Vertretung bei Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen
oder technischen Personals oder des Mittelbaus, befristete Vertretung und Entschädigung für die Stellvertretung *
1 Im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen
oder technischen Personals oder des Mittelbaus infolge Krankheit, Unfall,
Militärdienst, Ferien, bezahltem Urlaub oder ähnlichen Gründen hat der für
die Vertretung bezeichnete Angestellte die Arbeit des Abwesenden ohne Anspruch auf besonderes Entgelt zu erledigen. Ausgenommen ist die Ausübung einer Führungsaufgabe.
2 Für Vertretungen von mehr als sechs Monaten kann ab dem siebten Monat
eine Entschädigung gewährt werden. Zusätzliche Führungsaufgaben können ab dem 1. Monat entschädigt werden.
3 Im Allgemeinen entspricht der Betrag der Entschädigung der Differenz zwischen dem Minimum der für die Grundfunktion vorgesehenen Entlöhnung
und dem Minimum des Lohnes der Funktion, in welcher die Vertretung stattfindet.
4 Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf
Vorschlag der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis entschieden.
Art. 41a * Vertretung bei Abwesenheit eines Mitglieds der Professorenschaft, befristete Vertretung und Entschädigung für die Stellvertretung
1 Im Falle einer vorübergehenden längeren Abwesenheit eines Mitglieds der
Professorenschaft infolge Krankheit, Unfalls, Militärdienstes, Studienurlaubs,
unbezahlten Urlaubs oder aus ähnlichen Gründen hat der für die Vertretung
bezeichnete Angestellte die Arbeit des Abwesenden zu erledigen. Der Vorgesetzte vergewissert sich der Kompetenzen des für die Vertretung bezeichneten Angestellten und nimmt die Vertretungsstunden in das Pflichtenblatt
des laufenden, möglicherweise des folgenden akademischen Jahres auf.
2 Ausnahmsweise kann für die Dauer der Vertretung eines Mitglieds der Professorenschaft eine Entschädigung gewährt werden. Diese wird auf der
Grundlage des Stundenansatzes des bezeichneten Angestellten berechnet.
3 Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf
Vorschlag der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis entschieden.
Art. 42 * Ausserordentliche Anerkennung
1 Als Zeichen einer ausserordentlichen Anerkennung kann einem Angestellten, der Mitglied des Lehrkörpers ist, eine Prämie bis maximal 5'000 Franken gewährt werden.
2 Die ausserordentliche Anerkennung wird für aussergewöhnliche Leistungen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
3 Ein Angestellter oder maximal fünf Prozent der Angestellten, die Mitglieder
des Lehrkörpers einer Hochschule sind, können pro Jahr in den Genuss einer ausserordentlichen Anerkennung kommen.
4 Auf Vorschlag der betreffenden Vorgesetzten wird diese Anerkennung von
der Anstellungsbehörde im Rahmen des dazu zur Verfügung stehenden
Budgetbetrags gewährt.
5 Die Anstellungsbehörde kann eine aussergewöhnliche Anerkennung ebenfalls zwischen mehreren Angestellten aufteilen, wobei pro Angestellter mindestens 1'000 Franken gewährt werden. In diesem Fall kann von der
Höchstzahl der Begünstigten, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels definiert, unter Vorbehalt des dazu zur Verfügung stehenden Budgetbetrags abgewichen werden.
6 Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und deren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
Art. 43
Entschädigungen für zusätzliche Verantwortlichkeiten
1 Die FH-Professoren, welche die Verantwortung für einen Studiengang oder
ein Institut tragen, können für die zusätzliche Verantwortung entschädigt
werden, wobei diese Entschädigung höchstens 5 Prozent des Lohnmaximums eines ordentlichen FH-Professors, exkl. 13. Monatslohn, beträgt. Sie
wird in in zwölf Monatsraten ausbezahlt. *
2 Die von der Anstellungsbehörde festgelegte Entschädigung ist kein Lohnbestandteil und daher auch nicht pensionskassenbeitragspflichtig. *
3 … *
Art. 44
Überzeit
1 Der Begriff Überzeit findet bei den Mitgliedern der Generaldirektion, der
Professorenschaft und den Verantwortlichen der zentralen Dienste keine Anwendung.
