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Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber

Schwyz · 152.113 · regulation

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Contents: 17 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 II. Gemeindeschreiberprüfung
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12 III. Wahlen
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15 IV. Schlussbestimmungen
  16. § 16
  17. § 17

17 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich und Zweck 1 Das Reglement regelt die Anerkennung von Prüfungen für die Wahl zum Gemeindeschreiber, die Durchführung der Gemeindeschreiberprüfung und die Vorbereitung der Wahl der Gemeindeschreiber durch die Gemeinderäte. 2 Die Vorschriften über die Wahl und die Prüfung der Gemeindeschreiber gelten auch für die Landschreiber der Bezirke.

§ 2

2. Gleichstellung Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

§ 3

3 3. Wahlvoraussetzung 1 Zur Wahl als Gemeindeschreiber sind zugelassen: a) Bewerber, die die Gemeindeschreiberprüfung im Kanton Schwyz bestanden haben; b) Inhaber des Rechtsanwaltspatentes; c) Bewerber, welche die Fachprüfung einer anerkannten Verwaltungsschule erfolgreich abgelegt haben. 2 Das Sicherheitsdepartement spricht die Anerkennung von Verwaltungsschulen nach Absatz 1 lit. c aus. 3 Das Sicherheitsdepartement stellt auf Verlangen Wahlfähigkeitszeugnisse aus.

§ 4 II. Gemeindeschreiberprüfung

4 1. Prüfungskommission 1 Das Sicherheitsdepartement wählt für die Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission. 2 Der Prüfungskommission gehören ein Vertreter des Sicherheitsdepartementes sowie ein amtierender oder früherer Gemeindepräsident und ein Gemeindeschreiber an. Für jedes Mitglied wird ausserdem ein Ersatzmitglied bestimmt.SRSZ 1.1.2015 152.113

§ 5

5 2. Gegenstand der Prüfung 1 Die Prüfung bezieht sich auf Kenntnisse in der Verwaltungsführung sowie in den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechtes von Bund, Kanton und Gemeinden sowie des Privatrechts (Personenrecht, Beurkundungsrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Erbrecht), soweit diese Gebiete für die Tätigkeit des Gemeindeschreibers von Bedeutung sind. 2 Die Prüfungskommission umschreibt in einem Merkblatt den Prüfungsstoff näher.

§ 6

6 3. Prüfungstermine 1 Das Sicherheitsdepartement legt jährlich im November für das kommende Jahr zwei Prüfungstermine für die Monate März und Oktober fest und veröffentlicht sie unter Hinweis auf das Anmeldeverfahren im kantonalen Amtsblatt. 2 Bei ausgewiesenem Bedarf kann das Sicherheitsdepartement ausnahmsweise einen ausserordentlichen Prüfungstermin bestimmen.

§ 7

7 4. Anmeldung Bewerber haben sich wenigstens drei Monate vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Sicherheitsdepartement für die Prüfung anzumelden. Der Anmeldung sind beizulegen: a) eine kurze Darstellung des beruflichen Werdeganges; b) ein Beleg für die Einzahlung der Prüfungsgebühr.

§ 8

5. Form der Prüfung 1 Die Prüfung besteht aus: a) einem schriftlichen Teil, der die Abfassung von in das Tätigkeitsgebiet eines Gemeindeschreibers fallenden Schriftstücken (Protokollauszug, Urkunde, usw.) umfasst; b) und einem mündlichen Teil. 2 Die schriftliche Prüfung dauert drei bis fünf, die mündliche maximal eine Stunde.

§ 9

6. Bewertung 1 Die schriftlichen Arbeiten und die mündlichen Leistungen werden wie folgt bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind: Note Leistung 6 sehr gut und vollständig; 5 gut, zweckentsprechend; 4 den Mindestanforderungen entsprechend; 3 schwach, unvollständig; 2 sehr schwach; 1 unbrauchbar. 152.113 2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote den Wert 4 erreicht. Unabhängig von der Durchschnittsnote gilt jedoch eine Prüfung nicht als bestanden, wenn eine Note unter 3 vorkommt. 3 Neben den fachlichen Kenntnissen sind auch die Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck sowie in der Argumentation in die Bewertung einzubeziehen. 4 Die Bewertung ist in einem begründeten Bericht der Prüfungskommission festzuhalten.

§ 10

7. Wiederholung 1 Die Gemeindeschreiberprüfung kann innert vier Jahren nur einmal wiederholt werden. 2 Die Wiederholung betrifft die ganze Prüfung.

§ 11

8. Gebühren Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 500.- und ist vom Bewerber zu erbringen.

§ 12 III. Wahlen

1. Ausschreibung Die Gemeinderäte schreiben die Stelle eines Gemeindeschreibers frühzeitig öffentlich aus.

§ 13

2. Anstellungsgespräche 1 Bewerber um die Stelle eines Gemeindeschreibers werden vom Gemeinderat rechtzeitig zu einem Anstellungsgespräch eingeladen, in welchem über die genaueren Anstellungsbedingungen informiert wird. 2 Die Gemeinderäte erhalten auf Verlangen Einsicht in den begründeten Bericht der Prüfungskommission über jene Bewerber, welche die Gemeindeschreiberprüfung abgelegt haben und sich in der betreffenden Gemeinde zur Wahl stellen.

§ 14

3. Information Die Gemeinderäte informieren die Stimmberechtigten ausgewogen und rechtzeitig über die angemeldeten Bewerber für das Amt eines Gemeindeschreibers.

§ 15 IV. Schlussbestimmungen

8 1. Anerkennung von Wahlfähigkeitszeugnissen 1 Wer die Gemeindeschreiberprüfung für eine Gemeinde im Kanton Schwyz vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden hat, gilt in allen Gemeinden als wahlfähig.SRSZ 1.1.2015 152.113 2 Das Sicherheitsdepartement kann Wahlfähigkeitsausweise für Gemeindeschreiber, die von anderen Kantonen ausgestellt wurden, anerkennen.

§ 16

2. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Prüfungsreglement für Bezirks- und Gemeindeschreiber vom 3. Mai 1934 9 aufgehoben.

§ 17

3. Inkrafttreten 1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Es tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.10 1 GS 19-223 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22d) und vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63c). 2 SRSZ 152.100. 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 5 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012. 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 7 Fassung vom 17. Juni 2008. 8 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 9 GS 11-254. 10 Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) und vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958) in Kraft getreten.

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