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5 provisions
Art. 1
1 Jeder Arbeitgeber, der berechtigt ist, Personen aus dem Asylbereich zu beschäftigen, insbesondere Asylbewerberinnen und Asylbewerber, vorläufig
aufgenommene Personen oder schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, ist verpflichtet, den Betrag für die Kosten aus der obligatorischen Krankenversicherung von ihrem Lohn einzubehalten. Werden die Personen aus dem Asylbereich in Einrichtungen beherbergt, die von der vom
Staat beauftragten Organisation (die Organisation) geführt werden, so behält
der Arbeitgeber zudem die Kosten und Nebenkosten für die Unterbringung
ganz oder teilweise ein.
2 Der Arbeitgeber überweist die einbehaltenen Beträge jeden Monat an die
Organisation; anderenfalls droht ihm eine Strafverfolgung.
Art. 2
1 Die Organisation teilt dem Arbeitgeber die Beträge mit, die vom Lohn der
betreffenden Person einbehalten werden müssen.
Art. 3
1 Das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) übermittelt der Organisation eine Kopie jeder provisorischen Arbeitsbewilligung.
Art. 4
1 Die Organisation bestimmt – wenn nötig zusammen mit der betreffenden
Person – das monatliche Budget für die materielle Hilfe.
Art. 5
1 Der Arbeitgeber muss dem BMA und der Organisation jede Aufgabe der
Erwerbstätigkeit melden.
Krankenversicherung der Asylbewerber, Kosten für Unterbringung – V 842.1.72
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.10.2025 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2025_079
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 28.10.2025 01.01.2026 2025_079