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Verordnung über die Einziehung der Beiträge von Personen aus dem Asylbereich an die Kosten für die obligatorische Krankenversicherungen sowie die Kosten und Nebenkosten für ihre Unterbringung

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Jeder Arbeitgeber, der berechtigt ist, Personen aus dem Asylbereich zu beschäftigen, insbesondere Asylbewerberinnen und Asylbewerber, vorläufig aufgenommene Personen oder schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, ist verpflichtet, den Betrag für die Kosten aus der obligatorischen Krankenversicherung von ihrem Lohn einzubehalten. Werden die Personen aus dem Asylbereich in Einrichtungen beherbergt, die von der vom Staat beauftragten Organisation (die Organisation) geführt werden, so behält der Arbeitgeber zudem die Kosten und Nebenkosten für die Unterbringung ganz oder teilweise ein. 2 Der Arbeitgeber überweist die einbehaltenen Beträge jeden Monat an die Organisation; anderenfalls droht ihm eine Strafverfolgung.

Art. 2

1 Die Organisation teilt dem Arbeitgeber die Beträge mit, die vom Lohn der betreffenden Person einbehalten werden müssen.

Art. 3

1 Das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) übermittelt der Organisation eine Kopie jeder provisorischen Arbeitsbewilligung.

Art. 4

1 Die Organisation bestimmt – wenn nötig zusammen mit der betreffenden Person – das monatliche Budget für die materielle Hilfe.

Art. 5

1 Der Arbeitgeber muss dem BMA und der Organisation jede Aufgabe der Erwerbstätigkeit melden. Krankenversicherung der Asylbewerber, Kosten für Unterbringung – V 842.1.72 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 28.10.2025 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2025_079 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.10.2025 01.01.2026 2025_079

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