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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

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Contents: 132 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Berechnung der Amtszeit
  3. Art. 3 Eid oder feierliche Erklärung
  4. Art. 4 Unvereinbarkeit
  5. Art. 5 Rangordnung
  6. Art. 6 Rücktritt
  7. Art. 7 Entlassung
  8. Art. 7a Aufhebung der Immunität
  9. Art. 8 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
  10. Art. 9 Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs
  11. Art. 9a Rolle des Präsidiums
  12. Art. 10 Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
  13. Art. 11 Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
  14. Art. 12 Präsidenten der Sektionen und Kammern
  15. Art. 13 Ausschluss vom Vorsitz
  16. Art. 14 Ausgewogene Vertretung der Geschlechter
  17. Art. 15 Wahl des Kanzlers
  18. Art. 16 Wahl der Stellvertretenden Kanzler
  19. Art. 17 Aufgaben des Kanzlers
  20. Art. 18 Organisation der Kanzlei
  21. Art. 18a Nicht richterliche Berichterstatter
  22. Art. 18b Rechtsgelehrter
  23. Art. 19 Sitz des Gerichtshofs
  24. Art. 20 Sitzungen des Plenums
  25. Art. 21 Andere Sitzungen des Gerichtshofs
  26. Art. 22 Beratungen
  27. Art. 23 Abstimmungen
  28. Art. 23a Entscheidung durch stillschweigende Zustimmung
  29. Art. 24 Zusammensetzung der Grossen Kammer
  30. Art. 25 Bildung der Sektionen
  31. Art. 26 Bildung der Kammern
  32. Art. 27 Komitees
  33. Art. 27a Einzelrichterbesetzung
  34. Art. 28 Verhinderung und Ausstand
  35. Art. 29 Richter ad hoc
  36. Art. 30 Interessengemeinschaft
  37. Art. 31 Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall
  38. Art. 32 Verfahrensanordnungen
  39. Art. 33 Öffentlichkeit der Unterlagen
  40. Art. 34 Gebrauch der Sprachen
  41. Art. 35 Vertretung der Vertragsparteien
  42. Art. 36 Vertretung der Beschwerdeführer
  43. Art. 37 Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen
  44. Art. 38 Schriftsätze
  45. Art. 38a Prüfung von Verfahrensfragen
  46. Art. 39 Vorläufige Massnahmen
  47. Art. 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde
  48. Art. 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden
  49. Art. 42 Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden (bisheriger Art. 43)
  50. Art. 43 Streichung und Wiedereintragung im Register (bisheriger Art. 44)
  51. Art. 44 Beteiligung Dritter
  52. Art. 44a Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof
  53. Art. 44b Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs
  54. Art. 44c Fehlende Mitwirkung
  55. Art. 44d Verbot der Vertretung oder Unterstützung von Parteien vor dem Gerichtshof
  56. Art. 44e Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde
  57. Art. 44f Umgang mit hochsensiblen Dokumenten
  58. Art. 45 Unterschriften
  59. Art. 46 Inhalt einer Staatenbeschwerde
  60. Art. 47 Inhalt einer Individualbeschwerde
  61. Art. 48 Staatenbeschwerden
  62. Art. 49 Individualbeschwerden
  63. Art. 50 Verfahren vor der Grossen Kammer
  64. Art. 51 Zuweisung von Beschwerden und anschliessendes Verfahren
  65. Art. 52 Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion
  66. Art. 52a Einzelrichterverfahren
  67. Art. 53 Verfahren vor einem Komitee
  68. Art. 54 Verfahren vor einer Kammer
  69. Art. 54a Gemeinsame Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit
  70. Art. 55 Einreden der Unzulässigkeit
  71. Art. 56 Entscheidung der Kammer
  72. Art. 57 Sprache der Entscheidung
  73. Art. 58 Staatenbeschwerden
  74. Art. 59 Individualbeschwerden
  75. Art. 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung
  76. Art. 61 Piloturteilsverfahren
  77. Art. 62 Gütliche Einigung
  78. Art. 62a Einseitige Erklärung
  79. Art. 63 Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
  80. Art. 64 Leitung der mündlichen Verhandlung
  81. Art. 65 Nichterscheinen
  82. Art. 66–69
  83. Art. 70 Verhandlungsprotokoll
  84. Art. 71 Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften
  85. Art. 72 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer
  86. Art. 73 Verweisung an die Grosse Kammer auf Antrag einer Partei
  87. Art. 74 Inhalt des Urteils
  88. Art. 75 Entscheidung über eine gerechte Entschädigung
  89. Art. 76 Sprache des Urteils
  90. Art. 77 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
  91. Art. 78
  92. Art. 79 Antrag auf Auslegung des Urteils
  93. Art. 80 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
  94. Art. 81 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
  95. Art. 82
  96. Art. 83
  97. Art. 84
  98. Art. 85
  99. Art. 86
  100. Art. 87
  101. Art. 88
  102. Art. 89
  103. Art. 90
  104. Art. 91 Allgemeines
  105. Art. 92 Einreichung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens
  106. Art. 93 Prüfung eines Antrags durch den Ausschuss
  107. Art. 94 Verfahren nach Annahme eines Antrags um Erstattung eines Gutachtens durch den Ausschuss
  108. Art. 95 Kosten in Verbindung mit der Erstattung eines Gutachtens und Prozesskostenhilfe
  109. Art. 96 (bisheriger Art. 91)
  110. Art. 97 (bisheriger Art. 92)
  111. Art. 98 (bisheriger Art. 93)
  112. Art. 99 (bisheriger Art. 94)
  113. Art. 100 (bisheriger Art. 95)
  114. Art. 101 (bisheriger Art. 96)
  115. Art. 102 (bisheriger Art. 97)
  116. Art. 103 (bisheriger Art. 98)
  117. Art. 104 (bisheriger Art. 99)
  118. Art. 104a Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs
  119. Art. 104b Richtungsweisende Rechtssachen
  120. Art. 105 (bisheriger Art. 100)
  121. Art. 106 (bisheriger Art. 101)
  122. Art. 107 (bisheriger Art. 102)
  123. Art. 108 (bisheriger Art. 103)
  124. Art. 109 (bisheriger Art. 104)
  125. Art. 110 (bisheriger Art. 105)
  126. Art. 111 Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission (bisheriger Art. 106)
  127. Art. 112 Verfahren vor einer Kammer und der Grossen Kammer (bisheriger Art. 107)
  128. Art. 113 Bewilligung der Prozesskostenhilfe (bisheriger Art. 108)
  129. Art. 114 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (bisheriger Art. 109)
  130. Art. 115 Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen (bisheriger Art. 110)
  131. Art. 116 Änderung der Anwendung von Bestimmungen (bisheriger Art. 111)
  132. Art. 117 Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112)

132 provisions

Art. 35 Vertretung der Vertragsparteien

Die Vertragsparteien werden durch Prozessbevollmächtigte vertreten, die zu ihrer Unterstützung Rechtsbeistände oder Berater hinzuziehen können.

