Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung setzt unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen die Besoldung aller Personen fest, die gemäss Artikel 18 der Verordnung betreffend das Statut des Personals der HES-SO Valais/Wallis vom
16. Dezember 2014 als Angestellte der Fachhochschule Westschweiz
Valais/Wallis (nachfolgend: die HES-SO Valais/Wallis) gelten.
Art. 2
Gleichstellung von Mann und Frau
1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Meldung persönlicher Veränderung
1 Der Angestellte ist verpflichtet, jede Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse (Adressänderung, Zivilstand usw.) unverzüglich der entsprechenden Instanz zu melden.
Art. 4
Sozialpartner
1 Gemäss Artikel 6 der Verordnung betreffend das Statut des Personals der
HES-SO Valais/Wallis vom 16. Dezember 2014 müssen die anerkannten
Personalverbände von der Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis
(nachfolgend: die Generaldirektion) vorgängig über Entscheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf das Personal, namentlich was Lohnfragen betrifft, informiert und miteinbezogen werden.
2 Vor der Erhöhung oder Kürzung der Besoldung gemäss Artikel 7 Absätze 3
und 4 der vorliegenden Verordnung werden sie systematisch konsultiert.
2 Besoldung der Angestellten
Art. 5
Anspruch
1 Der Angestellte hat Anspruch auf eine Besoldung. Diese wird mit Ausnahme des dreizehnten Monatslohns am Monatsende ausbezahlt und setzt sich
zusammen aus:
a) Grundbesoldung;
b) Erfahrungsanteile/individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung;
c) Leistungsprämie;
d) dreizehnter Monatslohn;
e) verschiedene Sozialzulagen;
f) andere Zulagen.
2 Der teilzeitbeschäftigte Angestellte erhält eine seinem Beschäftigungsgrad
entsprechende Besoldung.
3 Die Besoldungskumulation ist untersagt. Der Angestellte, der aus irgendeinem Grunde in mehreren Abteilungen der HES-SO Valais/Wallis arbeitet, erhält keine zusätzliche Besoldung. Die Anstellungsbehörde kann jedoch eine
Entschädigung festlegen, wenn die betreffende Tätigkeit provisorisch ist.
Art. 6
Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs
1 Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und
endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.
2.1 Grundbesoldung
Art. 7
Besoldungstabelle
1 Die Grundbesoldung des administrativen und technischen Personals sowie
des Mittelbaus ist in einer Besoldungstabelle festgelegt, welche integraler
Bestandteil der vorliegenden Verordnung ist (Anhang 1).
2 Die Grundbesoldung der Professorenschaft und der Generaldirektion ist in
einer Besoldungstabelle festgelegt, welche integraler Bestandteil der vorliegenden Verordnung ist (Anhang 2).
3 Je nach finanzieller und wirtschaftlicher Situation der HES-SO Valais/Wallis
kann die Anstellungsbehörde die Grundbesoldung in angepasster Weise bis
höchstens fünf Prozent erhöhen oder vermindern.
4 Die Reduktion der Grundbesoldung gemäss Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann auf Entscheid der Anstellungsbehörde hin und je nach finanzieller Situation der Institution ohne Kompensation ganz oder teilweise nachgeholt werden.
Art. 8
Besoldung bei Krankheit
1 Jede krankheitsbedingte Abwesenheit des Angestellten ist durch eine
Krankheitsmeldung (ab dem 3. Tag durch ein ärztliches Zeugnis) zu rechtfertigen.
2 Die HES-SO Valais/Wallis schliesst für das unter Artikel 1 der vorliegenden
Verordnung aufgeführte Personal eine Krankentaggeldversicherung ab.
3 Die Beiträge werden gleichmässig zwischen dem Arbeitnehmer und dem
Arbeitgeber aufgeteilt.
4 Die Besoldung wird während 720 Tagen voll ausbezahlt.
5 Angestellte mit einer befristeten Anstellung erhalten die Leistungen für die
Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt, höchstens jedoch für die Dauer von
720 Tagen. *
6 Die Versicherungsleistungen gehören dem Arbeitgeber.
7 Nach Ablauf der in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 erwähnten Lohnleistungen
kommen die einschlägigen Bestimmungen der Vorsorgekasse zur Anwendung.
