Law

Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Confederation · 0.101.2 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-04-28, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 1eb57d2017e017b7b71c51e31b269ec3f178c84ed30cc9dec04b3b1ccfcefbf2

Contents: 132 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Berechnung der Amtszeit
  3. Art. 3 Eid oder feierliche Erklärung
  4. Art. 4 Unvereinbarkeit
  5. Art. 5 Rangordnung
  6. Art. 6 Rücktritt
  7. Art. 7 Entlassung
  8. Art. 7a Aufhebung der Immunität
  9. Art. 8 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
  10. Art. 9 Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs
  11. Art. 9a Rolle des Präsidiums
  12. Art. 10 Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
  13. Art. 11 Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
  14. Art. 12 Präsidenten der Sektionen und Kammern
  15. Art. 13 Ausschluss vom Vorsitz
  16. Art. 14 Ausgewogene Vertretung der Geschlechter
  17. Art. 15 Wahl des Kanzlers
  18. Art. 16 Wahl der Stellvertretenden Kanzler
  19. Art. 17 Aufgaben des Kanzlers
  20. Art. 18 Organisation der Kanzlei
  21. Art. 18a Nicht richterliche Berichterstatter
  22. Art. 18b Rechtsgelehrter
  23. Art. 19 Sitz des Gerichtshofs
  24. Art. 20 Sitzungen des Plenums
  25. Art. 21 Andere Sitzungen des Gerichtshofs
  26. Art. 22 Beratungen
  27. Art. 23 Abstimmungen
  28. Art. 23a Entscheidung durch stillschweigende Zustimmung
  29. Art. 24 Zusammensetzung der Grossen Kammer
  30. Art. 25 Bildung der Sektionen
  31. Art. 26 Bildung der Kammern
  32. Art. 27 Komitees
  33. Art. 27a Einzelrichterbesetzung
  34. Art. 28 Verhinderung und Ausstand
  35. Art. 29 Richter ad hoc
  36. Art. 30 Interessengemeinschaft
  37. Art. 31 Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall
  38. Art. 32 Verfahrensanordnungen
  39. Art. 33 Öffentlichkeit der Unterlagen
  40. Art. 34 Gebrauch der Sprachen
  41. Art. 35 Vertretung der Vertragsparteien
  42. Art. 36 Vertretung der Beschwerdeführer
  43. Art. 37 Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen
  44. Art. 38 Schriftsätze
  45. Art. 38a Prüfung von Verfahrensfragen
  46. Art. 39 Vorläufige Massnahmen
  47. Art. 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde
  48. Art. 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden
  49. Art. 42 Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden (bisheriger Art. 43)
  50. Art. 43 Streichung und Wiedereintragung im Register (bisheriger Art. 44)
  51. Art. 44 Beteiligung Dritter
  52. Art. 44a Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof
  53. Art. 44b Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs
  54. Art. 44c Fehlende Mitwirkung
  55. Art. 44d Verbot der Vertretung oder Unterstützung von Parteien vor dem Gerichtshof
  56. Art. 44e Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde
  57. Art. 44f Umgang mit hochsensiblen Dokumenten
  58. Art. 45 Unterschriften
  59. Art. 46 Inhalt einer Staatenbeschwerde
  60. Art. 47 Inhalt einer Individualbeschwerde
  61. Art. 48 Staatenbeschwerden
  62. Art. 49 Individualbeschwerden
  63. Art. 50 Verfahren vor der Grossen Kammer
  64. Art. 51 Zuweisung von Beschwerden und anschliessendes Verfahren
  65. Art. 52 Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion
  66. Art. 52a Einzelrichterverfahren
  67. Art. 53 Verfahren vor einem Komitee
  68. Art. 54 Verfahren vor einer Kammer
  69. Art. 54a Gemeinsame Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit
  70. Art. 55 Einreden der Unzulässigkeit
  71. Art. 56 Entscheidung der Kammer
  72. Art. 57 Sprache der Entscheidung
  73. Art. 58 Staatenbeschwerden
  74. Art. 59 Individualbeschwerden
  75. Art. 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung
  76. Art. 61 Piloturteilsverfahren
  77. Art. 62 Gütliche Einigung
  78. Art. 62a Einseitige Erklärung
  79. Art. 63 Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
  80. Art. 64 Leitung der mündlichen Verhandlung
  81. Art. 65 Nichterscheinen
  82. Art. 66–69
  83. Art. 70 Verhandlungsprotokoll
  84. Art. 71 Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften
  85. Art. 72 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer
  86. Art. 73 Verweisung an die Grosse Kammer auf Antrag einer Partei
  87. Art. 74 Inhalt des Urteils
  88. Art. 75 Entscheidung über eine gerechte Entschädigung
  89. Art. 76 Sprache des Urteils
  90. Art. 77 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
  91. Art. 78
  92. Art. 79 Antrag auf Auslegung des Urteils
  93. Art. 80 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
  94. Art. 81 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
  95. Art. 82
  96. Art. 83
  97. Art. 84
  98. Art. 85
  99. Art. 86
  100. Art. 87
  101. Art. 88
  102. Art. 89
  103. Art. 90
  104. Art. 91 Allgemeines
  105. Art. 92 Einreichung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens
  106. Art. 93 Prüfung eines Antrags durch den Ausschuss
  107. Art. 94 Verfahren nach Annahme eines Antrags um Erstattung eines Gutachtens durch den Ausschuss
  108. Art. 95 Kosten in Verbindung mit der Erstattung eines Gutachtens und Prozesskostenhilfe
  109. Art. 96 (bisheriger Art. 91)
  110. Art. 97 (bisheriger Art. 92)
  111. Art. 98 (bisheriger Art. 93)
  112. Art. 99 (bisheriger Art. 94)
  113. Art. 100 (bisheriger Art. 95)
  114. Art. 101 (bisheriger Art. 96)
  115. Art. 102 (bisheriger Art. 97)
  116. Art. 103 (bisheriger Art. 98)
  117. Art. 104 (bisheriger Art. 99)
  118. Art. 104a Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs
  119. Art. 104b Richtungsweisende Rechtssachen
  120. Art. 105 (bisheriger Art. 100)
  121. Art. 106 (bisheriger Art. 101)
  122. Art. 107 (bisheriger Art. 102)
  123. Art. 108 (bisheriger Art. 103)
  124. Art. 109 (bisheriger Art. 104)
  125. Art. 110 (bisheriger Art. 105)
  126. Art. 111 Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission (bisheriger Art. 106)
  127. Art. 112 Verfahren vor einer Kammer und der Grossen Kammer (bisheriger Art. 107)
  128. Art. 113 Bewilligung der Prozesskostenhilfe (bisheriger Art. 108)
  129. Art. 114 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (bisheriger Art. 109)
  130. Art. 115 Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen (bisheriger Art. 110)
  131. Art. 116 Änderung der Anwendung von Bestimmungen (bisheriger Art. 111)
  132. Art. 117 Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112)