Art. 36 Vertretung der Beschwerdeführer

(1) Die in Artikel 34 der Konvention genannten natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen und Personengruppen können eine Beschwerde zunächst selbst oder durch einen Vertreter einreichen. (2) Sobald der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b zugestellt ist, muss der Beschwerdeführer nach Absatz 4 vertreten sein, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt. (3) Auf diese Weise muss der Beschwerdeführer in jeder von der Kammer beschlossenen mündlichen Verhandlung vertreten sein, wenn der Kammerpräsident ihm nicht ausnahmsweise erlaubt, seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen zugelassenen Person. (4) a) Der nach den Absätzen 2 und 3 im Namen des Beschwerdeführers handelnde Vertreter muss ein in einer Vertragspartei zugelassener Rechtsbeistand mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sein oder aber eine andere Person, die der Kammerpräsident zulässt. b) Gibt der Vertreter einer Partei missbräuchliche, leichtfertige, schikanöse, irreführende oder weitschweifige Stellungnahmen ab, so kann der Kammerpräsident unbeschadet des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention die Annahme der Stellungnahmen ganz oder teilweise verweigern oder eine andere ihm angebracht erscheinende Anordnung treffen. c) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist, dass die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach Buchstabe a bestellt wurden, dies rechtfertigt, in jedem Stadium des Verfahrens zur Prüfung einer Beschwerde bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person den Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr vertreten oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muss. Der betreffende Vertreter muss die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, bevor eine solche Anordnung getroffen wird. (5) a) Der Rechtsbeistand oder der andere zugelassene Vertreter des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer selbst, der darum ersucht, seine Interessen selbst vertreten zu dürfen, muss, auch wenn ihm eine Erlaubnis nach Buchstabe b erteilt wird, eine der Amtssprachen des Gerichtshofs hinreichend verstehen. b) Verfügt der Betreffende nicht über hinreichende Kenntnisse, um sich in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs auszudrücken, so kann ihm der Kammerpräsident nach Artikel 34 Absatz 3 den Gebrauch einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten erlauben.

Art. 37 Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen

(1) Mitteilungen und Zustellungen an die Prozessbevollmächtigten oder die Rechtsbeistände der Parteien gelten als an die Parteien gerichtet. (2) Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, Zustellung oder Ladung, die an eine andere Person als die Prozessbevollmächtigen oder Rechtsbeistände der Parteien gerichtet ist, die Mitwirkung der Regierung des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, Zustellung oder Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs unmittelbar an diese Regierung, um die notwendige Unterstützung zu erhalten.

Art. 38 Schriftsätze

(1) Schriftsätze und andere Unterlagen können nur innerhalb der Frist eingereicht werden, die je nach Fall vom Kammerpräsidenten oder vom Berichterstatter nach Massgabe dieser Verfahrensordnung hierfür bestimmt wird. Schriftsätze und andere Unterlagen, die nach Ablauf dieser Frist oder unter Missachtung einer nach Artikel 32 ergangenen Verfahrensanordnung eingereicht werden, finden keinen Eingang in die Verfahrensakten, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt. (2) Für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Frist ist das belegte Datum der Absendung des Schriftstücks oder, falls ein solches Datum fehlt, das Datum des Eingangs bei der Kanzlei massgebend.

Art. 38a Prüfung von Verfahrensfragen

Von der Kammer zu entscheidende Verfahrensfragen werden gleichzeitig mit der Prüfung der Rechtssache beraten, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

Art. 39 Vorläufige Massnahmen

(1) Die Kammer oder gegebenenfalls der Sektionspräsident oder ein nach Absatz 4 benannter Dienst habender Richter kann auf Antrag einer Partei oder jeder anderen betroffenen Person sowie von Amts wegen gegenüber den Parteien vorläufige Massnahmen bezeichnen, die im Interesse der Parteien oder eines ordnungsgemässen Verfahrensablaufs ergriffen werden sollten. (2) Gegebenenfalls ist das Ministerkomitee umgehend über die in einer Rechtssache ergriffenen Massnahmen zu informieren. (3) Die Kammer oder gegebenenfalls der Sektionspräsident oder ein nach Absatz 4 benannter Dienst habender Richter können von den Parteien Informationen zu Fragen der Durchführung der vorläufigen Massnahmen anfordern. (4) Der Präsident des Gerichtshofs kann Vizepräsidenten der Sektionen als Dienst habende Richter für die Entscheidung über Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmen.

Art. 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde

In dringenden Fällen kann der Kanzler vorbehaltlich anderer verfahrensrechtlicher Massnahmen mit Erlaubnis des Kammerpräsidenten eine betroffene Vertragspartei durch jedes verfügbare Mittel über die Erhebung einer Beschwerde informieren und ihr zusammenfassende Angaben über deren Gegenstand machen.

Art. 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden

Bei der Bestimmung der Reihenfolge, in der die Beschwerden zu behandeln sind, berücksichtigt der Gerichtshof anhand von ihm festgelegter Kriterien die Bedeutung und Dringlichkeit der aufgeworfenen Fragen. Die Kammer oder ihr Präsident kann jedoch von diesen Kriterien abweichen und eine bestimmte Beschwerde vorrangig behandeln.

Art. 42 Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden (bisheriger Art. 43)

(1) Die Kammer kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen die Verbindung mehrerer Beschwerden anordnen. (2) Der Kammerpräsident kann unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Verbindung der Beschwerden nach Anhörung der Parteien die gleichzeitige Prüfung von Beschwerden anordnen, die derselben Kammer zugeteilt werden.

