoriekurse befugt ist;
b. die bestandene Prüfung im Theoriefach Kommunikation zum Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung; und
c. die bestandene Tischprüfung im Instrumentenflug.
3 Für die Prüfung im Theoriefach Kommunikation im Sichtflug gelten die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) zu Anhang I der Verordnung 1178/2011 herausgegebenen «Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Part-FCL (AMC and GM)»; AMC 1 FCL.210, Ziffer I.4; FCL.215 und AMC 1 FCL.115; FCL.120, Ziffer I.4.
4 Für die Prüfung im Theoriefach Kommunikation für Instrumentenflug gelten die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) zu Anhang I der Verordnung 1178/2011 herausgegebenen «Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Part-FCL (AMC and GM)»; AMC 1 FCL.310; FCL.515(b); FCL.615(b), Ziffer I.4.
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs des Abkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung.
«Acceptable Means of Compliance»: Von der EASA festgelegte und zuletzt durch Beschluss vom 18. März 2020 geänderte annehmbare Nachweisverfahren, verabschiedet gemäss den Bestimmungen nach Ziffer 3 des Anhangs des Abkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.784.127.192.68) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr.
Art. 44 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
1 Die Teilnahme am Amateurfunkdienst setzt voraus:
a. eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse:1. Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk,
2. Radiotelegrafistenausweis,
3. Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk,
4. Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure;
b. ein vom BAKOM zugeteiltes Rufzeichen nach Artikel 47f AEFV.
2 Unbediente Amateurfunkanlagen dürfen nur von Amateurfunkvereinen in Betrieb genommen werden.
SR 784.104
Art. 45 Berechtigungen aufgrund von Fähigkeitszeugnissen
1 Die Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber, eine Funkanlage auf allen Frequenzbereichen des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Radiotelefonie, Faksimile und Fernsehen zu nutzen.
2 Die Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber, eine Funkanlage auf den für diese Zulassungsart vorgesehenen Frequenzbereichen des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Radiotelefonie und Faksimile zu nutzen.
3 Digitale Betriebsarten sind erlaubt, wenn es sich um öffentlich zugängliche Übertragungsverfahren handelt.
Art. 46 Frequenzbereiche und Rufzeichenzusätze
Das BAKOM bestimmt, welche Frequenzbereiche, Nutzungsarten und Rufzeichenzusätze dem Amateurfunk zur Verfügung stehen.
Art. 47 Nutzung der Funkanlage
1 Wer die Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach Artikel 44 erfüllt, darf die Funkanlage nur nutzen, um technische Informationen über Sende- und Empfangsversuche, persönliche Mitteilungen und Mitteilungen in Notfällen zu übermitteln.
2 Nicht zulässig sind insbesondere:
a. rechtsgeschäftliche Mitteilungen;
b. die Übertragung von Informationen, die von Dritten stammen oder für Dritte bestimmt sind, sofern nicht alle Beteiligten Funkamateurinnen oder Funkamateure sind;
c. die Verwendung internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen.
3 Wer ein Fähigkeitszeugnis nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 besitzt, darf seine Funkanlage ohne Zustimmung des BAKOM selber herstellen und ändern.
4 Wer ein Fähigkeitszeugnis nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 besitzt, darf nur im Handel erhältliche Funkanlagen betreiben. Anpassungen an diesen Geräten sind zulässig, sofern sie nicht den Senderteil betreffen.
Art. 48 Dokumentation über die Funkanlage
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a muss über ihre oder seine Funkanlage eine Dokumentation führen und diese dem BAKOM auf Verlangen zur Verfügung stellen.
2 Die Dokumentation muss enthalten:
a. ein Verzeichnis der Sender und Empfänger mit Angaben über die Frequenzbereiche, die Sendearten und die Leistung sowie die Charakteristiken der Antennenanlage;
b. ein Schaltschema der nicht industriell gefertigten Sender und Empfänger.
Art. 49 Aufzeichnungen über den Funkverkehr
Das BAKOM kann die am Amateurfunkdienst beteiligten Personen verpflichten, ihren Funkverkehr aufzuzeichnen.
Art. 50 Funkanlage eines Amateurfunkvereins
Wer Funkanlagen eines Amateurfunkvereins nutzen will, muss das entsprechende Fähigkeitszeugnis besitzen.
Art. 51 Art der Prüfungen und Fähigkeitszeugnisse
1 Zuständig für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung der folgenden Fähigkeitszeugnisse ist ausschliesslich das BAKOM:
a. beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate);
b. allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate);
c. UKW-Sprechfunkausweis für den Binnenschifffahrtsfunk;
d. Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure;
e. Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk.
