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Strategie Alpen Glarus Süd

Glarus Süd · 9.2-3 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 Einleitung
  2. Art. 2 Kategorisierung
  3. Art. 3 Aufgabentrennung / Zuständigkeiten
  4. Art. 4 Käsekeller (Spezialfall)
  5. Art. 5 Priorisierung der Investitionen
  6. Art. 6 Finanzierung
  7. Art. 7 Arbeitsvergaben
  8. Art. 8 Pächterinvestitionen
  9. Art. 9 Baurecht
  10. Art. 10 Verkauf von Alpen
  11. Art. 11 Renaturierungen / Stilllegung von Alpen
  12. Art. 12 Zusammenarbeit unter einzelnen Alpbetrieben
  13. Art. 13 Unbenutzte Alpgebäude
  14. Art. 14 Bestossung
  15. Art. 15 Pachtverträge
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1 Einleitung

1 Mit der Gemeindestrukturreform hat Glarus Süd unter anderem auch die insgesamt 40 Alpbetriebe der ehemaligen Gemeinden übernommen und ist vor der Herausforderung gestanden, die Verwaltung dieser Alpen auf eine einheitliche Basis zu stellen. 2 Die, zum Teil sehr unterschiedlichen Regelungen mussten vereinheitlicht, Rechte und Pflichten von Eigentümerin und Pächtern für die Zukunft angeglichen werden. Es galt zudem herauszufinden wo und welche Investitionen auf welcher Alp anstehen. Diese Investitionen wiederum sind sehr stark abhängig von der Bewirtschaftungsform wie der Milchgewinnung und deren Verarbeitung oder der Mutterkuh- oder Jungviehhaltung. Ausserdem ist die zukünftige Organisationsform (Vergabe im Baurecht, Verpachtung) entscheidend und über die Veräusserung von Alpen wurde diskutiert. In rudimentären Schätzungen ist der Investitionsbedarf für jede Alp ermittelt worden. Es besteht jedoch kein Zeitplan und auch keine Prioritätenliste zu den nötigen Sanierungen. Aus all diesen Vorgaben und Randbedingungen entstand ein Alpkonzept, welches der Gemeinderat im August 2015 zur Kenntnis genommen und als internes Arbeitspapier erklärt hat. Daraus wird nun folgende Strategie abgeleitet:

Art. 2 Kategorisierung

1 Die oberste Ebene bildet die Kategorisierung der Alpen der Gemeinde Glarus Süd (Anhang 1). Dabei unterscheiden wir zwischen: a) Milchkuhalp mit Milchverarbeitung: hoher Investitionsbedarf b) Milchkuhalp ohne Milchverarbeitung: mittlerer Investitionsbedarf c) Mutterkuh- und Jungviehalp: geringer Investitionsbedarf

Art. 3 Aufgabentrennung / Zuständigkeiten

1 Rechte und Pflichten von Eigentümerin (Gemeinde Glarus Süd als Verpächterin) und Pächtern sind über alle Alpen einheitlich geregelt: Aufgabe Zuständigkeit Bauliche Massnahmen Lebensmittelhygiene Verpächterin Baulicher Tier- und Gewässerschutz Verpächterin Dichtigkeitskontrollen Jauchegruben Pächter Reparatur undichter Jauchegruben Verpächterin Gebäude und feste Einrichtungen Verpächterin Ordentlicher Unterhalt Gebäude gem. LPG Pächter Erschliessungen Verpächterin Frühlingsunterhalt Alpstrassen Verpächterin Unterhalt Alpstrassen während der Alpzeit Pächter Wasserversorgung Alpgebäude Verpächterin Grosszügiges Auszäunen der Quellen Pächter Fixe, langjährige Weidebrunnen Verpächterin Weidebrunnen infolge Weideunterteilung Pächter Ein- und Auswinterungsarbeiten Pächter Wasserproben Pächter Zäune inkl. Material Pächter

Art. 4 Käsekeller (Spezialfall)

1 Die Gemeinde als Verpächterin hat sich finanziell am Aufbau des Zentrallagers der Glarona Käsegenossenschaft beteiligt. Investitionen durch die Verpächterin in Käselager auf den Alpen werden demnach höchstens noch im Sinne einer Besitzstandwahrung getätigt (z.B. Wärmedämmung, Nagerschutz, Auflagen Lebensmittelkontrolle). Ausnahmen sind dort möglich, wo die Erschliessung es nicht erlaubt, den Käse regelmässig an die Glarona Käsegenossenschaft zu liefern. Nach vorgängiger Absprache und Vereinbarung mit der Verpächterin dürfen grössere Käselager durch den Pächter selber eingerichtet werden. Die Kosten sind dabei vollumfänglich Sache des Pächters.