Art. 43 Streichung und Wiedereintragung im Register (bisheriger Art. 44)

(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention in seinem Register zu streichen. (2) Teilt eine beschwerdeführende Vertragspartei dem Kanzler ihre Absicht mit, ihre Beschwerde nicht weiterzuverfolgen, so kann die Kammer diese Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register streichen, wenn die andere betroffene Vertragspartei oder die anderen betroffenen Vertragsparteien mit der Nichtweiterverfolgung einverstanden sind. (3) Im Fall einer gütlichen Einigung nach Artikel 39 der Konvention wird die Beschwerde durch eine Entscheidung im Register des Gerichtshofs gestrichen. Diese Entscheidung ist nach Artikel 39 Absatz 4 der Konvention dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht die Umsetzung der gütlichen Einigung, wie sie in der Entscheidung festgehalten wird. In den anderen Fällen nach Artikel 37 der Konvention wird die Beschwerde, wenn sie für zulässig erklärt wurde, durch ein Urteil und, wenn sie für unzulässig erklärt wurde, durch eine Entscheidung im Register gestrichen. Wurde die Beschwerde durch ein Urteil im Register gestrichen, so übermittelt der Kammerpräsident dieses, sobald es endgültig ist, dem Ministerkomitee, damit dieses nach Artikel 46 Absatz 2 der Konvention die Erfüllung von Verpflichtungen überwachen kann, die gegebenenfalls zur Bedingung für die Nichtweiterverfolgung der Beschwerde, die gütliche Einigung oder die Beilegung der Streitigkeit gemacht worden sind. (4) Wird eine Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register gestrichen, so befindet der Gerichtshof über die Kostenfrage. Ergeht die Kostenentscheidung im Rahmen einer Entscheidung, mit der eine nicht für zulässig erklärte Beschwerde im Register gestrichen wird, so übermittelt der Kammerpräsident die Entscheidung dem Ministerkomitee. (5) Wird eine Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register gestrichen, so kann der Gerichtshof die Wiedereintragung in das Register beschliessen, wenn er dies wegen aussergewöhnlicher Umstände für gerechtfertigt hält.

Art. 44 Beteiligung Dritter

(1) a) Wird eine nach Artikel 33 oder 34 der Konvention erhobene Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei nach Artikel 51 Absatz 1 oder 54 Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis gebracht, so übermittelt der Kanzler gleichzeitig eine Kopie der Beschwerde jeder anderen Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ein Beschwerdeführer besitzt. Ebenso unterrichtet er diese Vertragsparteien über eine Entscheidung, in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. b) Möchte eine Vertragspartei von ihrem Recht auf schriftliche Stellungnahme oder auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen nach Artikel 36 Absatz 1 der Konvention Gebrauch machen, so hat sie dies dem Kanzler spätestens zwölf Wochen nach der Übermittlung oder Unterrichtung nach Buchstabe a schriftlich anzuzeigen. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen. (2) Möchte der Menschenrechtskommissar des Europarats von seinem Recht nach Artikel 36 Absatz 3 der Konvention Gebrauch machen, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, so hat er dies dem Kanzler spätestens zwölf Wochen nach Veröffentlichung der Information in HUDOC (Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs), dass die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden ist, schriftlich anzuzeigen. Möchte der Menschenrechtskommissar des Europarats von seinem Recht nach Artikel 36 Absatz 3 der Konvention Gebrauch machen, an einer mündlichen Verhandlung vor einer Kammer teilzunehmen, so hat er dies dem Kanzler spätestens vier Wochen nach Veröffentlichung der Information auf der Website des Gerichtshofs, dass die Kammer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen hat, schriftlich anzuzeigen. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen. Ist der Menschenrechtskommissar verhindert, selbst an dem Verfahren vor dem Gerichtshof teilzunehmen, so benennt er die Person oder Personen aus seinem Büro, die er als Vertreter benannt hat. Die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand ist zulässig. (3) a) Ist eine Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei nach Artikel 51 Absatz 1 oder 54 Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis gebracht worden, so kann der Kammerpräsident im Interesse der Rechtspflege, wie in Artikel 36 Absatz 2 der Konvention vorgesehen, jede Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jede betroffene Person, die nicht Beschwerdeführer ist, auffordern oder ermächtigen, schriftlich Stellung zu nehmen oder, falls aussergewöhnliche Umstände vorliegen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. b) Anträge auf eine solche Ermächtigung müssen mit einer gebührenden Begründung versehen schriftlich nach Artikel 34 Absatz 4 in einer der Amtssprachen eingereicht werden. Anträge auf Ermächtigung zur schriftlichen Stellungnahme sind spätestens zwölf Wochen nach Veröffentlichung der Information in HUDOC (Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs), dass die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden ist, einzureichen. Anträge auf Ermächtigung zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor einer Kammer sind spätestens vier Wochen nach Veröffentlichung der Information auf der Website des Gerichtshofs, dass die Kammer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen hat, einzureichen. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen. (4) a) In Rechtssachen, die von der Grossen Kammer zu prüfen sind, beginnen die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Fristen mit der Veröffentlichung der Information auf der Website des Gerichtshofs, dass die Kammer beschlossen hat, die Rechtssache nach Artikel 72 Absatz 1 an die Grosse Kammer abzugeben, oder dass der Ausschuss der Grossen Kammer nach Artikel 73 Absatz 2 beschlossen hat, den Antrag einer Partei auf Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer anzunehmen. b) Die in diesem Artikel bestimmten Fristen können vom Kammerpräsidenten ausnahmsweise verlängert werden, wenn hinreichende Gründe angeführt werden. (5) Die Aufforderung oder Ermächtigung nach Absatz 2 Buchstabe a ist auch hinsichtlich der Beachtung von Fristen an die vom Kammerpräsidenten festgelegten Bedingungen geknüpft. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so kann der Präsident beschliessen, die Stellungnahmen nicht in die Verfahrensakten aufzunehmen oder die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu beschränken, soweit er dies für angebracht hält. (6) Schriftliche Stellungnahmen nach diesem Artikel müssen nach Artikel 34 Absatz 4 in einer der Amtssprachen abgefasst sein. Der Kanzler übermittelt die Stellungnahmen den Parteien; diese können unter Einhaltung der vom Kammerpräsidenten bestimmten Bedingungen, einschliesslich der Fristen, schriftlich oder gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung darauf erwidern. (7) Auf das Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens durch die Grosse Kammer nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention sind die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend anzuwenden. Der Präsident der Grossen Kammer bestimmt die Fristen für die Drittbeteiligten.