2 Es erlässt die administrativen Vorschriften.
Das BAKOM kann ausländische Fähigkeitszeugnisse anerkennen. Vorbehalten bleiben internationale Abkommen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Art. 53 Bewilligungspflicht und -entzug
1 Funkanlagen nach Artikel 6 Absatz 2 FAV dürfen nur mit der Bewilligung des BAKOM in Betrieb genommen, erstellt und betrieben werden.
1bis Eine Bewilligung können die Behörden nach Artikel 27 Absatz 4 Buchstaben a–d FAV beantragen.
2 Bei Nichteinhalten der Bewilligung kann das BAKOM diese entschädigungslos entziehen.
SR 784.101.2
SR 784.101.2
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 722).
Art. 54 Gesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung muss detaillierte Angaben zu sämtlichen technischen Parametern sowie zum Betriebszweck und zum Betriebsort der Anlage enthalten. Für fest installierte störende Fernmeldeanlagen muss das Gesuch zudem genaue Angaben zu Art und Ort des Einbaus enthalten.
2 Im Gesuch müssen eine technische Leiterin oder ein technischer Leiter sowie eine Kontaktstelle bezeichnet werden, die während des Betriebs der Anlage dauernd besetzt ist.
3 Für die Anerkennung als technische Leiterin oder technischen Leiter gilt Artikel 32 Absätze 2 und 3.
Art. 55 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Das BAKOM bewilligt den Betrieb von störenden Fernmeldeanlagen sowie von Funkanlagen nach Artikel 6 Absatz 2 FAV nur, wenn die Gesuchstellerin darlegen kann, dass durch den Betrieb keine anderen öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter übermässig beeinträchtigt werden.
2 Es bewilligt den Betrieb von fest installierten störenden Fernmeldeanlagen, wenn diese ausserhalb der Orte nach Artikel 56 Absatz 1 keine Störungen des Fernmeldeverkehrs verursachen.
SR 784.101.2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 722).
Art. 56 Betrieb
1 Fest installierte störende Fernmeldeanlagen dürfen nur in Vollzugsanstalten und in Gefängnissen, in vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) genutzten Räumlichkeiten sowie auf den Infrastrukturen der Armee und der Militärverwaltung betrieben werden.
2 Mobile störende Fernmeldeanlagen dürfen von den Polizei- und Strafvollzugsbehörden und dem NDB nur betrieben werden, wenn dadurch eine unmittelbare und schwere Gefahr für Leib oder Leben abgewendet werden kann. Nach vorgängiger Benachrichtigung des BAKOM dürfen sie zeitlich befristet mit geringer Leistung auch zur Neutralisierung von Ortungs- und Überwachungssystemen betrieben werden.
3 Mobile störende Fernmeldeanlagen dürfen von der Armee bei Einsätzen nach Artikel 65 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 sowie zum Eigenschutz nur betrieben werden, wenn dadurch entweder eine unmittelbare und schwere Gefahr für Leib und Leben oder eine schwere Bedrohung für besondere militärische Güter abgewendet werden kann. Nach vorgängiger Benachrichtigung des BAKOM darf die Armee solche Fernmeldeanlagen auch zur Neutralisierung von Ortungs- und Überwachungssystemen zeitlich befristet mit geringer Leistung betreiben.
4 Mobile störende Fernmeldeanlagen dürfen zur Erprobung von Fernmeldeanlagen, die für die Armee bestimmt sind, von der Armee und dem Bundesamt für Rüstung zeitlich und örtlich befristet betrieben werden, sofern dafür eine Sonderbewilligung des BAKOM vorliegt.
SR 510.10
Art. 57 Probebetrieb von fest installierten störenden Fernmeldeanlagen
1 Das BAKOM erteilt eine befristete Bewilligung für den Probebetrieb von fest installierten störenden Fernmeldeanlagen nur dann, wenn angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 55 eingehalten werden. Dies gilt auch für Anlagen, die funktechnisch geändert worden sind.
2 Über die Durchführung des Probebetriebs ist ein Protokoll zu führen, das über die Art, den Ablauf, die Ergebnisse sowie Beginn und Ende des Probebetriebs Auskunft gibt.
3 Das BAKOM erteilt die definitive Betriebsbewilligung erst, wenn die Gesuchstellerin die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 55 nachgewiesen hat.