2 Wenn die Umstände ausnahmsweise das Leisten von Überzeit verlangen,
muss diese in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kompensiert werden.
3 Falls die Überstunden nicht durch Freizeit kompensiert werden können,
werden diese, je Stunde zu 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten
Besoldung vergütet. Es werden jedoch höchstens 100 Stunden an Überzeit
entschädigt. Die Entschädigung erfolgt bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder auf Entscheid der Anstellungsbehörde ausnahmsweise im
Verlaufe der Tätigkeit.
4 Jährlich am 31. Dezember werden die Überstunden, welche 100 Stunden
übersteigen, gestrichen.
5 Angestellte, die in den Besoldungsklassen 1 bis 6 eingereiht sind, dürfen
Überzeit nur durch Freizeit kompensieren.
6 Beim Tod eines Angestellten ist der Saldo der Überzeit vollumfänglich geschuldet und wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
Art. 45
Pikettdienst - Definition
1 Der Pikettdienst verpflichtet das Personal, sich ausserhalb der ordentlichen
Arbeitszeit für den Arbeitgeber bereitzuhalten, um nötigenfalls unverzüglich
verfügbar zu sein.
2 Pikettdienst umfasst den Bereitschaftsdienst oder den Präsenzdienst.
3 Bei Bereitschaftsdienst muss sich das Personal am Wohnort oder in dessen Umgebung aufhalten und erreichbar sein.
4 Bei Präsenzzeit hat sich das Personal an einem bestimmten Arbeitsplatz
oder Ruheort aufzuhalten.
5 Pikettdienst ist nur in den von der Generaldirektion bezeichneten Organisationseinheiten erlaubt.
Art. 46
Pikettdienst - Entschädigung und Zeitausgleich
1 Die Modalitäten zur pauschalen Vergütung von Bereitschaftsdienst und
Einsatzzeit einschliesslich Reisezeit werden von der Generaldirektion festgelegt.
Art. 46a * Flexibles Rentenalter
1 Die HES-SO Valais/Wallis bietet ihren Angestellten die Möglichkeit eines
flexiblen Rentenalters zwischen 58 und 70 Jahren.
Art. 47
Herabsetzung des Beschäftigungsgrades vor der Pensionierung
1 Derm Angestellten, der in den 5 Jahren vor Erreichen des flexiblen Rentenalters einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent hatte, kann erlaubt werden, seine Tätigkeit während höchstens 5 aufeinanderfolgenden Jahren um höchstens 20 Prozent im Vergleich zu seinem
ordentlichen Beschäftigungsgrad herabzusetzen. *
2 Nach der Herabsetzung muss der Beschäftigungsgrad mindestens 50 Prozent betragen.
3 Diese Herabsetzung des Beschäftigungsgrades hat eine entsprechende
Verminderung der Besoldung zur Folge.
4 Die HES-SO Valais/Wallis übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge, nämlich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand zu halten.
Art. 47a * Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt oder Adoption
1 Die Mitarbeitenden haben nach der Geburt oder Adoption eines oder mehrerer Kinder Anspruch auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades in
ihrer Funktion um bis zu 20 Prozent bis zu einem verbleibenden Beschäftigungsgrad von 60 Prozent.
2 Der Anspruch auf Herabsetzung des Beschäftigungsgrades muss innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes geltend
gemacht werden.
3 Die Arbeit mit herabgesetztem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am
ersten Tag nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von 12 Monaten.
4 Die Anstellungsbehörde kann mittels Richtlinie Kategorien von Mitarbeitenden festlegen, die von der Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels
ausgenommen sind.
5 Falls die Organisation es erlaubt, kann die Anstellungsbehörde einen Beschäftigungsgrad von weniger als 60 Prozent genehmigen.
3 Spesenentschädigung
Art. 48
Spesenentschädigung
1 Die Generaldirektion ist dafür zuständig, auf dem Reglementsweg die für
die Spesenentschädigung des Personals geltenden Bestimmungen festzulegen.