132 provisions

Art. 106 (bisheriger Art. 101)

Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt: a) dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemässe Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist; b) dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.

Art. 107 (bisheriger Art. 102)

(1) Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen, wird er aufgefordert, ein Erklärungsformular auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen hervorgehen. Diese Erklärung muss von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) bestätigt sein. (2) Der Kammerpräsident kann die betroffene Vertragspartei auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen. (3) Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Unterlagen entscheidet der Kammerpräsident, ob Prozesskostenhilfe bewilligt oder abgelehnt wird. Der Kanzler informiert die betroffenen Parteien.

Art. 108 (bisheriger Art. 103)

(1) Honorare dürfen nur einem Rechtsbeistand oder einer anderen nach Artikel 36 Absatz 4 bestellten Person gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehreren Vertretern Honorare gezahlt werden. (2) Die Prozesskostenhilfe kann ausser den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen.

Art. 109 (bisheriger Art. 104)

Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestimmt der Kanzler: a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen; b) den Betrag der zu zahlenden Kosten.

Art. 110 (bisheriger Art. 105)

Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 92 nicht mehr erfüllt sind.

Art. 111 Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission (bisheriger Art. 106)

(1) In Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Protokolls Nr. 11 vorgelegt werden, kann der Gerichtshof die Kommission bitten, eines oder mehrere ihrer Mitglieder für die Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache vor dem Gerichtshof zu entsenden. (2) In Rechtssachen nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof den von der Kommission nach dem früheren Artikel 31 der Konvention angenommenen Bericht. (3) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, sorgt der Kanzler so bald wie möglich nach der Anrufung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung des Berichts. (4) Im Übrigen bleibt in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2–5 des Protokolls Nr. 11 vorliegen, die Verfahrensakte der Kommission, einschliesslich aller Schriftsätze und Stellungnahmen, vertraulich, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt. (5) In Rechtssachen, in denen die Kommission Beweise erhoben hat, aber nicht in der Lage war, einen Bericht nach dem früheren Artikel 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof die Protokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluss an die Beweiserhebung geäussert haben.

Art. 112 Verfahren vor einer Kammer und der Grossen Kammer (bisheriger Art. 107)

(1) Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt, so entscheidet ein nach Artikel 24 Absatz 6 dieser Verfahrensordnung gebildeter Ausschuss der Grossen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Grossen Kammer geprüft wird; der Ausschuss entscheidet ausschliesslich auf der Grundlage der Akten. (2) Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 endgültig, und Artikel 73 dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung. (3) Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 übertragen sind, werden der Grossen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt. (4) Bei jeder Rechtssache, die der Grossen Kammer nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegt, wird die Grosse Kammer durch Richter einer der in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; beide Gruppen werden abwechselnd herangezogen.