Art. 5 Priorisierung der Investitionen

1 Eine Priorisierung grösserer Investitionen (>CHF 100'000.00) erfolgt nach Dringlichkeit. Lebensmittelhygiene, Gewässer- und Tierschutz, Alpinspektionsberichte und das jährliche Investitionsbudget über alle Bereiche der Gemeinde sind die bestimmenden und limitierenden Faktoren. 2 Reparaturen sowie zwingende Anpassungen und Ergänzungen, welche über die laufende Rechnung abgewickelt werden, sind nach Möglichkeit zu budgetieren. (Meldeschluss für die Pächter: jeweils Mitte Mai für das Folgejahr).

Art. 6 Finanzierung

1 Um den Steuerzahler zu entlasten bemüht sich die Gemeinde als Eigentümerin und Verpächterin um finanzielle Unterstützung bei: a) Bund und Kanton b) Patenschaft für Berggemeinden

Art. 7 Arbeitsvergaben

1 Die Arbeitsvergaben richten sich nach den gemeindeinternen IKS Richtlinien Beschaffungswesen. D.h. unter anderem auch: Arbeiten werden in erster Priorität an das einheimische Gewerbe (Glarus Süd) vergeben. Erst wenn in Glarus Süd keine entsprechende Firma ansässig ist (z.B. für eine Käsereieinrichtung), wird der Kreis der Anbieter ausgeweitet.

Art. 8 Pächterinvestitionen

1 Die Gemeinde als Verpächterin erlaubt grundsätzlich Pächterinvestitionen sofern sie in einem überschaubaren Ausmass liegen. Eine Pächterinvestition muss jedoch im Voraus mit der Eigentümerschaft abgesprochen und in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt sein. Pächterinvestitionen die vor der Gemeindestrukturreform ausgeführt wurden, werden grundsätzlich nicht entschädigt. Ein allfälliger Rückbau ist dem abtretenden Pächter zwar freigestellt, jedoch der Eigentümerschaft vorgängig anzukündigen. Die Verhältnismässigkeit ist zu prüfen.

Art. 9 Baurecht

1 Die Gemeinde erteilt grundsätzlich keine Baurechte auf Alpen, weil dies faktisch einer Veräusserung gleichkommt. Ausserdem kann mit den vorherrschenden, unterschiedlichen Erschliessungssituationen kaum eine einheitliche Verantwortlichkeitsregelung getroffen werden. 2 Die unterschiedlichen Erschliessungssituationen sind: a) Alperschliessung über reine Waldstrasse b) Alperschliessung gemischt, über Dorf-, Wald-, Güterstrasse c) Alperschliessung über Zufahrt zu öffentlicher Wasserversorgung d) Alperschliessung über Zufahrt zu Kraftwerksanlagen

Art. 10 Verkauf von Alpen

1 Die Gemeinde Glarus Süd verkauft bis auf Weiteres keine Alpen.

Art. 11 Renaturierungen / Stilllegung von Alpen

1 Renaturierungen und Stilllegungen einzelner Alpen können von Fall zu Fall geprüft werden. Um Folgeschäden zu vermeiden sind alle möglichen Auswirkungen der Stilllegung vorab genau zu klären.

Art. 12 Zusammenarbeit unter einzelnen Alpbetrieben

1 Bevor auf Alpbetrieben Investitionen getätigt werden (z.B. Sennereieinrichtung), muss eine Zusammenarbeit unter den benachbarten Betrieben geprüft werden.

Art. 13 Unbenutzte Alpgebäude

1 Die Gemeinde Glarus Süd ist bestrebt unbenutzte Alpgebäude zu vermieten sofern dadurch dem Alpbetrieb nicht zu grosse Einschränkungen erwachsen.