Art. 9
Besoldung bei Unfall
1 Die HES-SO Valais/Wallis schliesst für das unter Artikel 1 der vorliegenden
Verordnung aufgeführte Personal eine Taggeldversicherung bei Unfall ab.
1bis Jede Abwesenheit infolge Unfall des Angestellten ist durch eine Unfallmeldung (ab dem 3. Tag durch ein ärztliches Zeugnis) zu rechtfertigen. *
2 Die Besoldung wird während 720 Tagen voll ausbezahlt.
3 Angestellte mit einer befristeten Anstellung erhalten die Leistungen für die
Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt, höchstens jedoch für die Dauer von
720 Tagen. *
4 Die Versicherungsleistungen gehören dem Arbeitgeber.
5 Nach Ablauf der in den obigen Absätzen erwähnten Lohnleistungen kommen die einschlägigen Bestimmungen der Unfallversicherung und der Vorsorgekasse zur Anwendung. *
Art. 10
Verhältnis zu IV-Renten
1 Bezieht der Angestellte eine Rente der Bundesinvalidenversicherung (IV),
wird die Besoldung entsprechend gekürzt oder aufgehoben.
2 Bei Ausrichtung einer IV-Rente mit rückwirkendem Charakter kann die
HES-SO Valais/Wallis die Auszahlung dieser Rente verlangen, sofern sie in
der fraglichen Periode eine Besoldung geleistet hat.
Art. 11
Teuerung
1 Die Lohnbestandteile mit Ausnahme von verschiedenen Zulagen und der
Entschädigungen werden grundsätzlich einmal pro Jahr am 1. Januar gestützt auf den für das Staatspersonal geltenden Entscheid des Staatsrates
an die Teuerung angepasst.
2 Sofern es die Finanzlage der HES-SO Valais/Wallis erfordert, kann die Anstellungsbehörde beschliessen, die Teuerungszulage ausnahmsweise nicht
oder nur teilweise auszubezahlen.
3 Die nicht vorgenommene Anpassung an die Teuerung kann je nach finanzieller Situation der Institution ohne Kompensation ganz oder teilweise nachgeholt werden.
2.2 Verfahren zur Beurteilung von Leistung und Verhalten
Art. 12
Definition und Zweck
1 Das Lehr- und Forschungspersonal sowie das administrative und technische Personal werden nach ihrer Leistung und ihrem Verhalten beurteilt.
2 Das für die Mitglieder der Generaldirektion geltende Beurteilungsverfahren
wird vom Departement, das für Bildung zuständig ist, festgelegt.
3 Die Beurteilung von Leistung und Verhalten ist ein Instrument der Personalführung.
4 Sie zielt vorwiegend darauf ab:
a) den Umfang der realisierten Aufgaben zu bestimmen;
b) das Potenzial, die Bedürfnisse im Bereich der Bildung und Weiterbildung sowie die Möglichkeiten der Laufbahnplanung und der beruflichen Mobilität zu ermitteln;
c) die Verantwortung auf allen Stufen zu fördern und;
d) die Effizienz des Personals durch eine Erhöhung der Kompetenzen
und eine Förderung der Motivation im Rahmen einer vorausschauenden Kompetenzplanung zu steigern.
5 Was die Mitglieder des Mittelbaus und des administrativen und technischen
Personals betrifft, erlaubt die Beurteilung darüber hinaus die Anwendung eines individuellen Lohnsystems aufgrund der Leistung.
Art. 13
Grundsatz und Verfahren
1 Der direkte Vorgesetzte nimmt einmal jährlich eine individuelle Beurteilung
der Leistung und des Verhaltens des Angestellten vor. Die Beurteilenden erwerben die dafür nötigen Kompetenzen in entsprechenden Schulungen.