Art. 44a Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof

Die Parteien sind verpflichtet, bei der Durchführung des Verfahrens mit dem Gerichtshof in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und insbesondere alle Massnahmen, soweit sie in ihrer Macht stehen, zu treffen, die der Gerichtshof für eine geordnete Rechtspflege für erforderlich hält. Diese Verpflichtung gilt erforderlichenfalls auch für eine Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist.

Art. 44b Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs

Befolgt eine Partei eine Anordnung des Gerichtshofs in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens nicht, so kann der Kammerpräsident alle Massnahmen treffen, die er für angebracht hält.

Art. 44c Fehlende Mitwirkung

(1) Bringt eine Partei vom Gerichtshof erbetene Beweise oder Informationen nicht bei oder gibt sie sachdienliche Informationen nicht von sich aus weiter oder lässt sie es in anderer Weise an einer Mitwirkung in dem Verfahren fehlen, so kann der Gerichtshof daraus die ihm angebracht erscheinenden Schlüsse ziehen. (2) Unterlässt oder verweigert eine beschwerdegegnerische Vertragspartei in dem Verfahren die Mitwirkung, so ist dies für sich genommen kein Grund für die Kammer, die Prüfung der Beschwerde einzustellen.

Art. 44d Verbot der Vertretung oder Unterstützung von Parteien vor dem Gerichtshof

(1) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Präsident des Gerichtshofs, wenn er der Meinung ist, dass das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verfahrensordnung bestellt wurden, dies rechtfertigt, bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person keine Parteien mehr vor dem Gerichtshof vertreten oder unterstützen darf. Dieser Ausschlussentscheid kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer getroffen werden. (2) Der Ausschlussentscheid ist zu begründen und wird auf Antrag einer Kammer getroffen, nachdem die betroffene Person sowie jede betroffene Regierung und jeder betroffene Anwaltsverband die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten haben. Die betroffene Person sowie jede betroffene Regierung und jeder betroffene Anwaltsverband sind über den Entscheid in Kenntnis zu setzen. (3) Auf begründeten Antrag der nach Absatz 1 ausgeschlossenen Person kann der Präsident des Gerichtshofs, nachdem er allenfalls die in Absatz 2 genannte Kammer sowie jede betroffene Regierung und jeden betroffenen Anwaltsverband angehört hat, die entzogenen Vertretungsrechte wiederherstellen. Die betroffene Person sowie jede betroffene Regierung und jeder betroffene Anwaltsverband sind über diesen Entscheid in Kenntnis zu setzen.

Art. 44e Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde

Beabsichtigt eine beschwerdeführende Vertragspartei oder ein Individualbeschwerdeführer nicht, die Beschwerde weiterzuverfolgen, so kann die Kammer im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention die Beschwerde nach Artikel 43 dieser Verfahrensordnung im Register streichen.

Art. 44f Umgang mit hochsensiblen Dokumenten

1. a) In diesem Artikel umfasst «Dokument» jede Information oder jeden Träger in physischer oder elektronischer Form und jegliches Element davon. «Partei» und «Parteien» bezeichnet: i) jede Vertragspartei; ii) den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe), der den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft. b) In diesem Artikel bezeichnet «Komitee» einen Ausschuss mit drei Richtern, der gemäss Absatz 4 für die Prüfung eines nach diesem Artikel gestellten Antrags zusammengesetzt ist. 2. Ist eine Vertragspartei in irgendeinem Stadium des Verfahrens der Auffassung, dass die Weitergabe eines bestimmten Dokumentes an eine Partei oder an die Öffentlichkeit ihre nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde, oder ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass eine solche Weitergabe eines seiner ebenso zwingenden Interessen beeinträchtigen würde, muss die Weitergabe dieses Dokumentes untersagt werden, wenn es die betroffene Partei beantragt, und diese hat das Recht, die Frage nach Massgabe dieses Artikels entscheiden zu lassen. Es ist nicht erforderlich, das betreffende Dokument gleichzeitig mit dem Antrag einzureichen. 3. Dies gilt auch, wenn eine Person, die gestützt auf Artikel A1 des Anhangs (betreffend Beweisaufnahme) zur Einreichung eines Dokumentes aufgefordert wurde, dies verweigert hat oder auf eine Partei verwiesen hat mit der Begründung, dass die Weitergabe deren Interessen beeinträchtigen würde. 4. Der auf Absatz 2 gestützte Antrag einer Partei wird dem Komitee zugeteilt, das aus Richtern zusammengesetzt ist, die nicht Mitglieder der Kammer sind, welche über die Zulässigkeit oder Begründetheit der Rechtssache entscheidet; das Komitee kann alle Massnahmen bezeichnen, die es als notwendig erachtet, um der Kammer das notwendige Material für die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache nach Absatz 7 zu liefern und die Durchführung dieser Massnahmen zu erleichtern. 5. Ist eine Partei der Auffassung, dass die Weitergabe eines Dokumentes ihre Interessen beeinträchtigen würde, ergreift sie in Verbindung mit der Kammer oder dem Komitee und gegebenenfalls mit jeder anderen Partei und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen nach Artikel 38 der Konvention und Artikel 44a dieser Verfahrensordnung alle Massnahmen, die geeignet sind, um innerhalb einer angemessenen Frist eine einvernehmliche Lösung zu finden. Es kann sich dabei namentlich um folgende Massnahmen (einzeln oder in Kombination) handeln: a) den Antrag nach Absatz 2 ändern oder präzisieren; b) der Kammer oder dem Komitee die Frage der Relevanz der angeforderten Dokumente zum Entscheid unterbreiten; c) eine Einigung über die Bedingungen erzielen, unter welchen Unterstützung angeboten werden kann, namentlich durch die Übermittlung von Zusammenfassungen oder bearbeiteten Fassungen, die Auferlegung von Weitergabebeschränkungen, die Durchführung eines Verfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder eines Ex-Parte-Verfahrens oder die Anwendung von anderen Schutzmassnahmen; oder d) eine Einigung über die praktischen und verfahrensrechtlichen Garantien finden, die für die Aufbewahrung und Einsichtnahme des Dokumentes in der Kanzlei gelten sollen. 6. Sind alle zumutbaren Massnahmen getroffen worden, um die Frage einvernehmlich zu klären, und ist die betroffene Partei der Auffassung, dass es keine geeigneten Mittel und Bedingungen gibt, um das Dokument ohne Beeinträchtigung ihrer Interessen einzureichen oder weiterzugeben, teilt sie dies der Kammer oder dem Komitee unter Angabe der genauen Gründe, die sie zu dieser Auffassung veranlasst haben, mit, sofern nicht schon die genaue Angabe dieser Gründe an sich diese Interessen beeinträchtigen kann. 7. Danach, und nur wenn die Kammer befindet, dass das fragliche Dokument für die Prüfung der Rechtssache wesentlich ist: a) kann die Kammer in Abweichung vom Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und soweit sie dies als im Interesse der Rechtspflege liegend beurteilt, das Dokument in einer von der betroffenen Partei gutgeheissenen Form berücksichtigen, sofern sie in dessen Besitz ist. Dabei muss die Kammer den Umstand beachten, dass die Gegenpartei keine Möglichkeit hatte, sich zu diesem Dokument zu äussern. Wenn die Kammer ihr Urteil fällt oder ihre Entscheidung trifft, hat sie die Sensibilität der so geprüften Dokumente gebührend zu berücksichtigen; b) kann die Kammer ausserhalb dieser Umstände die ihr angebracht erscheinenden Schlüsse ziehen.

