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Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen

Zug · 921.15 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. Art. 6der Landwirtschaftsbetrieben nach
  8. § 7

8 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen für schädliche Organismen. 2 Als schädliche Organismen gelten: a) Organismen, die regional bedeutsam sind und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder landwirtschaftliche Kulturen bedrohen. b) Organismen, die gemäss Pflanzengesundheitsverordnung3) zu den geregelten Nicht-Quarantäneorganismen mit verfügten Richtlinien gehören. 3 Die Verordnung ist nicht anwendbar auf Quarantäneorganismen und potenzielle Quarantäneorganismen im Sinn der Pflanzengesundheitsverordnung4). 1) SR 916.20 2) BGS 921.1 3) SR 916.20 4) SR 916.20 GS 2021/012 1 921.15

§ 2

Zuständigkeit 1 Das Landwirtschaftsamt kann regional schädliche Organismen festlegen und ein Reglement erlassen.

§ 3

Massnahmen des Landwirtschaftsamtes 1 Zur Überwachung und Bekämpfung von regional schädlichen Organismen kann das Landwirtschaftsamt in Absprache mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst (KPSD): a) eine Meldepflicht anordnen; b) eine Bekämpfungspflicht anordnen; c) Gebiete mit geringer Prävalenz festlegen; d) Informations- und Aufklärungskampagnen durchführen; e) gezielte Kontrollaktionen von Kulturen, Betrieben und Grundstücken anordnen; f) die Rodung von mit Schadorganismen befallenen Pflanzen oder die Vernichtung von Schadorganismen verfügen; g) den Anbau und die Pflanzung von Wirtspflanzen untersagen; h) die Rodung von Wirtspflanzen verfügen; i) Schutzobjekte und Schutzgebiete definieren, in deren Umfeld besondere Massnamen getroffen werden müssen. 2 Über die spezifischen Bekämpfungsmassenahmen im konkreten Fall entscheidet der KPSD. Er überprüft die Durchführung der Massnahmen und kann unter Benachrichtigung des Landwirtschaftsamts Vereinbarungen mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern abschliessen.

§ 4

Zutrittsrecht 1 Den mit den Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen betrauten Organen ist der Zutritt zu Kulturen, Betrieben und Grundstücken zu gewähren.

§ 5

Pflicht der Gemeinden und Privaten 1 Gemeinden und Private sind zur Durchführung der vom Landwirtschaftsamt angeordneten Massnahmen verpflichtet.

§ 6

Vergütungen 1 Die Volkswirtschaftsdirektion legt in einem Reglement folgende Vergütungen fest: a) für den Arbeits- und Maschinenaufwand bei angeordneten Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen; 921.15 b) Ersatz für wirtschaftliche Schäden aufgrund angeordneter Bekämpfungsmassnahmen. 2 Vergütungen werden nur an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von

Art. 6der Landwirtschaftsbetrieben nach

Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985) gewährt. 3 Entschädigungen von weniger als Fr. 300.– pro Einzelfall werden nicht ausgerichtet.

§ 7

Vollzug 1 Das Landwirtschaftsamt ist mit dem Vollzug der Verordnung beauftragt. Soweit erforderlich, koordiniert das Landwirtschaftsamt die Massnahmen mit weiteren betroffenen Fachstellen und umliegenden Kantonen. 5) SR 910.91 921.15 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.02.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2021/012 921.15 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.02.2021 01.01.2021 Erstfassung GS 2021/012

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