2 Bei Versäumnissen oder ungenügenden Leistungen ist der Beurteilende
dazu verpflichtet, im Verlaufe des Jahres eine Zwischenbeurteilung vorzunehmen. Die Zwischenbeurteilung ist zwingend, wenn ein Angestellter diese
verlangt.
3 Die Beurteilung wird dem Angestellten in einem Gespräch mitgeteilt, in
dem der Angestellte seine Bemerkungen anbringen kann. Anlässlich dieses
Gesprächs müssen grundsätzlich ebenfalls besprochen werden:
a) die Realisierung der gesetzten Ziele und die Abweichungen;
b) die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens sowie der Abweichungen;
c) die allenfalls notwendigen Massnahmen;
d) die Festlegung der künftigen Arbeitsziele;
e) die Zufriedenheit des Angestellten.
4 Bei Versetzungen und Beförderungen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung
erfolgen, ist der neue direkte Vorgesetzte für dieselbe zuständig und arbeitet
dabei mit dem bisherigen Vorgesetzten zusammen.
5 Der Angestellte, der gleichzeitig in mehreren Abteilungen arbeitet, wird in
jeder Abteilung beurteilt. Die einzelnen Beurteilungen werden je nach Beschäftigungsgrad gewichtet und das Resultat wird auf ein einziges Beurteilungsformular übertragen.
6 Das Beurteilungsblatt wird von dem/den Beurteilenden und dem Angestellten unterzeichnet. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er von der
Beurteilung Kenntnis genommen und das Beurteilungsgespräch stattgefunden hat. Bevor diese Formalität erfüllt ist, wird über die finanziellen Auswirkungen der Beurteilung nicht entschieden.
Art. 14
Überprüfungsgesuch
1 Innert zehn Tagen nach dem Beurteilungsgespräch kann der Angestellte
ein schriftliches Überprüfungsgesuch an die Anstellungsbehörde richten. Unter Vorbehalt der Einhaltung des Globalbudgets entscheidet diese nach Anhören des Angestellten letztinstanzlich. Der Angestellte kann sich auf sein
Gesuch hin begleiten lassen. Die Anstellungsbehörde kann die Überprüfung
des Falles an eine von ihr bezeichnete Arbeitsgruppe delegieren.
Art. 15
Beurteilungsstufen für den Mittelbau und das administrative und
technische Personal
1 Die Beurteilungsstufen reichen für jedes Kriterium von A+ bis C und werden wie folgt umschrieben:
a) A+: Anforderungen der Stelle deutlich übertroffen;
b) A: Anforderungen der Stelle erfüllt oder teilweise übertroffen;
c) B: Anforderungen der Stelle teilweise erfüllt;
d) C: Anforderungen der Stelle nicht erfüllt.
Art. 16
Einzel- und Gesamtbeurteilung des Mittelbaus und des
administrativen und technischen Personals
1 Für jedes Kriterium und jedes Unterkriterium wird eine Einzelbeurteilung in
ganzen Stufen (A+, A, B, oder C) vorgenommen.
2 Die Gesamtbeurteilung entspricht dem Durchschnitt der Einzelbeurteilungen und wird in ganzen Stufen vorgenommen (A+, A, B, oder C).
Art. 17
Zuständigkeit
1 Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung einer individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung.
2.3 Erfahrungsanteile und individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung
Art. 18
Anfängliche Erhöhung
1 Die anfängliche Erhöhung eines neuangestellten Mitarbeitenden wird wie
folgt festgelegt:
a) gleiche oder ähnliche frühere Tätigkeit: 2 Prozent pro Jahr;
b) teilweise vergleichbare frühere Tätigkeit: 1 Prozent pro Jahr;
c) frühere Tätigkeit ohne Zusammenhang, insbesondere Jahre, die der
Kindererziehung oder Pflege abhängiger Personen gewidmet waren:
0.5 Prozent pro Jahr.
2 Teile eines Jahres, in Monaten ausgedrückt, werden pro rata angerechnet.
3 Das Schlusstotal wird auf 0.5 Prozent aufgerundet.
4 Die Direktion erlässt ein Reglement, welches die Modalitäten für die Berechnung der anfänglichen Erhöhung festlegt. Dieses präzisiert namentlich,
inwiefern die früheren, teilzeitlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Art. 19
Globalbudget
1 Die Generaldirektion verteilt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten die
Globalbudgets für die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung und die
Leistungsprämie auf die verschiedenen Abteilungen der Institution.