4 Klassifikation
Art. 49
Klassifikationskommission
1 Die Klassifikationskommission wird von der Generaldirektion nach Anhören
der betroffenen Kreise gebildet. Den Vorsitz übernimmt der Verantwortliche
der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis. Sie besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
a) der Verantwortliche der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis;
b) * 2 Vertreter eines anerkannten Personalverbands (1x Lehr- und Forschungspersonal, 1x administratives und technisches Personal);
c) * …
d) zwei Vertreter aus dem Kader der HES-SO Valais/Wallis, nämlich der
Studiengangsleiter, der Institutsleiter oder der Verantwortliche eines
zentralen Dienstes.
2 Die Kommission kann externe Fachkräfte hinzuziehen.
3 Das Sekretariat der Kommission wird von der HES-SO Valais/Wallis geführt.
Art. 50
Zuordnung und Neubewertung einer bestehenden Funktion
1 Jede Funktion wird in eine Funktionskette eingereiht.
2 Die Einreihung wird bestimmt durch die verlangte Ausbildung und Erfahrung, die geistige Anforderung, die mit der Funktion verbundene Verantwortung, die psychische und körperliche Anforderung und Belastung sowie die
Umwelteinflüsse, denen der Angestellte ausgesetzt ist.
3 Eine Neubewertung einer bestehenden Funktion kann vorgenommen werden, wenn sich die für die Einreihung bestimmenden Elemente in erheblicher Weise geändert haben.
Art. 51
Lohnbegehren
1 Sämtliche Lohnbegehren werden einmal jährlich geprüft. Diese Begehren
sind bis zum 31. Januar bei der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis einzureichen. Sie werden durch die Klassifikationskommission zuhanden der
Anstellungsbehörde behandelt, womit eine allfällige Änderung auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft treten kann.
Art. 52
Zuständigkeit für die Einreihung einer Funktion
1 Die Anstellungsbehörde reiht die neuen und die neu zu bewertenden Funktionen auf Vormeinung der Klassifikationskommission in die zutreffenden
Besoldungsklassen ein.
2 Die Anstellungsbehörde ist dafür zuständig, die Funktionsketten der Institution umzusetzen und anzupassen. Dabei stützt sie sich grundsätzlich auf die
entsprechenden Funktionsketten des Staates Wallis und holt die Vormeinung der Klassifikationskommission ein.
5 Arbeitszeit, Ferien, Sonderurlaube und andere Urlaube
Art. 53
Arbeitsdauer
1 Die wöchentliche Arbeitsdauer der Mitglieder der Generaldirektion, der Professorenschaft, des Mittelbaus sowie des administrativen und technischen
Personals mit einer Vollzeitanstellung beträgt 41 Stunden.
2 Teilzeitangestellte, deren Beschäftigungsgrad in einer Anstellungsverfügung festgelegt ist, widmen ihren Aufgaben jene Zeit, für die sie angestellt
wurden.
3 Die Direktoren der Hochschulen und die Mitglieder der Professorenschaft,
mit Ausnahme der Lehrbeauftragten, setzen mindestens 160 Stunden ihres
massgebenden Jahresaufwands gemäss Pflichtenblatt für ihre individuelle
Weiterbildung ein. Dieser Anspruch ist proportional zum Beschäftigungsgrad
und kann sich gestützt auf die von der HES-SO erlassenen Bestimmungen
Art. 54 ändern. *
Anspruch auf Ferien
1 Die Direktoren der Hochschulen und die Mitglieder der Professorenschaft
haben Anspruch auf 25 Tage Ferien pro Jahr.
2 Der Direktor der HES-SO Valais/Wallis, die Mitglieder des Mittelbaus und
des administrativen und technischen Personals haben Anspruch auf jährliche Ferien gemäss folgender Tabelle:
Alter (Altersjahr) Anzahl Ferientage pro Jahr
Bis zum 44. 25 Tage
vom 45. bis zum 49. Altersjahr 27 Tage
vom 50. bis zum 56. Altersjahr 30 Tage
ab dem 57. Altersjahr 32 Tage
3 Bei Angestellten mit einer Teilzeitanstellung werden die Anzahl Ferientage
im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad festgelegt.
4 Um die gute Ausführung der Arbeit nicht zu stören, werden Absenzen und
Ferien im Einverständnis mit der Direktion festgelegt.
