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Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht

Schwyz · 784.312 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3 II. Zuständigkeiten
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 III. Melde- und Reinigungspflicht
  7. § 7
  8. § 8 IV. Schlussbestimmungen
  9. § 9
  10. § 10 – Identifikator: 86-SZ

10 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Diese Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die durch Schiffe verschleppt werden können.

§ 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für alle auf den schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet. 2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen.

§ 3 II. Zuständigkeiten

Verkehrsamt 1 Das Verkehrsamt ist zuständig für die Entgegennahme der Meldung sowie für die Erteilung der Freigabe zur Gewässernutzung (Einwasserungsfreigabe) nach § 6 und § 7 und kann dazu Ausnahmen erteilen. 2 Es führt ein Verzeichnis der Schiffe mit deren Einwasserungsfreigabe. 3 Es stellt den Vollzug sicher, soweit diese Verordnung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.

§ 4

Amt für Gewässer 1 Das Amt für Gewässer ist zuständig für die Autorisierung der Reinigungsstellen gemäss § 5, führt ein Verzeichnis und beaufsichtigt diese. 2 Es stellt sicher, dass die autorisierten Reinigungsstellen fachgemässe Reinigungen vornehmen und deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht. 3 Es ist befugt, in Bezug auf die Reinigung, Schiffe, Reinigungs- und Einwasserungsstellen zu kontrollieren und kann Dritte mit Kontrolltätigkeiten beauftragen. 784.3122

§ 5

Reinigungs-, Einwasserungs- und Kontrollstellen 1 Autorisierte Reinigungsstellen haben eine fachgerechte Reinigung der Schiffe sicherzustellen und stellen nach der Reinigung den entsprechenden Nachweis aus. 2 Betreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass vor der Einwasserung von Schiffen eine Meldung sowie im Falle einer vorherigen Lage in einem anderen Gewässer eine fachgemässe Reinigung erfolgt ist. 3 Allfällig autorisierte Kontrollstellen haben die gereinigten Schiffe zu kontrollieren und stellen den entsprechenden Nachweis aus.

§ 6 III. Melde- und Reinigungspflicht

Meldepflicht 1 Der Schiffsführer hat vorgängig die Umsetzung seines Schiffes in ein anderes Gewässer mittels Selbstdeklaration zu melden. 2 Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten a) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffes; b) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffhalters und -führers; c) Ausgangs- und Zielgewässer; d) Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung.

§ 7

Reinigungspflicht 1 Schiffe, welche vor der Einwasserung in einem anderen Gewässer lagen, benötigen vor der Einwasserung eine Freigabe. Diese erhält wer: a) die Einwasserung nach § 6 gemeldet hat und b) das Schiff nachweislich nach § 5 Abs. 1 reinigen liess. 2 Die Einwasserungsfreigabe verfällt zum Zeitpunkt der gemeldeten Umsetzung in ein anderes Gewässer nach § 6. 3 Vorbehalten bleiben weitere Anforderungen nach der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Gesetzgebung.

§ 8 IV. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung Die in den Zentralschweizer Gewässern bereits immatrikulierten Schiffe erhalten mittels Selbstdeklaration bis zum 30. September 2024 eine erstmalige Einwasserungsfreigabe.

§ 9

Änderung bisheriges Recht Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird Anhang 2 der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz vom 18. Dezember 20124 (KGeoiV) wie folgt erweitert: 784.312SRSZ 1.2.2025 3 – Bezeichnung: Autorisierte Reinigungsstellen für Schiffe – Zugeordnete Rechtsgrundlage: SRSZ: xxx § 4 – Zuständige Stelle: Amt für Gewässer – Georeferenzdatensatz: – ÖREB-Kataster: – Zugangsberechtigungsstufe: A – Freie Nutzung und Weitergabe: X – Download-Dienst: X

§ 10 – Identifikator: 86-SZ

Publikation, Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.5 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 27-39. 2 SR 747.201. 3 SRSZ 784.210. 4 SRSZ 214.111. 5 1. August 2024 (Abl 2024 1572).

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