2 Die Erfahrungsanteile der Professorenschaft und der Generaldirektion werden gemäss Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung budgetiert und
grundsätzlich automatisch gewährt.
Art. 20
Erfahrungsanteile der Professorenschaft
1 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Erfahrungsanteile kann bei der Professorenschaft bis zur Maximalbesoldung von 145 Prozent erfolgen.
2 Den Mitgliedern der Professorenschaft werden per 1. September gemäss
Entscheid der Generaldirektion grundsätzlich Erfahrungsanteile gewährt,
wobei folgender Grundsatz gilt:
a) 2.5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 135 Prozent;
b) anschliessend 1 Prozent bis zu 145 Prozent.
3 Die Mitglieder der Professorenschaft mit Erfahrungsa nteilen zwischen 32.5
und 34 Prozent erhalten im folgenden Jahr einen so hohen Erfahrungsanteil,
dass sie auf insgesamt 35 Prozent kommen. Die Mitglieder der Professorenschaft mit Erfahrungsanteilen zwischen 34 und 35 Prozent erhalten im folgenden Jahr einen Erfahrungsanteil von 1 Prozent. Vorbehalten bleibt die
Anwendung eines Koeffizienten gemäss Artikel 17 der vorliegenden Verordnung.
4 Bei nachweislich ungenügenden Leistungen zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs kann die Anstellungsbehörde die Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen.
5 Die Generaldirektion kann das Besoldungssystem anpassen und es an die
Leistungen knüpfen.
6 Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akademischen Jahrs nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate
vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.
Art. 21
Erfahrungsanteile der Generaldirektion
1 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Erfahrungsanteile kann beim Direktor der HES-SO Valais/Wallis bis zur Maximalbesoldung von 118 Prozent erfolgen.
2 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Erfahrungsanteile kann bei den Direktoren der Hochschulen bis zur Maximalbesoldung von 115 Prozent erfolgen.
3 Den Mitgliedern der Generaldirektion werden per 1. September grundsätzlich Erfahrungsanteile gewährt, wobei folgender Grundsatz gilt:
a) 0.5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 105 Prozent;
b) anschliessend 1 Prozent bis zur Maximalbesoldung gemäss Absätzen
1 und 2 des vorliegenden Artikels.
4 Vorbehalten bleibt die Anwendung eines Koeffizienten gemäss Artikel 17
der vorliegenden Verordnung.
5 Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akademischen Jahrs nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate
vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.
Art. 22
Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung für den Mittelbau
und das administrative und technische Personal
1 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung kann bei den Mitgliedern
des Mittelbaus und dem administrativen und technischen Personal bis zur
Maximalbesoldung von 140 Prozent erfolgen.
2 Alljährlich am 1. Januar erhält der Angestellte auf Vorschlag des direkten
Vorgesetzten gemäss Entscheid der Generaldirektion und im Rahmen des
Globalbudgets eine progressive individuelle Erhöhung aufgrund seiner Leistung, die anhand der Gesamtbeurteilung des Vorjahres wie folgt berechnet
wird:
Gesamtbeurteilung Individuelle Erhöhung (auf den Zehntel gerundet)
A+ 2.5 - 3.0%
A 1.5 - 2.5%
B 0 - 1.5%
C 0%
3 Bei jeder Neueinstufung einer Funktion behält der Angestellte in der Regel
seine erworbenen Erhöhungen.
4 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung beginnt am 1. Januar des
dem Dienstantritt folgenden Jahres, sofern dieser spätestens am 30. Juni erfolgte.