Art. 45 Unterschriften

(1) Beschwerden nach Artikel 33 oder 34 der Konvention müssen schriftlich eingereicht und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet werden. (2) Wird eine Beschwerde von einer nichtstaatlichen Organisation oder einer Personengruppe eingereicht, so ist sie von den zur Vertretung dieser Organisation oder Gruppe berechtigten Personen zu unterzeichnen. Die zuständige Kammer oder das zuständige Komitee entscheidet über Fragen zur Berechtigung der Unterzeichner. (3) Wird ein Beschwerdeführer nach Artikel 36 vertreten, so ist von seinem Vertreter oder seinen Vertretern eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Art. 46 Inhalt einer Staatenbeschwerde

Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof eine Rechtssache nach Artikel 33 der Konvention vorlegen will, reicht bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, die folgende Angaben enthält: a) den Namen der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet; b) eine Darstellung des Sachverhalts; c) eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung; d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Einhaltung der Sechsmonatsfrist); e) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien; f) den Namen und die Adresse der zu(m) Prozessbevollmächtigten bestimmten Person oder Personen; beizufügen sind g) Kopien aller einschlägigen Unterlagen und vorhandenen Beweismittel, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen (unter Beifügung einer Übersetzung in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs, soweit es diese Unterlagen in keiner der entsprechenden Sprachen gibt). Liechtenstein, Österreich: Rechtsmittel

Art. 47 Inhalt einer Individualbeschwerde

(1) Beschwerden nach Artikel 34 der Konvention sind unter Verwendung des von der Kanzlei zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen, wenn der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Die Beschwerde hat alle in den einschlägigen Abschnitten des Beschwerdeformulars verlangten Auskünfte mit folgenden Angaben zu enthalten: a) den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse des Beschwerdeführers und, sofern es sich beim Beschwerdeführer um eine juristische Person handelt, den vollständigen Namen, das Datum der Errichtung oder der Eintragung im Register, die amtliche Registernummer (sofern vorhanden) und ihre offizielle Adresse; b) gegebenenfalls den Namen, die Adresse, die Telefon- und Telefaxnummern und die E-Mail-Adresse seines Vertreters; c) wenn der Beschwerdeführer einen Vertreter hat, das Datum und die Originalunterschrift des Beschwerdeführers im Feld des Beschwerdeformulars zur Vollmacht; die Originalunterschrift des Vertreters, mit der er seine Bereitschaft bestätigt, im Namen des Beschwerdeführers zu handeln, ist ebenfalls in diesem Feld anzubringen; der Gerichtshof kann eine Kopie der Unterschriften oder anderer in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragsparteien gültiger Vollmachten annehmen, wenn zwingende Gründe für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen vorgebracht und das vom Gerichtshof zur Verfügung gestellte Formular mit den Originalunterschriften innerhalb einer angemessenen Frist dem Gerichtshof übermittelt werden; d) die Vertragspartei oder Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet; e) eine gedrängte und verständliche Darstellung des Sachverhalts; f) eine gedrängte und verständliche Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung; und g) eine gedrängte und verständliche Darstellung, in der die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention durch den Beschwerdeführer bestätigt wird. (2) a) Alle in Absatz 1 Buchstaben e–g bezeichneten Informationen sind im einschlägigen Abschnitt des Beschwerdeformulars derart ausreichend aufzuführen, dass der Gerichtshof die Art und den Gegenstand der Beschwerde bestimmen kann, ohne Einsicht in weitere Unterlagen zu nehmen. b) Der Beschwerdeführer kann diese Informationen jedoch ergänzen, indem er dem Beschwerdeformular ein Schriftstück von höchstens zwanzig Seiten beifügt und zusätzliche Angaben zum Sachverhalt und zu den geltend gemachten Verletzungen der Konvention mit Begründung macht. (3.1) Das Beschwerdeformular ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen; beizufügen sind: a) Kopien der Unterlagen in Bezug auf die gerügten gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen oder Massnahmen; b) Kopien der Unterlagen und Entscheidungen, die belegen, dass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft und die in Artikel 35 Absatz 1 der Konvention vorgeschriebene Frist beachtet hat; c) gegebenenfalls Kopien der Unterlagen in Bezug auf andere internationale Untersuchungs- oder Schlichtungsverfahren; d) sofern es sich beim Beschwerdeführer wie nach Absatz 1 Buchstabe a vorgesehen um eine juristische Person handelt, ein oder mehrere Dokumente, die belegen, dass die Person, die die Beschwerde einreicht, zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt ist oder eine entsprechende Vollmacht innehat. (3.2) Die zur Unterstützung der Beschwerde eingereichten Unterlagen müssen in chronologischer Reihenfolge mit fortlaufenden Nummern in einem Verzeichnis aufgeführt und eindeutig zu identifizieren sein. (4) Ein Beschwerdeführer, der nicht wünscht, dass seine Identität offen gelegt wird, hat dies mitzuteilen und die Gründe darzulegen, die eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel rechtfertigen, nach der das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlich ist. Letzterer kann dem Beschwerdeführer erlauben, anonym zu bleiben, oder von Amts wegen Anonymität gewähren. (5.1) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1–3 führt dazu, dass die Beschwerde vom Gericht nicht geprüft wird, es sei denn: a) der Beschwerdeführer hat eine angemessene Erklärung für die Nichteinhaltung vorgetragen; b) die Beschwerde betrifft einen Antrag, eine vorläufige Massnahme zu ergreifen; c) der Gerichtshof entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag eines Beschwerdeführers anders. (5.2) Der Gerichtshof kann einen Beschwerdeführer jederzeit ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist zweckdienliche Informationen oder Unterlagen in einer für angemessen erachteten Form und Weise beizubringen. (6) a) Für die Zwecke des Artikels 35 Absatz 1 der Konvention ist als Datum der Beschwerdeerhebung das Datum anzusehen, zu dem ein Beschwerdeformular beim Gerichtshof eingereicht worden ist, das den Erfordernissen nach diesem Artikel entspricht; als Absendetag gilt das Datum des Poststempels. b) Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält. (7) Der Beschwerdeführer hat den Gerichtshof über jede Änderung seiner Adresse und jeden für die Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu informieren.