Art. 55
Sonderurlaube
1 Den Angestellten werden Sonderurlaube, die im Zusammenhang mit dem
Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt:
a) im Todesfall:
1. fünf Arbeitstage: Ehegatte, Konkubinatspartner, eigene Kinder,
2. drei Arbeitstage: Vater, Mutter,
3. zwei Arbeitstage: Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter;
b) im Todesfall, wenn die Beerdigung auf einen Arbeitstag fällt:
1. in Tag: Grosskinder, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager oder
Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte,
2. ein halber Tag: Vetter oder Base im 1. Grad, Pate, Patin, Patenkind;
c) bei Hochzeit:
1. sechs Arbeitstage: bei der eigenen Heirat (zu beziehen spätestens ein Jahr nach der zivilen Hochzeit),
2. ein Tag: bei Familienangehörigen in aufsteigender und absteigen
der Linie (Kinder und Grosskinder, Bruder oder Schwester,
Schwager oder Schwägerin), unter der Bedingung, dass die Feier an einem Arbeitstag stattfindet;
d) Umzug der Hauptwohnung: ein Tag.
2 Bei Krankheit oder Unfall eines nahen Verwandten ist der Direktor der
betreffenden Hochschule oder der Direktor der HES-SO Valais/Wallis ermächtigt, einen Sonderurlaub von höchstens fünf Arbeitstagen für ein und
dieselbe Krankheit oder ein und denselben Unfall zu gewähren. Diese Anzahl Tage wird aufgrund der Bedürfnisse und der Schwere der Krankheit
oder des Unfalls festgelegt. Einem Angestellten können allerdings maximal
zehn Tage pro Jahr bewilligt werden.
3 Alle übrigen Urlaube werden von den reglementarischen Ferien in Abzug
gebracht.
4 Sonderurlaube werden pro rata zum Beschäftigungsgrad des Angestellten
gewährt. Für Teilzeitangestellte werden Sonderurlaube gewährt, sofern das
Ereignis auf einen geplanten Arbeitstag fällt. *
5 Konkubinatspartner erhalten dieselben vorerwähnten Sonderurlaube wie
Ehepaare oder eingetragene Partner. Als Konkubinatspartner gelten Paare,
welche im gleichen Haushalt leben.
Art. 56
Reglement über die Arbeitszeit
1 Die Anstellungsbehörde erlässt ein Reglement mit Bestimmungen zu:
a) Arbeitsdauer;
b) Arbeitszeitmodellen;
c) Kontroll- und Aufsichtspflichten;
d) Grundsätzen der Arbeitszeitverwaltung;
e) Sonderurlauben und Ferien;
f) Austritt oder Hinschied.
Art. 57
Feiertage
1 Das gesamte Personal hat Anspruch auf die kantonalen Feiertage.
2 Falls ein oder mehrere Feiertage nicht auf einen Werktag fallen, ist die
Kompensierung durch arbeitsfreie Tage vorgesehen; dies bis zur Anzahl der
kantonalen Feiertage.
3 Die Generaldirektion legt diese Kompensierung in Absprache mit den Personalverbänden in einem Entscheid fest und stützt sich dabei auf die in der
kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen arbeitsfreien Tage.
Art. 58
Wissenschaftlicher Urlaub
1 Der wissenschaftliche Urlaub ist in der Regel Professoren vorbehalten, die
ein von der Generaldirektion zugelassenes berufliches Projekt nachweisen
können. Ein solcher Urlaub muss sich durch die für die HES-SO Valais/Wallis daraus entstehenden Vorteile als gerechtfertigt erweisen.
2 Der wissenschaftliche Urlaub ist ebenfalls ein Mittel der Generaldirektion,
um den Erwerb neuer, für die Entwicklung der Tätigkeiten der HES-SO
Valais/Wallis unerlässlicher Kompetenzen zu fördern.
3 Die maximale Dauer eines wissenschaftlichen Urlaubs beträgt ein Jahr.
4 Die speziellen Bedingungen des wissenschaftlichen Urlaubs werden von
der Generaldirektion geregelt.