Art. 23
Koeffizient
1 Je nach Finanzlage der HES-SO Valais/Wallis kann die Generaldirektion
auf den Prozentsatz der Erfahrungsanteile bzw. auf die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung für das gesamte Personal der Institution einen
Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss ist
der massgebende Koeffizient 1.
2.4 Leistungsprämie für den Mittelbau und das administrative und
Art. 24 technische Personal
Definition und Grundsatz
1 Der Angestellte, der das Besoldungsmaximum erreicht hat, kann aufgrund
seiner Leistungen und seines Verhaltens (Qualifikation) in den Genuss einer
Leistungsprämie gelangen.
2 Die Leistungsprämie wird jährlich aufgrund der Beurteilung des Vorjahres
festgelegt.
3 Die Gewährung der alljährlich neu zugeteilten Leistungsprämie stellt kein
erworbenes Recht dar.
4 Die Leistungsprämie ist Bestandteil der Besoldung und wird je hälftig in
den Monaten Januar und Juni ausbezahlt.
5 Die Bestimmungen der PKWAL zu Beiträgen auf Leistungsprämien bleiben
vorbehalten.
Art. 25
Bedingungen
1 Anspruch auf eine Leistungsprämie hat das Mitglied des Mittelbaus oder
des administrativen und technischen Personals, das am 1. Januar eines
Jahres nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
a) Amtsinhaber seit mindestens einem Jahr;
b) Erreichung der Maximalbesoldung von 140 Prozent sowie;
c) genügende Qualifikation.
2 Ausnahmsweise hat der Angestellte, dem die letzte individuelle Erhöhung
aufgrund der Leistung wegen dem Grenzwert von 140 Prozent nicht mehr
vollumfänglich gewährt werden kann, Anspruch auf eine Leistungsprämie in
jenem Jahr, in dem das Maximum erreicht wird; dies sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Der Prozentsatz der Leistungsprämie entspricht jenem
der nicht gewährten individuellen Erhöhung.
3 Im Falle einer Beanstandung gilt dasselbe Verfahren wie bei der Gewährung der individuellen Erhöhung.
Art. 26
Berechnungsgrundlage
1 Die Leistungsprämie wird auf der Grundlage der Grundbesoldung und der
individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung gemäss Entscheid der Anstellungsbehörde und im Rahmen des festgelegten Globalbudgets nach folgender Abstufung berechnet:
Gesamtbeurteilung Leistungsprämie (auf den Zehntel gerundet)
A+ 5.0 - 7.0%
A 2.5 - 5.0%
B 0/2.0 - 2.5%
C 0%
2 Bei Beförderungen wird die Leistungsprämie bis Ende des laufenden Kalenderjahres auf maximal vier Prozent begrenzt; dasselbe gilt für das nachfolgende Kalenderjahr, wenn die Beförderung nach dem 30. Juni erfolgte.
Während dieser Zeit bleibt die frühere Besoldung in jedem Fall garantiert.
3 Je nach Finanzlage der Institution kann die Anstellungsbehörde auf die
Skala in Absatz 1 einen Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss gilt der Koeffizient 1.
Art. 27
Entzug
1 Im Falle eines Versäumnisses wird die für ein Jahr gewährte Leistungsprämie auf Vorschlag des Vorgesetzten durch Entscheid der Anstellungsbehörde herabgesetzt oder entzogen. Der Angestellte muss angehört werden.
Art. 28
Zuständigkeit
1 Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung von Leistungsprämien.
2.5 Dreizehnter Monatslohn
Art. 29
Dreizehnter Monatslohn
1 Zusätzlich zur jährlichen Besoldung hat der Angestellte Anspruch auf den
dreizehnten Monatslohn.
2 Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Besoldung, die sich zusammensetzt aus:
a) Grundbesoldung;
b) individuelle Erhöhung oder Erfahrungsanteil.
3 Er wird im Monat Dezember ausbezahlt.
2.6 Verschiedene Zulagen
Art. 30
Besoldung bei Mutterschaft und Adoption
1 Bei Mutterschaft besteht Anspruch auf Besoldung während der Dauer von
sechzehn Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der
Niederkunft noch während mindestens sechs Monaten weitergeführt wird.