Art. 48 Staatenbeschwerden

(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 33 der Konvention benennt die zur Prüfung der Beschwerde gebildete Kammer nach Eingang der Schriftsätze der betroffenen Vertragsparteien eines oder mehrere ihrer Mitglieder als Referenten und beauftragt diese, einen Bericht über die Zulässigkeit vorzulegen. (2) Der oder die Referenten legen der Kammer die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer und ihrem Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

Art. 49 Individualbeschwerden

(1) Wird schon aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Material hinreichend deutlich, dass die Beschwerde unzulässig ist oder im Register gestrichen werden sollte, so wird die Beschwerde von einem Komitee geprüft, sofern nicht ein besonderer Grund dagegen spricht. (2) Wird der Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention mit einer Beschwerde befasst und erscheint ihre Prüfung durch eine Kammer gerechtfertigt, so benennt der Präsident der Sektion, der die Beschwerde zugewiesen wird, einen Richter, der die Beschwerde als Referenten prüfen soll. (3) Im Rahmen seiner Prüfung: a) kann der Referent die Parteien ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, soweit er dies für zweckdienlich hält; b) entscheidet der Referent, ob die Beschwerde von einem Komitee oder einer Kammer geprüft wird, wobei der Sektionspräsident die Prüfung durch eine Kammer anordnen kann; c) legt der Referent die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer oder ihrem Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

Art. 50 Verfahren vor der Grossen Kammer

Wird eine Rechtssache nach Artikel 30 oder 43 der Konvention an die Grosse Kammer verwiesen, so bestellt der Präsident der Grossen Kammer eines, bei einer Staatenbeschwerde eines oder mehrere ihrer Mitglieder als Referenten.

Art. 51 Zuweisung von Beschwerden und anschliessendes Verfahren

(1) Wird eine Beschwerde nach Artikel 33 der Konvention erhoben, so bringt sie der Präsident des Gerichtshofs umgehend der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis und weist sie einer der Sektionen zu. (2) Die für die beschwerdeführende und die beschwerdegegnerische Vertragspartei gewählten Richter gehören der für die Prüfung der Rechtssache gebildeten Kammer nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a von Amts wegen an. Wird die Beschwerde von mehreren Vertragsparteien erhoben oder werden von mehreren Vertragsparteien erhobene Beschwerden gleichen Gegenstands nach Artikel 42 verbunden, so findet Artikel 30 Anwendung. (3) Sobald die Rechtssache einer Sektion zugewiesen ist, bildet der Sektionspräsident nach Artikel 26 Absatz 1 die Kammer und fordert die beschwerdegegnerische Vertragspartei auf, ihren Schriftsatz zur Zulässigkeit der Beschwerde vorzulegen. Der Kanzler übermittelt den Schriftsatz der beschwerdeführenden Vertragspartei; diese kann darauf schriftlich erwidern. (4) Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kammer oder ihr Präsident beschliessen, die Parteien zur Abgabe weiterer schriftlicher Stellungnahmen aufzufordern. (5) Eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit findet statt, wenn die Kammer dies beschliesst. Sie kann dies von Amts wegen oder auf Antrag einer oder mehrerer der betroffenen Vertragsparteien tun. (6) Der Kammerpräsident hört die Parteien an, bevor er das schriftliche und gegebenenfalls das mündliche Verfahren bestimmt. (7) Wenn die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden ist und jede Vertragspartei daraufhin aufgefordert wird, zu der Beschwerde nach Massgabe dieses Artikels schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Kammer nach Artikel 29 Absatz 3 der Konvention auch beschliessen, die Zulässigkeit und Begründetheit gleichzeitig zu prüfen.

Art. 52 Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion

(1) Der Präsident des Gerichtshofs weist jede nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde einer Sektion zu; er achtet dabei auf eine gerechte Verteilung der Arbeitslast auf die Sektionen. (2) Der Präsident der betroffenen Sektion bildet nach Artikel 26 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung die in Artikel 26 Absatz 1 der Konvention vorgesehene Kammer mit sieben Richtern. (3) Bis die Kammer nach Absatz 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.

Art. 52a Einzelrichterverfahren

(1) Nach Artikel 27 der Konvention kann ein Einzelrichter eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird summarisch begründet. Sie wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt. (2) Trifft der Einzelrichter keine Entscheidung nach Absatz 1, so übermittelt er die Beschwerde zur weiteren Prüfung an ein Komitee oder eine Kammer.

Art. 53 Verfahren vor einem Komitee

(1) Nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention kann das Komitee durch einstimmigen Beschluss in jedem Stadium des Verfahrens eine Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. (2) Ist das Komitee in Anbetracht der nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b eingegangenen Stellungnahmen der Parteien überzeugt, dass die Rechtssache nach dem Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention zu prüfen ist, so fällt es durch einstimmigen Beschluss ein Urteil, das seine Entscheidung über die Zulässigkeit sowie gegebenenfalls über eine gerechte Entschädigung umfasst. (3) Ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Komitees, so kann er von Letzterem in jedem Stadium des Verfahrens vor dem Komitee durch einstimmigen Beschluss eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Komitee einzunehmen; das Komitee hat dabei alle erheblichen Umstände einschliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention entgegengetreten ist, zu berücksichtigen. (4) Entscheidungen und Urteile nach Artikel 28 Absatz 1 der Konvention sind endgültig. Sie werden begründet. Die Entscheidungen können summarisch begründet werden, wenn sie nach Übermittlung durch einen Einzelrichter nach Artikel 52a Absatz 2 getroffen worden sind. (5) Der Kanzler teilt dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien die Entscheidung des Komitees mit, soweit sie zuvor nach dieser Verfahrensordnung an der Beschwerde beteiligt wurden. (6) Trifft das Komitee keine Entscheidung oder erlässt es kein Urteil, so übermittelt es die Beschwerde der Kammer, die nach Artikel 52 Absatz 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde. (7) Die Artikel 42 Absatz 1 und 79–81 finden auf Verfahren vor einem Komitee entsprechend Anwendung.