Art. 59
Finanzierung des Studienurlaubs
1 Die HES-SO Valais/Wallis entnimmt den für die Finanzierung des Studienurlaubs nötigen Betrag gemäss den budgetären Möglichkeiten. Zu diesem
Zweck richtet sie einen Reservefonds ein und legt auf dem Reglementsweg
die geltenden Finanzierungsbestimmungen fest.
2 Der Höchstbetrag, der den Berechtigten für einen Studienurlaub von der
HES-SO Valais/Wallis entrichtet wird, beträgt maximal 70 Prozent ihres Gehalts. Der Prozentsatz hängt von der Anzahl Jahre ab, während denen der
Berechtigte an der HES-SO Valais/Wallis gearbeitet hat, sowie von der Art
des Projekts.
3 Das Gesamteinkommen des Begünstigten eines Studienurlaubs, wozu das
von der HES-SO Valais/Wallis und das von einem oder mehreren Dritten
entrichtete Gehalt gehört, übersteigt während dieser Zeit nicht 100 Prozent
der normalen Besoldung.
Art. 60
Öffentliches Amt
1 Der Angestellte, der ein öffentliches Amt bekleidet, hat Anspruch auf
Sonderurlaub von höchstens zehn Tagen pro Jahr, berechnet pro rata temporis, sofern er diese Aufgabe nicht ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit
erfüllen kann.
2 Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer
Ernennung bildet. *
3 Der Urlaub untersteht der Bewilligung der Anstellungsbehörde.
4 Ist der Anspruch von zehn Tagen erschöpft, so werden allfällige zusätzliche Absenzen als Ferien oder unbezahlter Urlaub betrachtet.
5 Wenn ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtliches Arbeitsvolumen erfordert, so wird eine angemessene Herabsetzung des Beschäftigungsgrades mit einer entsprechenden Kürzung der Besoldung vorgenommen.
Art. 61
Personalverbände
1 Sobald ein Angestellter als Vertreter des Personals der HES-SO Valais/
Wallis in einer Kommission, einem Vorstand oder einer von der HES-SO
Valais/Wallis oder vom Staat Wallis eingesetzten Arbeitsgruppe Einsitz
nimmt, werden die geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeit angerechnet.
2 Die Anstellungsbehörde gewährt den Präsidenten von Personalverbänden
und ihren Stellvertretern bezahlten Urlaub bis zu maximal fünf Tagen pro
Jahr, und den anderen Vorstandsmitglieder der anerkannten Personalverbände bis zu maximal drei Tagen.
3 Die Arbeitsstunden, welche von den Delegierten geleistet werden, die an
gewerkschaftlichen Versammlungen teilnehmen, werden als Arbeitszeit
angerechnet.
4 Die Generaldirektion ist für die Abrechnung und die Kontrolle der den
Angestellten gewährten Tage, berechnet pro rata temporis verantwortlich.
Art. 62
Unbezahlter Urlaub
1 Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, unterstützt
die HES-SO Valais/Wallis für ihr gesamtes Personal die Gewährung von unbezahlten Urlauben. *
2 Für die Angestellten, die nach einem Mutterschafts-, Vaterschafts- oder
Adoptionsurlaub einen unbezahlten Urlaub beziehen, übernimmt der Arbeitgeber für die Dauer eines solchen unbezahlten Urlaubs die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge, nämlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, aber im Maximum während 3 Monaten. *
3 Die Dauer eines unbezahlten Urlaubs wird im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten per Entscheid der Anstellungsbehörde festgelegt. *
4 Für den Antragsteller ist Artikel 5 und folgende der vorliegenden Verordnung für die Dauer des unbezahlten Urlaubs nicht anwendbar. Während dieser Zeitspanne ebenfalls aufgehoben sind die gesetzlichen Bestimmungen
über die Haftpflicht der HES-SO Valais/Wallis.
5 Während seines unbezahlten Urlaubs muss der Angestellte alle notwendigen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen, namentlichin SachenUnfallversicherung, oder allenfalls Berufsvorsorgeversicherung.
Art. 63
Elternurlaub
1 Angestellte mit Kindern zwischen 0 und 12 Jahren haben Anspruch auf
einen unbezahlten Elternurlaub von maximal zehn Tagen pro Jahr (prorata
temporis).
2 Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs übernimmt der Arbeitgeber während dieser Zeitspanne die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche
Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge).