2 Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Niederkunft, besteht ein
Besoldungsanspruch von höchstens acht Wochen.
3 Endet das Arbeitsverhältnis sechs Monate nach der Niederkunft, wird der
Besoldungsanspruch um den entsprechenden prorata Anteil gekürzt.
4 Dem Angestellten, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind zur Adoption
aufnimmt, wird Urlaub zur Adoption gewährt.
5 Falls die Abwesenheit aus medizinischen Gründen, welche durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden, länger als sechzehn Wochen dauert, gelten die
Regelungen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der
Abwesenheit.
6 Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Niederkunft nicht mehr besteht oder suspendiert ist.
7 Falls eine Angestellte für eine befristete Dauer angestellt ist und die Geburt
vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung bei
Mutterschaft bis Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
8 Die Angestellte, die einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von sechzehn Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis
zu höchstens zwei Wochen verlangen.
Art. 31
Mutterschaftsentschädigung
1 Die im Art. 16bis des Bundesgesetzes über den Erwerbersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 vorgesehene Mutterschaftsentschädigung fällt an die HES-SO Valais/Wallis, solange diese die
Besoldung ausrichtet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der
Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Angestellte einzufordern.
Art. 32
Familienzulagen
1 Die Familienzulagen werden durch die Spezialgesetzgebung des Bundes
und des Kantons geregelt.
2 Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die CIVAF sichergestellt.
Art. 33
Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder
1 Der Angestellte erhält eine Sozialzulage für Kinder ab dem erfüllten 20. Altersjahr, die Anrecht auf den Abzug für unterstützungsbedürftige Personen
im Sinne von Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 geben.
2 Der Betrag dieser Zulage entspricht jener der Kinderzulage gemäss der
kantonalen Gesetzgebung über die Familienzulagen.
3 Die Verwaltung und Ausrichtung der Sozialzulage für ein erwerbsunfähiges
Kind ist durch die HES-SO Valais/Wallis sichergestellt.
Art. 34
Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft
1 Spezielle Arbeitsbedingungen können für schwangere Frauen vorgesehen
werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.
Art. 35
Bedingungen während der Stillzeit
1 Der gesamte Zeitaufwand für das Stillen gilt als bezahlte Arbeitszeit, wenn
die Angestellte ihr Kind während dem ersten Lebensjahr an ihrem Arbeitsort
stillt. Die gleichen Regeln gelten, wenn die Angestellte eine Milchpumpe verwendet.
2 Wenn sich die Angestellte für das Stillen von ihrem Kind während dem 1.
Lebensjahr vom Arbeitsort entfernt, so hat sie das Recht auf einen bezahlten
Urlaub, welcher 50 Prozent der Abwesenheit zum Stillen entspricht, aber
maximal 1 Stunde pro Stillperiode. Die Arbeitszeiten der Angestellten sind
so festzulegen, dass die Abwesenheiten während der Arbeitszeit so gering
wie möglich gehalten werden können.
Art. 36
Urlaub bei Adoption
1 Der in Artikel 30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Urlaub zur Adoption gilt gleichermassen für männliches und weibliches Personal.
2 Seine Dauer beträgt drei Viertel des Mutterschaftsurlaubs.
3 Der Adoptionsurlaub wird wirksam, sobald sich das Kind am Wohnsitz in
der Schweiz befindet.
4 Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vorkehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
5 Abgesehen von den zwei Wochen, welche vorbezogen werden können, um
Adoptionsvorkehrungen zu treffen, kann der Adoptionsurlaub nicht aufgeteilt
werden.
6 Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der
Walliser Gesetzgebung haben, so wird die Höchstdauer beider Urlaube gesamthaft auf sechzehn Wochen festgelegt. Ein Minimum von vier Wochen
sollte von jedem der beiden Elternteile genommen werden.