Art. 58 Änderungen an fest installierten störenden Fernmeldeanlagen
Das Gesuch für Änderungen an fest installierten störenden Fernmeldeanlagen, die funktechnische Auswirkungen haben können, muss die Angaben nach Artikel 54 Absatz 1 enthalten. Das BAKOM erteilt je nach Ausmass der Änderung eine befristete oder eine definitive Bewilligung.
Art. 59 Behebung von nicht rechtmässigen Störungen
1 Verursacht eine fest installierte störende Fernmeldeanlage oder ein Ortungs- oder Überwachungssystem eine nicht rechtmässige Störung, so kann das BAKOM die verantwortliche Betreiberin auffordern, diese unverzüglich zu beheben.
2 Kann die Störung nicht innert einer Stunde behoben werden, so ist die Anlage oder das System unverzüglich ausser Betrieb zu setzen. Der Betrieb darf erst wieder aufgenommen werden, nachdem die Störung behoben worden ist.
3 Das BAKOM ist über die Ursache der Störung und die eingeleiteten Massnahmen zur Störungsbehebung zu informieren.
Art. 59a
1 Wer eine Funkanlage nach Artikel 6 Absatz 2 FAV zu Vorführungs-, Test- oder Reparaturzwecken erstellen und betreiben will, benötigt eine Bewilligung des BAKOM.
2 Das Gesuch richtet sich nach Artikel 54.
3 Das BAKOM erteilt die Bewilligung, wenn der aktuelle oder zukünftige Regelbetrieb im beanspruchten Frequenzbereich nicht übermässig beeinträchtigt wird.
4 Es bestimmt den Rahmen des Betriebs bei der Vorführung, insbesondere die Dauer und den Ort der Vorführung sowie die für die Aussendungen zulässigen Frequenzbänder. Aussendungen ausserhalb dieser Bänder müssen so tief wie möglich sein.
5 Behörden und Personen nach Artikel 27 Absatz 4 FAV dürfen an den Vorführungen teilnehmen.
6 Bei Nichteinhalten der Bewilligung kann das BAKOM diese entschädigungslos entziehen.
SR 784.101.2
Art. 60 Vollzug
1 Das BAKOM vollzieht diese Verordnung und erlässt die technischen und administrativen Ausführungsbestimmungen.
2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Es arbeitet mit ausländischen Fernmeldeverwaltungen zusammen.
Art. 61 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
1 Falls notwendig und sinnvoll, arbeiten die zuständigen zivilen Stellen unter sich oder mit militärischen Stellen zusammen, insbesondere bei der Identifizierung von Störquellen.
2 Der ausschliesslich militärisch genutzte Bereich des Frequenzspektrums wird für militärische Nutzungen durch militärische Stellen kontrolliert.
Art. 62 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird aufgehoben.
[AS 2007 1005, 7085; 2008 1913; 2009 5841; 2012 6569; 2014 4171; 2015 425, 4425; 2016 119 Art. 30 Abs. 3, 179 Art. 43 Abs. 2, 2017 4151 Anhang 4 Ziff. II 13, 5931 Anhang Ziff. 1]
Art. 63 Übergangsbestimmungen
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung:
a. verlieren die Konzessionen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und am Flugfunk sowie die Konzessionen zur Nutzung von Funkanlagen auf Hochsee- und Rheinschiffen ihre Gültigkeit;
b. gelten die mit den Konzessionen nach Buchstabe a vergebenen Rufzeichen und Kennungen als zugeteilt im Sinne der Artikel 47d–47f AEFV;
c. können die mit den Konzessionen nach Buchstabe a ausgestellten Dokumente «Ship Station Licence», «Aircraft Station Licence» sowie die Lichtbildausweise zum Amateurfunk bis zum Verzicht auf das zugrundeliegende Rufzeichen und die Kennung oder bis zu deren Widerruf weiter genutzt werden;
d. gelten Konzessionärinnen und Konzessionäre von nach Buchstabe a vergebenen Konzessionen als gemeldet im Sinne von Artikel 33;
e. behalten die gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Fähigkeitsausweise ihre Gültigkeit;
f. gelten die gestützt auf die Regionale Vereinbarung vom 1. Oktober 1976 über den Rheinfunkdienst erworbene Sprechfunkausweise als UKW-Sprechfunkausweis im Sinne von Artikel 41 Buchstabe b;
g. behalten Bordradiotelefonistenausweise ihre Gültigkeit und gelten als Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk im Sichtflug nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a.
2 Funkkonzessionen für die analoge Verbreitung von Radioprogrammen behalten ihre Gültigkeit über ihr bisheriges Ablaufdatum hinaus bis zum 31. Dezember 2026.
SR 784.104
SR 0.747.224.178
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 613).
Art. 64 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.