Art. 113 Bewilligung der Prozesskostenhilfe (bisheriger Art. 108)

Ist einem Beschwerdeführer in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2–5 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorliegen, im Verfahren vor der Kommission oder dem früheren Gerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so gilt die Bewilligung im Verfahren vor dem Gerichtshof weiter; Artikel 101 dieser Verfahrensordnung bleibt vorbehalten.

Art. 114 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (bisheriger Art. 109)

(1) Anträge einer Partei auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des früheren Gerichtshofs werden vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Artikel 51 oder 52 einer Sektion zugewiesen. (2) Ungeachtet des Artikels 80 Absatz 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer. (3) Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an: a) der Sektionspräsident sowie, unabhängig davon, ob sie der betroffenen Sektion angehören; b) der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein Richter, der nach Artikel 29 benannt wird; c) die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshofs, die das Urteil gefällt hat, angehört haben. (4) a) Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder der betroffenen Sektion durch das Los. b) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter.

Art. 115 Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen (bisheriger Art. 110)

Die Anwendung von Bestimmungen, welche die interne Arbeitsweise des Gerichtshofs betreffen, kann auf Vorschlag eines Richters sofort ausgesetzt werden, vorausgesetzt, dass die betroffene Kammer den Vorschlag einstimmig annimmt. Die Aussetzung ist nur für den konkreten Fall wirksam, für den sie vorgeschlagen wurde.

Art. 116 Änderung der Anwendung von Bestimmungen (bisheriger Art. 111)

(1) Änderungen von Bestimmungen dieser Verfahrensordnung können von der Mehrheit der in Plenarsitzung tagenden Richter auf vorherigen Vorschlag hin angenommen werden. Der schriftliche Änderungsvorschlag muss dem Kanzler spätestens einen Monat vor der Sitzung zugehen, in der er geprüft werden soll. Erhält der Kanzler einen solchen Vorschlag, so setzt er so bald wie möglich alle Mitglieder des Gerichtshofs davon in Kenntnis. (2) Der Kanzler informiert die Vertragsparteien über die Vorschläge des Gerichtshofs zur Änderung der Bestimmungen der Verordnung, die unmittelbar die Durchführung von Verfahren vor ihm betreffen, und gibt ihnen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den betreffenden Vorschlägen. Ebenso gibt er den Organisationen mit Erfahrung in der Vertretung der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof sowie den Anwaltsverbänden die Gelegenheit, zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.

Art. 117 Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112)

Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft. Die am 8. Dez. 2000 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änd. sind am 1. Okt. 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änd. sind am 1. Nov. 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dez. 2004 angenommenen Änd. sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änd. sind am 3. Okt. 2005 in Kraft getreten. Die am 7. Nov. 2005 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dez. 2007, 22. Sept. und 1. Dez. 2008 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten. Die am 29. Juni 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die am 16. Nov. 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten. Die am 13. Nov. 2006 und 14. Mai 2007 angenommenen Änd. betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Die am 21. Feb. 2011 angenommenen Änd. sind am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die am 16. Jan. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Feb. 2012 in Kraft getreten. Die am 20. Feb. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die am 2. April 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Sept. 2012 in Kraft getreten. Die am 14. Jan. und 6. Feb. 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Die am 6. Mai 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2013 und 1. Jan. 2014 in Kraft getreten. Die am 14. April und 23. Juni 2014 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Einige der am 1. Juni 2015 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 1. Juni und 5. Okt. 2015 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 1. Jan. 2016 in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 14. Nov. 2016 angenommenen Änd. sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 16. April 2018 angenommenen Änd. an Art. 29 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. sind am 1. Aug. 2018 in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2019 angenommene Änd. an Art. 29 Abs. 1 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 9. Sept. 2019 angenommenen Änd. an Art. 27a und 52a sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 4. Nov. 2019 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2020 in Kraft getreten. Die am 2. Juni 2021 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 11. Oktober 2021 angenommenen Änd. an Art. 24, 93, 94 und 101 sind am 18. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die am 7. Feb. 2022 angenommenen Änd. an Art. 36 und 44d sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 30. Mai 2022 angenommene Änd. an Art. 8 Abs. 5 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2022 angenommene Änd. an Art. 44 Abs. 4 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 3. März 2023 angenommene Änd. an Art. 44 Abs. 2 und 3 Bst. b ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 23. Juni 2023 angenommenen Änd. von Art. 7 und 7a sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 25. Sept. 2023 angenommenen Änd. von Art. 33 Abs. 1 und 44f sind am 30. Okt. 2023 in Kraft getreten. Die am 15. Dez. 2023 angenommenen Änd. an Art. 28 und die am 18. Jan. 2024 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 22. Jan. 2024 in Kraft getreten. Die am 17. März 2025 angenommenen Änd. an Art. 46 Bst. g, 51 Abs. 5 und 7 und 58 Abs. 2 sind am 28. April 2025 in Kraft getreten.

← Find another law