Art. 1
1 Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wird gemäss dem Vertrag vom 1. Dezember 2011 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg von der bernischen Aufsichtsbehörde für Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sichergestellt. Der Vertrag liegt dieser Verordnung bei.