3 Der Elternurlaub wird per Entscheid der Anstellungsbehörde gewährt.
Art. 64
Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung
1 Die Anerkennung der Diensttreue der aktiven Mitarbeiter und derjenigen
Mitarbeiter, welche in den Ruhestand treten, wird von der Generaldirektion
in einem Sonderreglement behandelt.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 65
Wohlerworbene Rechte
1 Das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vermindert das Gehalt des
bereits an der HES-SO Valais/Wallis ehemals FH-Wallis und FHW-GS angestellten Personals nicht. Die Gehälter der Inhaber hierarchischer Funktionen
wie Direktor und Bereichsdirektoren oder anderer leitender Stellen, wie sie in
der früheren Regelung des Gesetzesüber die Besoldung des Lehrpersonals
der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November
1988 oder des Reglementes über die Besoldung des Personals der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 4. Dezember 2002 festgelegt sind, gelten nicht als durch den Stelleninhaber erworben, soweit die genannten Stellen umgewandelt, aufgehoben oder beschränkt werden. Gleiches trifft in Fällen von individuellem Funktionswechsel
zu.
Art. 66
Streitigkeiten
1 Die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung
der vorliegenden Verordnung werden durch den Staatsrat entschieden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 geregelt.
Art. 67
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung werden alle dieser widersprechenden kantonalen Bestimmungen aufgehoben, insbesondere Artikel 2a und 6 der Verordnung über die Besoldung des Lehrpersonals der
Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 13. Dezember
1995 sowie das Reglement über die Besoldung des Personals der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 4. Dezember 2002.
2 Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 68 der vorliegenden Verordnung.
Art. 68
Übergangsbestimmungen
1 Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung im
Dienst stehende Personal behält die aufgrund der Leistung erhaltene individuelle Erhöhung sowie die erworbenen Erfahrungsanteile.
2 Die Besoldungsentwicklung nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung unterliegt grundsätzlich den neuen Bestimmungen.
3 Die Empfänger einer Leistungsprämie vor Inkrafttreten der vorliegenden
Verordnung bleiben den alten Bestimmungen über die Erfahrungsanteile
und die Leistungsprämie unterstellt, bis sie die maximale Besoldung erreichen. Für das Beurteilungsverfahren und die Berechnungsgrundlagen gelten
die neuen Bestimmungen. Der Staatsrat hat hingegen die Möglichkeit, auf
diese Elemente einen Koeffizienten zwischen 0.6 und 1.4 anzuwenden.
4 Der Übergang vom alten zum neuen Statut erfolgt ex lege ohne neuen individuellen Entscheid.
5 Für Sonderfälle, so wie namentlich die Anstellung auf Probe, die Krankheit,
die Änderung der Funktionsbezeichnung können individuelle Entscheide getroffen werden.
6 Die mit der Verantwortung für eine Einheit betrauten FH-Professoren, die
am 1. Januar 2016 im Amt waren, erhalten eine Entschädigung für zusätzliche Verantwortlichkeiten im Sinne von Artikel 43 der vorliegenden Verordnung. Diese Entschädigung wird im Falle eines Wechsels der Funktion oder
einerinternen Neuorganisation durch den Arbeitgeber nicht mehr geschuldet. *
Art. 69
Bestehende Dienstverhältnisse
1 Vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits bestehende Dienstverhältnisse werden automatisch gemäss den neuen Gesetzesbestimmungen übernommen, ausser wenn sie aufgrund des alten Gesetzes durch eine
Auflösung oder Nichterneuerung aufgehoben wurden.
Art. 70
Funktionsstufen
1 Die an der HES-SO Valais/Wallis vor dem Inkrafttreten der Verordnung gebräuchlichen Funktionsstufen werden mit Ausnahme der Anstellungsbehörde ohne Änderung übernommen.
Art. 71
Hängige Verfahren
1 Die beim Inkrafttreten der Verordnung hängigen Verfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt.
Art. 72
Ausführungsbestimmungen
1 Die Generaldirektion erlässt auf dem Reglementsweg sämtliche Bestimmungen im Hinblick auf die Anwendung und Ausführung der vorliegenden
Verordnung.