Art. 1 vereinbaren:1
Schulbesuch 1 Die Schüler aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein A.Rh.) besuchen den Kindergarten und die Volksschule in der Stadt St.Gallen. Die Klassenzuteilung erfolgt durch die Schulverwaltung der Stadt St.Gallen.
St. Gallen · 213.352.8 · intercantonal agreement
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Schulbesuch 1 Die Schüler aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein A.Rh.) besuchen den Kindergarten und die Volksschule in der Stadt St.Gallen. Die Klassenzuteilung erfolgt durch die Schulverwaltung der Stadt St.Gallen.
Anwendbares Recht 1 Beginn, Dauer und Ende der Schulpflicht der Schüler von Kubel richten sich nach appenzell-ausserrhodischem Recht. Im übrigen unterstehen die Schüler der Schulgesetzgebung des Kantons St.Gallen, insbesondere mit Bezug auf die Handhabung des Absenzenwesens, die Ferienregelung, die Beförderung und die Versetzung in Sonderklassen.2 2 Vor der Versetzung von Schülern in eine Sonderklasse ist die Schulkommission Stein A.Rh. anzuhören.
Transport 1 Der Schülertransport ist Sache der Eltern.
Besuchsrecht 1 Die Schulbehörden des Kantons Appenzell A.Rh. sind berechtigt, die Schulen in der Stadt St.Gallen, in denen Schüler aus Kubel eingeteilt sind, zu besuchen. 1 Rechtsgültig geworden am 5. Juni 1990 (vgl. Art. 8 Abs. 1); in Vollzug ab Beginn des Schuljahrs 1990/91. 2 sGS 213. nGS 25–46 213.352.8
Schulgeld 1 Die Einwohnergemeinde Stein A.Rh. entrichtet der Stadt St.Gallen für die Schüler aus dem Raum Kubel ein kostendeckendes Schulgeld. Kalkulatorische Kosten fallen bei der Bemessung des Schulgeldes ausser Betracht. 2 Für Schüler, die in eine Sonderschule eingewiesen werden müssen, trägt die Einwohnergemeinde Stein A.Rh. die vollen Kosten.
Streitigkeiten 1 Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung zwischen der Schulgemeinde Stein A.Rh. und der Stadt St.Gallen entscheiden die Erziehungsdepartemente beider Kantone gemeinsam. 2 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung3 dem Schweizerischen Bundesgericht zu unterbreiten.
Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende des Schuljahrs gekündigt werden.
Vollzugsbeginn 1 Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung rechtsgültig. 2 Sie wird ab Beginn des Schuljahrs 1990/91 angewendet. 3 BV der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101. 213.352.8 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 25–46 22.05.1990 01.08.1990 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 22.05.1990 01.08.1990 Erlass Grunderlass 25–46