Art. 14 Bestossung

1 Die Bestossung der Alpen richtet sich nach dem kantonalen Alpurbar. Auf Alpen mit Milchverarbeitung sind die minimalen und maximalen Kuhbestände durch die Verpächterin vorgeschrieben.

Art. 15 Pachtverträge

1 Die Pachtverträge werden nach Vorlage des Schweizerischen Bauernverbandes ausgestellt. Die Vorlage lehnt sich an das landwirtschaftliche Pachtgesetz (LPG) an.

Art. 16

1 Kategorisierung der Alpen der Gemeinde Glarus Süd: Alp Bewirtschaftung, Kategorie Milchverarbeitung zusätzliche Bemerkungen Diestal Alpeli Chüetel Mutterkühe/Jungvieh Nüenhütten Mutterkühe/Jungvieh Laueli und Kräuel Mutterkühe/Jungvieh Vordersand Mutterkühe/Jungvieh Auen Kuhalp mit Jungvieh keine minimaler Kuhbestand Braunwald Diesbachsennten Kuhalp mit Jungvieh keine beschränkter Maximalkuhbestand Camperdun, Chilchen Kuhalp mit Jungvieh keine Camperdun, unteres Kuhalp mit Jungvieh keine Chamer Kuhalp mit Jungvieh keine beschränkter Maximalkuhbestand Erbs Steger Kuhalp mit Jungvieh keine beschränkter Maximalkuhbestand Erbs Büel Kuhalp mit Jungvieh keine beschränkter Maximalkuhbestand Erbs Walenbrugg Kuhalp mit Jungvieh keine beschränkter Maximalkuhbestand Krauchtal Steinhüttli Kuhalp mit Jungvieh keine beschränkter Maximalkuhbestand Hinteregg Kuhalp mit Jungvieh keine beschränkter Maximalkuhbestand Oberfrittern Kuhalp mit Jungvieh keine beschränkter Maximalkuhbestand Unterfrittern Kuhalp mit Jungvieh keine beschränkter Maximalkuhbestand Riet Kuhalp mit Jungvieh keine Altenoren-Wangen Kuhalp mit Jungvieh Käse beschränkter Maximalkuhbestand Bösbächi Kuhalp mit Jungvieh Käse Diestal Altstafel Ängi Kuhalp mit Jungvieh Käse Empächli, vorderes Sennten Kuhalp mit Jungvieh Käse beschränkter Maximalkuhbestand Empächli, hinteres Sennten Kuhalp mit Jungvieh Käse beschränkter Maximalkuhbestand Ennetseewen Kuhalp mit Jungvieh Käse Fessis Kuhalp mit Jungvieh Käse Überprüfung mit Bew. ‑Wechsel Fittern Kuhalp mit Jungvieh Käse minimaler Kuhbestand Guetbächi Kuhalp mit Jungvieh Käse beschränkter Maximalkuhbestand Guppen Kuhalp mit Jungvieh Käse Überprüfung mit Bew. ‑Wechsel Hinterdurnachtal Kuhalp mit Jungvieh Käse Krauchtal Werben Kuhalp mit Jungvieh Käse beschränkter Maximalkuhbestand Krauchtal Stutz Kuhalp mit Jungvieh Käse beschränkter Maximalkuhbestand Mitteldurnachtal Kuhalp mit Jungvieh Käse beschränkter Maximalkuhbestand Mühlebach Hahn-Plättli Kuhalp mit Jungvieh Käse Mindest-Kuhbestand vorgeschrieben, auch Mutterkuhherde Mühlebach Schlössli Kuhalp mit Jungvieh Käse beschränkter Maximalkuhbestand Mühlebach Gamszinken Kuhalp mit Jungvieh Käse beschränkter Maximalkuhbestand Nideren Kuhalp mit Jungvieh Käse Riseten Kuhalp mit Jungvieh Käse beschränkter Maximalkuhbestand Vorderegg Kuhalp mit Jungvieh Käse beschränkter Maximalkuhbestand Bösbächi Schafalp Schafalp Krauchtal Saumen (Schafalp) Schafalp Tschinglen Schafalp Mühlebach Ziegen Ziegen

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