Art. 54 Verfahren vor einer Kammer

(1) Die Kammer kann die Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen. Die Entscheidung der Kammer kann die Beschwerde insgesamt oder teilweise betreffen. (2) Andernfalls kann die Kammer oder der Sektionspräsident: a) die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, welche die Kammer oder ihr Präsident für zweckdienlich hält; b) der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde oder einen Teil der Beschwerde zur Kenntnis bringen und diese auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen, und nach Eingang der Stellungnahme den Beschwerdeführer auffordern, darauf zu erwidern; c) die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben. (3) Der Sektionspräsident kann bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe b als Einzelrichter einen Teil der Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer und der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird. (4) Absatz 2 gilt auch für die Vizepräsidenten der Sektionen, die nach Artikel 39 Absatz 4 als Dienst habende Richter für die Entscheidung über die Anträge auf vorläufige Massnahmen bestimmt werden. Eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde für unzulässig erklärt wird, wird von einer summarischen Begründung begleitet. Sie wird dem Beschwerdeführer mit einem Brief zur Kenntnis gebracht, in dem die Begründung dargelegt wird. (5) Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen beschliessen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist. In diesem Fall werden die Parteien auch aufgefordert, sich zur Begründetheit der Beschwerde zu äussern, wenn die Kammer nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.

Art. 54a Gemeinsame Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit

(1) Wenn die Kammer der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis bringt, kann sie nach Artikel 29 Absatz 3 der Konvention auch beschliessen, die Zulässigkeit und Begründetheit gleichzeitig zu prüfen. In diesem Fall werden die Parteien aufgefordert, sich in ihren Stellungnahmen auch zur Frage einer gerechten Entschädigung zu äussern und gegebenenfalls Vorschläge für eine gütliche Einigung zu unterbreiten. Die Voraussetzungen nach den Artikeln 60 und 62 gelten entsprechend. (2) Erzielen die Parteien keine gütliche Einigung und auch keine andere Lösung und ist die Kammer in Anbetracht der Stellungnahmen der Parteien überzeugt, dass die Rechtssache zulässig und für eine Entscheidung über die Begründetheit reif ist, so fällt sie sofort ein Urteil, das die Entscheidung der Kammer über die Zulässigkeit umfasst. (3) Soweit die Kammer dies für angebracht hält, kann sie nach Unterrichtung der Parteien sofort ein Urteil fällen, das die Entscheidung über die Zulässigkeit umfasst, ohne zuvor das Verfahren nach Absatz 1 durchzuführen.

Art. 55 Einreden der Unzulässigkeit

Einreden der Unzulässigkeit müssen, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei in ihren nach Artikel 51 oder 54 abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden.

Art. 56 Entscheidung der Kammer

(1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist zu begründen. (2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer mit. Sie wird auch der oder den betroffenen Vertragspartei(en) und jedem Drittbeteiligten, auch dem Menschenrechtskommissar des Europarates, mitgeteilt, soweit diesen zuvor die Beschwerde nach dieser Verfahrensordnung zur Kenntnis gebracht wurde. Im Fall einer gütlichen Einigung wird die Entscheidung, eine Beschwerde im Register zu streichen, nach Artikel 43 Absatz 3 dem Ministerkomitee zugeleitet.

Art. 57 Sprache der Entscheidung

Der Gerichtshof erlässt seine Entscheidungen in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschliesst, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die Entscheidungen der Grossen Kammer jedoch werden in beiden Amtssprachen erlassen, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.

Art. 58 Staatenbeschwerden

(1) Hat die Kammer eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen, so bestimmt der Kammerpräsident nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen zur Begründetheit und für die Vorlage zusätzlicher Beweismittel. Der Präsident kann jedoch mit Einverständnis der betroffenen Vertragsparteien auf die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens verzichten. (2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn die Kammer dies beschliesst. Sie kann dies von Amts wegen oder auf Antrag einer oder mehrerer der betroffenen Vertragsparteien tun. Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren.

Art. 59 Individualbeschwerden

(1) Sobald eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, kann die Kammer oder ihr Präsident die Parteien auffordern, weitere Beweismittel oder schriftliche Stellungnahmen vorzulegen. (2) Soweit nicht anders entschieden, wird jeder Partei für ihre Stellungnahme dieselbe Frist eingeräumt. (3) Die Kammer kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen beschliessen, eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist. (4) Der Kammerpräsident bestimmt gegebenenfalls das schriftliche und das mündliche Verfahren.

Art. 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung

(1) Ein Beschwerdeführer, der will, dass ihm der Gerichtshof nach Artikel 41 der Konvention eine gerechte Entschädigung zuspricht, falls er eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention feststellt, muss einen entsprechenden Anspruch ausdrücklich geltend machen. (2) Soweit der Kammerpräsident nicht etwas anderes anordnet, muss der Beschwerdeführer innerhalb der Frist, die für seine Stellungnahme zur Begründetheit bestimmt wurde, alle Ansprüche unter Beifügung einschlägiger Belege beziffert und nach Rubriken geordnet geltend machen. (3) Erfüllt der Beschwerdeführer die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nicht, so kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen. (4) Die Ansprüche des Beschwerdeführers werden der Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt.