Art. 37
Vaterschaftsurlaub
1 Ein Vaterschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen wird gegen Vorweisung einer
Kopie der Geburtsurkunde oder der Vaterschaftsanerkennung gewährt, wobei der Sonderurlaub spätestens in den 6 auf das Datum der Niederkunft folgenden Monaten oder der Rückkehr des Kindes bei verlängertem Spitalaufenthalt desselben an den Familienwohnsitz zu beziehen ist. *
2 Diese Tage können unter Berücksichtigung der Organisation der Abteilung
wochenweise oder einzeln bezogen werden. *
3 Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, der weiterhin den vollen Lohn auszahlt. *
Art. 37a * Urlaub für die Betreuung eines Kindes, das durch Krankheit
oder Unfall in seiner Gesundheit stark beeinträchtigt ist
1 Hat der Angestellte Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung im Sinne
der Artikel 16n bis 16s des EOG, weil sein Kind wegen Krankheit oder Unfall
gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat er Anspruch auf einen
Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu
beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den die erste Entschädigung ausbezahlt wird.
3 Wenn beide Elternteile arbeiten, hat jeder Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von bis zu 7 Wochen. Sie können vereinbaren, den Urlaub auf andere
Weise zu teilen.
4 Der Urlaub kann auf einmal oder tageweise bezogen werden, wobei die
Organisation der Abteilung so weit wie möglich zu berücksichtigen ist.
5 Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher
weiterhin den vollen Lohn auszahlt.
6 Stellt die Ausgleichskasse fest, dass der Mitarbeiter die Kriterien für die
Gewährung einer Betreuungsentschädigung im Sinne der Artikel 16n bis 16s
EOG nicht erfüllt, so gilt der Urlaub, den er genommen hätte, als unbezahlter
Urlaub beziehungsweise als Kompensation seines Zeitguthabens, seiner Urlaubstage und/oder seines Diensttreueurlaubs.
7 Die Artikel 16n bis 16s EOG sind anwendbar.
Art. 38
Besoldung bei Militär- oder Zivilschutzdienst
1 In Friedenszeiten hat die HES-SO Valais/Wallis dem Angestellten während
eines obligatorischen oder nicht obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstes die volle Besoldung zu bezahlen.
2 Die von der kantonalen Ausgleichskasse ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigung fällt indessen der HES-SO Valais/Wallis zu.
3 Der Angestellte ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber innert fünf Tagen
nach Erfüllung jedes obligatorischen oder nicht obligatorischen Militärdienstes seine Soldmeldekarte zuzustellen.
4 Die Anstellungsbehörde erlässt im Falle des Aktivdienstes Sondervorschriften.
Art. 39
Lohnfortzahlung im Todesfall
1 Stirbt ein Angestellter im Dienste der HES-SO Valais/Wallis, so wird der
Familie, sofern der Angestellte ihr gegenüber eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, während dreier Monaten weiterhin Lohn ausbezahlt, wobei die Leistungen der Vorsorgekasse abgezogen werden.
2.7 Ausserordentliche Anerkennung
Art. 40
Ausserordentliche Anerkennung
1 Als Zeichen einer ausserordentlichen Anerkennung kann einem Mitglied
des administrativen und technischen Personals oder des Mittelbaus eine
Prämie bis maximal 1'000 Franken oder zusätzlicher Urlaub bis maximal drei
Tage gewährt werden.
2 Die ausserordentliche Anerkennung wird für aussergewöhnliche Leistungen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
3 Ein Angestellter oder maximal fünf Prozent der Angestellten einer Hochschule wie unter Absatz 1 definiert können pro Jahr in den Genuss einer
ausserordentlichen Anerkennung kommen.
4 Auf Vorschlag des betroffenen Vorgesetzten wird diese Anerkennung von
der Anstellungsbehörde im Rahmen des für die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung und für die Leistungsprämie zur Verfügung stehenden
Globalbudgets gewährt.
5 Die Anstellungsbehörde kann ebenfalls eine aussergewöhnliche Anerkennung zwischen mehreren Angestellten aufteilen und zwar im Minimum 200
Franken oder einen Tag zusätzlichen Urlaub pro Angestellten.
6 Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und deren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
2.8 Andere Entschädigungen