Art. 61 Piloturteilsverfahren

(1) Der Gerichtshof kann beschliessen, ein Piloturteilsverfahren durchzuführen, und ein Piloturteil fällen, wenn sich aus dem Sachverhalt, der einer vor dem Gerichtshof erhobenen Beschwerde zugrunde liegt, ergibt, dass in der betroffenen Vertragspartei ein strukturelles oder systembedingtes Problem oder ein vergleichbarer sonstiger Missstand besteht, das beziehungsweise der zu entsprechenden weiteren Beschwerden Anlass gegeben hat oder zu geben geeignet ist. (2) a) Bevor der Gerichtshof beschliesst, ein Piloturteilsverfahren durchzuführen, fordert er die Parteien auf, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der zu prüfenden Beschwerde ein solches Problem oder ein solcher Missstand in der betroffenen Vertragspartei zugrunde liegt und ob die Beschwerde sich für dieses Verfahren eignet. b) Der Gerichtshof kann die Durchführung eines Piloturteilsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder beider Parteien beschliessen. c) Beschwerden, bei denen die Durchführung eines Piloturteilsverfahrens beschlossen wurde, werden nach Artikel 41 vorrangig behandelt. (3) Der Gerichtshof bezeichnet in seinem Piloturteil die Art des von ihm festgestellten strukturellen oder systembedingten Problems oder sonstigen Missstands sowie die Art der Abhilfemassnahmen, welche die betroffene Vertragspartei aufgrund des Urteilsdispositivs auf innerstaatlicher Ebene zu treffen hat. (4) Der Gerichtshof kann im Dispositiv seines Piloturteils für die Ergreifung der in Absatz 3 erwähnten Massnahmen eine bestimmte Frist setzen, wobei er der Art der geforderten Massnahmen und der Geschwindigkeit, mit der dem festgestellten Problem auf innerstaatlicher Ebene abgeholfen werden kann, Rechnung trägt. (5) Wenn der Gerichtshof ein Piloturteil fällt, kann er die Frage der gerechten Entschädigung ganz oder teilweise offenhalten, bis die beschwerdegegnerische Vertragspartei die im Urteil bezeichneten individuellen und allgemeinen Massnahmen getroffen hat. (6) a) Der Gerichtshof kann die Prüfung aller vergleichbaren Beschwerden gegebenenfalls zurückstellen, bis die im Dispositiv des Piloturteils bezeichneten Abhilfemassnahmen getroffen worden sind. b) Die betroffenen Beschwerdeführer werden in geeigneter Form von der Zurückstellung unterrichtet. Sie werden gegebenenfalls von jeder neuen Entwicklung unterrichtet, die ihre Rechtssache betrifft. c) Der Gerichtshof kann eine zurückgestellte Beschwerde jederzeit prüfen, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten ist. (7) Erzielen die Parteien einer Pilotrechtssache eine gütliche Einigung, so muss diese eine Erklärung der beschwerdegegnerischen Vertragspartei über die Durchführung der im Urteil bezeichneten allgemeinen Massnahmen und der Abhilfemassnahmen, die den anderen tatsächlichen oder möglichen Beschwerdeführern zu gewähren sind, umfassen. (8) Befolgt die betroffene Vertragspartei nicht das Dispositiv des Piloturteils, so nimmt der Gerichtshof, wenn er nicht anders entscheidet, die Prüfung der nach Absatz 6 zurückgestellten Beschwerden wieder auf. (9) Das Ministerkomitee, die Parlamentarische Versammlung des Europarats, der Generalsekretär des Europarats und der Menschenrechtskommissar des Europarats werden jedes Mal unterrichtet, wenn ein Piloturteil oder ein anderes Urteil ergeht, in dem der Gerichtshof auf das Bestehen eines strukturellen oder systembedingten Problems in einer Vertragspartei hinweist. (10) Über den Beschluss, eine Beschwerde im Wege des Piloturteilsverfahrens zu behandeln, den Erlass und die Umsetzung eines Piloturteils sowie den Abschluss des Verfahrens wird auf der Website des Gerichtshofs informiert.

Art. 62 Gütliche Einigung

(1) Sobald eine Beschwerde für zulässig erklärt ist, nimmt der Kanzler nach den Weisungen der Kammer oder ihres Präsidenten nach Artikel 39 Absatz 1 der Konvention Kontakt mit den Parteien auf, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Die Kammer trifft alle geeigneten Massnahmen, um eine solche Einigung zu erleichtern. (2) Die im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen sind nach Artikel 39 Absatz 2 der Konvention vertraulich und erfolgen unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien im streitigen Verfahren. Im Rahmen dieser Verhandlungen geäusserte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse dürfen im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden. (3) Erfährt die Kammer durch den Kanzler, dass die Parteien eine gütliche Einigung erreicht haben, so streicht sie die Rechtssache nach Artikel 43 Absatz 3 im Register, nachdem sie sich vergewissert hat, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind. (4) Auf das Verfahren nach Artikel 54a sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Art. 62a Einseitige Erklärung

(1) a) Lehnt ein Beschwerdeführer die nach Artikel 62 vorgeschlagene Regelung für eine gütliche Einigung ab, so kann die betroffene Vertragspartei beim Gerichtshof beantragen, die Beschwerde nach Artikel 37 Absatz 1 der Konvention im Register zu streichen. b) Einem solchen Antrag ist eine Erklärung beizufügen, in der klar anerkannt wird, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Konventionsverletzung vorliegt, und in der gleichzeitig zugesichert wird, dass angemessene Wiedergutmachung geleistet und gegebenenfalls notwendige Abhilfemassnahmen getroffen werden. c) Eine Erklärung nach Buchstabe b muss in einem öffentlichen und kontradiktorischen Verfahren abgegeben werden, das gesondert von dem Verfahren über eine gütliche Einigung und unter Wahrung der Vertraulichkeit nach Artikel 39 Absatz 2 der Konvention sowie Artikel 62 Absatz 2 dieser Verfahrensordnung durchgeführt wird. (2) Wenn aussergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, kann ein Antrag nebst Erklärung beim Gerichtshof auch eingereicht werden, ohne dass zuvor versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen. (3) Ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Erklärung eine hinreichende Grundlage für die Feststellung bietet, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung der Beschwerde durch den Gerichtshof erfordert, so kann er die Beschwerde ganz oder teilweise im Register streichen, auch wenn der Beschwerdeführer die weitere Prüfung der Beschwerde wünscht. (4) Dieser Artikel ist auf das Verfahren nach Artikel 54a entsprechend anzuwenden.

Art. 63 Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht die Kammer nach Absatz 2 aufgrund besonderer Umstände anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person. (2) Presse und Öffentlichkeit können während der ganzen oder eines Teiles einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. (3) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob dies für die mündliche Verhandlung insgesamt oder teilweise gelten soll.

Art. 64 Leitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Kammerpräsident organisiert und leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der den vor der Kammer auftretenden Personen das Wort erteilt wird. (2) Jeder Richter kann jeder vor der Kammer auftretenden Person Fragen stellen.

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